Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen (Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:
§ 1. Die Blauzungenkrankheit, die Stomatitis vesicularis, das Rifttalfieber, die Lumpy Skin Disease, die Ziegenpocken, alle Formen der Pferdeencephalomyelitis, die infektiöse Anämie, die Pest der kleinen Wiederkäuer, die Brucellose der Schweine und der Seuchenhafte Spätabort der Schweine sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
§ 1. Die Blauzungenkrankheit, die Stomatitis vesicularis, das Rifttalfieber, die Lumpy Skin Disease, die Ziegenpocken, alle Formen der Pferdeencephalomyelitis, die infektiöse Anämie, die Pest der kleinen Wiederkäuer und die Brucellose der Schweine sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
§ 2. Bei Auftreten der im § 1 genannten Tierseuchen sind § 2c, § 5 Abs. 1 und § 17 TSG anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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