Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Zusatz von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Emulgatorenverordnung)(EWR/Anh. II: 374L0329, 378L0612, 380L0597, 385L0006, 386L0102, 389L0393, 378L0663, 382L0504, 390L0612, 392L0004)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992 wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe, die bei Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) eine einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten vermögen;
Verdickungsmittel Stoffe, die bei Waren deren Viskosität erhöhen;
Geliermittel Stoffe, die Waren durch Gelbildung verfestigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
Stoffe der Anlage 1, die nicht im Sinne der Definitionen des § 1 eingesetzt wurden;
als Lebensmittel einzustufende Stoffe:
- Weiß- oder Gelbdextrine; geröstete oder dextrinierte, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte, gebleichte, physikalisch modifizierte, oder mit Enzymen behandelte Stärken;
- Gelatine, Proteinhydrolisate (aufgeschlossenes tierisches und pflanzliches Eiweiß);
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus Preßrückständen von Äpfeln oder Zitrusfrüchten gewonnen wurden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 3. (1) Als Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe, die den in der Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2) Die Verwendung der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden. Die Verwendung der in Anlage 1 Liste B genannten Stoffe ist allgemein zulässig; Regelungen, die den Zusatz dieser Stoffe einschränken oder verbieten, bleiben unberührt. Sind Höchstmengen nicht genannt oder sind keine Beschränkungen auf bestimmte Waren vorgeschrieben, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
(3) Für Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 2 oder 3 genannten Waren bestimmt sind und auf Art und Menge der Zusatzstoffe hingewiesen wird.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 4. (1) Werden einer in Anlage 2 oder 3 genannten Ware nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen; für Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln gilt dies sinngemäß.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlagen 2 oder 3 dürfen die in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 5. (1) Werden mit Stoffen der Anlage 1 Liste A versetzte Waren der Anlage 2 oder 3 zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Stoffe hinzuweisen.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 6. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber nach den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Die Emulgatorenverordnung BGBl. Nr. 309/1988 tritt außer Kraft. Emulgatorenverordnung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 1
```
```
Liste A. Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
EWG-Nr. Bezeichnung
E 322 Lecithin
E 400 Alginsäure
E 401 Natriumalginat
E 402 Kaliumalginat
E 403 Ammoniumalginat
E 404 Calciumalginat
E 405 Propylenglykolalginat
E 406 Agar-Agar
E 407 Carrageen
E 410 Johannisbrotkernmehl
E 412 Guarkernmehl, Guargummi
E 413 Tragant
E 414 Gummi arabicum
E 415 Xanthan
E 416 Karayagummi
E 440 Pektine
(i) Pektin
(ii) amidiertes Pektin
E 460 Cellulose
(i) Mikrokristalline Cellulose
(ii) Cellulosepulver
E 461 Methylcellulose
E 463 Hydroxypropylcellulose
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose
E 465 Ethylmethylcellulose (Methylethylcellulose)
E 466 Natriumcarboxymethylcellulose
E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren
E 470b Magnesiumsalze der Speisefettsäuren
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und
Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472f Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und
Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren
E 474 Zuckerglyceride
E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren
E 477 Propylenglykolester von Speisefettsäuren
E 481 Natriumstearoyllactyl-2-lactylat
E 482 Calciumstearoyllactyl-2-lactylat
E 483 Stearoyltartrat
E 1404 ) Oxidierte Stärke
E 1410 ) Monostärkephosphat
E 1412 ) Distärkephosphat
E 1413 ) Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414 ) *1) Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 ) Acetylierte Stärke
E 1422 ) Acetyliertes Distärkeadipat
E 1440 ) Hydroxypropylstärke
E 1442 ) Hydroxypropyldistärkephosphat
E 1450 ) Stärkenatriumoctenylsuccinat
Liste B. Stoffe mit indirekt emulgierender, stabilisierender
oder verdickender Wirkung
E 339 Natrium-Orthophosphate
(i) Mononatrium-Orthophosphat
(ii) Dinatrium-Orthophosphat
(iii) Trinatrium-Orthophosphat
E 340 Kalium-Orthophosphate
(i) Monokalium-Orthophosphat
(ii) Dikalium-Orthophosphat
(iii) Trikalium-Orthophosphat
E 341 Calcium-Orthophosphate
(i) Monocalcium-Orthophosphat
(ii) Dicalcium-Orthophosphat
(iii) Tricalcium-Orthophosphat
E 420 Sorbit
(i) Sorbit
(ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 422 Glyzerin
E 442 Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren
E 450 Diphosphate
(i) Dinatriumdiphosphat
(ii) Trinatriumdiphosphat
(iii) Tetranatriumdiphosphat
(iv) Dikaliumdiphosphat
(v) Tetrakaliumdiphosphat
(vi) Dicalciumdiphosphat
(vii) Calciumdihydrogendiphosphat
E 451 Triphosphate
(i) Pentanatriumtriphosphat
(ii) Pentakaliumtriphosphat
E 452 Polyphosphate
(i) Natriumpolyphosphat
(ii) Kaliumpolyphosphat
(iii) Natriumcalciumpolyphosphat
(iv) Calciumpolyphosphat
```
```
*1) Gelten in der Anlage alle modifizierten Stärken als zugelassen, so werden sie als E 1404 ff angeführt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 2
```
```
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel in
Lebensmitteln
```
```
Lebensmittel Zusatzstoff Höchstmenge
(Anlage 1) (in Gramm
pro Kilogramm
EWG-Nr. Lebensmittel)
```
```
1 Alkoholfreie
Erfrischungsgetränke
sowie deren Grundstoffe
1.1 mit Molkeanteil 410 5
412 5
415 5
440i - 440ii 10
461 2
463 - 466 2
1.2 Instantpulver 405 4
410 5
412 3
414 3
1.3 sonstige 410 0,1 *1)
412 0,1 *1)
414 0,1 *1)
2 Aufstrichkonserven,
Pastetenkonserven
(ÖLMB, III. Aufl.,
Kap. B 14) 471
472a - c
3 Backerzeugnisse und
Konditorwaren
(einschließlich
Fertigmehle *1)
3.1 Roggen- und Mischbrot,
unverpackt 322
3.2 Roggen- und Mischbrot,
verpackt; Weizenbrot,
sonstige Brotsorten,
Gebäck (Kleingebäck) 322
471 20
472a - f 5
3.3 Fein- und
Konditorbackwaren,
Dauerbackwaren und
Konditorwaren
3.3.1 Zwieback
niederländischer
Art 322
466 15 *3)
470 15 *3)
471 20 *3)
472a - f 20 *3)
475 10 *3)
3.3.2 Masse für
Kokosmakronen 322
410 10
412 10
471 20
472a - f 20
475 10
1404ff 10
3.3.3 sonstige 322
471 20
472a - f 20
475 10
477 5
3.4 Masse für Wind- und
Schaumbäckerei 415
3.5 Füllungen, Füllcremen *2),
Auflagen und Verzierungen
3.5.1 Füllungen für
Strudel und
Kuchen, die
unter
Mitverwendung
von ölhaltigen
Samen oder
Fruchtkernen
hergestellt sind 1404ff
3.5.2 Füllungen für
Strudel und
Kuchen, die unter
Mitverwendung von
nicht zum
Mitbacken
bestimmten
Marmeladen oder
Konfitüren
hergestellt sind 440i - 440ii 10
3.5.3 Füllungen für
Strudel und
Kuchen, die unter
Mitverwendung von
zum Mitbacken
bestimmten
Marmeladen oder
Konfitüren
hergestellt sind 400 - 404 10
406
410 20
412
440i - 440ii
1404ff 60
3.5.4 alle sonstigen
Füllungen,
Füllcremen,
Auflagen und
Verzierungen 322
401 - 404 15
405 5
406
407 3
410 20
412 20
413 5
414
415 5
440i - 440ii
461 6
463 - 466 6
471 5
1404ff
3.6 Schäume, Schaummassen 401 - 405 15
406
407 3 *2)
415 3
461 5
463 - 466 5
1404ff 80
3.7 Süße Gelees
(Tortengelees) 401 - 404
405 5
406
407 8
410 10
415 5
440i - 440ii
461 5
463 - 466 5
1404ff 50
3.8 Süße Soßen und süße
Übergußsoßen
(auch Toppings)
ausgenommen
kakaohaltige
(siehe 12.7) 401 - 404 15
405 5
407 5
410 20
412 20
413 5
415 5
440i - 440ii
1404ff
4 Cremen fetthaltig,
einschließlich
Vormischungen 322
471
472a - e
477 5 *1)
5 Erdnußmark- oder
Haselnußmarkzubereitungen
als Brotaufstrich 322
471 10
6 Fettglasurmassen
(nicht kakaohaltig) 322
471 10
7 Gelierzucker (auch
Diabetikergelierzucker) 440i - 440ii
8 Gemüsezubereitungen
gebunden *4), eßfertig,
Gemüsesalate gebunden
(Relishes, Ragouts) 406 3
410 7
412 7
415 5
461 3
463 - 466 3
471 5
1404ff
9 Gewürzzubereitungen,
Gewürzextraktzubereitungen
- nur Emulsionen mit
Ausgiebigkeit mindestens
2 : 100 322
400 - 405 10
406 10
410 10
412 10
413 10
414 10
415 6
461 6
463 - 466 6
471 100
472a - f 100
475 20
10 Glutenfreie oder
eiweißarme Produkte,
deren Vormischungen
10.1. Mahlprodukte,
Fertigmehle,
Backmischungen und
Backerzeugnisse 322
410 50 *3)
412 40 *3)
415 10 *3)
461 4 *3)
463 - 466 4 *3)
471 20 *3)
1440, 1442 50 *3)
10.2 Teigwaren 322
410 50 *3)
412 50 *3)
415 50 *3)
471 30 *3)
472a - d 20 *3)
1440, 1442 50 *3)
10.3 Produkte mit oder
auf Basis von
Getreide,
Schalenfrüchten,
Kartoffeln, ausgeformt
oder gepreßt 322
410 20
412 35
415 35
471 10
1440, 1442 50
11 Kaffeeweißer 322 1
407 1
471 20
472a - e 15
473 20
474 20
475 0,5
477 1
481 - 482 1
1442, 1450 20
12 Kakaoerzeugnisse,
Schokoladen und
Schokoladeerzeugnisse,
Lebensmittel mit
Kakaoerzeugnissen oder
Schokoladen
12.1 Kakaoerzeugnisse
ausgenommen Kakaokerne
und pulverförmige
Kakaoerzeugnisse 322 5 *5)
12.2 pulverförmige
Kakaoerzeugnisse
12.2.1 zur
Herstellung
von
Instantzu-
bereitungen 322 50 *5)
12.2.2 sonstige 322 10 *5)
12.3 Schokoladen und
Schokoladeerzeugnisse
12.3.1 Haushaltsmilchschokoladen,
Schokoladestreusel,
Schokoladeflocken 322 10 *5)
12.3.2 sonstige 322 5 *5)
12.4 Kakaohältige
Getränkepulver
(Trinkkakaomischungen)
12.4.1 Instantzu-
bereitungen 322 50 *5)
407 5
12.4.2 sonstige 322 10 *5)
407 5
12.5 Gelees und Füllungen
für Schokoladen und
Schokoladeerzeugnisse
(ausgenommen aus
Marzipan, Persipan,
Trüffelmasse oder
Nougat) 322 10
406
415
440i - 440ii
471 7
12.6 Füllungen für
Schokoladen und
Schokoladeerzeugnisse
aus Nougat bzw.
Trüffelmassen 322 5
12.7 Kakaohältige
Übergußsoßen 322 5
400 - 405 1
407 0,2
410 1
412 2
415 4
471 2
1404ff 10
12.8 Kakakohältige
(Anm.: richtig:
Kakaohältige)
Fettglasurmassen 322 12
471 10
12.9 Nougat, Nougatmassen,
Trüffelmassen 322 5
12.10 Trinkfertige
Zubereitungen mit
Kakao oder Schokolade 322 12,5
407 0,35
471 5
472 5
13 Kaviarersatz 322 10
400 - 405 1
412 5
413 30
415 5
472a - f 10
1404ff 20
14 Kartoffeldauerprodukte 322
401 - 404 8
405 3
410 15
412 15
413 15
415 5
416 5
461 10
463 - 466 10
471 10
472c 10
1404ff
15 Ketchup 322
410 7
415 5
440i-440ii 15
466 5
1404ff 40
16 Kochwürste, streichfähig 471
472a - f
17 Konfitüren und andere
Obsterzeugnisse
17.1 Konfitüren,
Marmeladen und
Obstgelees,
Maronencreme 440i-440ii 10
17.2 Fruchtzubereitungen
für
Milchmischerzeugnisse 440i-440ii 7
17.3 Grütze (rot und grün) 407 3
410 4
412 4
440i - 440ii 5
1404ff 50
17.4 Preiselbeerkompott,
Moosbeerkompott 440i-440ii 20
18 Margarine- und
Mischfetterzeugnisse
18.1 mit einem
Mindestfettgehalt
von 80%
18.1.1 zur Verwendung
im Haushalt 322
471 5
472c 10
18.1.2 zur gewerblichen
Verwendung
(in Großpackungen) 322
471 20
472a - f 20
18.2 mit einem Fettgehalt
von mindestens 20%
bis höchstens 80% 322
410 30
412 30
471 5
472c 10
1404ff 30
19 Margarinestreichkäse 322
410 5
412 5
415 8
20 Mayonnaisen gestreckt,
Salatsoßen mit
Eigelb, Salatcremen mit
Eigelb, Dressings mit
Eigelb 407 3
410 3
412 10
415 7
1404ff 65
21 Milcheiweißprodukte
ausgenommen Nährkaseine
und Nährkaseinate 322 5
22 Milchpulverarten-Instant
(ausgenommen
Magermilchpulver),
Trockenmilchprodukte,
Trockenmilchzubereitungen 322 5
23 Müsliriegel und ähnliche
Erzeugnisse ausgeformt
oder gepreßt (auf Basis
von Getreide oder
Schalenobst) 322
471 10
24 Oberscreme und
abgesteiftes Obers zum
Garnieren und Füllen,
jedoch nicht als Füllung
für Indianer, Baiser und
frisch zu füllende
Konditorbackwaren und nicht
als Portionsschlagobers 401 - 404 15
407 5
410 2
412 2
413 5
1404ff 80
25 Orangeade und Zitronade
25.1 Orangeade und Zitronade
kalorienreduziert 1404ff 10
25.2 sonstige 410 0,1 *1)
412 0,1 *1)
414 0,1 *1)
26 Pudding, gesüßte Cremen,
Cremen auch aufgeschlagen,
süße Kaltschalen,
Puddingpulver,
Schlagschaumpulver,
Cremepulver (für kalte
und warme Herführung)
einschließlich
Vorprodukte *1) 322
401 - 404 20
405 5
406 10
407 6
410 30
412 20
413 5
415 5
416 6
440i - 440ii
460i - 460ii 3
466 5
471
472a - d
475 2
477 5
483 5
1404ff 80
27 Salatsoßen, Salatcremen,
Dressings (jeweils
ausgenommen Produkte, die
unter Z 20 fallen) 322
406
407
410
412
413
415 5
440i - 440ii
466 5
471
472a - f
1404ff
28 Sardellenpaste 322
29 Säuglings- und
Kleinkindernahrung
29.1 Säuglingsanfangsnahrung 322 1
471 4
29.2 Folgenahrung 322 1
410 1
412 1
471 4
29.3 breiige Säuglings-
und Kleinkindernahrung
mit Obst, Gemüse oder
Fleisch (pasteurisiert
oder sterilisiert) 410 3
440i - 440ii 10
1404ff 30 *6)
30 Senf 415 5
461 3
466 3
1422 30
31 Soßen für Braten (Bratensoßen), klar 322 2
32 Soßen für Fertiggerichte,
gebunden *4), eßfertig
(sterilisiert oder
tiefgekühlt)
32.1 Gulaschsaf 1404ff 20
32.2 sonstige 322
410 5
412 5
415 5
466 5
1404ff 20
33 Soßen für Fischkonserven
und tiefgekühlte
Fischgerichte, gebunden *4) 322
401 - 405 8
410 10
412 10
413 5
414 5
415 5
466 5
471 5
472a - d 5
1404ff 20
34 Speiseeis und
Speiseeishalberzeugnisse 322
400 - 405 3 *1)
406 2 *1)
407 2 *1)
410 10 *1)
412 10 *1)
413 10 *1)
414 2 *1)
415 5 *1)
440i - 440ii
461 6 *1)
466 5 *1)
471 10 *1)
472a - c 5 *1)
477 3 *1)
35 Speisefette (ausgenommen
unvermischte tierische
Fette) zur gewerblichen
Verwendung als Brat- und
Backfette 322
471
472a - d
36 Suppenartikel und
verwandte Erzeugnisse,
kochfertige Suppen und
Soßen
36.1 klar 322 2 *1)
410 1 *1)
36.2 gebunden *4) 322
410 3 *1)
412 3 *1)
415 2 *1)
466 5 *1)
471 10 *1)
472a - e 5 *1)
1404ff 40 *1)
36.3 Instant- 322
410 2 *1)
412 2 *1)
415 2 *1)
466 5 *1)
471 10 *1)
472a - e 5 *1)
1404ff 40 *1)
37 Teigwaren für
Instantfertiggerichte 471 15
38 Würzsoßen mit Öl auf
Gemüse- bzw. Fruchtbasis
(ausgenommen
mayonnaiseähnliche) auch
Spaghettisoße 322
410
412
415 5
440i - 440ii
466
471 10
472a-d 10
1404ff
39 Würzsoßen ohne Öl auf
Gemüse- bzw. Fruchtbasis
(wie Grillsoßen,
Fonduesoßen) 401 - 405 7
410 7
412 7
415 5
440i - 440ii 15
466 5
1404ff 20
40 Zuckerwaren
40.1 Karamellen 322
406
414
415
440i - 440ii
471
1404ff
40.2 Geleeartikel,
Schaumzuckerwaren,
Komprimate
(Preßlinge),
Likörbonbons und
Lakritzen 401 - 405
406
412
413
414
415
440i - 440ii
471
1404ff
40.3 Gummibonbons 406
414
415
440i - 440ii
471
1404ff
40.4 Kaugummi, auch
Kaupaste in Tuben 322
412
414
415
40.5 Fondant, auch
Fondant-Glasurmassen 322
471 10
40.6 Dragees
40.6.1 Zuckerstreusel 322
471
40.6.2 sonstige 406
414
40.7 Zuckerwaren-Rohmassen
(ausgenommen Marzipan-
und Persipan-Rohmassen) 322
471
```
```
Fußnoten zur Anlage 2:
1) Bezogen auf die eßfertige oder trinkfertige Zubereitung. 2) Bei fetthältigen Cremen bezogen auf die stärkehältige
„Grundcreme''.
*3) Bezogen auf das Mahlprodukt.
4) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde. 5) Dieser Wert ist die zulässige Höchstmenge an zugesetzten
Phosphatiden; ein Zusatz von E 442 - Ammoniumsalze der Phosphatidsäuren (Anlage 1 B) ist einzurechnen.
*6) ausgenommen E 1440 und E 1442.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 3
```
```
Emulgatoren, Stabililsatoren, Verdickungs- und Geliermittel in
Verzehrprodukten
```
```
Lebensmittel Zusatzstoff Höchstmenge
(Anlage 1) (in Gramm
pro Kilogramm
EWG-Nr. Lebensmittel)
```
```
1 Verzehrprodukte auf
Kleiebasis 410 45
412 40
415 40
440i - 440ii 40
461 20
463 - 466 20
2 Verzehrprodukte,
ausgeformt oder gepreßt 322
410 10
412 10
415 10
460i - 460ii 40
461 40
463 - 466 40
471 10
472a - f 10
483 5
3 Drageehüllen von
Verzehrprodukten 414 20
415 20
4 Gelatinehüllen von
Verzehrprodukten 322 5
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 4
```
```
Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der Emulgatoren
und Stabilisatoren
A. Allgemeine Reinheitskriterien
Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei, nicht mehr als 50 mg Kupfer und Zink zusammen, davon 25 mg Zink, enthalten. B. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozente als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Produkt.
E 322 Lecithin
Beschreibung Lecithine sind Mischungen oder
Fraktionen aus Phosphatiden, die
mittels physikalischer Verfahren aus
tierischen oder pflanzlichen
Nahrungsmitteln gewonnen werden; sie
umfassen auch die hydrolisierten
Stoffe, die durch die Verwendung von
ungefährlichen und geeigneten Enzymen
gewonnen werden. Das Enderzeugnis darf
keinerlei enzymatische Restaktivität
aufweisen. Die Lecithine dürfen in
wäßrigem Medium mittels
Wasserstoffperoxyd leicht gebleicht
sein; diese Oxydation darf die
Phosphatide der Lecithine chemisch
nicht verändern.
Aussehen - Lecithine: zähe Flüssigkeit oder
Halbflüssigkeit oder Pulver von
brauner Farbe;
- hydrolisierte Lecithine: zähe
Flüssigkeit oder Paste von hellbrauner
bis brauner Farbe.
Gehalt - Lecithine: nicht weniger als 60% in
Aceton unlösliche Stoffe;
- hydrolisierte Lecithine: nicht weniger
als 56% in Aceton unlösliche Stoffe.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt nach
einstündiger Trocknung bei 105 Grad C.
In Toluol unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,3%.
Säurezahl - Lecithine: nicht mehr als 35 mg
Kaliumhydroxyd pro Gramm;
- hydrolisierte Lecithine: nicht mehr
als 45 mg Kaliumhydroxyd pro Gramm.
Peroxydzahl 10 oder weniger, ausgedrückt in
Milli-Äquivalent pro kg.
E 339 Natriumorthophosphate
E 339i Mononatrium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Mononatrium-Monophosphat; säurehaltiges
Mononatrium-Monophosphat;
Mononatrium-Orthophosphat;
einbasisches Natriumphosphat;
Na H tief 2 PO tief 4; im Handel als
wasserfreies Erzeugnis oder als
Mono- oder Dihydrat erhältlich.
Aussehen Pulver, Kristalle oder leicht
zerfließende Körner von weißer Farbe.
Gehalt Nicht weniger als 97% an Na H tief 2 PO
tief 2, in der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei
60 Grad C, dann vierstündige Trocknung
bei 105 Grad C,
- wasserfrei: nicht mehr als 2%,
- als Monohydrat: nicht mehr als 15%,
- als Dihydrat: nicht mehr als 25%.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 339ii Dinatrium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Dinatrium-Monophosphat; sekundäres
Natriumphosphat:
Dinatrium-Orthophosphat; säurehaltiges
Dinatriumphosphat; Na tief 2 HPO tief
4; im Handel als wasserfreies
Erzeugnis oder als Erzeugnis mit 2, 7
oder 12 Wassermolekülen erhältlich.
Aussehen - Wasserfrei: hygroskopisches, weißes
Pulver,
- mit 2 Wassermolekülen: weißer,
kristalliner fester Stoff;
- mit 7 Wassermolekülen: körniges
Pulver oder weiße Kristalle,
ausblühend,
- mit 12 Wassermolekülen: Pulver oder
weiße Kristalle, ausblühend.
Gehalt Nicht weniger als 98% Na tief 2 HPO
tief 4 in der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei
60 Grad C, dann vierstündige Trocknung
bei 105 Grad C,
- wasserfrei: nicht mehr als 5%,
- mit 1 Wassermolekül: nicht mehr als
21%,
- mit 7 Wassermolekülen: nicht mehr
als 50%,
- mit 12 Wassermolekülen: nicht mehr
als 61%.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 339iii Trinatrium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Trinatrium-Monophosphat;
Trinatrium-Orthophosphat;
Na tief 3 PO tief 4; im Handel als
wasserfreies Erzeugnis oder als
Erzeugnis mit einem oder
12 Wassermolekülen erhältlich.
Aussehen Pulver, Kristalle oder Körner von weißer
Farbe.
Gehalt Nicht weniger als 97% Na tief 3 PO tief
4 in der von flüchtigen Bestandteilen
freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei
105 Grad C, dann dreißigminütiges
Glühen bei 800 Grad C +- 25 Grad C,
- wasserfrei: nicht mehr als 2%,
- mit 1 Wassermolekül: nicht mehr als
9%,
- mit 12 Wassermolekülen: nicht mehr
als 55%.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 340 Kaliumorthophosphate
E 340i Monokalium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Monokalium-Monophosphat; säurehaltiges
Monokalium-Monophosphat; KH tief 2 PO
tief 4.
Aussehen Farblose Kristalle oder körniges bzw.
kristallines, weißes hygroskopisches
Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 98% an KH tief 2 PO
tief 4 in der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt durch
vierstündige Trocknung bei 105 Grad C.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 340i Dikalium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Dikalium-Monophosphat; sekundäres
Kaliumphosphat; säurehaltiges
Dikalium-Orthophosphat; säurehaltiges
Dikaliumphosphat: K tief 2 HPO tief 4.
Aussehen Farbloses oder weißes, körniges,
zerfließendes Erzeugnis.
Gehalt Nicht weniger als 98% an K tief 2 HPO
tief 4 in der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt durch
vierstündige Trocknung bei 105 Grad C.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 340iii Trikalium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Trikalium-Monophosphat;
Trikalium-Orthophosphat; K tief 3 PO
tief 4; im Handel wasserfrei oder als
Hydrat, meist mit einem
Kristallwassermolekül, erhältlich.
Aussehen Hygroskopische, weiße Kristalle oder
Körner.
Gehalt Nicht weniger als 97% K tief 3 PO tief 4
in der von flüchtigen Bestandteilen
freien Substanz.
Flüchtige Bestandteile Bestimmt nach einstündiger Trocknung bei
105 Grad C, dann dreißigminütiges
Glühen bei 800 Grad C +- 25 Grad C,
- wasserfrei: nicht mehr als 3%,
- Monohydrat: nicht mehr als 20%.
In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen
Bestandteilen freien Substanz.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 341 Calciumorthophosphate
E 341i Monocalcium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Monocalciumphosphat; CaH tief 4 (PO tief
4) tief 2; im Handel wasserfrei oder
als Monohydrat erhältlich.
Aussehen Körniges Pulver, Kristalle oder Körner
von weißer Farbe, zerfließlich.
Gehalt an Calcium Wasserfrei: nicht weniger als 23% und
nicht mehr als 25%, ausgedrückt in
CaO.
Monohydrat: nicht weniger als 22,2%
und nicht mehr als 24,7%, ausgedrückt
in CaO.
Flüchtige Bestandteile Wasserfrei: nicht weniger als 14% und
nicht mehr als 15,5%, bestimmt nach
dreißigminütigem Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C.
Monohydrat: nicht mehr als 0,6%,
bestimmt durch dreistündige Trocknung
bei 60 Grad C.
Fluoride Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 341ii Dicalcium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung Dibasisches Calciumphosphat;
Dicalciumphosphat; CaHPOtief 4; im
Handel wasserfrei und als Dihydrat
erhältlich.
Aussehen Lockeres, weißes Pulver.
Gehalt an Calcium Wasserfrei: nicht weniger als 39% und
nicht mehr als 42%, ausgedrückt in
CaO. Mit 2 Wassermolekülen: nicht
weniger als 31,9% und nicht mehr als
33,5%, ausgedrückt in CaO.
Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch Glühen bei 800 Grad C
+- 25 Grad C bis zur Gewichtskonstanz.
Wasserfrei: nicht weniger als 7% und
nicht mehr als 8,5%.
Dihydrat: nicht weniger als 24,5% und
nicht mehr als 26,5%.
Fluoride Nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt in
Fluor.
E 341iii Tricalcium-Orthophosphat
Chemische Beschreibung - Tricalcium-Diorthophosphat; Ca tief 3
(PO tief 4) tief 2,
- Hydroxyapatit; Ca tief 5 (PO tief 4)
tief OH
Aussehen Lockeres, weißes Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 90%, ausgedrückt in
Ca tief 3 (PO tief 4) tief 2 nach
Glühen bei 800 Grad C +- 25 Grad C bis
zur Gewichtskonstanz.
Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 10%, bestimmt durch
Glühen bei 800 Grad C +- 25 Grad C bis
zur Gewichtskonstanz.
Fluoride Nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt als
Fluor.
E 400 Alginsäure
Chemische Beschreibung Lineares Glukuronoglykan, das
hauptsächlich aus beta (1-4) und alpha
(1-4) verbundenen D-Mannuronsäure- und
L-Guluron-Säureeinheiten in
Pyranose-Ring-Form besteht.
Hydrophiles kolloidales Kohlehydrat,
das unter Verwendung von verdünntem
Alkali aus verschiedenen
Braunalgenarten extrahiert wird.
Aussehen Praktisch geruch- und geschmackloses
weißes bis gelbliches faseriges
Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 20,0% und nicht mehr
als 23,0% Kohlendioxyd, entsprechend
91,0 bis 104,5% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 200).
Asche Nicht mehr als 4% in der Trockensubstanz
nach vierstündigem Trocknen bei 105
Grad C und Glühen bei 600 Grad C.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
lösliche Asche Nicht mehr als 2%.
E 401 Natriumalginat
Chemische Beschreibung Natriumsalz der Alginsäure
Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos.
Gehalt Nicht weniger als 18% und nicht mehr
als 21% Kohlendioxyd, entsprechend
90,8% bis 106,0% Natriumalginat
(Äquivalentgewicht 222), bezogen auf
Trockensubstanz.
Asche Zwischen 18% und 27% in der
Trockensubstanz nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und Glühen bei
600 Grad C.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n) Nicht mehr als 2%.
lösliche Asche
E 402 Kaliumalginat
Chemische Beschreibung Kaliumsalz der Alginsäure.
Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos.
Gehalt Nicht weniger als 16,5% und nicht mehr
als 19,5% Kohlendioxyd, entsprechend
89,2% bis 105,5% Kaliumalginat
(Äquivalentgewicht 238) bezogen auf
Trockensubstanz.
Asche Nicht weniger als 23% und nicht mehr
als 32% in der Trockensubstanz nach
vierstündigem Trocknen bei 105 Grad C
und Glühen bei 600 Grad C.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.
E 403 Ammoniumalginat
Chemische Beschreibung Ammoniumsalz der Alginsäure.
Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 18,0% und nicht mehr
als 21,0% Kohlendioxyd, entsprechend
88,7% bis 103,6% Ammoniumalginat
(Äquivalentgewicht 217), bezogen auf
Trockensubstanz.
Asche Nicht mehr als 4% nach vilerstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und Glühen bei
600 Grad C.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach Trocknen bei
105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.
E 404 Calciumalginat
Chemische Beschreibung Calciumsalz der Alginsäure.
Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos.
Gehalt Nicht weniger als 18,% und nicht mehr
als 21% Kohlendioxxd, entsprechend
89,6% bis 104,5% Calciumalginat
(Äquivalentgewicht 219), bezogen auf
Trockensubstanz.
Asche Zwischen 15% und 24% in der
Trockensubstanz nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und Glühen bei
600 Grad C.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.
E 405 Propylenglykolalginat
Chemische Beschreibung Propylenglykolester der Alginsäure.
Zusammensetzung schwankt je nach
Veresterungsgrad und Anteil der freien
und neutralisierten Carboxylgruppen im
Molekül.
Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder
körniges Pulver. Praktisch geruch-
und geschmacklos.
Gehalt Nicht weniger als 16% und nicht mehr
als 20% Kohlendioxyd, bezogen auf
Trockensubstanz.
Asche Nicht mehr als 10% in der
Trockensubstanz nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C und glühen bei
600 Grad C.
Gesamt-Propylenglykolgehalt Nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 36%.
Gehalt an freiem
Propylenglykol Nicht mehr als 12%.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 20% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.
E 406 Agar-Agar
Chemische Beschreibung Hydrophiles, kolloidales Polygalaktosid,
mit rund 90% der Galaktosemoleküle in
D-Form und 10% in L-Form; bei ungefähr
jeder zehnten D-Galaktopyranoseeinheit
ist eine der Hydroxyl-Gruppen mit
Schwefelsäure verestert, die durch
Calcium, Magnesium, Kalium oder
Natrium neutralisiert ist. Agar-Agar
wird aus bestimmten Meeresalgen der
Familien Gelidiaceae und
Sphaerococcaceae und verwandten
Rotalgen (Klasse Rhodophyceae)
gewonnen.
Aussehen Weißes bis schwach gelbliches faseriges
oder flockiges Pulver, geruchlos oder
mit schwachem charakteristischem
Geruch und schleimigem Geschmack.
Asche Nicht mehr als 6,5% bei 550 Grad C auf
Trockengewichtbasis.
in Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C auf
Trockengewichtbasis.
Gelatine und andere Ungefähr 1 g Agar-Agar in 100 ml
Proteine kochendem Wasser auflösen und auf
ungefähr 50 Grad C abkühlen lassen.
5 ml dieser Lösung ergeben mit 5 ml
Trinitrophenollösung (1g wasserfreies
Trinitrophenol in 100 ml heißem Wasser
gelöst) innerhalb von 10 Minuten keine
Trübung.
Unlösliche Bestandteile in
Heißwasser Nicht mehr 1,0%.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 20% nach fünfstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
Stärke und Dextrine 100 mg Agar-Agar in 100 ml Wasser
kochen. Abkühlen und einige Tropfen
Jodlösung (36 g KJ und 14 g J tief 2
in 100 ml Wasser) und 3 Tropfen HCl
zusetzen und auf 1000 ml auffüllen. Es
tritt keine Blau- oder Rotfärbung auf.
Wasserabsorption 5 g Agar-Agar in einen
100-ml-Meßzylinder geben, bis zur
Marke mit Wasser auffüllen, vermischen
und bei ungefähr 25 Grad C 24 Stunden
stehenlassen. Den Inhalt des Zylinders
durch feuchte Glaswolle geben, das
Wasser in einen zweiten
100-ml-Meßzylinder abtropfen lassen.
Dabei laufen nicht mehr als 75 ml
Wasser durch.
E 407 Carrageen
Chemische Beschreibung Carrageen wird durch wäßrige Extraktion
aus Algen der Familien Gigartinaacae,
Solieriaceae, Hypneaceae und
Furcellariaceae der Klasse
Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen.
Keine anderen organischen Fällmittel
als Methanol, Ethanol oder Isopropanol
finden Verwendung. Carrageen besteht
hautpsächlich aus den Kalium-
Natrium-, Calcium- und Magnesiumsalzen
der Polysaccharid-Sulfatester, deren
Hydrolyse Galaktose und
3,6-Anhydrogalaktose ergibt. Carrageen
darf nicht der Hydrolyse unterzogen
noch sonstwie chemisch verändert
werden.
Aussehen Gelbliches bis farbloses grobkörniges
bis feines Pulver, praktisch geruchlos
und mit schleimigem Geschmack.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 12% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
Sulfate Nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 40% auf Trockengewichtbasis
ausgedrückt in SO tief 4.
In Säure unlösliche Asche
(unlöslich in 10%iger
Salzsäure p/v) Nicht mehr als 1% auf
Trockengewichtbasis.
In Säure unlösliche
Bestandteile (unlöslich
in 1%iger
Schwefelsäure v/v) Nicht mehr als 2% auf
Trockengewichtbasis
Asche Nicht weniger als 15% und nicht mehr
als 40% bei 550 Grad C auf
Trockengewichtbasis.
Methanol-, Ethanol-, Zusammen oder getrennt nicht mehr
Isopropanolgehalt als 1%.
Viskosität Nicht weniger als 5 cp, bestimmt in
einer 1,5%igen Lösung bei 75 Grad C.
E 410 Johannisbrotkernmehl
Chemische Beschreibung Besteht hauptsächlich aus
hydrokolloidalem Polysaccharid mit
hohem Molekulargewicht, hauptsächlich
zusammengesetzt aus
Galaktopyranose- und
Mannopyranoseeinheiten in
glykosidischer Bindung, die chemisch
als Galaktomannan beschrieben werden
können.
Aussehen Johannisbrotkernmehl ist das gemahlene
Endosperm von Samen des
Johannisbrotbaumes, Ceratonia siliqua
L. Taub. (Familie Leguminosae). Weißes
bis gelblich weißes, praktisch
geruchloses Pulver.
Galaktomannangehalt Nicht weniger als 75%.
In Schwefelsäure (0,4 n)
unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 4% nach sechsstündigem
Digerieren.
Asche Nicht mehr als 1,2% bei 800 Grad C auf
Trockensubstanz.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 14% nach Trocknen bis
Gewichtskonstanz bei 102-105 Grad C.
Proteine (N x 6,25) Nicht mehr als 7%.
E 412 Guarkernmehl, Guargummi
Chemische Beschreibung Besteht hauptsächlich aus
hydrokolloidalem Polysaccharid mit
hohem Molekulargewicht,
zusammengesetzt aus
Galaktopyranose- und
Mannopyranoseeinheiten in
glykosidischer Bindung, die chemisch
als Galaktomannan beschrieben werden
können.
Aussehen Guargummi ist das gemahlene Endosperm
von Samen der Guarpflanze, Cyamopsis
tetragonolobus L. Taub. (Familie der
Leguminosae).
Weißes bis weiß-gelbliches praktisch
geruchloses Pulver.
Galaktomannangehalt Nicht weniger als 75%.
In Schwefelsäure (0,4 n)
unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 4% nach sechsstündigem
Digerieren.
Asche Nicht mehr als 1,5%, bestimmt bei
800 Grad C auf Trockengewichtbasis.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 14% nach Trocknen bis
Gewichtskonstanz bei 102-105 Grad C.
Proteine (N x 6,25) Nicht mehr als 7%.
E 413 Tragant
Chemische Beschreibung Besteht hauptsächlich aus
Polysacchariden mit hohem
Molekulargewicht, die aus
Galaktoaraban und sauren
Polysacchariden mit
Galakturonsäuregruppen zusammengesetzt
ist.
Aussehen Trangantgummi ist eine getrocknete
Gummiabsonderung, die aus Astragalus
gummifer Labillardiere oder anderen
asiatischen Astragalusarten der
Familie Leguminosae gewonnen wird.
Ungemahlenes Tragant kann in Form
gewalzter, lamellierter, häufig
abgerundeter Teile oder geradlinig
oder spiralförmig gezogener linearer
Stücke von 0,5 bis 2,5 mm Stärke
vorliegen. Es ist weiß bis schwach
gelb, geruchlos und hat einen faden,
schleimigen Geschmack.
Tragant-Pulver ist weiß bis
gelblich-weiß.
Viskosität Nicht weniger als 250 cp, gemessen
in der 1%igen Lösung bei 25 Grad C.
Asche Nicht mehr als 3,5% bei 550 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C.
Karayagummi 1 g mit 20 ml Wasser so lange kochen,
bis sich Schleim bildet. 5 ml
konzentrierter Salzsäure hinzufügen,
Mischung erneut 5 Minuten lang kochen.
Es entwickelt sich keine dauerhafte
Rosa- oder Rotfärbung.
E 414 Gummi arabicum
Chemische Beschreibung Besteht hauptsächlich aus
Polyssacchariden mit hohem
Molekulargewicht und deren Calcium-,
Kalium- und Magnesiumsalzen, bei deren
Hydrolyse Arabinose, Galaktose,
Rhamnose und Glukuronsäure entstehen.
Gummi arabicum wird durch Trocknen der
Gummiabsonderungen des
Leguminosenbaumes Acacia senegal L.
Willd. oder anderen Akazienarten (Fam.
Leguminosae) gewonnen.
Aussehen Ungemahlenes Gummi arabicum tritt in
Form weißer, gelblich-weißer oder
blaßrosa runder Tropfen verschiedener
Größe oder in eckigen Fragmenten auf.
Im Handel ist es ferner in Form von
Flocken, Körnchen oder Pulver von
weißer oder gelblich-weißer Farbe
erhältlich.
Asche Nicht mehr als 4% bei 550 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 0,5% bei 550 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 1%.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach fünfstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
Stärke oder Dextrin 1 : 50-Lösung des Gummis kochen und
abkühlen. Dazu werden einige Tropfen
Jodlösung gegeben (36 g KJ und 14 g J
tief 2 in 100 ml Wasser, dazu
3 Tropfen HCl auf 1000 ml verdünnt).
Keine bläuliche oder rötliche Färbung
tritt ein.
Tannin 10 ml einer 1:50-Gummi-arabicum-Lösung
und zirka 0,1 ml Eisenchloridlösung
(9 g FeCl tief 3 6H tief 2 O in 100 ml
der Lösung) ergeben keine schwärzliche
Färbung oder Ausfällung.
E 415 Xanthan
Chemische Beschreibung Polysaccharid-Gummi mit hohem
Molekulargewicht, gewonnen durch
Fermentation von Kohlenhydraten mit
einer Reinkultur von Xanthomonas
campestris, gereinigt mit Ethanol oder
Isopropanol, getrocknet und gemahlen.
Xanthan enthält d-Glukose und
d-Mannose als vorherrschende
Hexoseeinheiten - zusammen mit
Glukonsäure und Brenztraubensäure.
Wird als Natrium-, Kalium- oder
Calcium-Salz dargestellt. Seine
Lösungen sind neutral.
Aussehen Cremefarbiges Pulver.
Gehalt Xanthan-Gummi ergibt auf einer von
flüchtigen Bestandteilen freier Basis
nicht weniger als 4,2% und nicht mehr
als 5% Kohlendioxyd.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15%, bestimmt durch
Trocknung bei einer Temperatur von
150 Grad C während eines Zeitraums von
2 1/2 Stunden.
Asche Nicht mehr als 16% auf einer von
flüchtigen Bestandteilen freien Basis
bestimmt bei 600 Grad C nach Trocknen
bei 105 Grad C während vier Stunden.
Brenztraubensäure Nicht weniger als 1,5%.
Stickstoff Nicht mehr als 1,5%.
Isopropanol Nicht mehr als 750 mg/kg.
Mikrobiologsiche Kriterien Es dürfen keine lebenfähigen Keime von
Xanthomonas campestris vorhanden sein.
E 416 Karayagummi
Asche (550 Grad C) Nicht mehr als 1%.
In 1 n Salzsäure Unlösliches
(1 g in 100 ml) Nicht mehr als 3%.
Stärke 100 mg Karayagummi in 100 ml Wasser
kochen. Abkühlen und einige Tropfen
Jodlösung (36 g KJ und 14 g J tief 2
in 100 ml Wasser) und 3 Tropfen HCl
zusetzen und auf 1000 ml auffüllen. Es
tritt keine Blau- oder Rotfärbung auf.
E 420i Sorbit
Chemische Beschreibung D-Sorbit.
Aussehen Flockiges oder körniges, weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver
mit süßem Geschmack.
Gehalt Sorbit enthält nicht weniger als 91%
D-Sorbit und nicht weniger als
98% Zuckeralkohole der allgemeinen
Formel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, beide auf
Trockensubstanz bezogen, bei der n als
Ganzes zu betrachten ist. Derjenige
Teil des Erzeugnisses der nicht
D-Sorbit darstellt, setzt sich
hauptsächlich aus Mannit sowie aus
kleineren Mengen anderer
Zuckeralkohole der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2
OH, bei denen n = 4 ist, und
geringfügige Mengen hydrierter
Oligosaccharide zusammen.
Wasser Nicht mehr als 1% (Karl Fischer).
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3% auf Trockensubstanz,
ausgedrückt als Dextrose.
Gesamtzucker Nicht mehr als 1,0% auf Trockensubstanz,
ausgedrückt als Dextrose.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz
nach Glühen bei 800 Grad C
+- 25 Grad C.
Sulfate Nicht mehr als 0,01% auf
Trockensubstanz, ausgedrückt als SO
tief 4.
Chloride Nicht mehr als 0,005% auf
Trockensubstanz, ausgedrückt als Cl.
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als
Ni.
E 420ii Sorbitsirup
Aussehen Klare wässrige Lösung, farblos und mit
süßem Geschmack aus Sorbit und
hydrierten Oligosacchariden. Die
Nicht-D-Sorbit-Anteile sind vorwiegend
hydrierte Oligosaccharide, die durch
Hydrierung von Glukosesirup als
Ausgangsmaterial (in diesem Fall
kristallisiert der Sirup nicht) oder
von Mannit erzeugt werden. Kleinere
Mengen von Zuckeralkohol der Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2
OH, wobei n = 4 ist, können vorhanden
sein. Zuckeralkohole sind Verbindungen
mit der allgemeinen Formel CH tief 2
OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei der
n eine ganze Zahl ist.
Gehalt Nicht weniger als 69% Festbestandteile
und nicht weniger als 50% D-Sorbit.
Reduzierende Zucker Nicht weniger als 0,3% auf
Trockensubstanz, ausgedrückt als
Dextrose.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz
nach Glühen bei 800 Grad C
+- 25 Grad C.
Sulfate Nicht mehr als 0,01% auf
Trockensubstanz, ausgedrückt als SO
tief 4.
Chloride Nicht mehr als 0,005% auf
Trockensubstanz, ausgedrückt als Cl.
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als
Ni.
E 421 Mannit
Chemische Beschreibung D-Mannit.
Aussehen Weiße, geruchlose Kristalle mit süßem
Geschmack.
Gehalt Nicht weniger als 98% an D-Mannit
(C tief 6 H tief 14 O tief 6) in der
von flüchtigen Bestandteilen freien
Substanz.
Schmelzintervall Zwischen 165 Grad C und 169 Grad C.
Spezifische Drehung
(alpha) tief D Zwischen +23,0 Grad und +24,3 Grad.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 0,3% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,05%, ausgedrückt als
Dextrose.
Sulfate Nicht mehr als 0,01% ausgedrückt als
SO tief 4.
Chloride Nicht mehr als 0,007% ausgedrückt als
Cl.
Asche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C.
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als
Ni.
E 422 Glycerin
Aussehen Klare, farblose, hygroskopische,
sirupartige Flüssigkeit mit süßem
Geschmack, die sich auf die Zunge warm
anfühlt.
Gehalt Nicht weniger als 98% Glycerin (C tief 3
H tief 8 O tief 3).
Spezifisches Gewicht
(25/25 Grad C) Nicht weniger als 1,257.
Brechungsindex (n) hoch
20 D 1,471 - 1,474.
Akrolein, Glukose und
Ammonium-Verbindungen Eine Mischung von 5 ml Glycerin und
5 ml KOH (1 zu 10) 5 Minuten lang auf
60 Grad C erhitzen. Die Mischung wird
nicht gelb und gibt keinen
Ammoniakgeruch ab.
Butantriole Nicht mehr als 0,2%.
Chlorierte Bestandteile Nicht mehr als 0,003%, ausgedrückt als
Cl.
Fettsäuren und -ester Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
Buttersäure.
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei
800 Grad C +- 25 Grad C.
E 440i Pektin
Chemische Beschreibung Pektin setzt sich hauptsächlich zusammen
aus partiellen Methylestern der
Polygalakturonsäure und deren
Natrium-, Kalium-, Calcium- oder
Ammoniumsalzen. Pektin wird durch
wäßrige Extraktion aus geeignetem
eßbarem pflanzlichem Material, im
allgemeinen Zitrusfrüchten und Äpfeln
gewonnen. Bei einer etwaigen
anschließenden Ausfällung werden als
organische Fällmittel ausschließlich
Methanol, Ethanol und Isopropanol
verwendet.
Aussehen Weißes, hellgelbes, hellgraues oder
hellbraunes Pulver.
Galakturonsäure Nicht weniger als 65%, berechnet auf
der Grundlage aschefreier und von
flüchtigen Bestandteilen freier
Substanz (nach dem Waschen mit Säure
und Alkohol).
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 12% bestimmt durch
zweistündiges Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 1%.
Freier Methyl-, Ethyl- und
Isopropylalkohol Zusammen oder getrennt nicht mehr
als 1% auf Trockensubstanz.
Schwefeldioxid Nicht mehr als 50 mg pro kg in der
Trockensubstanz.
Stickstoff Nicht mehr als 0,5% (Kjeldahl) nach
dem Waschen mit Säure und Alkohol.
E 440ii Amidiertes Pektin
Chemische Beschreibung Amidiertes Pektin besteht hauptsächlich
aus partiellen Methylestern und Amiden
der Polygalakturonsäure und ihren
Natrium-, Kalium-, Calcium- oder
Ammoniumsalzen. Es wird gewonnen durch
wäßrige Extraktion aus geeignetem
eßbarem pflanzlichem Material, im
allgemeinen aus Zitrusfrüchten und
Äpfeln und durch Behandlung mit
Ammoniak unter alkalischen
Bedingungen. Zur Ausfällung werden als
organische Fällmittel ausschließlich
Methanol, Ethanol oder Isopropanol
verwendet.
Aussehen Weißes, hellgelbes, hellgraues oder
hellbraunes Pulver.
Amidierungsgrad Nicht mehr als 25% der gesamten
Carboxylgruppen.
Galakturonsäure Nicht weniger als 65%, berechnet auf
der Grundlage aschefreier und von
flüchtigen Bestandteilen freier
Substanz (nach dem Waschen mit Säure
und Alkohol).
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 12% bestimmt durch
zweistündiges Trocknen bei 105 Grad C.
In Salzsäure (etwa 3n)
unlösliche Asche Nicht mehr als 1%.
Freie Methyl-, Ethyl- und
Isopropylalkohole Zusammen oder getrennt nicht mehr als 1%
in der Trockensubstanz.
Schwefeldioxid Nicht mehr als 50 mg/kg in der
Trockensubstanz.
Stickstoff Nicht mehr als 2,5% (Kjeldahl) nach
dem Waschen mit Säure und Alkohol.
E 450 Diphosphate
E 450i Dinatriumdiphosphat
Aussehen Pulver oder Körner von weißer Farbe.
Gehalt Nicht weniger als 95,0% Natief 2 H tief
2 P tief 2 O tief 7.
Gehalt an P tief 2 O tief 5 Nicht weniger als 63% und nicht mehr als
64%.
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
pH der 1%igen Lösung Nicht weniger als 3,7 und nicht mehr als
4,4.
In Wasser unlösliche
Bestandteile Nicht mehr als 0,6%.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als
F.
E 450ii Trinatriumdiphosphat
Aussehen Pulver oder Körner von weißer Farbe.
Existiert wasserfrei oder als
Monohydrat.
Gehalt Nicht weniger als 95,0% Na tief 3 HP
tief 2 O tief 7 bzw. Na tief 3 HP tief
2 O tief 7. H tief O.
Gehalt an P tief 2 O tief 5 Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als
57,5% und nicht mehr als 58,5%. Bei
Monohydrat nicht weniger als 53,6%
und nicht mehr als 54,6%.
pH der 1%igen Lösung Nicht weniger als 6,7 und nicht mehr als
7,3.
Flüchtige Anteile Nicht mehr als 0,5% nach vierstündigem
Trocknen bei 105 Grad C.
In Wasser unlösliche
Bestandteile Nicht mehr als 0,2%.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als
F.
E 450iii Tetranatriumdiphosphat
Aussehen Kristallines oder körniges weißes
Pulver. Existiert wasserfrei oder als
Dekahydrat.
Gehalt Nicht weniger als 95,0% Na tief 4 P tief
2 O tief 7 bzw. Na tief 4 P tief 2 O
tief 7 10H tief 2 O.
Gehalt an P tief 2 O tief 5 Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als
52,5% und nicht mehr als 54,0%. Bei
Dekahydrat nicht weniger als 31,5% und
nicht mehr als 32,5%.
Glühverlust Nicht mehr als 0,5% bei wasserfreiem
Salz. Zwischen 38% und 42% bei
Na tief 4P tief 2 O tief 7. 10H tief 2
O, nach 30minütigem Glühen bei
550 Grad C.
pH der 1%igen Lösung Nicht weniger als 9,9 und nicht mehr als
10,7.
In Wasser unlösliche
Bestandteile Nicht mehr als 0,2%.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als
F.
E 450v Tetrakaliumdiphosphat
Aussehen Farblose Kristalle oder weißes, sehr
hygroskopisches Pulver.
Gehalt Nicht weniger als 95,0% K tief 4 P tief
2 O tief 7.
Gehalt an P tief 2 O tief 5 Nicht weniger als 42% und nicht mehr als
43,7%.
Glühverlust Nicht mehr als 2% nach vierstündiger
Trocknung bei 105 Grad C und
nachfolgendem 30minütigem Glühen bei
550 Grad C.
pH der 1%igen Lösung Nicht weniger als 10,0 und nicht mehr
als 10,7.
In Wasser unlösliche
Bestandteile Nicht mehr als 0,2%.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als
F
E 451 Triphosphate
E 451i Pentanatriumtriphosphat
Aussehen Leicht hygroskopisches, körniges oder
pulverförmiges weißes Erzeugnis.
Existiert wasserfrei oder als
Hexahydrat.
Gehalt Nicht weniger als 85,0% Na tief 5 P tief
3 O tief 10 bzw. Na tief 5 P tief 3 O
tief 10. 6H tief O; bei dem Rest
handelt es sich im wesentlichen um
andere Natriumpolyphosphate der Serie
E 450.
Gehalt an P tief 2 O tief 5 Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als
56% und nicht mehr als 58% und bei
Na tief 5 P tief 3 O tief 10. 6H tief
2 O nicht weniger als 43% und nicht
mehr als 45%.
Glühverlust Bei wasserfreiem Salz nicht mehr als
0,5% und bei Hexahydrat nicht mehr als
23,5% nach 4stündiger Trocknung bei
105 Grad C und anschließendem
30minütigem Glühen bei 550 Grad C.
pH der 1%igen Lösung Nicht weniger als 9,3 und nicht mehr als
10,1.
In Wasser unlösliche
Bestandteile Nicht mehr als 0,2%.
Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als
F.
E 451ii Pentakaliumtriphosphat
Aussehen Stark hygroskopisches weißes Pulver.
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