Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 36
Abschnitt - Anwendungsbereich und Ausnahmen
Abschnitt - Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie -beschränkungen
Abschnitt - Begriffsbestimmungen
Abschnitt - Veterinärbehördliche Zeugnisse
Abschnitt - Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen
Abschnitt - Transportarten
Abschnitt - Eintrittstellen
Abschnitt - Änderungen der Eintrittstellen, der Bestimmungsorte oder -staaten
Abschnitt - Grenztierärztliche Kontrollen
Abschnitt - Grenztierärztliche Untersuchungen
Abschnitt - Transportvorschriften
Abschnitt - Gebühren
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
§§ 37 bis 57
Abschnitt - Maßnahmen am Bestimmungsort
Abschnitt - Untersuchungsmaterial
Abschnitt - Fleisch
Abschnitt - Rohstoffe
Abschnitt - Austritt aus dem Bundesgebiet
Abschnitt - Einhufer
Abschnitt - Hunde und Hauskatzen
HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§§ 58 bis 60
Anlage 1 - Kontrollpflichtige Arten von Sendungen
Bewilligungen, Zeugnisse, Zulassungserklärungen und besondere Bestimmungen
Anlage 2 - Eintrittstellen
Anlage 3 - Dienstabzeichen für Grenztierärzte
Anlage 4 - Gebühren für die veterinärbehördliche
Grenzkontrolle
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmen
§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, nach Maßgabe dieser Verordnung - insbesondere der Anlage 1 und der Bestimmungen des § 3 - der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2) Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.
§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht:
Fleisch und Fleischwaren gemäß § 46 sowie Fleisch von Federwild, Hasen und Kaninchen, die zum persönlichen Bedarf von Reisenden bestimmt sind, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm - ausgenommen rohes Fleisch von Klauentieren in frischem oder gekühltem oder tiefgekühltem oder getrocknetem oder gesalzenem Zustand,
Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackungen sowie Kondensmilch, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu einer Menge von zwei Liter,
hart gekochte Geflügeleier,
rohe Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu 15 Stück,
Tierfutterkonserven und Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter, sofern diese Waren im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden,
Postsendungen in der Durchfuhr und
Sendungen der Anlage 1, Abschnitt C, im Bahnverkehr bei ungebrochener Durchfuhr gemäß § 4 Abs. 2, wenn sie die Bestimmungen des § 18 erfüllen; die §§ 34 und 35 gelten auch für solche Sendungen.
Abschnitt
Einfuhr- und Durchfuhrverbote sowie
-beschränkungen
§ 3. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von
verendeten Einhufern oder Klauentieren,
verendetem Geflügel,
Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die gemäß § 30 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung als untauglich befunden wurden, und
Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten ist verboten, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingeführt oder durchgeführt werden:
Tiere, für die der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Zusicherung der Übernahme an einen Nachbarstaat abgegeben hat;
Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und während des Transportes verendet sind, wenn sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden wurden;
Tierkörper oder Tierkörperteile, die von seuchenunbedenklichen, bei der Fleischuntersuchung nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilten Tieren stammen und zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind;
Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung von Hundekauknochen;
Material gemäß § 42.
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Einfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung einer solchen vom Inland nach dem Ausland beförderten Sendung.
(2) Durchfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserweg ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung) von einem im Ausland gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen Ort.
(3) Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1 ist jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus, Schlachthaus, Gewerbe- oder Industriebetrieb, Frachtlager oder ähnliches), an der Maßnahmen nach den §§ 38 bis 40, 43, 44, 45 und 48 zu vollziehen sind.
(4) Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis oder sonstiges Zeugnis).
(5) Wenn in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist unter Ursprungsstaat jener Staat zu verstehen, in dem
die im Zeugnis gemäß Abs. 4 bezeichneten und
tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, von Tieren gewonnen wurden.
(6) Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem aus die lebenden Tiere nach Einstallung oder von dem aus die Gegenstände nach Zwischenlagerung oder Manipulation versendet wurden.
(7) Ist der Herkunftsstaat einer kontrollpflichtigen Sendung nicht der Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat ausgestellten Ursprungszeugnis die Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates sowie alle sonstigen gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse anzuschließen oder deren Daten im Ursprungszeugnis des Herkunftsstaates anzuführen.
(8) Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates, Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.
Abschnitt
Veterinärbehördliche Zeugnisse
§ 5. (1) Das Ursprungszeugnis hat folgende Angaben zu enthalten:
den Ursprungsort, den Ursprungsstaat und bei Einfuhrsendungen den Bestimmungsort, bei Durchfuhrsendungen den Bestimmungsstaat,
die Bestätigung der seuchenfreien Herkunft der Sendung,
den Namen und die Anschrift des Absenders,
das Kennzeichen des Transportmittels oder bei Transportbehältern deren Markierung oder dergleichen,
bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,
bei Gegenständen deren Bezeichnung, Brutto- und Nettogewicht sowie die Stückzahl,
das Ausstellungsdatum und
den Ausstellungsort.
(2) Falls in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist die seuchenfreie Herkunft einer Sendung dann anzunehmen, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit der Gewinnung sowie des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.
(3) Als Tierseuchen im Sinne des Abs. 2 gelten:
Maul- und Klauenseuche (Aphthae epizooticae), Vesikuläre Stomatitis (Stomatitis vesicularis specifica), Vesikuläre Virusseuche der Schweine (Morbus vesicularis suum), Rinderpest (Pestis bovina), Pest der Kleinen Wiederkäuer (Peste des petits ruminants), Lungenseuche der Rinder (Pleuropneumonia contagiosa bovum), Lumpy Skin Disease (Dermatosis nodularis), Rifttalfieber (Hepatitis enzootica), Bluetongue (Febris catarrhalis ovium), Pockenseuche der Schafe und Ziegen (Variola ovina et caprina), Afrikanische Pferdepest (Pestis equorum), Afrikanische Schweinepest (Pestis africana suum), Klassische Schweinepest (Pestis suum classica), Ansteckende Schweinelähmung (Polioencephalomyelitis enzootica suum), Klassische Geflügelpest (Pestis avium) und Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium).
(4) Bei zur Einfuhr bestimmtem, geschlachtetem Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner, Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen) und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden stammt, in denen die lebenden Tiere in den letzten 40 Tagen vor Gewinnung der genannten Produkte gelebt haben und wenn während dieser Zeit in diesen Gemeinden weder die Geflügelpest (Pestis avium) noch die Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium) geherrscht hat.
§ 6. In einem Gesundheitszeugnis sind zu bescheinigen, daß die Tiere untersucht worden sind und daß keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.
§ 7. (1) In einem Gesundheitszeugnis sind überdies bei Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei - zu bescheinigen, daß
in der Herkunftsgemeinde des Einhufers innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung dieses Zeugnisses keine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Krankheit geherrscht hat und
der Einhufer innerhalb der letzten 30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses mittels Agar-Gel-Immunodiffusionstest auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) untersucht wurde und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; diese Untersuchung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Einhufern zur Schlachtung, für die Durchfuhr von Einhufern und für die Ein- und Durchfuhr von Fohlen bei Fuß.
(2) Bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten, aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Türkei sind die veterinärpolizeilich notwendigen Bedingungen und Auflagen in den Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen gemäß § 15 auf Grund der jeweiligen Tierseuchensituation vorzuschreiben.
§ 8. Bei der Einfuhr von Fleisch gemäß § 46 - ausgenommen Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs - ist zusätzlich ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 389/1985, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
§ 9. Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs sowie von daraus hergestellten Erzeugnissen ist zusätzlich ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischimportverordnung vorzulegen.
§ 10. Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen von Einhufern und Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile von seuchenunbedenklichen Tieren stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht worden sind und deren Fleisch nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilt worden ist.
§ 11. (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen und die Anschrift des Absenders,
die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
die Warenart, die Art und Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
Ursprungsstaat der Sendung,
die Bestätigung, daß die Ware kein von Säugetieren oder Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl und keine ähnlichen Produkte enthält,
die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.
(2) Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen Herstellung bestimmten folgenden Waren - und zwar Fleischmehl (Fleischfuttermehl), Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl, Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut, Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl), Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder), Knochen getrocknet und geschrotet oder gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl sowie Grieben - ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das nachstehende Angaben zu enthalten hat:
den Namen und die Anschrift des Absenders,
die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
die Warenart, die Art und die Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
den Ursprungsstaat der Sendung,
die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.
§ 12. (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen, sofern diese in einer anderen Sprache verfaßt sind.
(2) Die Zeugnisse müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder einem Bogen bestehen oder es muß jedes einzelne Blatt mit einem speziellen Zuordnungsmerkmal - zum Beispiel mit der gleichen Protokollnummer - versehen, unterschrieben und gesiegelt sein oder die einzelnen Blätter müssen vom Aussteller erkennbar authentisch miteinander verbunden worden sein (zum Beispiel durch eine zwei Blätter verbindende Unterschrift oder durch ein zwei Blätter verbindendes Dienstsiegel).
§ 13. (1) Die Gültigkeit der Zeugnisse ist, wenn sie lebende Tiere betreffen, mit zwei Wochen, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, begrenzt. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeit der Zeugnisse um die Zeitdauer der Transporte.
(2) Bei der Einfuhr von Einhufern, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für jedes einzelne Tier der Sendung gesonderte Zeugnisse beigebracht werden. Bei allen anderen Tieren genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.
(3) Bei der Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie bei Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, genügt es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.
§ 14. Einer Eisenbahnwagenladung sind ein Schiffsabteil, eine Flugzeugladung oder eine Kraftwagenladung gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen ist die Ladung des Anhängers zu jener des Zugfahrzeuges hinzuzurechnen, wenn bei der Einfuhr die gesamte Ladung für ein und denselben Empfänger und für denselben Bestimmungsort bestimmt ist oder wenn die gesamte Ladung bei der Durchfuhr in ein und denselben Bestimmungsstaat verbracht wird.
Abschnitt
Veterinärbehördliche Einfuhr- und
Durchfuhrbewilligungen
§ 15. (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der in Betracht kommenden kontrollpflichtigen Sendungen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
die Eintrittstelle,
die Austrittstelle bei der Durchfuhr,
den Bestimmungsort im Inland mit genauer Anschrift bei der Einfuhr und
den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Eintrittstelle und den Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Eintrittstelle und die Austrittstelle bei der Durchfuhr, das Verkehrsmittel sowie eine von der allgemeinen Frist gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 abweichende Frist in veterinärbehördlichen Zeugnissen - vorzuschreiben.
(4) Sind gemäß der Anlage 1 Zulassungserklärungen nach § 4 Abs. 8 vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Vorliegen dieser Erklärungen erteilt werden. Die Vorlage dieser Erklärungen beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch jenen Nachbarstaat, der die Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung zuläßt, ist vom Antragsteller zu veranlassen.
(5) Veterinärbehördliche Einfuhrbewilligungen für Tiere, bei denen am Bestimmungsort eine Observation erforderlich ist, sind nur zu erteilen, wenn vom Antragsteller eine von der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes auszustellende, gültige Bestätigung darüber vorgelegt wird, daß eine für die Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen geeignete Observationsunterkunft für die einzuführenden Tiere zur Verfügung steht.
(6) Die Bestätigung gemäß Abs. 5 ist zwei Wochen lang gültig. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bestätigung ausgestellt wurde.
(7) Erweist sich im Ermittlungsverfahren über einen Antrag gemäß Abs. 1 die Observation von Tieren in der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling als erforderlich, so ist eine Einfuhrbewilligung nach Abs. 1 nur dann zu erteilen, wenn auf Betreiben des Antragstellers von der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ein Einbringungstermin für einen Beobachtungszeitraum gemäß den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen nachweislich zugesagt wurde.
(8) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können für Einfuhren von kontrollpflichtigen tierischen Rohstoffen, Produkten und Gegenständen der Nummer 30 des Abschnittes C der Anlage 1 Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte sieben, neun und zehn des ersten Hauptstückes dieser Verordnung gewährt werden, wenn
Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sind und
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
gegen diese Erleichterungen veterinärpolizeiliche Bedenken nicht bestehen.
Abschnitt
Transportarten
§ 16. (1) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn, mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden. Dies gilt nicht für
den Viehtrieb, wenn
Ursprungsort und Bestimmungsort der Tiere in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sind und
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
den Grenzübertritt mit lebenden Einhufern aus
(2) Lebende Klauentiere dürfen nur im Eisenbahnverkehr durch Österreich durchgeführt werden. Ausgenommen hievon sind wildlebende Klauentiere sowie Zoo- und Zirkustiere.
§ 17. Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus dem Ausland kommen, nicht zusammen in einer Eisenbahnwagenladung oder in einer Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, befördert werden:
Einhufer mit Klauentieren;
Einhufer oder Klauentiere mit Geflügel;
Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.
§ 18. Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Sendung, wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu, Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten, während der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht herausfallen oder heraussickern können.
Abschnitt
Eintrittstellen
§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur über die in der Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig. § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 bleiben hievon unberührt.
(2) Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernisse die Einfuhr oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen von Amts wegen auch über andere Eintrittstellen zulassen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und aus der Türkei - im Rahmen von reitsportlichen Veranstaltungen auch über andere Eintrittstellen zulassen, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und sofern den Behörden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand in sachlicher oder personeller Hinsicht daraus nicht erwächst. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.
Abschnitt
Änderungen der Grenzeintrittstellen,
der Bestimmungsorte oder -staaten
§ 20. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine andere Grenzeintrittstelle oder einen anderen Bestimmungsort festzusetzen, als vom Absender oder Empfänger vorgesehen oder in einer Bewilligung gemäß § 15 vorgeschrieben wurde, wenn eine solche Änderung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. Das Verkehrsunternehmen (Beförderer) ist verpflichtet, einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen. Dies gilt nicht für Postsendungen.
(2) Die Änderung des anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle festgelegten Bestimmungsortes einer Einfuhrsendung oder des Bestimmungsstaates einer Durchfuhrsendung über Antrag des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Diese Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn veterinärpolizeilichen Bedenken nicht entgegenstehen.
Abschnitt
Grenztierärztliche Kontrollen
§ 21. (1) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Anmelder bei Sendungen im Straßenverkehr dem Zollamt der Eintrittstelle, sonst dem Verkehrsunternehmen (Beförderer) bekanntzugeben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen (Beförderer) den Grenztierarzt umgehend zu verständigen.
(2) Kontrollpflichtige Sendungen sind vom Anmelder beim Grenztierarzt durch Angabe der Warenart und Vorlage der vorgeschriebenen veterinärbehördlichen Bewilligungen und Zeugnisse sowie der Frachtbegleitpapiere zu deklarieren.
§ 22. Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sichtbar zu tragen.
§ 23. (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.
(2) Liegen bei Postsendungen - ausgenommen lebende Tiere - die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 beim Einlangen der Sendung nicht vor, so ist dem Empfänger dieser Sendung vom Grenztierarzt eine von der Beschaffenheit der Sendung abhängige, angemessene Frist zur Vorlage der Bewilligungen und Zeugnisse zu setzen.
(3) Bei Rücksendungen gemäß § 4 Abs. 1 sind die im Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung der Veterinärbehörde des ursprünglichen Bestimmungsstaates über den Grund der Rücksendung oder über die veterinär- und sanitätspolizeiliche Unbedenklichkeit der Sendung vorzulegen. Kann eine derartige Bestätigung nicht vorgelegt werden, so ist die Vornahme jener zusätzlichen Untersuchungen am Bestimmungsort anzuordnen, die zur Feststellung der Unbedenklichkeit der Sendung erforderlich sind.
§ 24. (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß §§ 26 oder 27 vorzugehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für ein Vorgehen gemäß §§ 26 oder 27 nicht vor, so hat der Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.
(3) Im Falle des Abs. 2 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die grenztierärztliche Untersuchung gemäß §§ 26 oder 27 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen anzuordnen.
§ 25. Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder vom Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist wie folgt vorzugehen:
Lebende Tiere sind an einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden Bestimmungsort zu bringen, dort zu töten und
Tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungstoffes von Tierseuchen sein können, sind an einen vom Bundesminister für
Abschnitt
Grenztierärztliche Untersuchungen
§ 26. (1) Tiere, die nicht gemäß § 24 Abs. 2 zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.
(2) Im Falle der Einfuhr sind für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer und Rinder zur grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen, sofern dies vom Grenztierarzt für die Vornahme der Untersuchung als erforderlich erachtet wird.
(3) Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Anmelder oder von dessen Beauftragten zu beseitigen.
§ 27. (1) Zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt zu untersuchen, wenn
Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten Zeugnissen gemachten Angaben bestehen oder
Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht eine Untersuchung erfordern oder
aus den Beförderungspapieren und Zeugnissen nicht eindeutig feststellbar ist, ob eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt oder nicht.
(2) Zur Einfuhr bestimmte Sendungen von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind außerdem stichprobenweise zu untersuchen.
§ 28. Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen (Beförderer) diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
§ 29. (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, in allen anderen Fällen zurückzuweisen.
(2) Im Falle der Zurückweisung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(3) Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist gemäß § 25 Z 1 und 2 vorzugehen.
§ 30. (1) Die erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu bescheinigen (grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung). Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist den Zeugnissen anzuschließen. Der Grenztierarzt hat die auf Grund der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im Beförderungspapier und in der zollamtlichen Anmeldung zu vermerken.
(2) Die erfolgte Zurückweisung der Sendung ist vom Grenztierarzt im Beförderungspapier zu vermerken.
§ 31. (1) Der Grenztierarzt hat die Zulassung zur Einfuhr unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde des inländischen Bestimmungsortes telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax mitzuteilen, sofern die Sendung dort Maßnahmen zu unterziehen ist.
(2) Bei Sendungen mit Bienenköniginnen hat der Grenztierarzt gegebenenfalls die gemäß der Bewilligung nach § 15 vorgesehene Untersuchungsstelle unverzüglich telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax zu verständigen.
Abschnitt
Transportvorschriften
§ 32. Bei der Einfuhr sind die Sendungen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung ohne Aus-, Um- oder Zuladung an den Bestimmungsort zu befördern. Ausgenommen sind Verladungen auf Lastkraftwagen (Anhänger) im Anschluß an Eisenbahn-, Flug- oder Schiffstransporte zur Beförderung an den Bestimmungsort.
§ 33. Zur Einfuhr bestimmte Schlachttiere müssen von der Eintrittstelle direkt in einen Schlachthof zur Schlachtung befördert werden.
§ 34. Bei der Durchfuhr dürfen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung bis zur Austrittstelle weder Aus-, Um- noch Zuladungen erfolgen. Ist im Notfall eine Aus-, Um- oder Zuladung erforderlich, so hat hievon, sofern diese unter zollamtlicher Überwachung erfolgt, das Zollamt, ansonsten das Verkehrsunternehmen (Beförderer) die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Vorgang zu überwachen und hierüber einen entsprechenden Vermerk auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung anzubringen.
§ 35. Die Umladung von Stückgutsendungen in der Einfuhr und Durchfuhr ist ohne jede Beschränkung gestattet, wenn die Sendungen in unversehrten Transportbehältern gemäß § 18 befördert werden.
Abschnitt
Gebühren
§ 36. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß der Anlage 4 zu entrichten.
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Maßnahmen am Bestimmungsort
§ 37. Der Empfänger von
Einhufern aus außereuropäischen Staaten einschließlich der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Türkei,
zur Weiterhaltung oder Hege bestimmten Klauentieren,
Haus- und Wildgeflügel,
Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr eingeführt werden, und
Tiersamen, Embryonen, Eizellen und Bruteiern, sofern in der Einfuhrbewilligung eine Untersuchung am Bestimmungsort vorgeschrieben ist,
§ 38. Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 37 gemeldeten Tiere oder Sendungen von Tiersamen, Embryonen, Eizellen und Bruteiern unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls den in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung gemäß § 15 Abs. 3 angeordneten diagnostischen Verfahren zu unterziehen sowie die Einhaltung der in der Bewilligung gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten sonstigen Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren.
§ 39. (1) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß § 38 sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich zu untersuchen. Sind alle Tiere einer Sendung bei der Untersuchung frei von seuchenhaften Erkrankungen und haben die vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen negativen Befund ergeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben.
(2) Wenn auch nur ein Tier der Sendung nicht frei von seuchenhaften Erkrankungen befunden wird oder wenn die vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen positiven Befund ergeben, so sind alle Tiere der Sendung, soweit bestehende veterinärrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder es ist - unbeschadet der Abs. 3 und 4 - deren Tötung zu veranlassen. Bei Tieren, bei denen das diagnostische Verfahren einen zweifelhaften Befund ergeben hat, ist die Untersuchung unverzüglich zu wiederholen. Tiere, bei denen diese Wiederholungsuntersuchung erneut einen zweifelhaften Befund ergeben hat, gelten als Tiere mit positivem Befund. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden positiven Befund unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten von der Tötung der Tiere absehen und unter Anordnung sonstiger veterinärpolizeilicher Maßnahmen deren Schlachtung gestatten, sofern dies weder gegen veterinärrechtliche Vorschriften verstößt noch sonst veterinär- oder sanitätspolizeilich bedenklich ist.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten nach Entfernung der positiv reagierenden Tiere die Fortsetzung der Absonderung der restlichen Tiere und weitere diagnostische Verfahren anordnen, wenn dadurch die Gefahr der Weiterverbreitung einer ansteckenden Erkrankung von Tieren nicht zu befürchten ist.
§ 40. Bienenköniginnen mit den dazugehörigen Begleitbienen sind gegebenenfalls vom Empfänger nach der grenztierärztlichen Abfertigung unverzüglich in die gemäß der Bewilligung nach § 15 vorgesehene Untersuchungsstelle zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen zu bringen.
§ 41. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen gemäß den §§ 38 und 39 zu dulden.
Abschnitt
Untersuchungsmaterial
§ 42. Die Einfuhr von Untersuchungsmaterial in Form von ganzen Tieren, Tierteilen oder tierischen Produkten, das von Einhufern, Klauentieren oder Geflügel stammt, ist nur für diagnostische Zwecke an Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften zulässig.
Abschnitt
Fleisch
§ 43. (1) Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet des § 15 nur nach Maßgabe der §§ 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes bewilligt werden. Die Einbringung zur bloßen Zwischenlagerung von Fleisch in das Inland gilt als Einfuhr von Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes finden bei der Einbringung von Fleisch in das Inland zur bloßen Zwischenlagerung keine Anwendung.
(2) Zwischenlagerung von Fleisch im Inland ist dessen vorübergehende Einlagerung im Inland, wobei im Inland weder eine Be- oder Verarbeitung noch eine Freigabe zum Verkehr im Inland erfolgen darf.
(3) Wenn die Einbringung von Fleisch zur Zwischenlagerung im Inland beabsichtigt wird, ist dies im Antrag nach § 15 anzugeben.
(4) Bei der Zwischenlagerung von eingebrachtem Fleisch im Inland darf der Ort der Zwischenlagerung nur in Notfällen und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geändert werden.
(5) Zwischengelagertes Fleisch unterliegt den Bestimmungen der §§ 44 und 45 - ausgenommen § 45 Abs. 1 letzter Satz.
§ 44. Der Empfänger von Fleisch hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Zollämter haben die Nämlichkeit der Sendung bis zum Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung darf der Empfänger über die Sendung erst dann frei verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Verkehr im Inland freigegeben worden ist.
§ 45. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Fleisch durch den Amtstierarzt unverzüglich untersuchen zu lassen. Dieser hat zu prüfen, ob das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren entspricht. Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung ist nach § 43 Abs. 1 bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu verfahren.
(2) Entspricht das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren oder den Bestimmungen für taugliches Fleisch nicht oder gibt die nach Abs. 1 vorgenommene Untersuchung in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist dieses Fleisch aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.
§ 46. Fleisch im Sinne der §§ 43 bis 45 sind alle Teile von Einhufern, Klauentieren (einschließlich Schalenwild), von Hausgeflügel, von wie Hausgeflügel gehaltenem Wildgeflügel, von Haarwild - ausgenommen Hasen und Kaninchen - sowie jene aus diesen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind und der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 1 unterliegen.
§ 47. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 45 zu dulden.
Abschnitt
Rohstoffe
§ 48. (1) Eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung für tierische Rohstoffe, die für die Erzeugung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind, ist unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen zu erteilen:
Der Antragsteller muß über eine Betriebsstätte verfügen, die dafür eingerichtet ist und in der ausschließlich Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere erzeugt werden.
Die einzuführenden tierischen Rohstoffe sind direkt aus dem Staat, in dem die Ware gewonnen wurde, einzuführen.
Die Einfuhr ist nicht zu gestatten aus Staaten, in denen jene Tierseuchen endemisch auftreten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder erhebliche wirtschaftliche Schäden für die inländischen Tierhalter zu verursachen (z. B. Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest).
Die tierischen Rohstoffe sind in tiefgefrorenem Zustand einzuführen und unverändert in diesem Zustand in den Verarbeitungsbetrieb einzubringen.
(2) Bestimmungsort ist die Betriebsstätte nach Abs. 1 Z 1, ein dortiges Tiefkühllager oder ein Tiefkühlzwischenlager. Ein solches Zwischenlager muß aus einem eigenen Raum in einem öffentlichen Kühlhaus bestehen, der ausschließlich zur Lagerung der tiefgekühlten tierischen Rohstoffe dient und aus dem diese nur zur Beförderung in das Tiefkühlbetriebslager oder zur direkten Verarbeitung in der Betriebsstätte entnommen werden dürfen. Das Tiefkühlzwischenlager ist von Lagerräumlichkeiten für Fleisch und tierische Rohstoffe anderer Eigentümer und von Lagerräumlichkeiten für Fleisch und tierische Rohstoffe zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere örtlich zu trennen und abzuschließen. Das Wegbringen von tierischen Rohstoffen oder von Fleisch aus dem Zwischenlager oder dem Betriebslager in eine Tierkörperverwertungsanstalt oder zur Ausfuhr ins Ausland ist nach Maßgabe des § 50 gestattet.
(3) Über den Wareneingang und den Warenausgang im Zwischen- und Betriebslager ist Buch zu führen. Die dazugehörenden Kontrollzettel (Lieferscheine) sind beizulegen. Diese Aufzeichnungen sind regelmäßig vom Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.
§ 49. Bei der Einfuhr von tierischen Rohstoffen, die von Einhufern, Klauentieren oder Vögeln stammen und zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, ist anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle ein Ursprungszeugnis vorzulegen, aus dem die seuchenfreie Herkunft dieser Stoffe hervorgeht. Sind diese Waren - ausgenommen foetales Kälberserum - in Kleinpackungen, deren Einzelvolumen 50 ml nicht übersteigt, abgefüllt, so kann dem Grenztierarzt anstelle eines veterinärbehördlichen Ursprungszeugnisses für jede derartige Sendung eine Erklärung des Empfängers darüber vorgelegt werden, daß die einzuführende Ware nicht an lebenden Tieren angewendet wird und ausschließlich in Laboratorien verwendet wird.
Abschnitt
Austritt aus dem Bundesgebiet
§ 50. (1) Wird eine Sendung gemäß § 39 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 aus dem Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung (Ware) nur über die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bestimmte Austrittstelle und nur innerhalb des von diesem Bundesminister festgelegten Zeitraumes ausgeführt werden. Als Austrittstellen dürfen nur Eintrittstellen gemäß der Anlage 2 bestimmt werden.
(2) Der Anmelder hat im Straßenverkehr das Zollamt der Austrittstelle und sonst (Bahnverkehr) das Verkehrsunternehmen (den Beförderer) vom bevorstehenden Austritt aus dem Bundesgebiet zu verständigen. Hiebei sind die Austrittstelle und der voraussichtliche Zeitpunkt des Einlangens der Sendung in der Austrittstelle anzugeben.
(3) Das Zollamt beziehungsweise das Verkehrsunternehmen (Beförderer) hat den Grenztierarzt zur Vornahme der Austrittskontrolle zu verständigen. Der Austritt der Sendung aus dem Bundesgebiet ist vom Grenztierarzt zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Wird im Inland gemäß § 43 zwischengelagertes Fleisch aus dem Bundesgebiet verbracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Zwischenlagerung der Austritt der Ware durch umgehende Vorlage der den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechenden, mit Austritts-Aufgabebestätigung versehenen zollamtlichen Bestätigung nachzuweisen. Die Abs. 1 bis 3 sind hiebei nicht anzuwenden.
Abschnitt
Einhufer
§ 51. (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen europäischen Staat - ausgenommen in Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und in der Türkei - teilzunehmen, ist anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle eine Ausfertigung jenes von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten Veterinärzeugnisses vorzulegen, das für die Verbringung in den Bestimmungsstaat erforderlich war. Auf diesem oder in einer im ersichtlichen Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß von dem für den Veranstaltungsort zuständigen, staatlich hiezu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung und bis zur Rücksendung des Tieres eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich der Verladung zum Rücktransport tierärztlich untersucht und für seuchenunbedenklich befunden wurde.
(2) Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland ohne von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet, so ist bei der Wiedereinfuhr der Einhufer nach Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes gemäß Abs. 1 vorzulegen.
§ 52. (1) Für Einhufer, die
ihren dauernden Standort in Österreich haben und vorübergehend für die Dauer von höchstens vier Tagen in einen Nachbarstaat verbracht wurden oder
ihren dauernden Standort im benachbarten
(2) Der Grenzübertritt gemäß Abs. 1 Z 2 hat über jene Staatsgrenze zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes, in dem der Einhufer seinen Standort hat, anliegt.
§ 53. Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes auf österreichischem Zollgebiet ständig eine Identitätsbescheinigung gemäß § 54 mitzuführen. Diese Bescheinigung ist auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und der Zollorgane vorzuweisen.
§ 54. (1) Die Identitätsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
den Namen, das Geschlecht, die Rasse, die Farbe, das Alter, die Abzeichen, allfällige Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen des Einhufers und
den dauernden Standort des Einhufers.
(2) Die Identitätsbescheinigung ist sechs Monate lang gültig. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Die Identitätsbescheinigung ist im Inland von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich der dauernde Standort des Einhufers gelegen ist, und im Ausland von einem hiezu staatlich ermächtigten Tierarzt auszustellen.
Abschnitt
Hunde und Hauskatzen
§ 55. Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung nachstehende Angaben enthält:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung muß zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
§ 56. Lebende Hunde und Hauskatzen, für die das unter § 55 angeführte tierärztliche Zeugnis beim Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen. Diese Tiere dürfen nur bei einem negativen Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen werden.
§ 57. Die Vorlage des tierärztlichen Zeugnisses gemäß § 55 und die Untersuchung durch den Grenztierarzt gemäß § 56 hat zu entfallen bei
Diensthunden des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache,
Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz und
Hunden sowie Hauskatzen bis zu einem Alter von zehn Wochen.
HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr auf Grund des § 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988,
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen und
Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest.
§ 59. Die veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 84/1987, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 60. Diese Verordnung tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Anlage 1
```
```
(zu § 1)
KONTROLLPFLICHTIGE ARTEN VON SENDUNGEN
BEWILLIGUNGEN, ZEUGNISSE, ZULASSUNGSERKLÄRUNGEN UND
BESONDERE BESTIMMUNGEN
A. Lebende Tiere
Nummer Art der Sendung Einfuhr Durchfuhr
1 Einhufer aller Art, wie Pferde, Esel, U U
Maultiere, Maulesel,
Zebras, Zebroide und dergleichen, G G
aus europäischen Staaten, mit
Ausnahme der Staaten der ehemaligen
UdSSR und der Türkei
2 Einhufer aller Art, wie Nr. 1, E D
aus außereuropäischen Staaten, der U Z
Staaten der ehemaligen UdSSR und der G U
Türkei B (§§ 15 Abs. 5 G
und 7, 37, 38
und 39)
3 Einhufer aller Art wie Nr. 1, mit B (§ 51) 0
dauerndem Standort in Österreich, die
nicht länger als zehn Tage aus Österreich
verbracht wurden, um an einer sportlichen
Veranstaltung in einem anderen
europäischen Staat - ausgenommen die
Staaten der ehemaligen UdSSR und die
Türkei - teilzunehmen, bei der
Wiedereinfuhr
4 Einhufer aller Art wie Nr. 1, die für B (§§ 52 bis 54) 0
höchstens vier Tage österreichisches 0 B (§§ 52
Zollgebiet verlassen oder ihren dauernden bis 54)
Standort in Zollgrenzbezirken eines
Nachbarstaates haben und von dort
österreichisches Zollgebiet betreten
5 Klauentiere aller Art, wie Rinder, E D
Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Schafe, B (§§ 15 Abs. 5 Z
Ziegen, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, und 7, 37, 38
Gazellen, Kamele, Kamelide, Hirsche, und 39) U
Rehe, Hausschweine, Wildschweine U G
und dergleichen G
6 Haus- und Wildgeflügel aller Art, wie E D
Hühner, Perlhühner, Truthühner, Gänse, B (§§ 15 Abs. 5 Z
Enten, Tauben, Pfaue, Rebhühner, und 7, 37, 38
Fasane, Schnepfen, Wachteln und und 39) U
dergleichen, Strauße und straußenartige U G
Vögel G
7a Pelztiere, wie Füchse, Nutrias U 0
(Biberratten), Opossums, G
Nerze, Chinchillas, Hermeline, Marder,
Marderhunde, Iltisse, Waschbären
(ausgenommen im Reiseverkehr) *1)
7b Hasen, Haus- und Wildkaninchen, E U
(ausgenommen im Reiseverkehr) *1) U G
8 Papageien aller Art, wie Kakadus, E D
Loris, Sittiche, Amazonen und B (§§ 15 Abs. 5 U
dergleichen (ausgenommen im und 7, 37, 38 G
Reiseverkehr) *1) und 39)
U
G
9 Süßwasserfische (Besatz-, Zucht- und E 0
Speisefische sowie deren Eier und U
Samen) - ausgenommen Zierfische G
10 Bienen, Bienenköniginnen sowie deren E 0
Eier, Larven und Puppen B (§ 40)
U
G
11 Hunde und Hauskatzen (Felis domestica) 0 0
mit gültigem tierärztlichen Zeugnis B (§ 55) B (§ 55)
über die Schutzimpfung gegen die
Wutkrankheit
12 Hunde und Hauskatzen wie Nr. 11 ohne B (§ 56) B (§ 56)
gültiges tierärztliches Zeugnis über
die Schutzimpfung gegen die
Wutkrankheit
B. Eier, Samen und Embryonen
13 Bruteier und Samen von Haus- und E 0
Wildgeflügel U
G
B (§§ 37 und 38)
14 Samen und Eizellen sowie Embryonen E 0
von Einhufern und Klauentieren U
G
B(§§ 37 und 38)
C. Tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von
Tierseuchen sein können
15 Frisches, gefrorenes oder zubereitetes E U
Fleisch von Einhufern, Klauentieren B (§§ 43 bis 47)
(einschließlich Schalenwild), U
Bären, Füchsen, Dachsen, Känguruhs S (§§ 8 und 9)
und Nutrias (Biberratten), ferner
solches Fleisch in Zubereitungen oder
Gemengen oder ähnlichem *2)
16 Fleisch von Einhufern und Klauentieren E 0
sowie von Geflügel *3) *4) zu U
Konserven *5) verarbeitet *2) B (§§ 43 bis 47)
S (§§ 8 und 9)
17 Geschlachtetes oder erlegtes Haus- und B (§§ 43 bis 47) U
Wildgeflügel *3), S (§ 9)
Strauße und straußenartige Vögel U
sowie das Fett und Fleisch solcher
Tiere, ferner solches Fleisch in
Zubereitungen, Gemengen oder ähnlichem *2)
18 Fleisch von Kaninchen *2) E 0
19 Geflügeleier (ausgenommen U 0
Bruteier) *2), Eigelb und
Geflügelvollei ohne Schale
20 Milch, Kondensmilch, Rahm und Obers, U 0
frisch, sauer, pasteurisiert oder
sterilisiert *2)
21 Mägen, Schlünde, Därme und Harnblasen E U
von Einhufern und Klauentieren U
B (§§ 43 bis 47)
22 Tierische Rohstoffe sowie Fleisch von E U
Einhufern und Klauentieren zu U
Tierfutterkonserven *5) oder S (§ 10)
Trockenfutter für Heimtiere
verarbeitet *2)
23 Tierische Rohstoffe von Einhufern, E U
Klauentieren und Vögeln zur B (§ 48 und
Herstellung von Tierfutterkonserven § 3 Abs. 2)
und Trockenfutter für Heimtiere U
sowie für zootechnische Zwecke S (§ 10)
in der Heimtierhaltung
24 Nicht zum menschlichen Genuß und nur E U
als Futtermittel oder zu dessen S (§ 11 Abs. 2)
Herstellung bestimmte tierische U
Rohstoffe von Einhufern, Klauentieren
und Vögeln sowie daraus hergestellte
Mehle und Schrote und daraus hergestellte
Gemenge
25 Mehl und Pulver von Fischen, S (§ 11 Abs. 1) 0
Meeressäugetieren, Weichtieren,
Muscheltieren oder Schalentieren
26 Nicht zum menschlichen Genuß und E U
nicht als Futtermittel oder zu U
deren Herstellung bestimmtes Blut und B (§ 49)
Blutbestandteile (wie Seren, Albumine
und Globuline)
27 Nicht zum menschlichen Genuß und U U
nicht als Futtermittel oder zu B (§ 49)
deren Herstellung bestimmte tierische
Rohstoffe von Einhufern, Klauentieren,
Vögeln und Kaninchen (wie Knochen,
Hörner, Klauen, Haare, Schafwolle,
Felle, Häute, Leimleder, Federn,
Bälge und andere tierische Rohstoffe
von Einhufern, Klauentieren und Vögeln
sowie daraus hergestellte Mehle und
Schrote). Ausgenommen sind
fertiggegerbte Häute und Felle sowie
solche Waren, die gemäß einer amtlichen
Bestätigung gekocht, gedämpft oder
desinfiziert worden sind
28 Drüsen, deren Sekrete und Inkrete E U
zur Herstellung von Arzneimitteln in U
Substanz oder Trockenform von
Einhufern, Klauentieren und Geflügel
29 Untersuchungsmaterial von E D
Klauentieren, Einhufern und B (§ 42)
Geflügel
30 Kot (Mist) und Harn sowie daraus E U
hergestellte Gemenge (Gülle) von U
Einhufern, Klauentieren und Geflügel B (§ 15 Abs. 8)
Zeichenerklärung:
B = Besondere Bestimmungen (§§ 37 bis 57)
D = Durchfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz (§ 15)
E = Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz (§ 15)
G = Gesundheitszeugnis (§§ 6 und 7)
S = Sonstiges Zeugnis (§§ 8 bis 11)
U = Ursprungszeugnis (§ 5)
Z = Zulassungserklärung (§ 4 Abs. 8)
0 = unterliegt nicht der Kontrolle durch den Grenztierarzt
*1) = im Reiseverkehr dürfen pro Person nicht mehr als zwei Tiere
ein- oder durchgeführt werden
*2) = mit der im § 2 bezeichneten Ausnahme
*3) = Wildgeflügel ist von B (§§ 43 bis 47) ausgenommen
*4) = bei Fleisch von Geflügel, zu Konserven verarbeitet, ist eine
Einfuhrbewilligung (E) nicht erforderlich
*5) = Konserven (Nummer 16) und Tierfutterkonserven (Nummer 22):
Inhalte durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht und luftdicht verpackt in Dosen, Gläsern, Folien und dergleichen sowie ohne Kühlung lagerfähig.
Anlage 2
```
```
(zu § 19)
EINTRITTSTELLEN
A. Burgenland
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Hegyeshalom Ungarn
Sopron GySEV Ungarn
Sopron ÖBB Ungarn
```
im Straßenverkehr:
```
Heiligenkreuz Ungarn
Klingenbach Ungarn
Nickelsdorf Ungarn
Deutschkreutz Ungarn
B. Kärnten
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Villach BHF-Süd Italien und Slowenien
```
im Straßenverkehr:
```
Arnoldstein Italien
Wurzenpaß Slowenien
Karawankentunnel Slowenien
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Klagenfurt -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 9020 Klagenfurt -
C. Niederösterreich
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Gmünd Tschechoslowakei *1)
Hohenau Tschechoslowakei *1)
Marchegg Tschechoslowakei *1)
```
im Straßenverkehr:
```
Berg Tschechoslowakei *1)
Drasenhofen Tschechoslowakei *1)
Kleinhaugsdorf Tschechoslowakei *1)
Neunagelberg Tschechoslowakei *1)
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Wien -
D. Oberösterreich
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Passau Bundesrepublik Deutschland
Passau-Expreßstückgutabfertigung
(Abfertigung in Linz-Frachtenbahnhof) Bundesrepublik Deutschland
Summerau Tschechoslowakei *1)
Wels-Verschiebebahnhof
(im kombinierten Ladungsverkehr
Abfertigung von Sendungen der
Anlage 1 Abschnitt C) -
```
im Straßenverkehr:
```
Suben-Autobahn Bundesrepublik Deutschland
Braunau am Inn Bundesrepublik Deutschland
Wullowitz Tschechoslowakei *1)
```
im Schiffsverkehr:
```
Passau-Donaulände -
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Linz -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 4020 Linz -
E. Salzburg
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Salzburg Hbf. Bundesrepublik Deutschland
```
im Straßenverkehr:
```
Walserberg Autobahn Bundesrepublik Deutschland
Saalbrücke Bundesrepublik Deutschland
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Salzburg -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 5020 Salzburg -
F. Steiermark
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Spielfeld (Bahn, mit Abfertigung
in Leibnitz) Slowenien
Graz-Ostbahnhof (im kombinierten
Ladungsverkehr Abfertigung von
Sendungen der Anlage 1 Abschnitt C) -
```
im Straßenverkehr:
```
Spielfeld Slowenien
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Graz -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 8020 Graz -
G. Tirol
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Kufstein Bundesrepublik Deutschland
Kufstein-Expreßstückgutabfertigung
(Abfertigung in Innsbruck Hbf.) Bundesrepublik Deutschland
Scharnitz (Abfertigung in
Innsbruck Hbf.) Bundesrepublik Deutschland
Brennerpaß (Abfertigung in
Innsbruck Hbf.) Italien
```
im Straßenverkehr:
```
Kiefersfelden-Autobahn Bundesrepublik Deutschland
Scharnitz Bundesrepublik Deutschland
Pinswang Bundesrepublik Deutschland
Sillian Italien
Brennerpaß-Autobahn Italien
Brennerpaß-Bundesstraße Italien
```
im Flugverkehr:
```
Flughafen Innsbruck -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 6020 Innsbruck -
H. Vorarlberg
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Buchs (SG) Schweiz
St. Margrethen Schweiz
Wolfurt Bundesrepublik Deutschland
```
im Straßenverkehr:
```
Höchst Schweiz
Feldkirch-Tisis Schweiz
Hörbranz-Autobahn Bundesrepublik Deutschland
```
im Postverkehr:
```
Postamt 6960 Wolfurt-Bahnhof -
I. Wien
```
im Eisenbahnverkehr: Gegenüber
```
Wien-Südbahnhof-Frachtenbahnhof
(im kombinierten Ladungsverkehr
Abfertigung von Sendungen der
Anlage 1 Abschnitt C) -
```
im Schiffsverkehr:
```
Rechtes Donauufer Flußkilometer
1 923,5 bis Praterspitz -
Hafen Freudenau -
Hafen Albern -
```
im Postverkehr:
```
Postamt 1036 Wien -
```
```
*1) bzw. Nachfolgestaat
Anlage 3
```
```
(zu § 22)
DIENSTABZEICHEN FÜR GRENZTIERÄRZTE
(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 4
```
```
(zu § 36)
GEBÜHREN FÜR DIE VETERINÄRBEHÖRDLICHE GRENZKONTROLLE
I
Gebühren für die Amtshandlungen der Grenztierärzte
gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 1 (Zulassung oder
Zurückweisung)
Tarif- Art der Sendung Schilling
post
1 Einhufer, für je ein Stück .................. 75
2 Rinder, für je ein Stück .................... 38
3 Fohlen oder Kälber bis sechs Wochen,
für je ein Stück ............................ 13
4 Schweine, Schafe oder Ziegen, für je
ein Stück ................................... 13
5 Klauentiere, die nicht zu den Haustieren
zählen,
```
groß (Büffel, Zebu, Kamel,
```
Hirsch und dergleichen), für je
ein Stück ................................ 50
```
klein (Wildschwein, Reh, Antilope,
```
Gazelle, Mufflon, Steinbock und
dergleichen), für je ein Stück ........... 18
6 Hund oder Hauskatze, wenn ein
gültiges tierärztliches Zeugnis über
die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit
nicht vorliegt .............................. 160
7 Für je eine Sendung Haus- oder
Wildgeflügel, Papageien, Strauße,
Hasen oder Kaninchen sowie Pelztiere,
```
bis 10 Stück ............................. 50
```
```
von 11 bis 100 Stück ..................... 125
```
```
von 101 bis 1 000 Stück .................. 190
```
```
von 1 001 bis 5 000 Stück ................. 250
```
```
von 5 001 bis 10 000 Stück ................ 375
```
```
über 10 000 Stück ........................ 500
```
8 Für je ein Stück sonstiger Tiere ............ 13
9 Für je eine Sendung lebender Fische,
deren Eier oder Samen,
```
je angefangene 100 kg netto .............. 75
```
```
jedoch nicht mehr als .................... 375
```
10 Bienen und deren Eier, Larven und
Puppen, je Behälter ......................... 50
11 Bienenköniginnen, auch mit Begleitbienen, je
Königin ..................................... 50
12 Tiersamen, je angefangene 1 000 Portionen ... 163
13 Embryonen oder Eier von Einhufern
und Klauentieren, je angefangene
zehn Stück .................................. 163
14 Tierische Rohstoffe und Produkte,
daraus hergestellte Waren und Zubereitungen
sowie Gegenstände, die Träger eines
Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein
können, für je eine Sendung
```
bis 500 kg, je angefangene 100 kg ........ 40
```
```
über 500 kg bis 1 000 kg ................. 250
```
```
über 1 000 kg bis 10 000 kg ............... 375
```
```
über 10 000 kg ........................... 500
```
II
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach den Tarifposten 1 bis 13 weniger als 160 S, so ist eine Mindestgebühr von 160 S zu entrichten.
Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach der Tarifpost 14 weniger als 120 S, so ist eine Mindestgebühr von 120 S zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist die Mindestgebühr je nach Art der Sendung gemäß Z 2 oder 3 zu entrichten. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Sendung im Zuge der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vom Grenztierarzt als nicht kontrollpflichtig erkannt wird.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur grenztierärztlichen Kontrolle eines lebenden Einhufers an eine Grenzeintrittstelle gemäß § 19 Abs. 3, so beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für je ein Tier 400 S.
Für die Zulassung einer Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr unter Anwendung des § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt I zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe des Doppelten der in Abschnitt I festgelegten Gebühr zu entrichten. Für eine neuerliche Zurückweisung ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt I zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe der in Abschnitt I festgelegten Gebühr zu entrichten.
Für die Überwachung des Austrittes einer Sendung gemäß § 50 ist eine Gebühr in der Höhe, wie sie beim Eintritt der Sendung nach den Tarifposten 1 bis 14 festzulegen wäre, mindestens jedoch die Mindestgebühr nach Z 2 oder 3, zu entrichten.
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