Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Bestimmung der verwandten Pflanzenarten nach dem Sortenschutzgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird verordnet:
§ 1. Verwandte Arten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 des Sortenschutzgesetzes sind Weizen, Durumweizen, Dinkel, Gerste, Hafer, Roggen und Triticale.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.