Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV)(EWR/Anh. II: 379L0112, 386L0197, 389L0395, 391L0072, 387L0250, 389L0396, 391L0238)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) „Verpackt'' (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden und für zur Verkaufsvorbereitung verpackte Waren, wenn diese nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.

§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

b)

Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.

(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwertung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.

(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.

§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

b)

Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.

(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.

(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.

§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

b)

Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.

(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 Abs. 1 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;

e)

eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;

f)

als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die

8.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

9.

den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;

e)

eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;

f)

als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die

8.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

9.

den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

10.

die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)

Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

b)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.

c)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;

e)

eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;

f)

als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die

7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder

ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

b)

lit. a gilt nicht

i)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,

c)

lit. a sublit. i und ii gelten nicht

i)

in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,

ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;

d)

die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:

i)

die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,

ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,

iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;

e)

die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.

8.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

9.

den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

10.

die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)

Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

b)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.

c)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;

e)

eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;

f)

als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die

7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder

ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

b)

lit. a gilt nicht

i)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,

c)

lit. a sublit. i und ii gelten nicht

i)

in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,

ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;

d)

die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:

i)

die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,

ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,

iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;

e)

die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.

8.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

9.

den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

10.

die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.

11.

Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.

§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)

Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

b)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.

c)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;

e)

eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

f)

als Zutaten gelten nicht

g)

ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.

7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder

ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

b)

lit. a gilt nicht

i)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,

c)

lit. a sublit. i und ii gelten nicht

i)

in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,

ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;

d)

die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:

i)

die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,

ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,

iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;

e)

die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.

8.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

9.

den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

10.

die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.

11.

Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.

§ 4. (1) Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1.

die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)

Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

b)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.

c)

Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

3.

a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

b)

befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;

c)

bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:

4.

das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

6.

die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

7.

die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a)

dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

b)

für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

c)

die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

d)

Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;

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