Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG)
mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.
mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.
(2) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.
Abkürzung
UIG
Strafbestimmung
§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.
mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.
mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von schweren Unfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.
(2) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.
Abkürzung
UIG
Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit
§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
Abkürzung
UIG
Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit
§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
Abkürzung
UIG
Vollziehung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
(3) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Abkürzung
UIG
Vollziehung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
(3) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Abkürzung
UIG
Vollziehung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(5) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Abkürzung
UIG
Vollziehung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Abkürzung
UIG
Vollziehung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
(6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
(6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.
(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
(6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.
(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 6 außer Kraft.
Abkürzung
UIG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
(6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.
(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 6 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
UIG
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
UIG
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 19. „Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.
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