Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdas Ozon-Meßnetzkonzept
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, wird verordnet:
Abschnitt
ZAHL DER MESSTELLEN UND DEREN REGIONALE VERTEILUNG
Ozonmeßstellen an vorgegebenen Standorten
§ 1. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben:
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
Wien am Herrmannskogel,
Niederösterreich in Gänserndorf;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Südostösterreich mit oberem Murtal“ im Gebietsanteil
Burgenland in Oberwart,
Steiermark in Masenberg,
Salzburg in Tamsweg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
Oberösterreich in Schöneben und Linz/Berufsschule,
Salzburg in Haunsberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil
Salzburg in St. Johann im Pongau,
Steiermark in Liezen und Salberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in
Höfen/Lärchbichl,
Innsbruck/Sadrach,
der Region Karwendel/West;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in
Bludenz,
Lustenau,
Sulzberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
Kärnten in der Region Gerlitzen und St. Paul/Herzogberg,
Tirol im Raum Lienz.
Abschnitt
ZAHL DER MESSTELLEN UND DEREN REGIONALE VERTEILUNG
Ozonmeßstellen an vorgegebenen Standorten
§ 1. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben:
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
Wien am Hermannskogel und am Stephansplatz,
Niederösterreich in Gänserndorf, Stockerau, Dunkelsteinerwald, Kollmitzberg und Payerbach;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil
Burgenland in Oberwart,
Steiermark in Masenberg, Graz/Eggenberg und Klöch bei Bad Radkersburg.
im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
Oberösterreich in Grünbach bei Freistadt und Linz/Neue Welt,
Salzburg am Haunsberg und in Salzburg-Stadt/Lehen;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil
Salzburg in St. Johann im Pongau,
Steiermark auf der Hochwurzen;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in
Höfen/Lärchbichl,
Innsbruck/Sadrach,
der Region Karwendel/West;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in
Bludenz,
Lustenau,
Sulzberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
Kärnten in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt/Kreuzbergl und in St. Georgen/Herzogberg,
Tirol im Raum Lienz;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg in Tamsweg.
Ozonmeßstellen an den von denLandeshauptmännern festzulegenden Standorten
§ 2. (1) Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach § 1 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 3 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 6 festzulegen.
§ 3. Die Landeshauptmänner haben im Ozon-Überwachungsgebiet
```
„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
```
```
Wien ........................................... 4
```
```
Niederösterreich ............................... 18
```
```
Burgenland ..................................... 1
```
```
„Südostösterreich mit oberem Murtal“ im
```
Gebietsanteil
Steiermark ........................................ 12
```
„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im
```
Gebietsanteil
```
Oberösterreich ................................. 7
```
```
Salzburg ....................................... 5
```
```
„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der
```
Niederen Tauern“ im Gebietsanteil
Salzburg .......................................... 1
```
„Nordtirol“ ..................................... 6
```
```
„Vorarlberg“ .................................... 1
```
```
„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
```
Kärnten ........................................... 12
Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 3. Die Landeshauptmänner haben im Ozon-Überwachungsgebiet
```
„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
```
```
Wien ........................................... 3
```
```
Niederösterreich ............................... 14
```
```
Burgenland ..................................... 1
```
```
Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland
```
im Gebietsanteil Steiermark ....................... 10
```
„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im
```
Gebietsanteil
```
Oberösterreich ................................. 7
```
```
Salzburg ....................................... 3
```
```
„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen
```
Tauern“ im Gebietsanteil
```
Salzburg ....................................... 1
```
```
Steiermark ..................................... 2
```
```
„Nordtirol“ ..................................... 6
```
```
„Vorarlberg“ .................................... 1
```
```
„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
```
Kärnten ........................................... 9
```
„Lungau und oberes Murtal“
```
im Gebietsanteil Steiermark ....................... 1
Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 4. Die Landeshauptmänner haben die gemäß § 2 festgelegten Standorte der Ozonmeßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung gemäß ÖNORM M 5853 „Luftuntersuchung/Immissionsmeßbericht“, ausgegeben am 1. November 1986, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
Weitere Ozonmeßstellen
§ 5. (1) Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 1 und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Ozonmeßstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.
Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE LAGE DER MESSTELLEN UND AN DIE MESSGERÄTE
Standort
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat bei der örtlichen Verteilung der Ozonmeßstellen (§ 2) die Standorte so festzulegen, daß eine flächendeckende Überwachung des Ozon-Überwachungsgebietes gewährleistet ist.
(2) Die Ozonmeßstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Dreistundenmittelwerte - zu erwarten sind.
(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmeßstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmeßstellen sind zu vermeiden.
Probenahmeort
§ 7. (1) Für den Probenahmeort ist die freie Anströmbarkeit möglichst sicherzustellen und möglichst jede lokale Beeinflussung auszuschließen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn sich im Umkreis von einem Meter um den Probenahmeort kein Hindernis, das die Luftströmung beeinflußt, befindet, und wenn Hindernisse um mindestens das Zweifache ihrer Höhe vom Probenahmeort entfernt sind.
(2) Die Probenahmesonde ist so anzubringen, daß
sich der Probenahmeort mindestens in einer Höhe von drei Meter über dem Boden befindet und
diese mindestens einen Meter über dem Dach liegt, sofern sich die Probenahmesonde über dem Dach befindet.
(3) Die Austrittsöffnungen von Klimagerät und Ventilator für die Probenahmevorrichtung und für Betriebsgase sind so anzuordnen, daß Gaskurzschlüsse mit dem Probenahmeort nicht auftreten.
(4) Die Verweilzeit der zu untersuchenden Luft in der Probenahmevorrichtung vom Probenahmeort bis zur Entnahmestelle darf zehn Sekunden nicht überschreiten; die Verbindungsleitungen sind so kurz wie möglich zu halten.
(5) Die räumliche Entfernung von einem Probenahmeort zum anderen Probenahmeort hat mindestens einen Meter zu betragen.
Anforderungen an die Ozonmeßgeräte
§ 8. (1) Die Ozonmeßgeräte haben den Anforderungen der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgeräte“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, zu entsprechen.
Abschnitt
BETRIEB DER MESSTELLEN, AUSWERTUNG UND AUSTAUSCH DER MESSDATEN
Betrieb der Meßstellen
§ 9. (1) Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmeßgeräte durchzuführen. Jedenfalls in den Monaten April bis September soll die Verfügbarkeit der Meßdaten für die Meßstellen nach §§ 1 und 2 und für die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß § 3 des Ozongesetzes) je Monat und Meßstelle mindestens 90 vH betragen.
(2) Die Meßstellen sind so zu betreiben, daß die in der ÖNORM M 5857 „Luftuntersuchung/Immissionsmessung/Anforderungen an O3-Immissionsmeßgebiete“, ausgegeben am 1. Oktober 1990, für Temperatur und Feuchte genannten Grenzen, für welche die Gerätespezifikationen garantiert werden, eingehalten werden.
(3) Jeder Meßstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenzstandard am Referenzstandard des Umweltbundesamtes abzugleichen.
(4) Die Dichtheit der Probenahmevorrichtung, insbesondere an den Verbindungsstellen zwischen Probenahmeleitung und Verbindungsleitungen, ist regelmäßig zu überprüfen. Um Störeinflüsse durch Verschmutzungen möglichst gering zu halten, sind die Probenahmeleitung und die Verbindungsleitungen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu reinigen und zu erneuern. Bei der Wahl der Materialien für die Teile der Probenahmevorrichtung sind die Bestimmungen der ÖNORM M 5852 „Luftuntersuchung/Probenahme zur kontinuierlichen Immissionsmessung“, ausgegeben am 1. April 1986, zu beachten.
§ 10. (1) Die Ozonmeßstellen gemäß § 1 und die Meßstellen des Umweltbundesamtes (gemäß § 3 des Ozongesetzes) sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
(2) Die Ozonmeßstellen gemäß § 2 sind zumindest im Zeitraum zwischen 1. April und 30. September des jeweiligen Kalenderjahres zu betreiben.
(3) Die Ozonmeßstellen gemäß § 5 müssen nicht im gesamten Zeitraum vom 1. April bis 30. September des jeweiligen Kalenderjahres betrieben werden.
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstellen, welche er gemäß § 2 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben, sofern an diesen Ozonmeßstellen ein Dreistundenmittelwert größer/gleich 0,200 mg/m3 gemessen wurde.
(2) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstelle, welche er gemäß § 2 festgelegt hat und welche in einem Ozon-Überwachungsgebiet den höchsten Dreistundenmittelwert verzeichnete, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben.
Auswertung der Ozonmeßdaten
§ 12. (1) Die Ozonmeßdaten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen. Bei der Bildung der Halbstundenmittelwerte und der Dreistundenmittelwerte sowie bei der Beurteilung der Einhaltung oder der Überscheitung der Ozon-Warnwerte gemäß § 6 des Ozongesetzes, ist die ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, anzuwenden.
(2) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.
Austausch der Ozonmeßdaten
§ 13. (1) Die Ozonmeßdaten sind mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Meßnetzzentrale zu übermitteln.
(2) Ozonmeßdaten der einzelnen Ozonmeßstellen müssen beim jeweiligen Meßnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Meßnetzbetreibern zugänglich sein.
Abschnitt
AUSSTATTUNG DER MESSTELLEN UND MESSNETZZENTRALEN
Meßstelle
§ 14. (1) Jede Ozonmeßstelle hat jedenfalls mit
einem Ozonmeßgerät,
einer Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung,
einem Gerät zur Thermostatisierung,
einer Probenahmevorrichtung,
wirksamen Blitzschutzeinrichtungen,
den notwendigen elektrischen Einrichtungen (einschließlich Stromzähler)
ausgestattet zu sein.
(2) Die Ausstattung der Ozonmeßstellen hat jedenfalls zu gewährleisten, daß eine Plausibilitätsprüfung der Meßdaten auf Grundlage von Dreiminutenmittelwerten oder zeitlich besser aufgelösten Werten möglich ist.
(3) Für die Unterbringung der Geräte (Abs. 1) ist eine geeignete, versperrbare Räumlichkeit vorzusehen.
(4) An mindestens drei Meßstellen je Ozon-Überwachungsgebiet, welche nicht notwendigerweise Ozonmeßstellen sein müssen, sind folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
Globalstrahlung;
Temperatur;
Feuchte;
Windrichtung;
Windgeschwindigkeit.
Meßnetzzentralen
§ 15. Zur Sicherung des Austausches der Ozonmeßdaten ist jede Meßnetzzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Meßnetz
§ 16. (1) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Meßnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
Ozonmeßgeräte 30 vH der Anzahl der Ozonmeßstellen gemäß §§ 1 und 2 sowie der Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 3 des Ozongesetzes, aber zumindest ein Meßgerät und
Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Meßnetz.
zu betragen.
(2) Zur Qualitätssicherung hat ferner ein Ozonmeßgerät, welches als Referenzstandard dient und ein Ozonmeßgerät, welches als Transferstandard dient, vorhanden zu sein. Bei beiden Geräten muß es sich um Geräte handeln, welche nach dem Prinzip der UV-Absorption arbeiten.
Betreiben der Meßstellen
§ 17. Die Meßstellen nach §§ 1 und 2 sowie die Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 3 des Ozongesetzes sind spätestens ab 1. April 1993 zu betreiben.
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