Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV)(EWR/Anh. II: 379L0112, 386L0197, 389L0395, 391L0072, 387L0250, 389L0396, 391L0238)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

kristallwasserhaltig

Kaseinate jeder Art Milcheiweiß

Kakaopreßbutter, Kakaobutter

Expeller-Kakaobutter,

raffinierte Kakaobutter

alle kandierten Früchte, die kandierte Früchte

nicht mehr als 10 vH des

Gewichts des Lebensmittels

ausmachen

ANHANG I

```

```

Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

Angabe der Klasse ersetzt werden kann

Definition Bezeichnung

```

```

Raffinierte Öle „Öl'', ergänzt

außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk

„pflanzlich'' oder „tierisch''

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

mit dem Vermerk „gehärtet''

versehen sein.

Raffinierte Fette „Fett'', ergänzt

- entweder durch den Vermerk

„pflanzlich'' oder „tierisch''

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

muß mit dem Vermerk „gehärtet''

versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl'', gefolgt von der Aufzählung

oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es

hergestellt ist, in absteigender

Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf „Stärke''

physikalischem oder

enzymatischem Wege

modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der „Fisch''

Fisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist und sofern

Bezeichnung und Aufmachung

dieses Lebensmittels sich

nicht auf eine bestimmte

Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse „Käse''

oder die Käsemischung Zutat

eines anderen Lebensmittels

ist und sofern Bezeichnung

und Aufmachung dieses

Lebensmittels sich nicht

auf eine bestimmte Käseart

beziehen

Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)'' oder „Gewürzmischung''

nicht mehr als

2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter'' oder „Kräutermischung''

jeder Art, die nicht mehr

als 2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse''

für die Herstellung der

Kaumasse von Kaugummi

verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel'' oder „Paniermehl''

Ursprungs

Saccharose jeder Art „Zucker''

Kristallwasserfreie und „Dextrose'' oder „Traubenzucker''

kristallwasserhaltige

Dextrose

Glucosesirup und „Glucosesirup''

getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß''

(Kaseine, Kaseinate und

Molkeneiweiß) und Mischungen

daraus

Kakaopreßbutter, „Kakaobutter''

Expeller-Kakaobutter,

raffinierte Kakaobutter

Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte''

die nicht mehr als

10 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse''

nicht mehr als

10 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Weine aller Art im Sinne der „Wein''

Verordnung (EWG) Nr. 822/87

des Rates (ABl. Nr. L 84

vom 27.3.1987, S. 1)

ANHANG I

```

```

Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

Angabe der Klasse ersetzt werden kann

Definition Bezeichnung

```

```

Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt

außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk

„pflanzlich” oder „tierisch”

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

mit dem Vermerk „gehärtet”

versehen sein.

Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt

- entweder durch den Vermerk

„pflanzlich” oder „tierisch”

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

muß mit dem Vermerk „gehärtet”

versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung

oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es

hergestellt ist, in absteigender

Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf „Stärke”

physikalischem oder

enzymatischem Wege

modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der „Fisch”

Fisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist und sofern

Bezeichnung und Aufmachung

dieses Lebensmittels sich

nicht auf eine bestimmte

Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”

oder die Käsemischung Zutat

eines anderen Lebensmittels

ist und sofern Bezeichnung

und Aufmachung dieses

Lebensmittels sich nicht

auf eine bestimmte Käseart

beziehen

Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”

nicht mehr als

2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”

jeder Art, die nicht mehr

als 2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”

für die Herstellung der

Kaumasse von Kaugummi

verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”

Ursprungs

Saccharose jeder Art „Zucker”

Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”

kristallwasserhaltige

Dextrose

Glucosesirup und „Glucosesirup”

getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”

(Kaseine, Kaseinate und

Molkeneiweiß) und Mischungen

daraus

Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”

Expeller-Kakaobutter,

raffinierte Kakaobutter

Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte”

die nicht mehr als

10 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse”

nicht mehr als

10 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Weine aller Art im Sinne der „Wein”

Verordnung (EWG) Nr. 822/87

des Rates (ABl. Nr. L 84

vom 27.3.1987, S. 1)

Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die

der Spezies "Säugetiere" und Name/Namen der Tierspezies,

"Vögel", die als für den von der/denen es stammt,

menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.

gelten, mitsamt dem wesensgemäß

darin eingebetteten oder damit

verbundenen Gewebe, deren

Gesamtanteil an Fett und

Bindegewebe die nachstehend

aufgeführten Werte nicht

übersteigt, und soweit das

Fleisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist. Die unter

die gemeinschaftliche Definition

von "Separatorenfleisch"

fallenden Erzeugnisse sind von

der vorliegenden Definition

ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und

Bindegewebeanteile für Zutaten,

die mit dem Begriff "...fleisch"

bezeichnet werden.

```


```

Spezies Fett Bindegewebe 1)

(%) (%)

```


```

Säugetiere 25 25

(ausgenommen

Kaninchen und

Schweine) und

Mischungen

von Spezies,

bei denen

Säugetiere

überwiegen

```


```

Schweine 30 25

```


```

Vögel und 15 10

Kaninchen

```


```

1) Der Bindegewebeanteil wird

berechnet auf Grund des

Verhältnisses zwischen

Kollagengehalt und

Fleischeiweißgehalt. Als

Kollagengehalt gilt der mit dem

Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an

Hydroxyprolin.

```


```

Werden diese Höchstwerte

überschritten und sind alle anderen

Kriterien der Definition von

"...fleisch" erfüllt, so muss der

"...fleischanteil" entsprechend

nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben

der Angabe des Begriffs

"...fleisch", dem

der/die Name/Namen der Tierspezies,

von der/denen es stammt

vorangestellt ist/sind, die Angabe

der Zutat Fett bzw. Bindegewebe

enthalten."

*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

ANHANG I

```

```

Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

Angabe der Klasse ersetzt werden kann

Definition Bezeichnung

```

```

Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt

außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk

„pflanzlich” oder „tierisch”

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

mit dem Vermerk „gehärtet”

versehen sein.

Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt

- entweder durch den Vermerk

„pflanzlich” oder „tierisch”

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

muß mit dem Vermerk „gehärtet”

versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung

oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es

hergestellt ist, in absteigender

Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf „Stärke”

physikalischem oder

enzymatischem Wege

modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der „Fisch”

Fisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist und sofern

Bezeichnung und Aufmachung

dieses Lebensmittels sich

nicht auf eine bestimmte

Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”

oder die Käsemischung Zutat

eines anderen Lebensmittels

ist und sofern Bezeichnung

und Aufmachung dieses

Lebensmittels sich nicht

auf eine bestimmte Käseart

beziehen

Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”

nicht mehr als

2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”

jeder Art, die nicht mehr

als 2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”

für die Herstellung der

Kaumasse von Kaugummi

verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”

Ursprungs

Saccharose jeder Art „Zucker”

Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”

kristallwasserhaltige

Dextrose

Glucosesirup und „Glucosesirup”

getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”

(Kaseine, Kaseinate und

Molkeneiweiß) und Mischungen

daraus

Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”

Expeller-Kakaobutter,

raffinierte Kakaobutter

Weine aller Art im Sinne der „Wein”

Verordnung (EWG) Nr. 822/87

des Rates (ABl. Nr. L 84

vom 27.3.1987, S. 1)

Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die

der Spezies “Säugetiere” und Name/Namen der Tierspezies,

“Vögel”, die als für den von der/denen es stammt,

menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.

gelten, mitsamt dem wesensgemäß

darin eingebetteten oder damit

verbundenen Gewebe, deren

Gesamtanteil an Fett und

Bindegewebe die nachstehend

aufgeführten Werte nicht

übersteigt, und soweit das

Fleisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist. Die unter

die gemeinschaftliche Definition

von “Separatorenfleisch”

fallenden Erzeugnisse sind von

der vorliegenden Definition

ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und

Bindegewebeanteile für Zutaten,

die mit dem Begriff “...fleisch”

bezeichnet werden.

```


```

Spezies Fett Bindegewebe 1)

(%) (%)

```


```

Säugetiere 25 25

(ausgenommen

Kaninchen und

Schweine) und

Mischungen

von Spezies,

bei denen

Säugetiere

überwiegen

```


```

Schweine 30 25

```


```

Vögel und 15 10

Kaninchen

```


```

1) Der Bindegewebeanteil wird

berechnet auf Grund des

Verhältnisses zwischen

Kollagengehalt und

Fleischeiweißgehalt. Als

Kollagengehalt gilt der mit dem

Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an

Hydroxyprolin.

```


```

Werden diese Höchstwerte

überschritten und sind alle anderen

Kriterien der Definition von

“...fleisch” erfüllt, so muss der

“...fleischanteil” entsprechend

nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben

der Angabe des Begriffs

“...fleisch”, dem

der/die Name/Namen der Tierspezies,

von der/denen es stammt

vorangestellt ist/sind, die Angabe

der Zutat Fett bzw. Bindegewebe

enthalten.”

*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

ANHANG II


Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt

von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden

ist

Farbstoff

Konservierungsmittel

Antioxydationsmittel

Emulgator

Verdickungsmittel

Geliermittel

Stabilisator

Geschmacksverstärker

Säuerungsmittel

Säureregulator

Trennmittel

modifizierte Stärke *1)

künstlicher Süßstoff

Backtriebmittel

Schaumverhüter

Überzugsmittel

Schmelzsalze *2)

Mehlbehandlungsmittel


*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht

erforderlich.

*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von

Schmelzkäse.

ANHANG II


Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt

von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden

ist

Farbstoff

Konservierungsmittel

Antioxydationsmittel

Emulgator

Verdickungsmittel

Geliermittel

Stabilisator

Geschmacksverstärker

Säuerungsmittel

Säureregulator

Trennmittel

modifizierte Stärke *1)

Süßstoff

Backtriebmittel

Schaumverhüter

Überzugsmittel

Schmelzsalze *2)

Mehlbehandlungsmittel

Festigungsmittel

Feuchthaltemittel

Füllstoff

Treibgas


*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht

erforderlich.

*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von

Schmelzkäse.

ANHANG III

Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte

Erzeugnisse

Krebstiere und Krebstiererzeugnisse

Eier und Eierzeugnisse

Fische und Fischerzeugnisse

Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse

Soja und Sojaerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Sellerie und Sellerieerzeugnisse

Senf und Senferzeugnisse

Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse

Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.

ANHANG III

Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte

Erzeugnisse

Krebstiere und Krebstiererzeugnisse

Eier und Eierzeugnisse

Fische und Fischerzeugnisse

Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse

Soja und Sojaerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Sellerie und Sellerieerzeugnisse

Senf und Senferzeugnisse

Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse

Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als

10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.

Lupine und Lupinenerzeugnisse

Weichtiere und Weichtiererzeugnisse

Anhang III

1.

Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)

b)

Maltodextrine auf Weizenbasis (1)

c)

Glukosesirupe auf Gerstenbasis

d)

Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

2.

Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3.

Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4.

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird

b)

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

5.

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6.

Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)

b)

natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen

c)

aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester

d)

aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7.

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a)

Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

b)

Lactit

8.

Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.)

9.

Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10.

Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11.

Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12.

Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO tief 2

13.

Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14.

Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

ANHANG IV

Verzeichnis der Lebensmittelzutaten und Stoffe, die bis zum

25.11.2007 aus Anhang III ausgeschlossen werden

```


```

Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene

Erzeugnisse

```


```

Glutenhaltiges - Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich

Getreide Dextrose (1)

- Maltodextrine auf Weizenbasis (1)

- Glukosesirup auf Gerstenbasis

- Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate

für Spirituosen verwendet wird

```


```

Eier - (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein

verwendet wird

- (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als

Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet

wird

```


```

Fisch - Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin-

oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen

verwendet wird

- Fischgelatine oder Hausenblase, die als

Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein

verwendet

```


```

Sojabohne - vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und

-fett (1)

- natürliche gemischte Tocopherole (E306),

natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches

D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches

D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen

- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene

Phytosterine und Phytosterinester

- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester

aus Sojabohnenquellen

```


```

Milch - Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für

Spirituosen verwendet wird

- Laktit

- Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als

Klärhifsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet

werden

```


```

Nüsse - Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für

Destillate für Spirituosen verwendet werden

- Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in

Spirituosen verwendet werden

```


```

Sellerie - Sellerieblatt- und -samenöl

- Selleriesamenoleoresin

```


```

Senf - Senföl - Senfsamenöl

- Senfsamenoleoresin

```


```

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie

durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das

Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, wahrscheinlich

nicht erhöht.

```


```

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