Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Ausrüsten von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Beschichten oder Kaschieren von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Bleichen, Mercerisieren oder alkalisches Behandeln von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Bedrucken von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Färben von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
Zentrales Reinigen von Fässern oder Gebinden aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle
Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
Abwasser aus der Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV) sowie aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) bei der Herstellung von Druckschablonen und -zylindern
Abwasser aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV), sofern dabei halogenierte organische Lösemittel verwendet werden
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit Verzicht auf oder Änderung von Produktionsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG wie zB Trichlorbenzol, Dichromat, Organoquecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Pentachlorphenollaurat, Organozinnverbindungen usw. verwendet werden;
in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit weitgehende Substitution von Stoffen gemäß § 33a WRG wie Hypochlorit, Trichlorbenzol, Quecksilberverbindungen oder von persistenten Stoffen wie Polyvinylalkoholen, Carboxymethylzellulose, Polyacrylaten, Ethylendinitrilotetraessigsäure und ihrer Homologe sowie deren Salze, Alkylphenolethoxylate, Phosphonate usw. durch minder gefährliche bzw. schädliche oder durch mit den Methoden der externen Abwasserreinigung rückhaltbare, möglichst biologisch abbaubare Stoffe; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
soweit technisch möglich vom Abwasser getrennte Erfassung und Wiederverwertung von
- Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe
- chlororganischen Färbebeschleunigern
- organisch gebundene Halogene enthaltenden Lösungsmitteln (Einsatz im geschlossenen Kreislauf)
- Arsen, Quecksilber und ihrer Verbindungen aus dem betrieblichen Konservierungsmitteleinsatz
- Restschlichten und synthetischen Schlichten
- Restdruckpasten
- Restveredelungsmitteln
- Restfarbansätzen
- Resten von Einsatzchemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln aus Gebinden und Fässern;
sofern eine getrennte Erfassung und Wiederverwertung gemäß Z 3 nicht möglich oder sinnvoll ist vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung von Restschlichten, Restflotten, Druckpastenresten, Restveredelungsmitteln, Restfarben und Restchemikalien und von Schlämmen aus der Wäsche, Ausrüstung und Färbung von Textilien als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990) sowie von verbrauchten gefährlichen Chemikalien gemäß Z 1 bis 3 insbesonders auch von nichtwässrigen Lösemitteln als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. 49/1991);
Anwendung innerbetrieblicher Abwasserbehandlungstechniken wie Neutralisation (gegebenenfalls mit Rauchgas), Pufferung (ua. kein stoßweises Ablassen konzentrierter Farbflotten), Sulfitoxidation;
soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich, Behandlung von Abwasserteilströmen mittels physikalisch-chemischer Verfahren zwecks Wertstoffrückgewinnung (zB Laugenrückgewinnung);
Behandlung des Gesamtabwassers oder - soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich - Behandlung von Abwasserteilströmen zwecks Abwasserwiederverwendung (zB der Endspülwässer für die Reinigung von Schablonen, Druckdecken und Druckmaschinen) und zwecks Verminderung des Abwasserfarbgehaltes;
Waschen von Fässern und Gebinden erst nach Entfernung der Restinhalte;
Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesonders betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen;
bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie für die Anwendung des Verfahrens bei jedem einzelnen Teilstrom der Mischung;
physikalisch-chemische, bei Direkteinleitern auch biologische Endreinigung des Gesamtabwassers.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol-Index (Nr 30) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol-Index (Nr 30) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen. Die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,1-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben, wobei der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden darf.
Bei kontinuierliche Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für die Überwachung des Schwellenwertes eines Abwasserparameters gemäß Anlage B ist bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 1 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 1 anzuwenden. Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage B haben bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß Anlage C zu erfolgen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 6 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.
Anlage A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 40 ºC
```
a)
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung der biologischen
```
```
Abbauvorgänge
```
```
Abfiltrierbare
```
Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
keine Ausbildung von
Verzopfungen an Rechen,
rotierenden Teilen usw.
```
Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -
```
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
```
Färbung
```
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1
(Gelbbereich) c)
525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1
(Rotbereich) c)
620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1
(Blaubereich) c)
A.2 Anorganische Parameter
```
Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Al begrenzt
```
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Pb
m)
```
Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cd
m)
```
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l
```
ber. als Cr d), e)
m)
```
Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cr
m)
```
Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Fe begrenzt
```
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Co
m)
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
m)
```
Zink 2 mg/l 2 mg/l
```
ber. als Zn
m)
```
Zinn 1 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Sn
m)
```
Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Ammonium 5 mg/l -
```
ber. als N
```
Gesamtphosphor 1 mg/l f)
```
ber. als P
```
Sulfat - 200 mg/l
```
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
März 1988)
```
Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l
```
ber. als S
```
Sulfit 1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
```
Ges. org. geb. 50 mg/l h)
```
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
```
Chem.
```
Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC
CSB i)
ber. als O2
```
Biochem.
```
Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -
BSB5
ber. als O2
```
Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
Halogene (AOX) j)
ber. als Cl
m)
```
Summe der 5 mg/l 15 mg/l
```
Kohlenwasserstoffe k)
m)
```
Ausblasbare 0,1 mg/l 0,2 mg/l
```
org. geb. Halogene
(POX)
ber. als Cl
l), m)
```
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als Phenol
m)
```
Summe anion. und 1 mg/l keine nachteilige Beeinflussung
```
nichtion. Tenside des Kanal- und Klärbetriebes
Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 ºC einzuhalten.
ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen.
Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
Gesamtphosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (BGBl. Nr. 180/1991) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamtphosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P).
Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
(gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
1 000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
(Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten.
Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist
der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Anlage A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 40 ºC
```
a)
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung der biologischen
```
```
Abbauvorgänge
```
```
Abfiltrierbare
```
Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
keine Ausbildung von
Verzopfungen an Rechen,
rotierenden Teilen usw.
```
Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -
```
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
```
Färbung
```
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1
(Gelbbereich) c)
525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1
(Rotbereich) c)
620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1
(Blaubereich) c)
A.2 Anorganische Parameter
```
Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Al begrenzt
```
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Pb
m)
```
Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cd
m)
```
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l
```
ber. als Cr d), e)
m)
```
Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Cr
m)
```
Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
```
ber. als Fe begrenzt
```
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Co
m)
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
m)
```
Zink 2 mg/l 2 mg/l
```
ber. als Zn
m)
```
Zinn 1 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Sn
m)
```
Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l
```
ber. als Cl2
m)
```
Ammonium 5 mg/l -
```
ber. als N
```
Gesamtphosphor 1 mg/l f)
```
ber. als P
```
Sulfat - 200 mg/l
```
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
Sept. 1992)
```
Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l
```
ber. als S
```
Sulfit 1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
```
Ges. org. geb. 50 mg/l h)
```
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
```
Chem.
```
Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC
CSB i)
ber. als O2
```
Biochem.
```
Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -
BSB5
ber. als O2
```
Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
Halogene (AOX) j)
ber. als Cl
m)
```
Summe der 5 mg/l 15 mg/l
```
Kohlenwasserstoffe k)
m)
```
Ausblasbare 0,1 mg/l 0,2 mg/l
```
org. geb. Halogene
(POX)
ber. als Cl
l), m)
```
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als Phenol
m)
```
Summe anion. und 1 mg/l keine nachteilige Beeinflussung
```
nichtion. Tenside des Kanal- und Klärbetriebes
Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 ºC einzuhalten.
ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen.
Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
Gesamtphosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (BGBl. Nr. 180/1991) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamtphosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P).
Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
(gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
1 000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
(Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten.
Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist
der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Anlage B
```
```
Schwellenwerte für Teilstrombehandlung
gemäß Anlage A Fußnote m
Nr. Parameter Schwellenwert
8 Blei 2 mg/l
ber. als Pb
9 Cadmium 0,4 mg/l
ber. als Cd
10 Chrom-gesamt 5 mg/l
ber. als Cr
11 Chrom-VI 0,5 mg/l
ber. als Cr
13 Cobalt 4 mg/l
ber. als Co
14 Kupfer 5 mg/l
ber. als Cu
15 Zink 20 mg/l
ber. als Zn
16 Zinn 5 mg/l
ber. als Sn
17 Freies Chlor 2 mg/l
ber. als Cl2
18 Gesamt-Chlor 4 mg/l
ber. als Cl2
27 Adsorb. org. geb. 5 mg/l
Halogene (AOX)
ber. als Cl
28 Summe der Kohlenwasserstoffe 50 mg/l
29 Ausblasbare org. geb. 1 mg/l
Halogene (POX)
ber. als Cl
30 Phenolindex 40 mg/l
ber. als Phenol
Anlage C
```
```
Methodenvorschriften gemäß § 4
Konzentration und Fracht eines Abwasserinhaltsstoffes (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, 7 bis 10, 12 bis 16, 19 bis 21, 23 bis 28, 30 und 31 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Parameter Nr. 6 ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen (Glasfaserfiltration). Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Abwasserstapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Ein Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 11, 17, 18, 22 und 29 der Anlage A ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
Bei der Untersuchung von unbehandelten Teilströmen hinsichtlich des Erfordernisses der Teilstrombehandlung ist die Konzentration eines Abwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage B an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 7 bis 16 mit Ausnahme von Nr. 11, Nr. 20 sowie 24 bis 30 der Anlagen A oder B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
Den Emissions- bzw. Schwellenwerten der Parameter Nr. 3, 6, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
3 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987
Glasfaserfiltration
ÖNORM M 6274,
September 1985
6 Färbung DIN 38404-C1-2, Juni 1992
ÖNORM M 6240,
September 1988
20 Gesamtphosphor DIN 38405-D11-4,
Oktober 1983
Aufschluß nach Punkt 8.5.2
ÖNORM M 6237/6,
November 1986
Aufschluß nach
Kapitel 6.4.1.2
20.1 Summe von DIN 38405-D11-3,
Ortophosphat und Oktober 1983
hydrolysierbarem Phosphat ÖNORM M 6237/5,
November 1986
23 Sulfit DEV-D6
24 Gesamter org. geb. DIN 38409-H3, Juni 1983
Kohlenstoff ÖNORM M 6284, Jänner 1988
24.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
DOC-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
25 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41,
Dezember 1980
ÖNORM M 6265, März 1991
25.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
CSB-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
28 Summe der DIN 38409-H18,
Kohlenwasserstoffe Februar 1981
Aufarbeitung des Extraktes
gemäß Kap. 8.4
29.1 Ausblasbare org. geb. DIN 38409-H25
Halogene (POX)
29.2 Dichlormethan DIN 38407-F4, Mai 1988
1-1-1-Trichlorethan ÖNORM M 6243, Juli 1990
1-2-Dichlorethan
Trichlorethen
Tetrachlorethen
Anlage C
```
```
Methodenvorschriften gemäß § 4
Konzentration und Fracht eines Abwasserinhaltsstoffes (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, 7 bis 10, 12 bis 16, 19 bis 21, 23 bis 28, 30 und 31 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Parameter Nr. 6 ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen (Glasfaserfiltration). Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Abwasserstapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Ein Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 11, 17, 18, 22 und 29 der Anlage A ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
Bei der Untersuchung von unbehandelten Teilströmen hinsichtlich des Erfordernisses der Teilstrombehandlung ist die Konzentration eines Abwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage B an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 7 bis 16 mit Ausnahme von Nr. 11, Nr. 20 sowie 24 bis 30 der Anlagen A oder B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
Den Emissions- bzw. Schwellenwerten der Parameter Nr. 3, 6, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
3 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987
Glasfaserfiltration
ÖNORM M 6274,
September 1985
6 Färbung DIN 38404-C1-2, Juni 1992
ÖNORM M 6240,
September 1988
20 Gesamtphosphor DIN 38405-D11-4,
Oktober 1983
Aufschluß nach Punkt 8.5.2
ÖNORM M 6237/6,
November 1986
Aufschluß nach
Kapitel 6.4.1.2
20.1 Summe von DIN 38405-D11-3,
Ortophosphat und Oktober 1983
hydrolysierbarem Phosphat ÖNORM M 6237/5,
November 1986
23 Sulfit DEV-D6
24 Gesamter org. geb. DIN 38409-H3, Juni 1983
Kohlenstoff ÖNORM M 6284, Jänner 1988
24.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
DOC-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
25 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41,
Dezember 1980
ÖNORM M 6265, März 1991
25.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
CSB-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
28 Summe der DIN 38409-H18,
Kohlenwasserstoffe Februar 1981
Aufarbeitung des Extraktes
gemäß Kap. 8.4
29.1 Ausblasbare org. geb. DIN 38409-H14, März 1985,
Halogene (POX) Abschn. 8.2.1
ÖNORM M 6275, Nov. 1987,
Abschn. 7.2.2.
29.2 Dichlormethan DIN 38407-F4, Mai 1988
1-1-1-Trichlorethan ÖNORM M 6243, Juli 1990
1-2-Dichlorethan
Trichlorethen
Tetrachlorethen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.