Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer

Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen

durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und

Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt

```

1.

bei Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,

```

Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und

mehrschnittigen Futterpflanzen .................. 5 500 S

```

2.

bei allen anderen Arten ......................... 4 400 S.

```

§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt 880 S.

§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

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