Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-24
Status Aufgehoben · 2000-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 370
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2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

(Anm.: 6) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

7 Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².

(Anm.: 8) und 9) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

(Anm.: 11) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen.

17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

21) Für Anlagen gemäß lit. b bis f sowie gemäß Z 66 und Z 67, die in integrierten Hüttenwerken gemäß lit. a errichtet oder geändert werden, ist eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 und 3a UVP-G 2000 auf die Änderungen der Umweltauswirkungen des integrierten Hüttenwerkes insgesamt zu beziehen; § 3a Abs. 1 Z 1 findet keine Anwendung.

Abkürzung

UVP-G 2000

ANHANG 2

Bürgerbeteiligung

(Soweit nicht bereits durch Anhang 1 erfaßt)

1.

a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder zur mehr als 12monatigen Lagerung von mehr als 5.000 Tonnen gefährlicher Abfälle,

b)

Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen Anlagen zur Sortierung oder Aufbereitung, oder Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 10.000 Tonnen pro Jahr,

im abfallrechtlichen Verfahren.

2.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW im Verfahren nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen.

3.

a) Der Bau von Eisenbahntrassen mit einer Länge von mehr als 2 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

b)

der Neubau von Verschub- oder Frachtenbahnhöfen;

c)

die Erweiterung bestehender Schigebiete mit Seilbahnen oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 10 Hektar verbunden ist,

im eisenbahnrechtlichen Verfahren.

4.

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flußstaue, Ausleitungen) mit einer Engpaßleistung von mehr als 10 MW;

b)

Abwasserreinigungsanlagen mit einer Auslegung von mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten (EGW 100) CSB;

c)

Anlagen zur Erzeugung von Papier mit einer Produktionskapazität von mindestens 150.000 Tonnen pro Jahr;

d)

Massentierhaltung ab folgender Größe:

bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt,

im wasserrechtlichen Verfahren.

5.

a) Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen durch chemische Umwandlung oder Chemikalienlager, mit einer Herstellungs- oder Lagerkapazität

R 45, fruchtschädigenden Stoffen mit R 47 oder erbgutschädigenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 mit R 46 (§ 2 Abs. 5 Z 12, 13 oder 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987) von mehr als 250 Tonnen,

1.250 Tonnen.

b)

Gießereien

c)

Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15.000 Tonnen an Beschichtungsstoffen;

d)

Anlagen zur Holzfaser- und Spanplattenproduktion mit einer Produktionskapazität von mehr als 125.000 Tonnen pro Jahr;

e)

Anlagen zur Herstellung von Ziegeln mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr;

f)

Anlagen zur Herstellung von Zement, einschließlich Faserzement, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr;

g)

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;

h)

Anlagen zur oberirdischen Lagerung von Erdöl, Erdölprodukten oder Erdgas mit einem geometrischen Fassungsvermögen von mindestens 100.000 m3;

i)

Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von mindestens 500.000 Starterbatterien oder Industriezellen pro Jahr;

j)

Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 50.000 Tonnen ölhaltigem Saatgutes pro Jahr;

k)

Anlagen zur Gewinnung von Biotreibstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr;

l)

Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mindestens 60.000 Tonnen pro Jahr,

im gewerberechtlichen Verfahren, soweit jedoch bergrechtliche Vorschriften Anwendung finden, in dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Verfahren.

6.

Rodungen ab einer Fläche von 10 Hektar, im forstrechtlichen Verfahren.

7.

Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 500 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 5 Hektar, außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme,

im baurechtlichen Verfahren.

9.

Ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen, im veranstaltungsrechtlichen Verfahren.

Abkürzung

UVP-G 2000

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

```


```

schutzwürdiges

Kategorie Gebiet Anwendungsbereich

```


```

A besonderes nach der RL 79/409/EWG des Rates über

Schutzgebiet die Erhaltung der wild lebenden

Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 94/24/EG des

Rates vom 8. Juni 1994, ABl.

Nr. L 164/9, sowie nach der

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen

(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.

Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung nach

```

Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie

```

genannte Schutzgebiete; Bannwälder

gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach

landesrechtlichen Vorschriften als

Nationalpark *1) oder durch

Verwaltungsakt ausgewiesene, genau

abgegrenzte Gebiete im Bereich des

Naturschutzes oder durch Verordnung

ausgewiesene, gleichartige

kleinräumige Schutzgebiete oder

ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

```


```

B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die

Grenze des geschlossenen

Baumbewuchses, dh. der Beginn der

Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG

1975)

```


```

C Wasserschutz- Wasserschutz- und Schongebiete gemäß

und Schongebiet §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

```


```

D belastetes gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

Gebiet (Luft)

```


```

*1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Abkürzung

UVP-G 2000

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

```


```

schutzwürdiges

Kategorie Gebiet Anwendungsbereich

```


```

A besonderes nach der RL 79/409/EWG des Rates über

Schutzgebiet die Erhaltung der wild lebenden

Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 94/24/EG des

Rates vom 8. Juni 1994, ABl.

Nr. L 164/9, sowie nach der

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen

(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.

Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung nach

```

Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie

```

genannte Schutzgebiete; Bannwälder

gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach

landesrechtlichen Vorschriften als

Nationalpark *1) oder durch

Verwaltungsakt ausgewiesene, genau

abgegrenzte Gebiete im Bereich des

Naturschutzes oder durch Verordnung

ausgewiesene, gleichartige

kleinräumige Schutzgebiete oder

ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

```


```

B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die

Grenze des geschlossenen

Baumbewuchses, dh. der Beginn der

Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG

1975)

```


```

C Wasserschutz- Wasserschutz- und Schongebiete gemäß

und Schongebiet §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

```


```

D belastetes gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

Gebiet (Luft)

```


```

E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines

Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis

von 300 m um das Vorhaben, in dem

Grundstücke wie folgt festgelegt

oder ausgewiesen sind:

```

1.

Bauland, in dem Wohnbauten

```

errichtet werden dürfen (ausgenommen

reine Gewerbe-, Betriebs- oder

Industriegebiete, Einzelgehöfte oder

Einzelbauten),

```

2.

Gebiete für

```

Kinderbetreuungseinrichtungen,

Kinderspielplätze, Schulen oder

ähnliche Einrichtungen,

Krankenhäuser, Kuranstalten,

Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen

und gleichwertige Einrichtungen

anerkannter Religionsgemeinschaften,

Parkanlagen, Campingplätze und

Freibeckenbäder, Garten- und

Kleingartensiedlungen.

```


```

*1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Abkürzung

UVP-G 2000

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich
A besonderes Schutzgebiet nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Abkürzung

UVP-G 2000

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich
A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Abkürzung

UVP-G 2000

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich
A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete
E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

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