Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
2.

Untersuchungstechnik hinsichtlich vorderem und mittlerem Augenabschnitt, Augenhintergrund, Augeninnendruck, Augenbewegungen und Stereoskopie, Gesichtsfeld, Farbsinn, Lichtsinn, Tränenwege;

3.

Refraktionsbestimmungen, Skiaskopie, Visusbestimmungen, optometrische Untersuchungen, Neuroophtalmologie, Binokularsehen, Stereosehen;

4.

Kenntnisse über Sonographie, Fluoreszenzangiographie, Elektrophysiologie, Neuroophtalmologie;

5.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;

6.

konservative Therapie, Anpassung von Sehbehelfen, insbesondere Brillenbestimmung und Kontaktlinsenanpassung, Pleoptik, Orthoptik;

7.

Operationen hinsichtlich Verletzungen und Erkrankungen der Lider, Tränenwege und des vorderen Augenabschnittes, Schieloperationen, Operationen des grünen Stars, Operationen des grauen Stars, Enukleationen und Eviszerationen, refraktive Chirurgie und plastisch-chirurgische Eingriffe;

8.

medikamentöse Therapie in der Augenheilkunde;

9.

Beratung Sehschwacher und Blinder;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

11.

Kenntnisse der Psychosomatik;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Geriatrie;

14.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

15.

Dokumentation;

16.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

17.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 4

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AUGENHEILKUNDE UND OPTOMETRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Auges und seiner Adnexe sowie Kenntnisse der physikalisch optischen Grundlagen und Untersuchungsmethoden der Optometrie und deren Anwendung für die Verordnung von Heilbehelfen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Fünf Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. drei Monate Chirurgie;

2.3. drei Monate Unfallchirurgie oder Plastische Chirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis;

2.

Untersuchungstechnik hinsichtlich vorderem und mittlerem Augenabschnitt, Augenhintergrund, Augeninnendruck, Augenbewegungen und Stereoskopie, Gesichtsfeld, Farbsinn, Lichtsinn, Tränenwege;

3.

Refraktionsbestimmungen, Skiaskopie, Visusbestimmungen, optometrische Untersuchungen, Neuroophtalmologie, Binokularsehen, Stereosehen;

4.

Kenntnisse über Sonographie, Fluoreszenzangiographie, Elektrophysiologie, Neuroophtalmologie;

5.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;

6.

konservative Therapie, Anpassung von Sehbehelfen, insbesondere Brillenbestimmung und Kontaktlinsenanpassung, Pleoptik, Orthoptik;

7.

Operationen hinsichtlich Verletzungen und Erkrankungen der Lider, Tränenwege und des vorderen Augenabschnittes, Schieloperationen, Operationen des grünen Stars, Operationen des grauen Stars, Enukleationen und Eviszerationen, refraktive Chirurgie und plastisch-chirurgische Eingriffe;

8.

medikamentöse Therapie in der Augenheilkunde;

9.

Beratung Sehschwacher und Blinder;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

11.

Kenntnisse der Psychosomatik;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Geriatrie;

14.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

15.

Dokumentation;

16.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

17.

Begutachtungen.

Anlage 5

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BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfaßt die Aufbringung und Herstellung von Blut und Blutkomponenten sowie deren sachgemäße klinische Anwendung, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Verfahren zur Bestimmung der Blutgruppen, Blutfaktoren- und Gewebesysteme, deren Interpretation und daraus resultierende Behandlungsvorschläge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten Kinder- und Jugendheilkunde anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung der Spendetauglichkeit für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytopheresen;

2.

Herstellung und Lagerung von Blutkonserven und Blutkomponenten, Techniken der präparativen und therapeutischen sowie manuellen und apparativen Hämopheresen;

3.

Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutkonserven und Blutkomponenten, Blutgruppenbestimmungen, Bluttransfusionen und Blutersatzmitteln gemäß den jeweils gültigen nationalen und internationalen Richtlinien;

4.

Kenntnisse der Hämogenetik, Immunhämatologie und Immunologie;

5.

Kenntnisse der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen (serologisch, zellulär, chemisch, molekularbiologisch) von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern der Erythrozyten, Leukozyten einschließlich des Humanen-Leukozyten-Antigen-Systems, der Thrombozyten, des Plasmas und anderer Körperflüssigkeiten;

6.

Indikationsstellung und praktische Durchführung von Bluttransfusionen, Beurteilung transfusionsbedingter metabolischer, immunologischer und infektionsbedingter Risken, Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten, Beurteilung fachbezogener hämostaseologischer Befunde, konsiliarische Beratung von transfusionsmedizinischen Fragen, Abklärung von Transfusionszwischenfällen, pränatale Diagnostik und daraus resultierende therapeutische Konsequenzen;

7.

Kenntnisse über die Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen transfusionsmedizinisch relevanter

8.

Kenntnisse über transfusionsmedizinisch relevante medizinisch-chemische Labordiagnostik einschließlich allgemeiner Kenntnisse über medizinische Mikroskopie;

9.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie, Hygiene und Mikrobiologie;

10.

Kenntnisse über Gewebe- und Zellzüchtung;

11.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, Populationsgenetik und der Abstammungslehre;

12.

Kenntnisse über die Langzeitlagerung und Tiefkühlung von Blutzellen, Plasma und Geweben;

13.

Kenntnisse über die Präparation und Prüfung von Seren, Antikörpern, Antigenen und Zellen zwecks Mitwirkung bei der transfusionsrelevanten Diagnostik und Therapie;

14.

Kenntnisse über Strahlenschutz und Bestrahlungen von Blut und Blutprodukten;

15.

Kenntnisse über die Funktionsweise von Laborgeräten und über die Datenverarbeitung;

16.

Kenntnisse über die Organisation von Blut und Blutkomponentenversorgung bei Katastrophensituationen;

17.

Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Organspenden;

18.

Kenntnisse der Psychosomatik;

19.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Geriatrie;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

24.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 5

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BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfaßt die Aufbringung und Herstellung von Blut und Blutkomponenten sowie deren sachgemäße klinische Anwendung, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Verfahren zur Bestimmung der Blutgruppen, Blutfaktoren- und Gewebesysteme, deren Interpretation und daraus resultierende Behandlungsvorschläge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten Hygiene und Mikrobiologie, Immunologie oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten Kinder- und Jugendheilkunde anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung der Spendetauglichkeit für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytopheresen;

2.

Herstellung und Lagerung von Blutkonserven und Blutkomponenten, Techniken der präparativen und therapeutischen sowie manuellen und apparativen Hämopheresen;

3.

Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutkonserven und Blutkomponenten, Blutgruppenbestimmungen, Bluttransfusionen und Blutersatzmitteln gemäß den jeweils gültigen nationalen und internationalen Richtlinien;

4.

Kenntnisse der Hämogenetik, Immunhämatologie und Immunologie;

5.

Kenntnisse der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen (serologisch, zellulär, chemisch, molekularbiologisch) von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern der Erythrozyten, Leukozyten einschließlich des Humanen-Leukozyten-Antigen-Systems, der Thrombozyten, des Plasmas und anderer Körperflüssigkeiten;

6.

Indikationsstellung und praktische Durchführung von Bluttransfusionen, Beurteilung transfusionsbedingter metabolischer, immunologischer und infektionsbedingter Risken, Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten, Beurteilung fachbezogener hämostaseologischer Befunde, konsiliarische Beratung von transfusionsmedizinischen Fragen, Abklärung von Transfusionszwischenfällen, pränatale Diagnostik und daraus resultierende therapeutische Konsequenzen;

7.

Kenntnisse über die Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen transfusionsmedizinisch relevanter

8.

Kenntnisse über transfusionsmedizinisch relevante medizinisch-chemische Labordiagnostik einschließlich allgemeiner Kenntnisse über medizinische Mikroskopie;

9.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie, Hygiene und Mikrobiologie;

10.

Kenntnisse über Gewebe- und Zellzüchtung;

11.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, Populationsgenetik und der Abstammungslehre;

12.

Kenntnisse über die Langzeitlagerung und Tiefkühlung von Blutzellen, Plasma und Geweben;

13.

Kenntnisse über die Präparation und Prüfung von Seren, Antikörpern, Antigenen und Zellen zwecks Mitwirkung bei der transfusionsrelevanten Diagnostik und Therapie;

14.

Kenntnisse über Strahlenschutz und Bestrahlungen von Blut und Blutprodukten;

15.

Kenntnisse über die Funktionsweise von Laborgeräten und über die Datenverarbeitung;

16.

Kenntnisse über die Organisation von Blut und Blutkomponentenversorgung bei Katastrophensituationen;

17.

Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Organspenden;

18.

Kenntnisse der Psychosomatik;

19.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Geriatrie;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

24.

Begutachtungen.

Anlage 6

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CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Chirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, insbesondere der abdominellen Chirurgie, aber auch in Gefäßchirurgie, plastischer Chirurgie, Kinderchirurgie, Neurochirurgie;

2.

konservative und operative Behandlung chirurgischer Infektionen einschließlich Kleiner Chirurgie;

3.

Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen;

4.

Röntgendiagnostik in bezug auf Stütz- und Bewegungssystem, Schädel, Brust, Bauchhöhle, intraoperative Röntgendiagnostik und Fremdkörpersuche, einschließlich Strahlenschutz;

5.

selbständig durchgeführte Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle;

6.

Endoskopien mit starren und insbesondere flexiblen Geräten;

7.

Eingriffe auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastischen Chirurgie und Neurochirurgie;

8.

Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem;

9.

Eingriffe am Gefäß- und Nervensystem;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

11.

Kenntnisse der Psychosomatik;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Geriatrie;

14.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

15.

Dokumentation;

16.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

17.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Gefäßchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herz-Kreislaufsystems, der Pathologie der Arterien und Venen, der Physiologie und Pathologie der Leber und Pfortader;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der angiologischen Diagnostik unter Einschluß von Angiographie und Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt relevanten diagnostischen Verfahren;

3.

rekonstruktive Eingriffe an Arterien (Aorta thoracalis und abdominalis), aortennahe Arterien, periphere Arterien, an Venen (zentral und peripher), an paarigen und unpaarigen abdominellen Gefäßen, Rekonstruktionen nach Verletzungen dieser Gefäße, Palliativeingriffe bei portalem Hypertonus und dessen Folgezuständen, Korrekturoperationen bei Varikose, Eingriffe am cervicalen, thoracalen und lumbalen Grenzstrang;

4.

Maßnahmen zur Schaffung permanenter und/oder temporärer Zugangswege zum Gefäßsystem, insbesondere Haemodialyse und implantierbare Kathetersysteme;

5.

Techniken der endovasculären Chirurgie und Behandlungen ihrer Komplikationen;

6.

konservative und operative Maßnahmen zur Behandlung neurovasculärer Kompressionssysteme;

7.

Kenntnisse der konservativen Therapie der arteriellen und venösen Durchblutungsstörungen;

8.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie der Blutgerinnung sowie auf dem Gebiet der medikamentösen Beeinflussung der Blutgerinnung;

9.

große und Kleine Extremitätenamputationen einschließlich Grenzzonen und fachgerechte Incisionen;

10.

Kenntnisse über konservative und operative Maßnahmen bei Erkrankungen des Lymphgefäßsystems.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Herzchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Lungen-Systems sowie der angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Verletzungen des Herzens, des Herzbeutels und der intrathorakalen Gefäße einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;

2.

Kenntnisse in der invasiven und nichtinvasiven cardiologischen, pulmonologischen, radiologischen und bildgebenden Diagnostik, der Sonographie und der szintigraphischen Diagnostik;

3.

Kenntnisse der Immunologie und Transplantationschirurgie einschließlich der relevanten diagnostischen und therapeutischen Methoden;

4.

Kenntnisse und Techniken der verschiedenen Formen der extrakorporalen Zirkulation, der Myocard- und Cerebralprotektion, der verschiedenen Methoden der temporären und permanenten Herz- und Lungenunterstützung, des Herzersatzes, der Hämofiltration und Zellseparation;

5.

Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie der Blutgerinnung einschließlich deren therapeutischen Beeinflußbarkeit sowie des Blutersatzes durch Fremdblut, Eigenblut, Blutderivate und künstliche Ersatzstoffe;

6.

perioperativmedizinische Behandlung herzoperierter oder herzkranker Patienten einschließlich invasive Monitoring- und Behandlungstechniken;

7.

Kenntnisse der herzchirurgisch relevanten Biomaterialien und künstlichen Implantate sowie deren Komplikationsmöglichkeiten;

8.

perioperative Anwendung der endoskopischen, interventionellen und laserassistierten und minimalinvasiven Behandlungsmethoden entsprechend dem aktuellen technologischen und

9.

medizinischen Wissensstand; palliativ und korrigierende Operationen bei angeborenen Herzgefäßfehlern, Rekonstruktion und Ersatzoperationen bei Herzwand, Herzscheidewand und Herz-Klappenerkrankungen, Herzersatz, Herz-Lungenersatz, Eingriffe am Herzbeutel, an den Herzkranzgefäßen, Aorta, Pulmonalarterie und Hohlvenen, Operationen bei Verletzungsfolgen und neoplastischen Erkrankungen, operative Maßnahmen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen, operative Schaffung temporärer und permanenter Zugänge zum Gefäßsystem sowie extrathorakale Eingriffe an Arterien, Venen und anderen Organen, soweit für die technische Durchführung von Herzoperationen, die Behandlung spezieller herzchirurgischer Erkrankungen und deren Komplikationen notwendig ist, Aufwärmung mit der Herz-Lungenmaschine bei Hypothermie.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Pericard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;

2.

Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;

3.

klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;

5.

operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;

6.

Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;

7.

Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;

8.

Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;

9.

Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.

H. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Thoraxchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herzkreislaufsystems, der Thoraxorganverletzungen, der angeborenen Fehlbildungen und erworbenen Erkrankungen des Mediastinums der Lungen, des Tracheobronchialbaumes, des Oesophagus, der Pleura, des Zwerchfells und der Thoraxwand einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der invasiven und nichtinvasiven Diagnostik von Thoraxorganerkrankungen einschließlich der angiologischen, pulmonologischen Diagnostik, der radiologischen und bildgebenden Verfahren, der Sonographie, der szintigraphischen und endokrinologischen Diagnostik sowie der oesophagealen Funktionsdiagnostik;

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Onkologie und nichtchirurgischen Behandlung neoplastischer Erkrankungen der Thoraxorgane;

4.

Kenntnisse der Immunologie und Transplantationsproblematik, einschließlich deren Komplikationsmöglichkeiten, der diagnostischen Verfahren und therapeutischen Beeinflußbarkeit;

5.

Technik der endoskopischen Diagnostik und Therapie von Thoraxorganen, wie Mediastinoskopie, Oesophagoskopie, Bronchoskopie und Thorakoskopie einschließlich bioptischer Maßnahmen und laserassistierter therapeutischer Maßnahmen;

6.

minimalinvasive Techniken der endoskopischen Chirurgie von Pleura, Oesophagus, Tracheobronchialbaum, Lunge und Thoraxwand;

7.

perioperative intensivmedizinische Behandlung von Patienten nach Operationen an Thoraxorganen und mit Erkrankungen von Thoraxorganen einschließlich invasiver Monitoring- und Behandlungstechniken;

8.

Chirurgie der angeborenen Fehlbildungen, der Verletzungen, der erworbenen, entzündlichen und neoplastischen Erkrankungen von Lunge, Tracheobronchialbaum, Mediastinum, Thoraxwand, Oesophagus, Pleura, Pericard und Zwerchfell, Resektionsverfahren, videoassistierte Eingriffe, bronchoskopische und angioplastische Eingriffe, Chirurgie der Trachea, Dekortikationen, Schaffung von temporären und permanenten Gefäßzugängen sowie extrathorakale Operationen, soweit für die Durchführung von Thoraxoperationen, die Behandlung von Erkrankungen der Thoraxorgane oder deren Komplikationen notwendig ist.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 6

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CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Chirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Medizinische und Chemische Labordiagnostik oder Immunologie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Unfallchirurgie;

2.3. sechs Monate Pathologie oder sechs Monate Gerichtsmedizin oder sechs Monate Anatomie;

2.4. drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin.

3.

Wahlnebenfächer:

Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 15, 23, 25, 35 und 41 genannten Sonderfächer.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, insbesondere der abdominellen Chirurgie, aber auch in Gefäßchirurgie, plastischer Chirurgie, Kinderchirurgie, Neurochirurgie;

2.

konservative und operative Behandlung chirurgischer Infektionen einschließlich Kleiner Chirurgie;

3.

Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen;

4.

Röntgendiagnostik in bezug auf Stütz- und Bewegungssystem, Schädel, Brust, Bauchhöhle, intraoperative Röntgendiagnostik und Fremdkörpersuche, einschließlich Strahlenschutz;

5.

selbständig durchgeführte Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle;

6.

Endoskopien mit starren und insbesondere flexiblen Geräten;

7.

Eingriffe auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastischen Chirurgie und Neurochirurgie;

8.

Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem;

9.

Eingriffe am Gefäß- und Nervensystem;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

11.

Kenntnisse der Psychosomatik;

12.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

13.

Kenntnisse der Geriatrie;

14.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

15.

Dokumentation;

16.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

17.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Gefäßchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herz-Kreislaufsystems, der Pathologie der Arterien und Venen, der Physiologie und Pathologie der Leber und Pfortader;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der angiologischen Diagnostik unter Einschluß von Angiographie und Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt relevanten diagnostischen Verfahren;

3.

rekonstruktive Eingriffe an Arterien (Aorta thoracalis und abdominalis), aortennahe Arterien, periphere Arterien, an Venen (zentral und peripher), an paarigen und unpaarigen abdominellen Gefäßen, Rekonstruktionen nach Verletzungen dieser Gefäße, Palliativeingriffe bei portalem Hypertonus und dessen Folgezuständen, Korrekturoperationen bei Varikose, Eingriffe am cervicalen, thoracalen und lumbalen Grenzstrang;

4.

Maßnahmen zur Schaffung permanenter und/oder temporärer Zugangswege zum Gefäßsystem, insbesondere Haemodialyse und implantierbare Kathetersysteme;

5.

Techniken der endovasculären Chirurgie und Behandlungen ihrer Komplikationen;

6.

konservative und operative Maßnahmen zur Behandlung neurovasculärer Kompressionssysteme;

7.

Kenntnisse der konservativen Therapie der arteriellen und venösen Durchblutungsstörungen;

8.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie der Blutgerinnung sowie auf dem Gebiet der medikamentösen Beeinflussung der Blutgerinnung;

9.

große und Kleine Extremitätenamputationen einschließlich Grenzzonen und fachgerechte Incisionen;

10.

Kenntnisse über konservative und operative Maßnahmen bei Erkrankungen des Lymphgefäßsystems.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Herzchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Lungen-Systems sowie der angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Verletzungen des Herzens, des Herzbeutels und der intrathorakalen Gefäße einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;

2.

Kenntnisse in der invasiven und nichtinvasiven cardiologischen, pulmonologischen, radiologischen und bildgebenden Diagnostik, der Sonographie und der szintigraphischen Diagnostik;

3.

Kenntnisse der Immunologie und Transplantationschirurgie einschließlich der relevanten diagnostischen und therapeutischen Methoden;

4.

Kenntnisse und Techniken der verschiedenen Formen der extrakorporalen Zirkulation, der Myocard- und Cerebralprotektion, der verschiedenen Methoden der temporären und permanenten Herz- und Lungenunterstützung, des Herzersatzes, der Hämofiltration und Zellseparation;

5.

Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie der Blutgerinnung einschließlich deren therapeutischen Beeinflußbarkeit sowie des Blutersatzes durch Fremdblut, Eigenblut, Blutderivate und künstliche Ersatzstoffe;

6.

perioperativmedizinische Behandlung herzoperierter oder herzkranker Patienten einschließlich invasive Monitoring- und Behandlungstechniken;

7.

Kenntnisse der herzchirurgisch relevanten Biomaterialien und künstlichen Implantate sowie deren Komplikationsmöglichkeiten;

8.

perioperative Anwendung der endoskopischen, interventionellen und laserassistierten und minimalinvasiven Behandlungsmethoden entsprechend dem aktuellen technologischen und

9.

medizinischen Wissensstand; palliativ und korrigierende Operationen bei angeborenen Herzgefäßfehlern, Rekonstruktion und Ersatzoperationen bei Herzwand, Herzscheidewand und Herz-Klappenerkrankungen, Herzersatz, Herz-Lungenersatz, Eingriffe am Herzbeutel, an den Herzkranzgefäßen, Aorta, Pulmonalarterie und Hohlvenen, Operationen bei Verletzungsfolgen und neoplastischen Erkrankungen, operative Maßnahmen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen, operative Schaffung temporärer und permanenter Zugänge zum Gefäßsystem sowie extrathorakale Eingriffe an Arterien, Venen und anderen Organen, soweit für die technische Durchführung von Herzoperationen, die Behandlung spezieller herzchirurgischer Erkrankungen und deren Komplikationen notwendig ist, Aufwärmung mit der Herz-Lungenmaschine bei Hypothermie.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Pericard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;

2.

Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;

3.

klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;

5.

operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;

6.

Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;

7.

Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;

8.

Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;

9.

Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.

H. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Thoraxchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herzkreislaufsystems, der Thoraxorganverletzungen, der angeborenen Fehlbildungen und erworbenen Erkrankungen des Mediastinums der Lungen, des Tracheobronchialbaumes, des Oesophagus, der Pleura, des Zwerchfells und der Thoraxwand einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der invasiven und nichtinvasiven Diagnostik von Thoraxorganerkrankungen einschließlich der angiologischen, pulmonologischen Diagnostik, der radiologischen und bildgebenden Verfahren, der Sonographie, der szintigraphischen und endokrinologischen Diagnostik sowie der oesophagealen Funktionsdiagnostik;

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Onkologie und nichtchirurgischen Behandlung neoplastischer Erkrankungen der Thoraxorgane;

4.

Kenntnisse der Immunologie und Transplantationsproblematik, einschließlich deren Komplikationsmöglichkeiten, der diagnostischen Verfahren und therapeutischen Beeinflußbarkeit;

5.

Technik der endoskopischen Diagnostik und Therapie von Thoraxorganen, wie Mediastinoskopie, Oesophagoskopie, Bronchoskopie und Thorakoskopie einschließlich bioptischer Maßnahmen und laserassistierter therapeutischer Maßnahmen;

6.

minimalinvasive Techniken der endoskopischen Chirurgie von Pleura, Oesophagus, Tracheobronchialbaum, Lunge und Thoraxwand;

7.

perioperative intensivmedizinische Behandlung von Patienten nach Operationen an Thoraxorganen und mit Erkrankungen von Thoraxorganen einschließlich invasiver Monitoring- und Behandlungstechniken;

8.

Chirurgie der angeborenen Fehlbildungen, der Verletzungen, der erworbenen, entzündlichen und neoplastischen Erkrankungen von Lunge, Tracheobronchialbaum, Mediastinum, Thoraxwand, Oesophagus, Pleura, Pericard und Zwerchfell, Resektionsverfahren, videoassistierte Eingriffe, bronchoskopische und angioplastische Eingriffe, Chirurgie der Trachea, Dekortikationen, Schaffung von temporären und permanenten Gefäßzugängen sowie extrathorakale Operationen, soweit für die Durchführung von Thoraxoperationen, die Behandlung von Erkrankungen der Thoraxorgane oder deren Komplikationen notwendig ist.

Anlage 7

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FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung von Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der weiblichen Brust und von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft, Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten einschließlich der Vornahme geburtshilflicher Operationen, Prävention unerwünschter Schwangerschaften sowie Infertilitätsbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Urologie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Kenntnisse über Endokrinologie;

3.

Kenntnisse über Kolposkopie und Zytologie;

4.

Kenntnisse über Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

5.

Sonographie;

6.

Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;

7.

Anästhesieverfahren, Reanimation und Schockbekämpfung;

8.

Schwangerenbetreuung;

9.

Neugeborenenbetreuung;

10.

Geburten;

11.

geburtshilfliche Operationen einschließlich Kaiserschnitt;

12.

kleine operative Eingriffe;

13.

große operative Eingriffe einschließlich Wertheim oder Schauta usw.;

14.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie der Erkrankungen der weiblichen Brust;

15.

Chorionbiopsie, Amniocentese;

16.

fachspezifische Laboruntersuchungen;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kontrazeptionsberatung;

19.

Infertilitätsbehandlung und -beratung;

20.

Kenntnisse der Psychosomatik;

21.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

22.

Kenntnisse der Geriatrie;

23.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

24.

Dokumentation;

25.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

26.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 7

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FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung von Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der weiblichen Brust und von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft, Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten einschließlich der Vornahme geburtshilflicher Operationen, Prävention unerwünschter Schwangerschaften sowie Infertilitätsbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Urologie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe.

3.

Wahlnebenfächer:

Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Kenntnisse über Endokrinologie;

3.

Kenntnisse über Kolposkopie und Zytologie;

4.

Kenntnisse über Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

5.

Sonographie;

6.

Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;

7.

Anästhesieverfahren, Reanimation und Schockbekämpfung;

8.

Schwangerenbetreuung;

9.

Neugeborenenbetreuung;

10.

Geburten;

11.

geburtshilfliche Operationen einschließlich Kaiserschnitt;

12.

kleine operative Eingriffe;

13.

große operative Eingriffe einschließlich Wertheim oder Schauta usw.;

14.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie der Erkrankungen der weiblichen Brust;

15.

Chorionbiopsie, Amniocentese;

16.

fachspezifische Laboruntersuchungen;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kontrazeptionsberatung;

19.

Infertilitätsbehandlung und -beratung;

20.

Kenntnisse der Psychosomatik;

21.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

22.

Kenntnisse der Geriatrie;

23.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

24.

Dokumentation;

25.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

26.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Anlage 8

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GERICHTSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfaßt die angewandte Medizin im Dienste der Rechtsprechung sowie Untersuchungen, die der Aufklärung plötzlicher natürlicher und gewaltsamer Todesfälle dienen, die Untersuchung und Beurteilung von rechtlich relevanten Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen sowie Verletzungsfolgen bei Lebenden, die Untersuchung und Begutachtung von Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Rauschgiften, die Untersuchung von Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, die Rekonstruktion von Körperverletzungen bei Unfällen und Tötungsdelikten, die Untersuchung und Begutachtung von strittigen Abstammungsverhältnissen, die Analyse medizinischer Behandlungsfehler bei Lebenden und Toten, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständiger vor Gericht, sowie die Bearbeitung medizinisch-juristischer Fragen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Gerichtsmedizin (Tod, Leichenveränderungen, Totenbeschau, Verletzungslehre, Verletzungsarten und deren Entstehung);

2.

Kenntnisse der normalen und pathologischen Anatomie (natürlicher Tod);

3.

Obduktionslehre und spezielle Obduktionstechnik (Embryo, Neugeborenes, Säugling, Verkehrsunfall, mors in tabula);

4.

Identifikation (Katastrophenmedizin);

5.

Verkehrsmedizin (Untersuchungen an Leichen und Lebenden, spezielle Obduktionstechnik, Biomechanik, Verkehrstüchtigkeit, Verkehrstauglichkeit);

6.

Schwangerschaftsabbruch, krimineller Abortus;

7.

Abstammungsfragen, Zeugungsfähigkeit, Paternitätsserologie, Erbbiologie, Humangenetik, Untersuchung bei Sexualdelikten, Kindesmißhandlung, Untersuchung von Sexualtätern;

8.

Kenntnisse der Toxikologie, insbesondere Erkennung von Vergiftungen mit typischen Veränderungen und Morphologie der Vergiftungen;

9.

Alkohollehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);

10.

Suchtgiftlehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);

11.

biologische Spurenkunde (Blut, Samenflüssigkeit, Schweiß, Haare, Harn, Kot), chemische, physikalische, mikroskopische und spurenkundliche Nachweismethoden;

12.

Kenntnisse arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen;

13.

Dokumentation (Befund und Gutachten, Beschreibung und Sicherung von Spurenmaterial, Fotografie, spezielle Mikroskopie, Asservierung und Konservierung von Leichen und Leichenteilen);

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straf- und Zivilrechts, sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

15.

Begutachtungen, insbesondere Sachverständigenwesen, Begutachtung der Invalidität, Verhandlungs-, Arbeits-, Haftfähigkeit, Verletzungen und Verletzungsfolgen beim Lebenden, Entstehungsweisen der Verletzungen, Begutachtung ärztlicher Fehlhandlungen, insbesondere mors in tabula, Narkosezwischenfall und Transfusionszwischenfall.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 8

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GERICHTSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfaßt die angewandte Medizin im Dienste der Rechtsprechung sowie Untersuchungen, die der Aufklärung plötzlicher natürlicher und gewaltsamer Todesfälle dienen, die Untersuchung und Beurteilung von rechtlich relevanten Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen sowie Verletzungsfolgen bei Lebenden, die Untersuchung und Begutachtung von Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Rauschgiften, die Untersuchung von Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, die Rekonstruktion von Körperverletzungen bei Unfällen und Tötungsdelikten, die Untersuchung und Begutachtung von strittigen Abstammungsverhältnissen, die Analyse medizinischer Behandlungsfehler bei Lebenden und Toten, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständiger vor Gericht, sowie die Bearbeitung medizinisch-juristischer Fragen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Gerichtsmedizin (Tod, Leichenveränderungen, Totenbeschau, Verletzungslehre, Verletzungsarten und deren Entstehung);

2.

Kenntnisse der normalen und pathologischen Anatomie (natürlicher Tod);

3.

Obduktionslehre und spezielle Obduktionstechnik (Embryo, Neugeborenes, Säugling, Verkehrsunfall, mors in tabula);

4.

Identifikation (Katastrophenmedizin);

5.

Verkehrsmedizin (Untersuchungen an Leichen und Lebenden, spezielle Obduktionstechnik, Biomechanik, Verkehrstüchtigkeit, Verkehrstauglichkeit);

6.

Schwangerschaftsabbruch, krimineller Abortus;

7.

Abstammungsfragen, Zeugungsfähigkeit, Paternitätsserologie, Erbbiologie, Humangenetik, Untersuchung bei Sexualdelikten, Kindesmißhandlung, Untersuchung von Sexualtätern;

8.

Kenntnisse der Toxikologie, insbesondere Erkennung von Vergiftungen mit typischen Veränderungen und Morphologie der Vergiftungen;

9.

Alkohollehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);

10.

Suchtgiftlehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);

11.

biologische Spurenkunde (Blut, Samenflüssigkeit, Schweiß, Haare, Harn, Kot), chemische, physikalische, mikroskopische und spurenkundliche Nachweismethoden;

12.

Kenntnisse arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen;

13.

Dokumentation (Befund und Gutachten, Beschreibung und Sicherung von Spurenmaterial, Fotografie, spezielle Mikroskopie, Asservierung und Konservierung von Leichen und Leichenteilen);

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straf- und Zivilrechts, sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

15.

Begutachtungen, insbesondere Sachverständigenwesen, Begutachtung der Invalidität, Verhandlungs-, Arbeits-, Haftfähigkeit, Verletzungen und Verletzungsfolgen beim Lebenden, Entstehungsweisen der Verletzungen, Begutachtung ärztlicher Fehlhandlungen, insbesondere mors in tabula, Narkosezwischenfall und Transfusionszwischenfall.

Anlage 9

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HALS-, NASEN- UND OHRENKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfaßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation hinsichtlich aller organischen und funktionellen Erkrankungen des Fachbereiches, wozu das äußere, mittlere und innere Ohr sowie der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen und der Larynx gehört; weiters umfaßt der Hals-Nasen-Ohren-Fachbereich die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflußgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, den Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses und schließlich das Stützgerüst sowie die Weichteile des Gesichtsschädels, die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch, Geschmack, die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereiches, die Audiologie, die Phoniatrie und Pädaudiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Innere Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Spiegeluntersuchungen an Ohr, Nase, Mundhöhle, Rachen, Kehlkopf und Nasenrachenraum;

3.

Untersuchungen des Gleichgewichtsorganes mit neuroontologischen Methoden;

4.

Untersuchungen des Geruchs- und Geschmackssinnes;

5.

Untersuchungen des Gehörs einschließlich Audiometrie, Anpassung von Hörgeräten;

6.

Phoniatrie;

7.

Sonographie;

8.

Diagnostik anhand bildgebender Verfahren, wie Röntgen, Computertomogramm und Kernspintomographie;

9.

Indikationen zur Strahlentherapie und Strahlenschutz;

10.

Kenntnisse der fachbezogenen allergologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;

11.

diagnostische Endoskopie und endoskopische Therapie im Bereich der Nase, Nasennebenhöhlen, Epi-, Meso- und Hypopharynx, Larynx, Trachea und Ösophagus;

12.

Kenntnisse der fachbezogenen physikalischen Therapie;

13.

Kenntnisse der konservativen und chirurgischen Therapie der Erkrankungen des Fachbereichs, inklusive Notfallmedizin und plastisch-rekonstruktive Chirurgie;

14.

Onkologie;

15.

Hirnnervendiagnostik;

16.

Kenntnisse der üblichen Anästhesieverfahren (Allgemeinanästhesie und Lokalanästhesie), der Indikationsstellung zu den Operationen sowie der Nachbehandlung und Überwachung nach operativen Eingriffen;

17.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Laserchirurgie;

18.

Vorsorgemedizin speziell im Bereich der primären, sekundären und tertiären Prävention von Funktionsstörungen, sowie Rehabilitation;

19.

Kenntnisse der Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Phoniatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten auf dem Gebiet der Phoniatrie absolviert und eine Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendheilkunde oder von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendneuropsychiatrie oder von höchstens drei Monaten Neurologie oder von höchstens drei Monaten Psychiatrie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

1.

Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathologie, einschließlich Ätiologie und Symptomatologie, der an Stimm- und Sprachbildung beteiligten Organe und Systeme;

2.

Kenntnisse der subjektiven und objektiven Methoden der Kehlkopf- und Stimmdiagnostik, insbesondere Stroboskopie, Larynxmikroskopie, Stimmbefundung, elektroakustische Stimmanalysen, usw.;

3.

Kenntnisse der Behandlungsmethoden bei organischen und funktionellen Stimmstörungen einschließlich der funktionellen Atemtherapie;

4.

Kenntnisse der subjektiven und objektiven Untersuchungsmethoden bei Störungen der Sprachentwicklung, Stammeln, Näseln, Stottern und Poltern sowie bei Sprach- und Sprechstörungen bei neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere Aphasien und Dysarthrien;

5.

Kenntnisse der Behandlungsmethoden der unter Punkt 4. angeführten Sprach- und Sprechstörungen;

6.

Kenntnisse der Diagnostik orofacialer Dysfunktionen sowie der myofunktionellen Therapie;

7.

fachspezifische physikalische Therapie;

8.

Untersuchungen des Gehörs einschließlich überschwelliger Methoden und spezieller kinder-audiometrischer Verfahren;

9.

apparative Versorgung, einschließlich Cochlear Implantaten, hörgestörter Patienten sowie des Hörtrainings bei Erwachsenen und des Hör-Sprach-Trainings bei Kindern;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen;

11.

Kenntnisse der fachbezogenen psychologischen Diagnostik und Therapie;

12.

Kenntnisse in Biolinguistik, Phonetik und Phonologie;

13.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 9

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```

HALS-, NASEN- UND OHRENKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfaßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation hinsichtlich aller organischen und funktionellen Erkrankungen des Fachbereiches, wozu das äußere, mittlere und innere Ohr sowie der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen und der Larynx gehört; weiters umfaßt der Hals-Nasen-Ohren-Fachbereich die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflußgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, den Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses und schließlich das Stützgerüst sowie die Weichteile des Gesichtsschädels, die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch, Geschmack, die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereiches, die Audiologie, die Phoniatrie und Pädaudiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Innere Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Spiegeluntersuchungen an Ohr, Nase, Mundhöhle, Rachen, Kehlkopf und Nasenrachenraum;

3.

Untersuchungen des Gleichgewichtsorganes mit neuroontologischen Methoden;

4.

Untersuchungen des Geruchs- und Geschmackssinnes;

5.

Untersuchungen des Gehörs einschließlich Audiometrie, Anpassung von Hörgeräten;

6.

Phoniatrie;

7.

Sonographie;

8.

Diagnostik anhand bildgebender Verfahren, wie Röntgen, Computertomogramm und Kernspintomographie;

9.

Indikationen zur Strahlentherapie und Strahlenschutz;

10.

Kenntnisse der fachbezogenen allergologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;

11.

diagnostische Endoskopie und endoskopische Therapie im Bereich der Nase, Nasennebenhöhlen, Epi-, Meso- und Hypopharynx, Larynx, Trachea und Ösophagus;

12.

Kenntnisse der fachbezogenen physikalischen Therapie;

13.

Kenntnisse der konservativen und chirurgischen Therapie der Erkrankungen des Fachbereichs, inklusive Notfallmedizin und plastisch-rekonstruktive Chirurgie;

14.

Onkologie;

15.

Hirnnervendiagnostik;

16.

Kenntnisse der üblichen Anästhesieverfahren (Allgemeinanästhesie und Lokalanästhesie), der Indikationsstellung zu den Operationen sowie der Nachbehandlung und Überwachung nach operativen Eingriffen;

17.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Laserchirurgie;

18.

Vorsorgemedizin speziell im Bereich der primären, sekundären und tertiären Prävention von Funktionsstörungen, sowie Rehabilitation;

19.

Kenntnisse der Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Phoniatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten auf dem Gebiet der Phoniatrie absolviert und eine Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendheilkunde oder von höchstens drei Monaten Kinder- und Jugendneuropsychiatrie oder von höchstens drei Monaten Neurologie oder von höchstens drei Monaten Psychiatrie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

1.

Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathologie, einschließlich Ätiologie und Symptomatologie, der an Stimm- und Sprachbildung beteiligten Organe und Systeme;

2.

Kenntnisse der subjektiven und objektiven Methoden der Kehlkopf- und Stimmdiagnostik, insbesondere Stroboskopie, Larynxmikroskopie, Stimmbefundung, elektroakustische Stimmanalysen, usw.;

3.

Kenntnisse der Behandlungsmethoden bei organischen und funktionellen Stimmstörungen einschließlich der funktionellen Atemtherapie;

4.

Kenntnisse der subjektiven und objektiven Untersuchungsmethoden bei Störungen der Sprachentwicklung, Stammeln, Näseln, Stottern und Poltern sowie bei Sprach- und Sprechstörungen bei neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere Aphasien und Dysarthrien;

5.

Kenntnisse der Behandlungsmethoden der unter Punkt 4. angeführten Sprach- und Sprechstörungen;

6.

Kenntnisse der Diagnostik orofacialer Dysfunktionen sowie der myofunktionellen Therapie;

7.

fachspezifische physikalische Therapie;

8.

Untersuchungen des Gehörs einschließlich überschwelliger Methoden und spezieller kinder-audiometrischer Verfahren;

9.

apparative Versorgung, einschließlich Cochlear Implantaten, hörgestörter Patienten sowie des Hörtrainings bei Erwachsenen und des Hör-Sprach-Trainings bei Kindern;

10.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen;

11.

Kenntnisse der fachbezogenen psychologischen Diagnostik und Therapie;

12.

Kenntnisse in Biolinguistik, Phonetik und Phonologie;

13.

Begutachtungen.

Anlage 10

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HAUT- UND GESCHLECHTSKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, von Geschlechtskrankheiten, der chronischen Veneninsuffizienz und peripheren Angiopathien.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.2. neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Dermatohistopathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Kenntnisse der Hygiene und Mikrobiologie;

3.

Allergologie und Immundermatologie;

4.

apparative Diagnoseverfahren nach dem Stand des Fachwissens;

5.

Bestrahlungstherapie mit lang- und kurzwelligen und kohärenten Strahlen einschließlich dermatologischer Röntgentherapie sowie Strahlenschutz und Dosimetrie;

6.

Sonographie;

7.

Kenntnisse in physikalischer Therapie;

8.

lokale und systemische Pharmakotherapie;

9.

Dermatochirurgie, einschließlich Elektrochirurgie, Kryochirurgie, hochtouriges Schleifen;

10.

venerologische Laboratoriumsuntersuchung, Diagnostik und Therapie;

11.

phlebologische Untersuchungstechnik (klinisch und apparativ) und phlebologische Therapie, einschließlich chirurgische Therapie von Varizen sowie periphere Angiologie;

12.

Kenntnisse der Sozialmedizin;

13.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

14.

Kenntnisse der Psychosomatik;

15.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

16.

Kenntnisse der Geriatrie;

17.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

18.

Dokumentation;

19.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

20.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Angiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Angiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

1.

Kenntnisse der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie von Gefäßkrankheiten, der Risikofaktoren und der Präventionsmöglichkeiten;

2.

klinische Untersuchung bei einer ausreichenden Anzahl von Gefäßpatienten, klinische Differentialdiagnostik und Differentialtherapie von Gefäßkrankheiten;

3.

Oszillographie, nicht invasive Messung des peripheren Arteriendruckes, bildgebende und hämodynamische Ultraschalluntersuchungen an Arterien und Venen, insbesondere direktionaler Doppler, Duplex-Sonographie und farbcodierte Duplex-Sonographie, Gehprobe auf dem Laufbandergometer, Plethysmographie, Kapillarmikroskopie, direkte dynamische Venendruckmessung, direkte arterielle Druckmessung, Farbstofftest bei Lymphödem, Viskosimetrie, transkutane

4.

Kenntnisse über gefäßbezogene radiologische Methoden wie digitale und konventionelle Angiographien, Phlebographien, Lymphographien, Computertomographien, Kernspintomographien, gefäßbezogene nuklearmedizinische Methoden;

5.

Antikoagulation, Thrombozytenaggregationshemmung, vasoaktive Medikation, intraarterielle Infusionen, Thrombolysetherapie, konservative Behandlung und Lokaltherapie arteriell, venös und neurotrophisch bedingter Substanzdefekte und Nekrosen sowie der chronischen Veneninsuffizienz, Kompressionstherapie und Bestrumpfung, Sklerotherapie von Varizen, Therapie der Varikophlebitis, konservative Behandlung des primären, sekundären und lokalen Lymphödems;

6.

Kenntnisse der Indikation, Überwachung und Verlaufskontrolle folgender Behandlungen: physiotherapeutische Maßnahmen bei Gefäßkrankheiten, perkutane transluminale Kathetertherapien, rekonstruktive Gefäßchirurgie, Sympathektomie, Sympatikolyse, Amputationen sowie Phlebochirurgie des oberflächlichen und tiefen Systems.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 10

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HAUT- UND GESCHLECHTSKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, von Geschlechtskrankheiten, der chronischen Veneninsuffizienz und peripheren Angiopathien.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.2. neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer.

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