Bundesgesetz über die Erzeugung von und den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz – FMG 1993)
Abkürzung
FMG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsübersicht:
Teil: Allgemeine Bestimmungen
Teil: Kennzeichnung und Verpackung
Teil: Ausnahmen zu Versuchszwecken
Teil: Einfuhr
Teil: Verpflichtungen der und Anforderungen an Betriebe
Teil: Überwachung
Teil: Strafbestimmungen
Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Futtermittel sind pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln („Einzelfuttermittel“) oder in Mischungen („Mischfuttermittel“), mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.
(2) Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden, ferner Stoffe, die gemäß Verordnung nach § 7 Z 1 als Zusatzstoffe zugelassen sind.
(3) Vormischungen sind zur Herstellung von Futtermitteln bestimmte Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen.
(4) Unerwünschte Stoffe sind Stoffe, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit oder die Leistung der Tiere oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können.
(5) Nutztiere sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und sonstige Tiere, die im Rahmen landwirtschaftlicher Tierproduktion gehalten werden.
(6) Unter „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.
(7) Unter „Behandeln“ ist das Wägen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren und Befördern zu verstehen.
(8) Unter „Herstellen“ ist auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen zu verstehen.
(9) Unter gewerblichem Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ist auch das Herstellen und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder zu verstehen.
(10) Unter „Vertragsstaaten“ sind Staaten zu verstehen, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Alle anderen Staaten gelten als „Drittländer“.
Abkürzung
FMG 1993
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt und als solche gekennzeichnet sowie abgesondert gelagert sind, nach Maßgabe des Abs. 2,
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
(2) Die Ausfuhr von Futtermitteln, die unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 dieses Bundesgesetzes übersteigenden Ausmaß enthalten, ist nur zulässig, sofern sie nachweislich in dasjenige Drittland erfolgt, aus dem die betreffenden Futtermittel zuvor eingeführt worden sind.
Abkürzung
FMG 1993
Verbote
§ 3. (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit nachteilig zu beeinflussen oder
die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflußen oder
die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(3) Es ist jedenfalls verboten, Futtermittel zu behandeln, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
nicht zugelassene Zusatzstoffe,
den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe oder
unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen, oder
mit verbotenen Stoffen oder Gegenständen, nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren hergestellt oder behandelt wurden, oder
Futtermittel in Verkehr zu bringen, die
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
nachgemacht oder geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder
nicht entsprechend einer Verordnung nach § 10 gekennzeichnet und verpackt sind.
(4) Desweiteren ist es verboten, Futtermittel
nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren, oder solche herzustellen, die
nicht zugelassene Zusatzstoffe,
den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe,
verbotene Stoffe oder Gegenstände oder
unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen.
Abkürzung
FMG 1993
Anforderungen an Futtermittel
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen,
Einzelfuttermittel nach § 5 allgemein oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen und deren Gehalte in Futtermitteln sowie allfällige Zeitspannen zwischen Verfütterung und Gewinnung von tierischen Erzeugnissen (Wartezeit) zu bestimmen,
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festzusetzen,
Stoffe zu bestimmen, die nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen,
für die Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände zu beschränken oder zu verbieten oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben oder zu verbieten.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3) Futtermittel dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in einer Verordnung nach Abs. 1 Z 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
Abkürzung
FMG 1993
Einzelfuttermittel
§ 5. (1) Einzelfuttermittel,
die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, oder
denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind, oder
die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind,
dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zugelassen sind.
(2) Dies gilt nicht für
Einzelfuttermittel, die ausschließlich
für andere Tiere als Nutztiere bestimmt oder
zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und
Nebenerzeugnisse, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind, wie Druschabfälle, Rübenblatt und dergleichen.
Abkürzung
FMG 1993
Zusatzstoffe und Vormischungen
§ 6. Es ist verboten,
Zusatzstoffe, die nicht zugelassen sind, oder
Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nicht den in der Verordnung gemäß § 7 Z 2 gesetzten Anforderungen entsprechen, oder
Zusatzstoffe und Vormischungen entgegen der Beschränkung der Verordnung gemäß § 7 Z 3 in Verkehr zu bringen.
Abkürzung
FMG 1993
§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen,
Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,
das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Kennzeichnung und Verpackung
Verbot
§ 8. (1) Es ist verboten, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr zu bringen; insbesondere ist es verboten, im Verkehr mit diesen Produkten Angaben zu machen, die sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, Vormischungen oder mit diesen hergestellte Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung des Zusatzstoffeinsatzes entsprechen.
Abkürzung
FMG 1993
Verordnungsermächtigung
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung
Bezeichnungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen festzulegen,
duldbare Abweichungen bei den Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen,
Art und Umfang der Kennzeichnung von gewerblich in Verkehr gebrachten Futtermitteln, sowie von Zusatzstoffen und Vormischungen zu bestimmen.
Abkürzung
FMG 1993
Kennzeichnungselemente
§ 10. (1) In einer Verordnung gemäß § 9 können insbesondere folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
die Angabe der Bezeichnung,
die Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stückzahl) und
Angaben über
den Hersteller,
den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
Inhaltsstoffe und Energiewerte,
die Zusammensetzung,
Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer,
unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
die Herkunft,
die Art und den Zeitpunkt der Herstellung,
die Mindesthaltbarkeitsdauer,
den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung einschließlich allfälliger Warnhinweise und
die Wartezeit (§ 4 Abs. 1 Z 3), soweit erforderlich.
(2) Desweiteren kann in einer Verordnung gemäß § 9 Art und Umfang nicht Abs. 1 unterliegender Aufschriften geregelt werden.
(3) Die vorgeschriebene Kennzeichnung (Abs. 1) muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Abkürzung
FMG 1993
Verpackung
§ 11. (1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen oder Behältnisse müssen – außer bei Mischfuttermitteln, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen – so verschlossen sein, daß die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, soweit deren Identifizierung gesichert und ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird, Ausnahmen von der Verpackungspflicht des Abs. 1 zulassen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um die Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr zu schützen sowie sicherzustellen, daß die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und daß durch Futtermittel die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen Verpackungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Ausnahmen zu Versuchszwecken
Bewilligung von Ausnahmen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag für die Durchführung von Versuchen unter wissenschaftlicher Leitung und Aufsicht, soweit daraus Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können und dies mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu vereinbaren ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 4, Ausnahmen von den §§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 6 zu bewilligen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers und des für den Versuch verantwortlichen wissenschaftlichen Leiters,
Bezeichnung und Verwendungszweck des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung,
bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
Gehalte an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen,
bei Zusatzstoffen oder Vormischungen die chemische Zusammensetzung und Haltbarkeitsdauer,
bei Zusatzstoffen oder Vormischungen Rückstände nach Art und Menge in den von Tieren gewonnenen Erzeugnissen,
Wartezeit, soweit erforderlich,
wissenschaftlich anerkannte und routinemäßig anwendbare Analysemethoden zur Bestimmung des Zusatzstoffes in Futtermitteln und der Rückstände des Zusatzstoffes oder des unerwünschten Stoffes, auf den sich der Versuch bezieht, in Lebensmitteln,
weitere für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung notwendige Daten, wie Umfang sowie Ort und Dauer des Versuches.
(3) Dem Antrag ist ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt anzuschließen, aus dem die Zusammensetzung des Futtermittels, seine Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die Nachweisbarkeit allfälliger Zusatzstoffe oder unerwünschter Stoffe im Futtermittel hervorgehen.
(4) Auflagen und Bedingungen können insbesondere den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des durch den Bescheid bewilligten Inverkehrbringens, Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung der Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen.
(5) Die Bewilligung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Einfuhr
Allgemeine Einfuhrbestimmungen
§ 13. (1) Bei der Einfuhr unterliegen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen diesem Bundesgesetz erst im Zeitpunkt, in dem
sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, abzugeben ist oder
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt – oder
bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder nach Anweisungen gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes in das Zollgebiet zurückgebracht werden, unterliegen diesem Bundesgesetz nicht.
(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die aus dem Zollausland eingeführt werden, sind vom Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988 nach Art und Menge spätestens am ersten auf die Zollabfertigung folgenden Arbeitstag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der Anschrift des Empfängers bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Meldepflicht nach Abs. 2
auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die tierische Erzeugung geboten ist;
einzuschränken, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist.
(4) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Mischfuttermittel, die
nach dem Zollgesetz 1988 oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind, ausgenommen inländische Rückwaren im Sinne des § 42 Zollgesetz 1988 und
in angemessener Menge zur Ernährung von gleichzeitig mitgeführten Tieren bestimmt sind, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen in das Inland verbracht werden.
(5) Machen
Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung oder
Organe des Bundes bei Untersuchungen zu Zwecken des Abgabeverfahrens oder
Organe einer nicht in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Untersuchungsanstalt,
Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, so haben sie diese unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
Abkürzung
FMG 1993
Unbedenklichkeitsbestätigung
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, daß die Einfuhr von
bestimmten Futtermitteln, bei denen ihrer Art, Herkunft oder sonstiger Umstände wegen mit einer Belastung durch unerwünschte Stoffe zu rechnen ist, oder
bestimmten Mischfuttermitteln, von denen wegen des Einsatzes von Zusatzstoffen eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere oder eine Beeinträchtigung der tierischen Erzeugnisse zu gewärtigen ist,
erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig ist. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer des Zolltarifes gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zu bezeichnen. Sie hat auch nähere Vorschriften über Art und Form der Unbedenklichkeitsbestätigung zu enthalten. Die Unbedenklichkeitsbestätigung ist eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens.
(2) Der Anmelder im Sinne des § 51 des Zollgesetzes 1988, hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 24) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Anmelders auf Ausstellung der Unbenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt nach § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.
(3) Kommt die Untersuchungsanstalt (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3) auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger begehrt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.
(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und den sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Verpflichtungen der Betriebe und Anforderungen an diese
Hygiene
§ 15. (1) Wer gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung
Anforderungen an die hygienische Beschaffenheit von Futtermitteln festzusetzen,
Verfahren zur Gewährleistung eines einwandfreien Hygienestatus von Futtermitteln vorzuschreiben und
Art und Umfang der Hygienekontrollen bei Futtermitteln zu bestimmen.
Abkürzung
FMG 1993
Maßnahmen im Einzelfall
§ 16. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Futtermitteln in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 15 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, im Einzelfall Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen, wie insbesondere Anordnungen zur Vorsorge gegen Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb zu treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Schädlingsbekämpfung, Reinigung oder Desinfektion zu untersagen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf ihm basierenden Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, hat der Landeshauptmann dem Ausmaß der Gefährdung entsprechend durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebes, die Stillegung von Anlagen oder sonstige das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hindernde Maßnahmen anzuordnen. Besteht Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so dürfen nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist sofort vollstreckbar; wenn er nicht kürzer befristet ist, tritt er mit Ablauf eines Jahres, vom Tage seiner Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene futtermittelrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, eingehalten werden, sind auf Antrag die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur dann und nur insoweit verfügt werden, als nicht Maßnahmen nach § 360 Gewerbeordnung zu treffen sind.
Abkürzung
FMG 1993
Anforderungen an Räume und Anlagen
§ 17. (1) Betriebe, in denen
Leistungsförderer oder Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, oder
Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichende verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe gemäß Absatz 1 Z 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete Maßnahmen
während der Herstellung
eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten ausgeschlossen,
während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung der Anlagen durchgeführt werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen gemäß Absatz 1 Z 2 hergestellt werden, müssen
Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1 : 100 000 haben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung, weitestgehend ausgeschlossen ist und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Z 3 oder § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
zum Aufbereiten der Futtermittel und
zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 : 10 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden. Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Abkürzung
FMG 1993
Anerkennungsbedürftige Betriebe
§ 18. Es dürfen
Leistungsförderer und Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Z 2
nur in Betrieben hergestellt werden, die anerkannt worden sind.
Abkürzung
FMG 1993
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 19. (1) Anerkennungsbedürftige Betriebe (§ 18) sind auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen, wenn
die Betriebsräume und Einrichtungen der Betriebsstätte den Anforderungen des § 17 und einer Verordnung nach Abs. 5 entsprechen und
der verantwortliche Produktionsleiter die erforderliche Sachkenntnis (Abs. 2) besitzt.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis ist durch folgende Belege nachzuweisen:
für die Herstellung von Zusatzstoffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft, Lebensmittel- oder Biotechnologie, Biologie, Chemie, technische Chemie, Medizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung,
für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 17 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b) durch
Zeugnisse gemäß Z 1 oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der dreijährigen Fachschule für Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels, der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich oder der Fachschule für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft oder die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Getreidemühle und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen, indem er beweist, daß er nach dem Recht seines Heimatstaates die erforderlichen Sachkenntnisse für die Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermitteln im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 70/524/EWG besitzt. Diese Voraussetzung muß in bezug auf die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel vorliegen, die in dem Betrieb hergestellt werden sollen, für den die Anerkennung beantragt wird.
(4) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen in einer Weise getrennt und unter Verschluß gelagert werden, daß sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden können. Soweit es zur Gewährleistung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen (Abs. 1) geboten ist, ist die Anerkennung mit weiteren Auflagen zu verbinden.
(5) Soweit es erforderlich ist, um sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Räume und Anlagen (§ 17) zu erlassen.
Abkürzung
FMG 1993
Entziehung der Anerkennung
§ 20. (1) Die Anerkennung eines Betriebs (§ 19 Abs. 1) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid zu entziehen, wenn
die Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden oder
die Aufzeichnungspflicht des § 23 Abs. 2 zumindest zweimal gröblich verletzt wurde.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der verantwortliche Betriebsleiter schriftlich und nachweislich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der betreffenden Mängel aufzufordern. Von der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß die Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Z 2 lit. f ausreicht, den verantwortlichen Betriebsleiter von weiteren Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung abzuhalten.
(3) Eine Nachfristsetzung (Abs. 2) ist nur zulässig, wenn ihr nicht die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Hintanhaltung solcher Gefahren entgegensteht.
Abkürzung
FMG 1993
Kundmachung
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
die Anerkennung von Betrieben und die Aufhebung von Anerkennungen halbjährlich, sowie
zu Beginn jedes Kalenderjahres alle am 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres anerkannten Betriebe
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Der vorige Satz gilt sinngemäß für die gemeldeten Vertreter (§ 22 Abs. 2).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat des weiteren im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zum im Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt kundzumachen, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
Abkürzung
FMG 1993
Meldepflicht
§ 22. (1) Wer beabsichtigt, gewerblich
Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herzustellen oder in Verkehr zu bringen, oder
ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder Vormischungen anderen zu überlassen,
hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz im Inland, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art der Futtermittel und Vormischungen sowie der Bezeichnung der Zusatzstoffe, die den Gegenstand seiner Tätigkeit bilden, zu melden.
(2) Wer – ohne in bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel bloß Transportunternehmer zu sein – beabsichtigt, nicht in einem Vertragsstaat hergestellte Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermitteln im Sinne des § 18 in das Bundesgebiet zu verbringen, unterliegt als Vertreter des Herstellers dem Abs. 1. Die Meldung hat auch Name und Anschrift des Herstellers der Vormischungen, Zusatzstoffe und Mischfuttermittel zu enthalten.
(3) Wurde die Aufzeichnungspflicht gemäß § 23 Abs. 4 zum zweitenmal gröblich verletzt, ist die Fortführung der Tätigkeit nach Abs. 2 durch Bescheid zu untersagen. Hievon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß die Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Z 2 lit. f ausreicht, den Meldepflichtigen von weiteren Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung abzuhalten.
(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 oder 2 sowie die Beendigung einer Tätigkeit nach diesen Bestimmungen ist unverzüglich zu melden.
Abkürzung
FMG 1993
Aufzeichnungspflichten
§ 23. (1) Die gemäß § 22 Abs. 1 Meldepflichtigen haben genaue Aufzeichnungen über die Herstellung sowie die Ein- und Ausgänge der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen zu führen, sofern sie nicht den Abs. 2, 3 oder 4 unterliegen.
(2) Anerkennungsbedürftige Betriebe haben genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgendes hervorgeht:
Bei Betrieben, die Zusatzstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1) herstellen,
Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
bei Betrieben, die Vormischungen herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 2),
Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden sind,
Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
Datum der Herstellung,
Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 3),
Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden sind,
Art und Menge der Vormischungen,
Verwendung der Vormischungen.
(3) Abs. 2 Z 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen (§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2) in Verkehr bringen.
(4) Der Abs. 2 gilt auch für Meldepflichtige nach § 22 Abs. 2.
(5) Die Aufzeichnungen (Abs. 1 bis 4) sind drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie vorgenommen wurden, aufzubewahren.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Überwachung
Überwachungsbehörden
§ 24. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte obliegt in bezug auf
das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen in den Bundesländern
Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,
den 4. Teil des Gesetzes den Zollämtern,
den 5. Teil des Gesetzes sowie das Herstellen, Behandeln und Verfüttern von Futtermitteln dem Landeshauptmann.
(2) Die Bundesanstalten und der Landeshauptmann haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
(3) Machen Aufsichtsorgane der Bundesanstalten und des Landeshauptmannes im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit in bezug auf anerkennungsbedürftige Betriebe Wahrnehmungen, die auf das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes gemäß § 20 Abs. 1 hindeuten, so haben sie diese unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
Abkürzung
FMG 1993
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Dasselbe gilt bei begründetem Verdacht auch für Orte, an denen Futtermittel an Nutztiere verfüttert werden.
(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, von deren Verpackungen, Sackanhängern und Werbematerial im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe, auf Verlangen bis zu zwei weitere, auszufolgen.
(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(4) Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Anstalt oder Stelle gemäß § 29 Abs. 1 zur Untersuchung zuzuführen.
(5) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel oder bei Gefahr im Verzug nur während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, zulässig. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Betrifft die Nachschau Waren, die zollhängig sind oder Beförderungsmittel, auf oder in denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Waren betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden. In Zollagern oder in einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau jede Störung und jedes Aufsehen zu vermeiden.
(8) Die Aufsichtsorgane dürfen Unternehmungen, die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
Abkürzung
FMG 1993
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 26. Sofern es zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Probenahmeverfahrens und der Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung das Verfahren der Probenahme zur Erlangung einer möglichst repräsentativen Durchschnittsprobe und Methoden für die Untersuchung der Proben sowie Form und Inhalt des Probenbegleitschreibens (Niederschrift) zu regeln.
Abkürzung
FMG 1993
Beschlagnahme
§ 27. (1) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
(5) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Die Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen, der Behältnisse oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht des Verfügungsberechtigten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden.
Abkürzung
FMG 1993
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 28. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, ferner Tierhalter, die Futtermittel an Nutztiere verfüttern, sowie jeweils deren Stellvertreter und Beauftragte haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Inverkehrbringung, der Behandlung, der Herstellung, der Verfütterung oder der Durchführung der Versuche gemäß § 12 dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Probeentnahme von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen, Behältnisse, Sackanhänger und von Werbematerial zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Unterlagen wie Aufzeichnungen gemäß § 23, Herstellungsrezepturen, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und dergleichen in den Betriebs- oder Geschäftsräumen vorzulegen und
bei der Besichtigung und zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
Abkürzung
FMG 1993
Untersuchungsanstalten
§ 29. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen sind
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
die Bundesanstalt für Agrarbiologie und
die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft
entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, sowie
akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992)
befugt.
(2) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befund und Gutachten zu erstatten.
(3) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 1 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
Abkürzung
FMG 1993
Kosten der Untersuchung
§ 30. (1) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Strafbestimmungen
Strafen
§ 31. (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, wer
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 1 herstellt oder behandelt,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 2 in Verkehr bringt oder verfüttert,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3 erster Halbsatz oder 4 behandelt oder in Verkehr bringt,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 4 Z 1, 2, 3, 4 oder 5 1. Halbsatz herstellt,
Zusatzstoffe entgegen § 6 Z 1 in Verkehr bringt,
Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 6 Z 2 oder 3 in Verkehr bringt,
bestimmte Futtermittel oder Zusatzstoffe entgegen der Verordnung nach § 14 Abs. 1 einführt,
einer gemäß § 16 getroffenen Verfügung, Anordnung oder Maßnahme zuwiderhandelt,
die in § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel entgegen dieser Bestimmung in nicht dieser Bestimmung entsprechenden Betriebsräumen behandelt,
den §§ 15, 18 oder 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, oder
mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, wer
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 zweiter Halbsatz, 5, 6 oder 7 in Verkehr bringt,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 2. Halbsatz behandelt,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 4 Z 5 2. Halbsatz herstellt,
Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3 oder 4 verfüttert,
Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt,
Einzelfuttermittel entgegen § 5 Abs. 1 in Verkehr bringt,
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 8 oder § 11 Abs. 1 in Verkehr bringt,
eingeführte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen entgegen § 13 Abs. 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht bekanntgibt,
Meldungen entgegen § 22 Abs. 1 oder 4 nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet,
entgegen § 23 Abs. 1 bis 4 keine, keine genauen oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder die Aufzeichnungen entgegen § 23 Abs. 5 nicht drei Jahre aufbewahrt,
den Aufforderungen entgegen § 28 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 28 Abs. 2 nicht für eine Vertretung sorgt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Abkürzung
FMG 1993
Verfall
§ 32. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten; sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Abkürzung
FMG 1993
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, deren Inverkehrbringen oder Herstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässig ist, dürfen 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der bisherigen Rechtslage in Verkehr gebracht oder hergestellt werden. Auf Futtermittel, die für andere als Nutztiere bestimmt sind, ist der vorige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß
für das Herstellen und Inverkehrbringen eine Frist von 12 Monaten,
für das Vorrätighalten und das Feilhalten zur Abgabe an Letztverbraucher sowie eine solche Abgabe eine Frist von 24 Monaten gilt.
Der erste Satz gilt auch für das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere.
(2) Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die im § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen, gelten als vorläufig anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt,
sofern nicht binnen 6 Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Erteilung einer endgültigen Anerkennung gemäß § 19 Abs. 1 beantragt wird (§ 19 Abs. 1),
im Falle der rechtzeitigen Antragstellung (Z 1) mit der Rechtskraft eines dem Antrag nicht stattgebenden Bescheides.
(3) Personen, die gemäß der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1991 zur Ausübung des Gewerbes des Futtermittelerzeugers befähigt sind, gelten als sachkundig im Sinne des § 19 dieses Bundesgesetzes.
(4) Betriebsräume von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die in § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel bereits behandeln, müssen spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den in § 17 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen.
(5) 1994 sind in die Kundmachung nach § 21 Abs. 1 neben den anerkannten Betrieben auch die vorläufig anerkannten Betriebe (§ 33 Abs. 2) aufzunehmen. Diese sind kenntlich zu machen.
Abkürzung
FMG 1993
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 34. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971, 783/1974, 518/1987 und 396/1991,
die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 22/1979, 127/1981, 226/1983, 33/1984, 32/1987, 58/1989, 156/1991, 841/1992 und 679/1993,
die Verordnung über den Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 217/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 313/1988, 687/1990, 643/1991 und 844/1992.
Abkürzung
FMG 1993
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 35. Mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Abkürzung
FMG 1993
Inkrafttreten
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 21 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
FMG 1993
Vollziehung
§ 37. (1) Mit der Vollziehung der §§ 13 und 14 ist, soweit diese Bestimmungen die Zollämter betreffen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(2) Bezieht sich ein Antrag für die Durchführung von Versuchen gemäß § 12 Abs. 1 auf Zusatzstoffe oder unerwünschte Stoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu genehmigen.
(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.