Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Weinbehandlung
Weinbehandlungsmittel
§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Schönungsmittel
§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Gelatine
Tannin
Hausenblase
Frisches Hühnereiweiß
Bentonite
Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Kieselsol in wässeriger Lösung
Zellulose und Kieselgur
Gelbes Blutlaugensalz
die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Reduktionsmittel
§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Schweflige Säure
gesamte freie
Schweflige Schweflige
Säure Säure
in Milligramm SO2 pro Liter
Weiß- und Rosewein........ 200 50
Rotwein................... 160 50
Spätlese.................. 300 50
Auslese................... 350 60
Beerenauslese, Ausbruch,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein........ 400 75
Qualitätsschaumwein....... 250 35
versetzter Wein............ 300 50
Obstwein.................... 300 50
alkoholarmer Wein........... 200 50
in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
Aussehen farbloses Gas
Gehalt nicht unter 99%
Nichtflüchtige
Bestandteile nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%'
Fremdgase (ausgenommen
Luftbestandteile) nicht nachweisbar
Selen nicht mehr als
10 mg/kg;
```
als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit)
```
in Tabletten- oder Pulverform:
Aussehen farblose Kristalle oder
weißes, kristallines
Pulver
Gehalt nicht weniger als 95%
K2S2O5 und nicht
weniger
als 54,7% SO2
Eisen nicht mehr als
50 mg/kg,
bezogen auf den
SO2-Gehalt
des Produktes
Selen nicht mehr als
10 mg/kg,
bezogen auf den
SO2-Gehalt
des Produktes.
L-Ascorbinsäure
Aussehen weißes oder leicht
gelbliches, kristallines
Pulver
Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6
nach 24 Stunden Trocknung 1m
Schwefelsäureexsikkator
Schmelzintervall 189 Grad C - 193 Grad C
Spezifische Drehung bei 25 Grad C
einer 10%igen (Gewicht/Volumen)
wässerigen Lösung +20,5 Grad C bis
+21,5 Grad C
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24
Stunden Trocknung im
Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer
2%igen (Gewicht/
Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4
und nicht mehr als 2,8.
Reduktionsmittel
§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Schweflige Säure
| GesamteSchwefligeSäure inMilligramm | FreieSäureSchweflige SO2 pro Liter | |
|---|---|---|
| Weiß- und Rosewein ……………… | 200 | 50 |
| Rotwein …………………………… | 160 | 50 |
| Spätlese …………………………… | 300 | 50 |
| Auslese ……………………………. | 350 | 60 |
| Beerenauslese, Ausbruch,Trockenbeerenauslese, | ||
| Eiswein, Strohwein ………….….. | 400 | 75 |
| Qualitätsschaumwein ……….…… | 250 | 35 |
| versetzter Wein ………………….. | 300 | 50 |
| Obstwein …………………….….. | 300 | 50 |
| alkoholarmer Wein ……………… | 200 | 50 |
in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
| Aussehen | farbloses Gas |
|---|---|
| Gehalt | nicht unter 99% |
| Nichtflüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,01% |
| Schwefeltrioxid | nicht mehr als 0,1% |
| Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) | nicht nachweisbar |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg; |
als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:
| Aussehen | farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver |
|---|---|
| Gehalt | nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2 |
| Eisen | nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes. |
L-Ascorbinsäure
| Aussehen | weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver |
|---|---|
| Gehalt | nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| SchmelzintervallSpezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen) | 189 ºC – 193 ºC |
| wässerigen Lösung | +20,5 ºC bis +21,5 ºC |
| Flüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| Sulfatierte Asche | nicht mehr als 0,1% |
| pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung | nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8. |
Weitere Weinbehandlungsmittel
§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Kohlensäure (Kohlendioxid)
Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack
schwach säuerlich und ohne
Fremdgeschmack
Gehalt nicht weniger als 99,50%
CO2 Prozentgehalt Volumen in
Volumen (V/V)
Verunreinigungen sauer reagierende
Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr
als 20 ppm V/V
Kohlenmonoxid: nicht
mehr als 10 ppm V/V
Phosphorwasserstoff,
Schwefelwasserstoff und
organische, reduzierende
Stoffe: nicht nachweisbar
aliphatische
Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte):
nicht mehr als 5 mg/m3
Escherichia coli und
Getränkeschädlinge (zB
Hefen): in 100 l CO2-Gas
nicht nachweisbar
```
Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk
```
Aussehen weißes Pulver
Gehalt nicht weniger als 99%
nach Trocknung bei
105 Grad C
in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg
Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg
Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg
Blei nicht mehr als 10 mg/kg
Metaweinsäure
```
Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)
```
Aussehen weißes, kristallines oder
körniges Pulver
Gehalt mindestens 98% i. T.
Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h,
105 Grad G)
Oxalate höchstens 0,05% (als
Oxalsäure)
Zuckercouleur
Zuckercouleur (kaustisch):
Aussehen braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes, braunes
wasserlösliches Pulver
Trockenmasse
der flüssigen
Zuckercouleur 60-80%
Asche nicht mehr als 0,8%
Direkt reduzierender Zucker
berechnet als Invertzucker 10-30%
Gesamtzucker
berechnet als Invertzucker 15-30%
Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
SO2 höchstens 0,01%
```
Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):
```
Aussehen braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes braunes,
wasserlösliches Pulver
Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%
Schwefeldioxid höchstens 0,1%
Gesamtschwefel höchstens 0,7%
Gesamtphosphor
berechnet als
P2O5 höchstens 0,5%
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kg bei
einem Produkt mit
Farbstärke
von 20 000 EBC-Einheiten
Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):
Pektolytische Enzyme
```
Zitronensäure
```
Gehalt nicht weniger als 99%
(wasserfrei) und nicht
weniger als 91,2%
(Monohydrat)
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%
Oxalsäure nicht mehr als 0,1%
```
Glucose (Dextrose, Traubenzucker)
```
Trockensubstanz
(TS), gravimetrisch
Glucose-Monohydrat mindestens 90%
Glucose-Anhydrid mindestens 98%
Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS
Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS
Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS
Arsen höchstens 1 mg/kg TS
Kupfer höchstens 2 mg/kg TS
Blei höchstens 2 mg/kg TS
Ammoniumchlorid (Chlorammonium)
Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)
Hefen
```
Kalziumalginat
```
Aussehen weißes bis gelbliches
faseriges oder körniges
Pulver; praktisch geruch-
und
geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 18% und
nicht mehr als 21%
Kohlendioxid, entsprechend
89,6% bis 104,5%
Kalziumalginat
(Äquivalentgewicht 219)
Asche zwischen 15% und 24%
nach vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C und Glühen
bei 600 Grad C
Unlösliche
Bestandteile nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%
```
Kaliumalginat
```
Aussehen weißes bis gelbes faseriges
oder körniges Pulver;
praktisch geruch- und
geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 16,5%
und nicht mehr als 19,5%
Kohlendioxid, entsprechend
89,2 bis 105% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 238)
Asche nicht weniger als 23% und
nicht mehr als 32% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C und Glühen
bei 600 Grad C
Unlösliche
Bestandteile
in verdünnter
NaOH nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C
In Salzsäure
(etwa 3n) un
lösliche Asche nicht mehr als 0,5%
Bakterien zum Äpfelsäureabbau
```
Stickstoff
```
Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas
Gehalt nicht weniger als 99,95%
V/V
Verunreinigungen,
Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr
als 10 ppm V/V
Stickoxide (NO tief x):
nicht mehr als 2,5 ppm V/V
aliphatische
Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte): nicht
mehr als 5 mg/m3
Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der
Weintechnologie verwendet werden.
```
Sauerstoff und Druckluft
```
Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase
Weitere Weinbehandlungsmittel
§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
Kohlensäure (Kohlendioxid)
Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack
schwach säuerlich und ohne
Fremdgeschmack
Gehalt nicht weniger als 99,50%
CO2 Prozentgehalt Volumen in
Volumen (V/V)
Verunreinigungen sauer reagierende
Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr
als 20 ppm V/V
Kohlenmonoxid: nicht
mehr als 10 ppm V/V
Phosphorwasserstoff,
Schwefelwasserstoff und
organische, reduzierende
Stoffe: nicht nachweisbar
aliphatische
Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte):
nicht mehr als 5 mg/m3
Escherichia coli und
Getränkeschädlinge (zB
Hefen): in 100 l CO2-Gas
nicht nachweisbar
```
Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk
```
Aussehen weißes Pulver
Gehalt nicht weniger als 99%
nach Trocknung bei
105 Grad C
in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg
Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg
Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg
Blei nicht mehr als 10 mg/kg
Metaweinsäure
```
Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)
```
Aussehen weißes, kristallines oder
körniges Pulver
Gehalt mindestens 98% i. T.
Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h,
105 Grad G)
Oxalate höchstens 0,05% (als
Oxalsäure)
Zuckercouleur
Zuckercouleur (kaustisch):
Aussehen braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes, braunes
wasserlösliches Pulver
Trockenmasse
der flüssigen
Zuckercouleur 60-80%
Asche nicht mehr als 0,8%
Direkt reduzierender Zucker
berechnet als Invertzucker 10-30%
Gesamtzucker
berechnet als Invertzucker 15-30%
Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
SO2 höchstens 0,01%
```
Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):
```
Aussehen braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes braunes,
wasserlösliches Pulver
Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%
Schwefeldioxid höchstens 0,1%
Gesamtschwefel höchstens 0,7%
Gesamtphosphor
berechnet als
P2O5 höchstens 0,5%
Kupfer höchstens 20 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 10 mg/kg
4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kg bei
einem Produkt mit
Farbstärke
von 20 000 EBC-Einheiten
Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):
Pektolytische Enzyme
```
Zitronensäure
```
Gehalt nicht weniger als 99%
(wasserfrei) und nicht
weniger als 91,2%
(Monohydrat)
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%
Oxalsäure nicht mehr als 0,1%
```
Glucose (Dextrose, Traubenzucker)
```
Trockensubstanz
(TS), gravimetrisch
Glucose-Monohydrat mindestens 90%
Glucose-Anhydrid mindestens 98%
Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS
Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS
Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS
Arsen höchstens 1 mg/kg TS
Kupfer höchstens 2 mg/kg TS
Blei höchstens 2 mg/kg TS
Ammoniumchlorid (Chlorammonium)
Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)
Hefen
```
Kalziumalginat
```
Aussehen weißes bis gelbliches
faseriges oder körniges
Pulver; praktisch geruch-
und
geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 18% und
nicht mehr als 21%
Kohlendioxid, entsprechend
89,6% bis 104,5%
Kalziumalginat
(Äquivalentgewicht 219)
Asche zwischen 15% und 24%
nach vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C und Glühen
bei 600 Grad C
Unlösliche
Bestandteile nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%
```
Kaliumalginat
```
Aussehen weißes bis gelbes faseriges
oder körniges Pulver;
praktisch geruch- und
geschmacklos
Gehalt nicht weniger als 16,5%
und nicht mehr als 19,5%
Kohlendioxid, entsprechend
89,2 bis 105% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 238)
Asche nicht weniger als 23% und
nicht mehr als 32% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C und Glühen
bei 600 Grad C
Unlösliche
Bestandteile
in verdünnter
NaOH nicht mehr als 0,5%
Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 Grad C
In Salzsäure
(etwa 3n) un
lösliche Asche nicht mehr als 0,5%
Bakterien zum Äpfelsäureabbau
```
Stickstoff
```
Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas
Gehalt nicht weniger als 99,95%
V/V
Verunreinigungen,
Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr
als 10 ppm V/V
Stickoxide (NO tief x):
nicht mehr als 2,5 ppm V/V
aliphatische
Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte): nicht
mehr als 5 mg/m3
Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der
Weintechnologie verwendet werden.
```
Sauerstoff und Druckluft
```
Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase
Weitere Weinbehandlungsmittel
§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
| Beschaffenheit | farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack |
|---|---|
| Gehalt | nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V) |
| Verunreinigungen,Nebenbestandteile | sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar |
| Aussehen | weißes Pulver |
| --- | --- |
| Gehalt | nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC |
| in Salzsäureunlösliche Anteile | nicht mehr als 200 mg/kg |
| Chlorid | nicht mehr als 250 mg/kg |
| Sulfat | nicht mehr als 2 500 mg/kg |
| Blei | nicht mehr als 10 mg/kg |
| Aussehen | weißes, kristallines oder körniges Pulver |
| --- | --- |
| Gehalt | mindestens 98% i. T. |
| Flüchtige Anteile | höchstens 1% (4h, 105 ºC) |
| Oxalate | höchstens 0,05% (als Oxalsäure) |
| Aussehen | braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver |
| --- | --- |
| Trockenmasse der flüssigen Zuckercouleur | 60-80% |
| Asche | nicht mehr als 0,8% |
| Direkt reduzierender Zucker berechnet als Invertzucker | 10-30% |
| Gesamtzucker berechnet als Invertzucker | 15-30% |
| Ammoniakstickstoff | nicht nachweisbar |
| Kupfer | höchstens 20 mg/kg |
| Quecksilber | höchstens 0,1 mg/kg |
| Blei | höchstens 10 mg/kg |
| SO2 | höchstens 0,01% |
| Aussehen | braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes braunes, wasserlösliches Pulver |
| --- | --- |
| Ammoniakstickstoff | höchstens 0,5% |
| Schwefeldioxid | höchstens 0,1% |
| Gesamtschwefel | höchstens 0,7% |
| Gesamtphosphorberechnet als P2O5 | höchstens 0,5% |
| Kupfer | höchstens 20 mg/kg |
| Quecksilber | höchstens 0,1 mg/kg |
| Blei | höchstens 10 mg/kg |
| 4-Methylimidazol | höchstens 200 mg/kgbei einem Produkt mit Farbstärke von 20 000 EBC-Einheiten |
| Gehalt | nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat) |
| --- | --- |
| Sulfatierte Asche | nicht mehr als 0,05% |
| Oxalsäure | nicht mehr als 0,1% |
| Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat | mindestens 90% |
| --- | --- |
| Glucose-Anhydrid | mindestens 98% |
| Gehalt an D-Glucose | mindestens 99% d. TS |
| Sulfatasche | höchstens 0,25% d. TS |
| Schweflige Säure (als SO2) | höchstens 15 mg/kg TS |
| Arsen | höchstens 1 mg/kg TS |
| Kupfer | höchstens 2 mg/kg TS |
| Blei | höchstens 2 mg/kg TS |
| Aussehen | weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos |
| --- | --- |
| Gehalt | nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219) |
| Asche | zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC |
| Unlösliche Bestandteile | nicht mehr als 0,5% |
| Flüchtige Anteile | nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC |
| In Salzsäure (etwa 3n) unlösliche Asche | nicht mehr als 0,5% |
| Aussehen | weißes bis gelbes faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos |
| --- | --- |
| Gehalt | nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5% Kohlendioxid, entsprechend 89,2 bis 105% Alginsäure (Äquivalentgewicht 238) |
| Asche | nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC |
| Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH | nicht mehr als 0,5% |
| Flüchtige Anteile | nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC |
| In Salzsäure(etwa 3n) unlösliche Asche | nicht mehr als 0,5% |
| Beschaffenheit | farbloses, geruchloses Gas |
| --- | --- |
| Gehalt | nicht weniger als 99,95% V/V |
| Verunreinigungen,Nebenbestandteile | Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 |
| Beschaffenheit: | farblose, geruchlose Gase |
| --- | --- |
Wiederherstellung von Wein
§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle
Blei........ höchstens 50 mg/kg
Zink........ höchstens 1 500 mg/kg
Arsen....... höchstens 5 mg/kg
Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und
polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und
wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist
hermetisch wiederzuverschließen.
```
L(+)Weinsäure
```
Aussehen farblose, durchscheinende
Kristalle
Gehalt mindestens 99%
Sulfat. Asche höchstens 0,1%
Oxalsäure höchstens 0,1%
Kupfer höchstens 10 mg/kg
Eisen höchstens 10 mg/kg
Silberchlorid
Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)
Wiederherstellung von Wein
§ 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
| Aussehen: | Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate |
|---|---|
| Blei | höchstens 50 mg/kg |
| --- | --- |
| Zink | höchstens 1 500 mg/kg |
| Arsen | höchstens 5 mg/kg |
| Aussehen | farblose, durchscheinende Kristalle |
| --- | --- |
| Gehalt | mindestens 99% |
| Sulfat. Asche | höchstens 0,1% |
| Oxalsäure | höchstens 0,1% |
| Kupfer | höchstens 10 mg/kg |
| Eisen | höchstens 10 mg/kg |
Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung
von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
Wärme- oder Kältebehandlung,
Entkeimungsfiltration,
Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.
Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
Wärme- oder Kältebehandlung,
Entkeimungsfiltration,
Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.
Untersuchungsanstalten
§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.
Untersuchungsanstalten
§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.
Mindestwerte für österreichische Tafelweine
§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt:
vorhandener Alkohol: 8,0 Rht
Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure berechnet:
Mindestwerte für österreichische Tafelweine
§ 8. Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt:
vorhandener Alkohol: 8,0 Rht
Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure berechnet: 4,0 Gramm je Liter
Ausländische versetzte Weine
§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt:
Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.
Ausländische versetzte Weine
§ 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt:
Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.
Kosten
§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.
Kosten
§ 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.
Inkrafttreten
§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.
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