Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (Zellglasfolien-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-23
Letzte Aktualisierung 2005-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten) bestimmt ist.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Zellglasfolien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 mg/dm2 aufweist,

2.

mehrschichtige Folien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht,

3.

Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.

Folgende Arten werden unterschieden:

1.

unbeschichtete Zellglasfolien,

2.

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,

3.

beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 2.(1) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

§ 2. (1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.

§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen.

§ 3. Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.

(2) Zellglasfolie, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.

(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht § 4 betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

– Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),

– Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),

– Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).

Anlage

```

```

Anmerkungen

Anlage

Anmerkungen

– Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

– Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

– Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.

– Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von § 1 Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.

Anlage

```

```

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

```

```

Bezeichnung Einschränkungen

```

```

A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72% (m/m)

B. Zusatzstoffe

```

1.

Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)

```

- Bis-(2-Hydroxyethyl)ether

(= Diethylenglykol)

- Ethandiol Nur für zu beschichtendes Zellglas

(= Monoethylenglykol) und für die Verpackung von nicht

feuchten Lebensmitteln, dh. die

kein physikalisch freies Wasser

an der Oberfläche haben. Die

Gesamtmenge an Mono- und

Diethylenglykol darf in

Lebensmitteln, die mit

Zellglasfolie in Berührung

kommen, 30 mg/kg des

Lebensmittels nicht übersteigen.

- 1,3-Butandiol

- Glycerin

- 1,2-Propandiol

(=1,2-Propylenglykol)

- Polyethylenoxid

(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen

250 und 1 200

- 1,2-Polypropylenoxid

(=1,2-Polypropylenglykol) Mittleres Molekulargewicht nicht

mehr als 400 und mit einem Gehalt

an freiem 1,3-Propandiol von

nicht mehr als 1% (m/m) in der

Substanz

- Sorbit

- Tetraethylenglykol

- Triethylenglykol

- Harnstoff

```

2.

Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)

```

Erste Gruppe Es darf von jeder einzelnen

Substanz oder Gruppe von

Substanzen eine Menge von nicht

mehr als 2 mg/dm hoch 2 der

unbeschichteten Folie vorhanden

sein

- Essigsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Ascorbinsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Benzoesäure und ihr

Natriumsalz

- Ameisensäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- geradkettige, gesättigte

oder ungesättigte

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20,

Behensäure, Rizinolsäure

und deren Ammonium-,

Calcium-, Magnesium-,

Kalium, Natrium-,

Aluminium- und Zinksalze

- Zitronensäure, D- und

L-Milchsäure, Maleinsäure,

L-Weinsäure und ihre

Natrium- und Kaliumsalze

- Sorbinsäure und ihre

Ammonium-, Calcium-,

Magnesium-, Kalium- und

Natriumsalze

- Amide geradkettiger,

gesättigter oder

ungesättigter Fettsäuren

mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

und Behensäureamid und

Rizinolsäureamid

- natürliche eßbare Stärke

und Stärkemehl

- eßbare Stärke und

Stärkemehl, chemisch

modifiziert

- Amylose

- Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Magnesiumchlorid,

Calciumchlorid

- Glycerinester mit

geradkettigen, gesättigten

oder ungesättigten

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20 und/oder

Adipinsäure, Zitronensäure,

12-Hydroxystearinsäure

(Oxystearin), Rizinolsäure

- Ester des Polyoxyethylens

(Anzahl der

Oxyethylengruppen zwischen

8 und 14) mit geradkettigen,

gesättigten oder

ungesättigten Fettsäuren

mit gerader Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

- Sorbitester mit

geradkettigen, gesättigten

oder ungesättigten

Fettsäuren mit gerader

Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20

- Mono- und/oder Diester der

Stearinsäure mit Ethandiol

oder Bis-

(2-Hydroxyethyl)ether

oder Triethylenglykol

- Oxide und Hydroxide des

Aluminiums, Calciums,

Magnesiums und Siliciums,

Silicate und Silicathydrate

des Aluminiums, Calciums,

Magnesiums und Kaliums

- Polyethylenoxid

(=Polyethylenglykol) Mittleres Molekulargewicht zwischen

1 200 und 4 000

- Natriumpropionat

Zweite Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen

darf 1 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie nicht

überschreiten. Von jeder

einzelnen Substanz oder Gruppe

von Substanzen darf nicht mehr

als 0,2 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie (oder eine

geringere Menge, sofern

angegeben) vorhanden sein

- Alkyl-(C tief 8-

C tief 18)benzolsulfonat,

Natriumsalz

- Isopropylnaphthalinsulfonat,

Natriumsalz

- Alkyl-(C tief 8-C tief 18)

sulfat, Natriumsalz

- Alkyl-(C tief 8-

C tief 18)sulfonat,

Natriumsalz

- Dioctylsulfosuccinat,

Natriumsalz

- Distearat des

Di-hydroxyethyl-

diethylentriaminmonoacetats Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie

- Ammonium-, Magnesium-,

und Kaliumsalze des

Laurylsulfates

- N,N'-Distearoyl-diaminoethan

und N,N'-Dipalmitoyl-

diaminoethan und

N,N'-Dioleoyl-diaminoethan

- 2-Heptadecyl-4,4-bis-

(methylenstearat)oxazolin

- Polyethylenaminostearami-

dethyl-sulfat Nicht mehr als 0,1 mg/dm2

der unbeschichteten Folie

Dritte Gruppe - Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2

Verankerungsmittel der unbeschichteten Folie

- Kondensationsprodukt aus Gehalt an freiem Formaldehyd von

Melaminformaldehyd, nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der

nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie

modizifiert mit einem

oder mehreren der

nachstehenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Freies Melamin: nicht mehr als

Ethanol, 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten

Triethylentetramin, Folie

Tetraethylenpentamin,

Tris-(2-hydroxyethyl)amin,

3,3'-Diaminodipropylamin,

4,4'-Diaminodibutylamin

- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr

Melaminharnstoff- als 0,5 mg/dm2 der

formaldehyd, modifiziert unbeschichteten Folie

mit Tris-(2-hydroxye-

thyl)-amin

Freies Melamin: nicht mehr als

0,3 mg/dm2 der unbeschichteten

Folie

- kationische vernetzte

Polyalkylenamine

```

a)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Diaminopropylmethylamin

und Epichlorhydrin

```

b)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Adipinsäure,

Caprolactam,

Diethylentriamin oder

Ethylendiamin

```

c)

Polyamid-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von Adipinsäure,

Diethylentriamin und

Epichlorhydrin oder in

einer Mischung von

Epichlorhydrin und

Ammoniak

```

d)

Polyamid-Polyamin-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Dimethyladipat und

Diethylentriamin

```

e)

Polyamid-Polyamin-

```

Epichlorhydrinharze auf

Basis von

Epichlorhydrin,

Adipinsäureamid und

Diaminopropylmethylamin

- Polyethylenamine und Nicht mehr als insgesamt

Polyethylenimine 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten

Folie

- Kondensationsprodukt aus Freies Formaldehyd: nicht mehr

Harnstoff-Formaldehyd, als 0,5 mg/dm2 der

nicht modifiziert oder unbeschichteten Folie

modiziert mit einem oder

mehreren der nachfolgenden

Produkte:

Aminomethylsulfonsäure,

Sulfanilsäure, Butanol,

Diaminobutan,

Diaminodiethylamin,

Diaminodipropylamin,

Diaminopropan,

Diethylentriamin, Ethanol,

Guanidin, Methanol,

Tetraethylenpentamin,

Triethylentetramin,

Natriumsulfit

Vierte Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen

darf 0,01 mg/dm2 der

unbeschichteten Folie nicht

überschreiten

- Reaktionsprodukte von

aminierten Speiseölen

und Polyethylenoxid

- Laurylsulfat des

Monoethanolamins

ZWEITER TEIL

BESCHICHTETES ZELLGLAS

```

```

Bezeichnung Einschränkungen

```

```

A. Regenerierte Zellulose Siehe erster Teil

B. Zusatzstoffe Siehe erster Teil

C. Lacke Nicht mehr als 50 mg Lack/dm2 der

Folie auf der Berührungsfläche

mit Lebensmitteln

```

1.

Polymere Insgesamt nicht mehr als

```

50 mg/dm2 des Lacks auf der

Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln

- Zelluloseethylether,

-hydroxyethylether,

-hydroxypropylether und

-methylether

- Zellulosenitrat Nicht mehr als 20 mg/dm2 des

Lacks auf der Berührungsfläche

mit Lebensmitteln;

Stickstoffgehalt zwischen 10,8%

(m/m) und 12,2% (m/m) im

Zellulosenitrat

- Polymere, Copolymere und

ihre Gemische aus folgenden

Monomeren :

Vinylacetale von

gesättigten Aldehyden

(C tief 1-C tief 6)

Vinylacetat

Alkyl-(C tief 1-

C tief 4)vinylether

Acryl-, Croton-, Itacon-,

Malein-, Methacrylsäure

und ihre Ester

Butadien

Styrol

Methylstyrol

Vinylidenchlorid

Acrylnitril

Methacrylnitril

Ethylen, Propylen, 1- und

2-Butylen

Vinylchlorid Monomeres Vinylchlorid: höchstens

1 mg/kg Zellglasfolie. Die

Menge an monomeren Vinylchlorid

darf in Lebensmitteln, die mit

Zellglasfolie in Berührung

kommen, 0,01 mg/kg des

Lebensmittels nicht

übersteigen.

```

2.

Harze Die Gesamtmenge der Substanzen

```

darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf

der Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln nicht

überschreiten; nur zur

Herstellung von Zellglasfolien,

die mit einem Lack aus

Zellulosenitrat oder

Copolymeren von Vinylchlorid

und Vinylacetat beschichtet

sind

- Kasein

- Kolophonium und/oder seine

Polymerisations-,

Hydrierungs- oder

Disproportionierungsprodukte

und deren Ester mit Methyl-,

Ethyl- oder polyvalenten

C tief 2-C tief 6-Alkoholen

oder Gemische dieser

Alkohole

- Kolophonium und/oder seine

Polymerisations-,

Hydrierungs- oder

Disproportionierungsprodukte,

kondensiert mit Acrylsäure

und/oder Maleinsäure

oder Citronensäure,

Fumarsäure oder

Phthalsäure und/oder

2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-

propanformaldehyd,

verestert mit Methyl-Ethyl-

oder polyvalenten C tief 2-

C tief 6-Alkoholen oder

Gemischen aus solchen

- Ester des

Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers

mit Additionsprodukten des

Beta-Pinen und/oder Dipenten

und/oder Diterpen und

Maleinsäureanhydrid

- Gelatine

(Lebensmittelqualität)

- Ricinusöl und seine

Dehydratations- oder

Hydrierungsprodukte und

die Kondensationsprodukte

mit Polyglycerin,

Adipinsäure, Maleinsäure,

Citronensäure, Phthalsäure

und Sebacinsäure

- Naturharze (Dammarharze)

- Poly-ß-pinen (Terpenharze)

- Harnstoff-Formaldehydharze

(siehe Verankerungsmittel)

```

3.

Weichmacher Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2

```

des Lacks auf der

Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln

- Acetyltributylcitrat

- Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-

citrat

- Diisobutyladipat

- Di-n-butyladipat

- Di-n-hexylazelat

- Butylbenzylphthalat Nicht mehr als 2 mg/dm2 des Lacks

auf der Berührungsfläche mit

den Lebensmitteln

- Di-n-butylphthalat Nicht mehr als 3 mg/dm2 des Lacks

auf der Berührungsfläche mit

den Lebensmitteln

- Dicyclohexylphthalat Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks

auf der Berührungsfläche mit

den Lebensmitteln

- Diphenyl-(2-ethylhexyl)- Nicht mehr als 2,5 mg/dm2 des

phosphat Lacks auf der Berührungsfläche

mit den Lebensmitteln

- Glycerinmonoacetat

(= Monoacetin)

- Glycerindiacetat

(= Diacetin)

- Glycerintriacetat

(= Triacetin)

- Dibutylsebacat

- Di-(2-ethylhexyl)-sebacat

(= Dioctylsebacat)

- Di-n-butyltartrat

- Diisobutyltartrat

```

4.

Andere Zusatzstoffe Die Gesamtmenge der Substanzen in

```

der unbeschichteten

Zellglasfolie und der

Beschichtung zusammen darf

insgesamt nicht mehr als

6 mg/dm2 Berührungsfläche

mit den Lebensmitteln betragen

4.1. Zusatzstoffe, die im Die gleichen Einschränkungen wie

ersten Teil angeführt sind im ersten Teil (die Mengen

beziehen sich jedoch auf die

unbeschichtete Zellglasfolie

und die Beschichtung

zusammengenommen)

4.2. Spezielle Zusatzstoffe für Es darf von jeder einzelnen

Lacke Substanz oder Gruppe von

Substanzen eine Menge von nicht

mehr als 2 mg/dm2 (oder eine

geringere Menge, sofern

angegeben) des Lacks auf der

Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln vorhanden sein

- 1-Hexadecanol und

1-Octadecanol

- Ester von geradkettigen,

gesättigten oder

ungesättigten Fettsäuren,

mit gerader Kohlenstoffzahl

C tief 8-C tief 20, und

Ricinolsäure, mit

geradkettigen Ethyl-,

Butyl-, Amyl und

Oleylalkohlen

- Montanwachs,

einschließlich Montansäuren

(C tief 26-C tief 32)

gereinigt, und/oder deren

Ester mit Ethandiol

und/oder 1,3-Butandiol

oder deren Calcium- und

Kaliumsalze

- Carnaubawachs

- Bienenwachs

- Espartowachs

- Candelillawachs

- Dimethylpolysiloxan Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks

auf der Berührungsfläche mit

den Lebensmitteln

- epoxydiertes Sojaöl

(mit einem Oxirangehalt

zwischen 6 und 8%)

- gereinigtes Paraffin und

gereinigte mikrokristalline

Wachse

- Pentaerythrittetrastearat

- Mono- und Bis- Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des

(octadecyldiethylenoxid) Lacks auf der Berührungsfläche

phosphat mit den Lebensmittel

Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln

- aliphatische Säuren

(C tief 8-C tief 20)

verestert mit Mono- oder

Bis-(2-hydroxyethyl)-amin

- 2- und 3-tert-Butyl-4- Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des

hydroxyanisol Lacks auf der Berührungsfläche

(= Butylhydroxyanisol, mit den Lebensmitteln

BHA)

- 2,6-Di-tert-butyl-4- Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des

methylphenol Lacks auf der Berührungsfläche

(= Butylhydroxytoluol, BHT) mit den Lebensmitteln

- Di-n-octylzinn-bis- Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des

(2-ethyl-hexyl)-maleat Lacks auf der Berührungsfläche

mit den Lebensmitteln

```

5.

Lösungsmittel Die Gesamtmenge der Substanzen

```

darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf

der Berührungsfläche mit den

Lebensmitteln nicht

überschreiten

- Butylacetat

- Ethylacetat

- Isobutylacetat

- Isopropylacetat

- Propylacetat

- Aceton

- 1-Butanol

- Ethanol

- 2-Butanol

- 2-Propanol

- 1-Propanol

- Cyclohexan

- Ethylenglykolmonobutylether

- Ethylenglykolmonobutyl-

etheracetat

- Ethylenglykolmonomethyl-

ether

- Ethylenglykolmonomethyl-

etheracetat

- Ethylenglykolmonoethylether

- Ethylenglykolmonoethyl-

etheracetat

- Methylethylketon

- Methylisobutylketon

- Tetrahydrofuran

- Toluol Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des

Lacks auf der Berührungsfläche

mit den Lebensmitteln

Anlage

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Nicht weniger als 72% (m/m)
B. Zusatzstoffe
1. Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)
– Bis-(2-Hydroxyethyl)ether [= Diethylenglykol]
– Ethandiol [= Monoethylenglykol] Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, dh. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Die Gesamtmenge an Mono- und Diethylenglykol darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 30 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen.
– 1,3-Butandiol
– Glycerin
– 1,2-Propandiol [=1,2-Propylenglykol]
– Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200
– 1,2-Polypropylenoxid [=1,2-Polypropylenglykol] Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1% (m/m) in der Substanz
– Sorbit
– Tetraethylenglykol
– Triethylenglykol
– Harnstoff
2. Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)
Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein
– Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Benzoesäure und ihr Natriumsalz – Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze – Zitronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze – Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze – Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid – natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl – eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert – Amylose – Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid – Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 und/oder Adipinsäure, Zitronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure – Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 – Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 – Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol oder Bis- (2-Hydroxyethyl)ether oder Triethylenglykol – Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums
– Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol] Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000
– Natriumpropionat
Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein
– Alkyl-(C 8 -C 18 )benzolsulfonat, Natriumsalz – Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz – Alkyl-(C 8 -C 18 ) sulfat, Natriumsalz – Alkyl-(C 8 -C 18 )sulfonat, Natriumsalz – Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz
– Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
– Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates – N,N-Distearoyl-diaminoethan und N,N-Dipalmitoyl- diaminoethan und N,N`-Dioleoyl-diaminoethan – 2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin
– Polyethylenaminostearamidethyl-sulfat Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
– Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modizifiert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte: Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
– Kondensationsprodukt aus Melaminharnstofformaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
– kationische vernetzte Polyalkylenamine
a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin oder Ethylendiamin c) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak d) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin e) Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
– Polyethylenamine und Polyethylenimine Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
– Kondensationsprodukt aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten
– Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid – Laurylsulfat des Monoethanolamins

ZWEITER TEIL

BESCHICHTETES ZELLGLAS

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Siehe erster Teil
B. Zusatzstoffe Siehe erster Teil
C. Lacke
1. Polymere Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Zelluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether
– Zellulosenitrat Nicht mehr als 20 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8% (m/m) und 12,2% (m/m) im Zellulosenitrat
2. Harze Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind
– Kasein – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C 2 -C 6 -Alkoholen oder Gemische dieser Alkohole – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte, kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure oder Citronensäure, Fumarsäure oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propanformaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C 2 - C 6 -Alkoholen oder Gemischen aus solchen – Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des Beta-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid – Gelatine (Lebensmittelqualität) – Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure – Naturharze (Dammarharze) – Poly-ß-pinen (Terpenharze) – Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)
3. Weichmacher Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Acetyltributylcitrat – Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat – Diisobutyladipat – Di-n-butyladipat
– Di-n-hexylazelat Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens: a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Glycerinmonoacetat [= Monoacetin] – Glycerindiacetat [= Diacetin] – Glycerintriacetat [= Triacetin] – Dibutylsebacat – Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [= Dioctylsebacat] – Di-n-butyltartrat – Diisobutyltartrat
4. Andere Zusatzstoffe Die Gesamtmenge der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen
4.1. Zusatzstoffe, die im ersten Teil angeführt sind Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)
4.2. Spezielle Zusatzstoffe für Lacke Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein
– 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol – Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C 8 -C 20 , und Ricinolsäure, mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl und Oleylalkohlen – Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C 26 -C 32 ) gereinigt, und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol oder deren Calcium- und Kaliumsalze – Carnaubawachs – Bienenwachs – Espartowachs – Candelillawachs
– Dimethylpolysiloxan Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%) – gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse – Pentaerythrittetrastearat
– Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmittel Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– aliphatische Säuren (C 8 -C 20 ) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)-amin
– 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, BHA] Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– 2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol [= Butylhydroxytoluol, BHT] Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
– Di-n-octylzinn-bis-(2-ethyl-hexyl)-maleat Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
5. Lösungsmittel Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten
– Butylacetat – Ethylacetat – Isobutylacetat – Isopropylacetat – Propylacetat – Aceton – 1-Butanol – Ethanol – 2-Butanol – 2-Propanol – 1-Propanol – Cyclohexan – Ethylenglykolmonobutylether – Ethylenglykolmonobutyl-etheracetat – Methylethylketon – Methylisobutylketon – Tetrahydrofuran
– Toluol Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

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