Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-03
Letzte Aktualisierung 2006-01-21
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Gelatine

2.

Tannin

3.

Hausenblase

4.

Frisches Hühnereiweiß

5.

Bentonite

a)

Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.

b)

Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.

6.

Kieselsol in wässeriger Lösung

7.

Zellulose und Kieselgur

8.

Gelbes Blutlaugensalz

a)

die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,

b)

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

c)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien

d)

die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.

Reduktionsmittel

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1.

Schweflige Säure

gesamte freie

Schweflige Schweflige

Säure Säure

in Milligramm SO2 pro Liter

Weiß- und Rosewein........ 200 50

Rotwein................... 160 50

Spätlese.................. 300 50

Auslese................... 350 60

Beerenauslese, Ausbruch,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein, Strohwein........ 400 75

Qualitätsschaumwein....... 250 35

versetzter Wein............ 300 50

Obstwein.................... 300 50

alkoholarmer Wein........... 200 50

a)

in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;

b)

in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen farbloses Gas

Gehalt nicht unter 99%

Nichtflüchtige

Bestandteile nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%'

Fremdgase (ausgenommen

Luftbestandteile) nicht nachweisbar

Selen nicht mehr als

10 mg/kg;

```

c)

als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit)

```

in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen farblose Kristalle oder

weißes, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 95%

K2S2O5 und nicht

weniger

als 54,7% SO2

Eisen nicht mehr als

50 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes

Selen nicht mehr als

10 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes.

2.

L-Ascorbinsäure

Aussehen weißes oder leicht

gelbliches, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6

nach 24 Stunden Trocknung 1m

Schwefelsäureexsikkator

Schmelzintervall 189 Grad C - 193 Grad C

Spezifische Drehung bei 25 Grad C

einer 10%igen (Gewicht/Volumen)

wässerigen Lösung +20,5 Grad C bis

+21,5 Grad C

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24

Stunden Trocknung im

Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer

2%igen (Gewicht/

Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4

und nicht mehr als 2,8.

Reduktionsmittel

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1.

Schweflige Säure

GesamteSchwefligeSäure inMilligramm FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter
Weiß- und Rosewein ……………… 200 50
Rotwein …………………………… 160 50
Spätlese …………………………… 300 50
Auslese ……………………………. 350 60
Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein ………….….. 400 75
Qualitätsschaumwein ……….…… 250 35
versetzter Wein ………………….. 300 50
Obstwein …………………….….. 300 50
alkoholarmer Wein ……………… 200 50
a)

in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;

b)

in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen farbloses Gas
Gehalt nicht unter 99%
Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%
Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) nicht nachweisbar
Selen nicht mehr als 10 mg/kg;
c)

als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes.
2.

L-Ascorbinsäure

Aussehen weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen) 189 ºC – 193 ºC
wässerigen Lösung +20,5 ºC bis +21,5 ºC
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Kohlensäure (Kohlendioxid)

Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack

schwach säuerlich und ohne

Fremdgeschmack

Gehalt nicht weniger als 99,50%

CO2 Prozentgehalt Volumen in

Volumen (V/V)

Verunreinigungen sauer reagierende

Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr

als 20 ppm V/V

Kohlenmonoxid: nicht

mehr als 10 ppm V/V

Phosphorwasserstoff,

Schwefelwasserstoff und

organische, reduzierende

Stoffe: nicht nachweisbar

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte):

nicht mehr als 5 mg/m3

Escherichia coli und

Getränkeschädlinge (zB

Hefen): in 100 l CO2-Gas

nicht nachweisbar

```

2.

Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

```

Aussehen weißes Pulver

Gehalt nicht weniger als 99%

nach Trocknung bei

105 Grad C

in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei nicht mehr als 10 mg/kg

3.

Metaweinsäure

```

4.

Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

```

Aussehen weißes, kristallines oder

körniges Pulver

Gehalt mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h,

105 Grad G)

Oxalate höchstens 0,05% (als

Oxalsäure)

5.

Zuckercouleur

a)

Zuckercouleur (kaustisch):

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes, braunes

wasserlösliches Pulver

Trockenmasse

der flüssigen

Zuckercouleur 60-80%

Asche nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender Zucker

berechnet als Invertzucker 10-30%

Gesamtzucker

berechnet als Invertzucker 15-30%

Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

SO2 höchstens 0,01%

```

b)

Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

```

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes braunes,

wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%

Schwefeldioxid höchstens 0,1%

Gesamtschwefel höchstens 0,7%

Gesamtphosphor

berechnet als

P2O5 höchstens 0,5%

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kg bei

einem Produkt mit

Farbstärke

von 20 000 EBC-Einheiten

c)

Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):

6.

Pektolytische Enzyme

```

7.

Zitronensäure

```

Gehalt nicht weniger als 99%

(wasserfrei) und nicht

weniger als 91,2%

(Monohydrat)

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure nicht mehr als 0,1%

```

8.

Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

```

Trockensubstanz

(TS), gravimetrisch

Glucose-Monohydrat mindestens 90%

Glucose-Anhydrid mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS

Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS

Arsen höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer höchstens 2 mg/kg TS

Blei höchstens 2 mg/kg TS

9.

Ammoniumchlorid (Chlorammonium)

10.

Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)

11.

Hefen

```

a)

Kalziumalginat

```

Aussehen weißes bis gelbliches

faseriges oder körniges

Pulver; praktisch geruch-

und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 18% und

nicht mehr als 21%

Kohlendioxid, entsprechend

89,6% bis 104,5%

Kalziumalginat

(Äquivalentgewicht 219)

Asche zwischen 15% und 24%

nach vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n)

unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%

```

b)

Kaliumalginat

```

Aussehen weißes bis gelbes faseriges

oder körniges Pulver;

praktisch geruch- und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 16,5%

und nicht mehr als 19,5%

Kohlendioxid, entsprechend

89,2 bis 105% Alginsäure

(Äquivalentgewicht 238)

Asche nicht weniger als 23% und

nicht mehr als 32% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile

in verdünnter

NaOH nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure

(etwa 3n) un

lösliche Asche nicht mehr als 0,5%

12.

Bakterien zum Äpfelsäureabbau

```

13.

Stickstoff

```

Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas

Gehalt nicht weniger als 99,95%

V/V

Verunreinigungen,

Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr

als 10 ppm V/V

Stickoxide (NO tief x):

nicht mehr als 2,5 ppm V/V

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte): nicht

mehr als 5 mg/m3

Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der

Weintechnologie verwendet werden.

```

14.

Sauerstoff und Druckluft

```

Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.

Kohlensäure (Kohlendioxid)

Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack

schwach säuerlich und ohne

Fremdgeschmack

Gehalt nicht weniger als 99,50%

CO2 Prozentgehalt Volumen in

Volumen (V/V)

Verunreinigungen sauer reagierende

Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr

als 20 ppm V/V

Kohlenmonoxid: nicht

mehr als 10 ppm V/V

Phosphorwasserstoff,

Schwefelwasserstoff und

organische, reduzierende

Stoffe: nicht nachweisbar

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte):

nicht mehr als 5 mg/m3

Escherichia coli und

Getränkeschädlinge (zB

Hefen): in 100 l CO2-Gas

nicht nachweisbar

```

2.

Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

```

Aussehen weißes Pulver

Gehalt nicht weniger als 99%

nach Trocknung bei

105 Grad C

in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei nicht mehr als 10 mg/kg

3.

Metaweinsäure

```

4.

Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

```

Aussehen weißes, kristallines oder

körniges Pulver

Gehalt mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h,

105 Grad G)

Oxalate höchstens 0,05% (als

Oxalsäure)

5.

Zuckercouleur

a)

Zuckercouleur (kaustisch):

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes, braunes

wasserlösliches Pulver

Trockenmasse

der flüssigen

Zuckercouleur 60-80%

Asche nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender Zucker

berechnet als Invertzucker 10-30%

Gesamtzucker

berechnet als Invertzucker 15-30%

Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

SO2 höchstens 0,01%

```

b)

Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

```

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes braunes,

wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%

Schwefeldioxid höchstens 0,1%

Gesamtschwefel höchstens 0,7%

Gesamtphosphor

berechnet als

P2O5 höchstens 0,5%

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kg bei

einem Produkt mit

Farbstärke

von 20 000 EBC-Einheiten

c)

Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):

6.

Pektolytische Enzyme

```

7.

Zitronensäure

```

Gehalt nicht weniger als 99%

(wasserfrei) und nicht

weniger als 91,2%

(Monohydrat)

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure nicht mehr als 0,1%

```

8.

Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

```

Trockensubstanz

(TS), gravimetrisch

Glucose-Monohydrat mindestens 90%

Glucose-Anhydrid mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS

Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS

Arsen höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer höchstens 2 mg/kg TS

Blei höchstens 2 mg/kg TS

9.

Ammoniumchlorid (Chlorammonium)

10.

Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)

11.

Hefen

```

a)

Kalziumalginat

```

Aussehen weißes bis gelbliches

faseriges oder körniges

Pulver; praktisch geruch-

und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 18% und

nicht mehr als 21%

Kohlendioxid, entsprechend

89,6% bis 104,5%

Kalziumalginat

(Äquivalentgewicht 219)

Asche zwischen 15% und 24%

nach vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n)

unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%

```

b)

Kaliumalginat

```

Aussehen weißes bis gelbes faseriges

oder körniges Pulver;

praktisch geruch- und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 16,5%

und nicht mehr als 19,5%

Kohlendioxid, entsprechend

89,2 bis 105% Alginsäure

(Äquivalentgewicht 238)

Asche nicht weniger als 23% und

nicht mehr als 32% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile

in verdünnter

NaOH nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure

(etwa 3n) un

lösliche Asche nicht mehr als 0,5%

12.

Bakterien zum Äpfelsäureabbau

```

13.

Stickstoff

```

Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas

Gehalt nicht weniger als 99,95%

V/V

Verunreinigungen,

Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr

als 10 ppm V/V

Stickoxide (NO tief x):

nicht mehr als 2,5 ppm V/V

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte): nicht

mehr als 5 mg/m3

Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der

Weintechnologie verwendet werden.

```

14.

Sauerstoff und Druckluft

```

Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack
Gehalt nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V)
Verunreinigungen,Nebenbestandteile sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar
Aussehen weißes Pulver
--- ---
Gehalt nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC
in Salzsäureunlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg
Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg
Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg
Blei nicht mehr als 10 mg/kg
Aussehen weißes, kristallines oder körniges Pulver
--- ---
Gehalt mindestens 98% i. T.
Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h, 105 ºC)
Oxalate höchstens 0,05% (als Oxalsäure)
Aussehen braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver
--- ---
Trockenmasse der flüssigen Zuckercouleur 60-80%
Asche nicht mehr als 0,8%
Direkt reduzierender Zucker berechnet als Invertzucker 10-30%
Gesamtzucker berechnet als Invertzucker 15-30%
Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
SO2 höchstens 0,01%
Aussehen braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes braunes, wasserlösliches Pulver
--- ---
Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%
Schwefeldioxid höchstens 0,1%
Gesamtschwefel höchstens 0,7%
Gesamtphosphorberechnet als P2O5 höchstens 0,5%
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kgbei einem Produkt mit Farbstärke von 20 000 EBC-Einheiten
Gehalt nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat)
--- ---
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%
Oxalsäure nicht mehr als 0,1%
Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat mindestens 90%
--- ---
Glucose-Anhydrid mindestens 98%
Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS
Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS
Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS
Arsen höchstens 1 mg/kg TS
Kupfer höchstens 2 mg/kg TS
Blei höchstens 2 mg/kg TS
Aussehen weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos
--- ---
Gehalt nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219)
Asche zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC
Unlösliche Bestandteile nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC
In Salzsäure (etwa 3n) unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%
Aussehen weißes bis gelbes faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos
--- ---
Gehalt nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5% Kohlendioxid, entsprechend 89,2 bis 105% Alginsäure (Äquivalentgewicht 238)
Asche nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC
Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC
In Salzsäure(etwa 3n) unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%
Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas
--- ---
Gehalt nicht weniger als 99,95% V/V
Verunreinigungen,Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3
Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase
--- ---

Wiederherstellung von Wein

§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1.

Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle

Blei........ höchstens 50 mg/kg

Zink........ höchstens 1 500 mg/kg

Arsen....... höchstens 5 mg/kg

Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und

polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und

wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist

hermetisch wiederzuverschließen.

```

2.

L(+)Weinsäure

```

Aussehen farblose, durchscheinende

Kristalle

Gehalt mindestens 99%

Sulfat. Asche höchstens 0,1%

Oxalsäure höchstens 0,1%

Kupfer höchstens 10 mg/kg

Eisen höchstens 10 mg/kg

3.

Silberchlorid

4.

Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)

Wiederherstellung von Wein

§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

Aussehen: Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate
Blei höchstens 50 mg/kg
--- ---
Zink höchstens 1 500 mg/kg
Arsen höchstens 5 mg/kg
Aussehen farblose, durchscheinende Kristalle
--- ---
Gehalt mindestens 99%
Sulfat. Asche höchstens 0,1%
Oxalsäure höchstens 0,1%
Kupfer höchstens 10 mg/kg
Eisen höchstens 10 mg/kg

Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung

von in Gärung geratenem Traubensaft

§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:

1.

Wärme- oder Kältebehandlung,

2.

Entkeimungsfiltration,

3.

Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und

4.

Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.

Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft

§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:

1.

Wärme- oder Kältebehandlung,

2.

Entkeimungsfiltration,

3.

Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und

4.

Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.

Untersuchungsanstalten

§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:

1.

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,

2.

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,

3.

die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,

4.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:

1.

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,

2.

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt

3.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.

Untersuchungsanstalten

§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:

1.

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,

2.

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,

3.

die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,

4.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:

1.

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,

2.

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt

3.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.

(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.

Mindestwerte für österreichische Tafelweine

§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt:

1.

vorhandener Alkohol: 8,0 Rht

2.

Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure berechnet:

Mindestwerte für österreichische Tafelweine

§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt:

1.

vorhandener Alkohol: 8,0 Rht

2.

Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure berechnet: 4,0 Gramm je Liter

Ausländische versetzte Weine

§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt:

Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.

Ausländische versetzte Weine

§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt:

Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.

Kosten

§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.

(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

Kosten

§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.

(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

Inkrafttreten

§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.

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