Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G)
kapazität von
mehr als
600 000
Stück/a.
```
```
Z 69 Schiffswerften mit
einer Slipanlage
von mehr als 150 m
Länge.
```
```
Z 70 Anlagen für den
Bau und die
Instandsetzung
von
Luftfahrzeugen mit
einer Schubkraft
von mehr als
100 kN.
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Anlagenfläche in
Hektar.
```
```
Z 71 Anlagen für den
Bau von
schienengebundenen
Fahrzeugen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 200 Stück/a
für den
Eisenbahnbetrieb
oder mehr als
400 Stück/a für
den Straßenbahn-
betrieb.
```
```
Z 72 Anlagen mit mehr
als 60 Prüfständen
für Motoren,
Turbinen oder
Reaktoren,
ausgenommen
Kaltprüfstände.
```
```
Z 73 Anlagen zur
Sprengverformung
oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei
einem Einsatz von
10 kg Sprengstoff
oder mehr je
Schuss.
```
```
Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Zementklinker Zementklinker oder
oder Zementen Zementen in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
300 000 t/a; kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
```
```
Z 75 Anlagen zur
Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von
Asbest und Asbest-
erzeugnissen, bei
der Asbestzement-
herstellung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 10 000 t
Fertigprodukten/a,
bei
Reibungsbelägen
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als 10 t Fer-
tigerzeugnissen/a,
bei anderen
Verwendungen mit
einem Einsatz von
mehr als 50 t/a.
```
```
Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Glas oder Glas oder
Glasfasern mit Glasfasern in
einer Produk- schutzwürdigen
tionskapazität Gebieten der
von mehr als Kategorie D mit
200 000 t/a; einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
```
```
Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum
Schmelzen Schmelzen
mineralischer mineralischer
Stoffe Stoffe
einschließlich einschließlich
Anlagen zur Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Mineralfasern Mineralfasern in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
200 000 t/a; kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
```
```
Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
keramischen keramischen
Erzeugnissen Erzeugnissen durch
durch Brennen, Brennen,
insbesondere insbesondere von
von Dachziegeln,
Dachziegeln, Ziegelsteinen,
Ziegelsteinen, feuerfesten
feuerfesten Steinen, Fliesen,
Steinen, Steinzeug oder
Fliesen, Porzellan, in
Steinzeug oder schutzwürdigen
Porzellan, mit Gebieten der
einer Kategorie D mit
Produktions- einer Produktions-
kapazität von kapazität von mehr
mehr als als 150 000 t/a.
300 000 t/a;
```
```
Z 79 a) Raffinerien für b) Neuerrichtung von
Erdöl Anlagen in einer
(ausgenommen Raffinerie für
Anlagen, die Erdöl (ausgenommen
ausschließlich Anlagen, die
Schmierstoffe ausschließlich
herstellen); Schmierstoffe
herstellen) in
Berechnungs- schutzwürdigen
grundlage für Gebieten der
Änderungen der Kategorie D.
lit. a (§ 3a
Abs. 3) ist die
Verarbeitungs-
kapazität an Rohöl
in Tonnen;
```
```
Z 80 a) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
200 000 t;
```
Anlagen zur
```
Lagerung von
Erdgas oder
brennbaren
Gasen in
Behältern mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
200 000 m3
(bezogen auf
0 ºC ,
1,013 hPa);
```
oberirdische
```
Lagerung von
festen fossilen
Brennstoffen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
500 000 t;
```
Anlagen zur
```
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
100 000 t.
```
```
Z 81 a) Anlagen zur
Brikettierung
von Stein- und
Braunkohle mit
einer Kapazität
von mehr als
250 000 t/a;
```
Anlagen zur
```
Vergasung und
Verflüssigung
von täglich
mehr als 500 t
Kohle oder
bituminösem
Schiefer;
```
Anlagen zur
```
Trockendestil-
lation von
täglich mehr
als 500 t
Kohle.
```
```
Z 82 Anlagen zur
Beseitigung oder
Verwertung von
Tierkörpern oder
tierischen
Abfällen mit einer
Verarbeitungskapa-
zität von mehr als
10 t/d.
```
```
Z 83 a) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
75 000 t/a;
```
Anlagen zur
```
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
pflanzlichen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
```
Anlagen zur
```
Herstellung von
Fischmehl oder
Fischöl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
```
```
Z 84 Anlagen zur
Herstellung von
Konserven
(einschließlich
Tierfutter) sowie
von Tiefkühl-
erzeugnissen aus
pflanzlichen oder
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
```
```
Z 85 Anlagen zur
Behandlung oder
Verarbeitung von
Milch mit einer
Verarbeitungs-
kapazität von mehr
als 2,5 Mio. hl/a.
```
```
Z 86 a) Brauereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a;
```
Mälzereien mit
```
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
```
```
Z 87 a) Anlagen zur
Herstellung von
Süßwaren oder
Sirup mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a;
```
Anlagen zur
```
industriellen
Herstellung von
Stärke mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
```
Anlagen zur
```
Herstellung
oder
Raffination von
Zucker mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 000 t/a.
```
```
Z 88 Anlagen zum
Schlachten von
Tieren und
Bearbeiten von
Fleisch mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von
mehr als
40 000 t/a.
```
```
*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet entweder
morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um
geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder
nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.
*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.
*4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
*6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. 8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.
*9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.
*10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
*11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
*12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
*13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
*14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
*15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. 17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
*18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). 20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
*21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Abkürzung
UVP-G 2000
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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