Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
12.

konkrete, individuelle Trainingsberatung im Bereich des Leistungs- und Hochleistungssports, des Breiten-, Freizeit- und präventiven Gesundheitssports, zur Beratung von Sporttreibenden mit erhöhtem Risiko auf Grund von Alter und/oder chronischer Erkrankungen, zur Anwendung von Training als therapeutisches Mittel im Bereich der Rehabilitation und des Langzeitmanagements chronischer interner Erkrankungen.

K. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kardiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet Kardiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

1.

klinische Untersuchung kardiologischer Patienten;

2.

Elektrokardiogramme, Ergometrien, Echokardiogramme und Herzzeitvolumensbestimmungen und Coronarangiographien;

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet des Thoraxröntgen;

4.

Punktionen großer Körpervenen und -arterien, Tätigkeit auf einer Intensiv- oder Herzüberwachungsstation, Legen von Kathetern zur Druckmessung und Schrittmachersonden, Durchführung von Kardioversionen (intrakardial und transthorakal) sowie Pericardpunktionen;

5.

Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;

6.

kardiologisch-isotopenmedizinische Untersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;

7.

Kenntnisse der meßtechnischen Kontrolle von Schrittmacherpatienten;

8.

Sonographie;

9.

Auswertung und Beurteilung von Langzeit-Elektrokardiogrammen;

10.

Kenntnisse in der Therapie psychosomatischer Erkrankungen mit Manifestation im Kardiologiebereich.

L. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erlernung der Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

M. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nephrologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Nephrologie oder von höchstens sechs Monaten auf dem Gebiet der Urologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

1.

klinische Untersuchung nephrologischer Patienten;

2.

harndiagnostische Maßnahmen und Clearanceverfahren;

3.

Bestimmung und Beurteilung der Funktionsdaten des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes;

4.

Indikation und Beurteilung bildgebender Verfahren hinsichtlich der Nieren, Nierengefäße und ableitenden Harnwege, isotopenmedizinische oder computertomographische Befunde;

5.

Sonographie und fachspezifische invasive Diagnostik;

6.

Blutentgiftungsverfahren sowie Punktion großer Blutgefäße.

N. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;

2.

szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;

3.

nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statische und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;

4.

in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;

5.

Therapie mit offenen Radionukliden.

O. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie absolviert worden und somit anzurechnen ist und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie, der Physikalischen Medizin und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

1.

klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;

2.

Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;

3.

Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;

4.

Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;

5.

Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;

6.

Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;

7.

Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;

8.

Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;

9.

Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;

10.

Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;

11.

medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;

12.

Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;

13.

Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;

14.

Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;

16.

Kenntnisse orthopädisch-konservativer und -operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

P. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Tropenmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezifischen Prophylaxe und Tropenhygiene;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, anderer Infektionskrankheiten und ihrer differentialdiagnostischen Einordnung;

3.

Kenntnisse der Infektionsepidemiologie, eingeschlossen umwelthygienische und sozialmedizinische Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;

4.

Kenntnisse der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;

5.

Kenntnisse allgemeiner und spezifischer Prophylaxe der Infektionskrankheiten, insbesondere Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;

6.

Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;

7.

Kenntnisse mikrobiologischer Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;

8.

Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;

9.

Kenntnisse serologischer Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;

10.

fachspezifische Dokumentation;

11.

Begutachtungen, insbesondere Tropentauglichkeits- und Tropenrückkehruntersuchungen.

Anlage 15

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KINDERCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Kinderchirurgie umfaßt die Diagnostik und Behandlung der chirurgischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der kongenitalen Mißbildungen und der Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters, Operationen bei Neugeborenen und Säuglingen, die ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Neugeborenen-, Säuglings- und Kindesalters sowie auf dem Gebiet der Humangenetik, Embryologie und Teratologie;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der klinischen Diagnostik sowie der Röntgen- und Ultraschalldiagnostik chirurgischer, unfallchirurgischer, urologischer und gynäkologischer Erkrankungen;

3.

Endoskopien, insbesondere Broncho- Gastro- und Rektoskopien;

4.

Kenntnisse der Behandlungsprinzipien der chirurgischen, unfallchirurgischen, urologischen und gynäkologischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der Tumoren, kongenitalen Mißbildungen und der dringlichen Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters (insbesondere Ösophagusatresie, Darmatresie, Zwerchfellhernie, Ileus) sowie diesbezügliche prä- und postoperative Behandlung;

5.

fachspezifische Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle, auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Kieferchirurgie, Plastische Chirurgie und Neurochirurgie, Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem sowie am Gefäß- und Nervensystem;

6.

Kenntnisse ambulanter Nachbehandlung, Rehabilitation und Heimpflege;

7.

Kenntnisse über die Häufigkeit und Verteilung von Kinderchirurgischen Erkrankungen in unausgelesenen Krankheitsfällen;

8.

Kenntnisse der Psychosomatik;

9.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

10.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

11.

Dokumentation;

12.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

13.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 15

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KINDERCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Kinderchirurgie umfaßt die Diagnostik und Behandlung der chirurgischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der kongenitalen Mißbildungen und der Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters, Operationen bei Neugeborenen und Säuglingen, die ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Drei Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwei Jahre Chirurgie;

2.2. drei Monate Unfallchirurgie;

2.3. sechs Monate Urologie;

2.4. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Neugeborenen-, Säuglings- und Kindesalters sowie auf dem Gebiet der Humangenetik, Embryologie und Teratologie;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der klinischen Diagnostik sowie der Röntgen- und Ultraschalldiagnostik chirurgischer, unfallchirurgischer, urologischer und gynäkologischer Erkrankungen;

3.

Endoskopien, insbesondere Broncho- Gastro- und Rektoskopien;

4.

Kenntnisse der Behandlungsprinzipien der chirurgischen, unfallchirurgischen, urologischen und gynäkologischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der Tumoren, kongenitalen Mißbildungen und der dringlichen Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters (insbesondere Ösophagusatresie, Darmatresie, Zwerchfellhernie, Ileus) sowie diesbezügliche prä- und postoperative Behandlung;

5.

fachspezifische Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle, auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Kieferchirurgie, Plastische Chirurgie und Neurochirurgie, Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem sowie am Gefäß- und Nervensystem;

6.

Kenntnisse ambulanter Nachbehandlung, Rehabilitation und Heimpflege;

7.

Kenntnisse über die Häufigkeit und Verteilung von Kinderchirurgischen Erkrankungen in unausgelesenen Krankheitsfällen;

8.

Kenntnisse der Psychosomatik;

9.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

10.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

11.

Dokumentation;

12.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

13.

Begutachtungen.

Anlage 16

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KINDER- UND JUGENDHEILKUNDE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen, Prävention, Schutzimpfungen, pädiatrische Intensivmedizin, Rehabilitation und Fürsorge im Kindes- und Jugendalter.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwei Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

2.3. zwei Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.3. drei Monate Chirurgie;

2.4. drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

2.5. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.6. fünf Monate Innere Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie Therapie der Kinderkrankheiten, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Pharmakologie;

2.

Punktionen, insbesondere Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Lumbalpunktionen;

3.

Laboratoriumsuntersuchungen einschließlich Blutgasanalyse, Chromosomenanalyse;

4.

Sonographie;

5.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;

6.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie einschließlich Austauschtransfusionen;

7.

Reanimation, Schockbehandlung und Intensivpflege;

8.

Perinatologie, Neonatologie;

9.

Frühgeborenenpflege;

10.

Säuglingsernährung und Diätetik (Mutterberatung);

11.

Kenntnisse der Sozialpädiatrie;

12.

Kenntnisse der Heilpädagogik;

13.

Impfkunde;

14.

Infektionskrankheiten;

15.

Kardiologie einschließlich Elektrokardiogramm und Phonokardiographie;

16.

Diagnose und konservative Behandlung cerebraler Erkrankungen;

17.

Endokrinologie, insbesondere Diabetes und angeborene Stoffwechselstörungen;

18.

Vorsorgemedizin einschließlich genetischer Beratung und Rehabilitation;

19.

Kenntnisse der Phoniatrie, Logopädie, Audiologie, insbesondere der Pädaudiologie;

20.

Kenntnisse psychologischer Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

21.

Kenntnisse der Psychosomatik;

22.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

23.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

24.

Dokumentation;

25.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

26.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie sowie bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 16

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KINDER- UND JUGENDHEILKUNDE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen, Prävention, Schutzimpfungen, pädiatrische Intensivmedizin, Rehabilitation und Fürsorge im Kindes- und Jugendalter.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monatenkinder- und Jugendneuropsychiatrie als Schwerpunktausbildung in Neurologie oder in Psychiatrie anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwei Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

2.3. zwei Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.3. drei Monate Chirurgie;

2.4. drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

2.5. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.6. fünf Monate Innere Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder zwei der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie Therapie der Kinderkrankheiten, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Pharmakologie;

2.

Punktionen, insbesondere Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Lumbalpunktionen;

3.

Laboratoriumsuntersuchungen einschließlich Blutgasanalyse, Chromosomenanalyse;

4.

Sonographie;

5.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;

6.

Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie einschließlich Austauschtransfusionen;

7.

Reanimation, Schockbehandlung und Intensivpflege;

8.

Perinatologie, Neonatologie;

9.

Frühgeborenenpflege;

10.

Säuglingsernährung und Diätetik (Mutterberatung);

11.

Kenntnisse der Sozialpädiatrie;

12.

Kenntnisse der Heilpädagogik;

13.

Impfkunde;

14.

Infektionskrankheiten;

15.

Kardiologie einschließlich Elektrokardiogramm und Phonokardiographie;

16.

Diagnose und konservative Behandlung cerebraler Erkrankungen;

17.

Endokrinologie, insbesondere Diabetes und angeborene Stoffwechselstörungen;

18.

Vorsorgemedizin einschließlich genetischer Beratung und Rehabilitation;

19.

Kenntnisse der Phoniatrie, Logopädie, Audiologie, insbesondere der Pädaudiologie;

20.

Kenntnisse psychologischer Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

21.

Kenntnisse der Psychosomatik;

22.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

23.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

24.

Dokumentation;

25.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

26.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie sowie bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

Anlage 17

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LUNGENKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Lungenkrankheiten umfaßt die Erkennung, die Behandlung, die Prävention und die Rehabilitation der Erkrankungen der Lunge und der Bronchien.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.2. 21 Monate Innere Medizin einschließlich zwölf Monate Kardiologie, wobei auf diese Schwerpunktausbildung eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.3. sechs Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik, sofern nicht im Rahmen der Ausbildung im Hauptfach sechs Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik absolviert worden sind.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der bronchiopulmonalen und thorakalen Krankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik spezifischer und unspezifischer Lungenkrankheiten, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Pathophysiologie und Pharmakologie als Grundlagen;

2.

Kenntnisse der Epidemiologie, Diagnose bei Differentialdiagnose, Prophylaxe und Behandlung von Tuberkulose;

3.

spezifische Untersuchungsmethoden insbesondere Punktionen, Bronchoskopien, Endoskopien im Bereich des Thoraxraumes, atemphysiologische Untersuchungsmethoden einschließlich Blutgasanalyse, Spirometrie und Bodyplethysonographie, Oximetrie, Ergospirometrie und Entnahme von Untersuchungsmaterial;

4.

Atem- und Atemregulationsstörungen;

5.

respirative Auswirkungen von Herzerkrankungen, pulmonale und corpulmonale Hypertension, deren Diagnose und Therapie;

6.

fachspezifische Laboruntersuchungen einschließlich fachspezifischer Zytologie;

7.

fachspezifische bildgebende Verfahren im Thoraxbereich einschließlich der Röntgendiagnostik, Tomographie und Computertomographie, Bronchographie, der thorakalen Ultraschalldiagnostik sowie der isotopenmedizinischen Verfahren;

8.

Therapie der Atem-, Lungen- und Bronchialerkrankungen sowie Indikationsstellung zur operativen Behandlung oder zur Strahlenbehandlung;

9.

Allergologie und Immunologie;

10.

Intensivmedizin;

11.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

12.

Psychosomatik;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 17

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LUNGENKRANKHEITEN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Lungenkrankheiten umfaßt die Erkennung, die Behandlung, die Prävention und die Rehabilitation der Erkrankungen der Lunge und der Bronchien.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf eine Ausbildung in Medizinischer Radiologie-Diagnostik in der Dauer von sechs Monaten anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.2. 21 Monate Innere Medizin einschließlich zwölf Monate Kardiologie, wobei auf diese Schwerpunktausbildung eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.3. sechs Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik, sofern nicht im Rahmen der Ausbildung im Hauptfach sechs Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik absolviert worden sind.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der bronchiopulmonalen und thorakalen Krankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik spezifischer und unspezifischer Lungenkrankheiten, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Pathophysiologie und Pharmakologie als Grundlagen;

2.

Kenntnisse der Epidemiologie, Diagnose bei Differentialdiagnose, Prophylaxe und Behandlung von Tuberkulose;

3.

spezifische Untersuchungsmethoden insbesondere Punktionen, Bronchoskopien, Endoskopien im Bereich des Thoraxraumes, atemphysiologische Untersuchungsmethoden einschließlich Blutgasanalyse, Spirometrie und Bodyplethysonographie, Oximetrie, Ergospirometrie und Entnahme von Untersuchungsmaterial;

4.

Atem- und Atemregulationsstörungen;

5.

respirative Auswirkungen von Herzerkrankungen, pulmonale und corpulmonale Hypertension, deren Diagnose und Therapie;

6.

fachspezifische Laboruntersuchungen einschließlich fachspezifischer Zytologie;

7.

fachspezifische bildgebende Verfahren im Thoraxbereich einschließlich der Röntgendiagnostik, Tomographie und Computertomographie, Bronchographie, der thorakalen Ultraschalldiagnostik sowie der isotopenmedizinischen Verfahren;

8.

Therapie der Atem-, Lungen- und Bronchialerkrankungen sowie Indikationsstellung zur operativen Behandlung oder zur Strahlenbehandlung;

9.

Allergologie und Immunologie;

10.

Intensivmedizin;

11.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

12.

Psychosomatik;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Geriatrie;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Anlage 18

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MEDIZINISCHE BIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biologie umfaßt die Erforschung und Anwendung der Kenntnisse von Ablauf und Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und die Anwendung dieser in Grundlagenforschung und angewandter Forschung, wie allgemeiner und klinischer Genetik, einschließlich klinischer Zytogenetik, Populationsgenetik, Mutationsforschung, Teratologie und Immunbiologie samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Biologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen biologischen, genetischen und funktionellen Abläufen beim Menschen;

2.

Kenntnisse der angewandten und experimentellen medizinischen Biologie und Genetik;

3.

Kenntnisse der Evolutionsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Evolution beim Menschen;

4.

Kenntnisse spezieller Fortpflanzungs- und Entwicklungsbiologie des Menschen;

5.

Zellbiologie mit besonderer Berücksichtigung normaler und krankhafter Zustände beim Menschen;

6.

Molekularbiologie mit besonderer Berücksichtigung der krankhaften Zustände beim Menschen;

7.

allgemeine Genetik;

8.

Grundlagen der Humangenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Genetik;

9.

Kenntnisse allgemeiner und spezieller Zytogenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Zytogenetik;

10.

Mutationsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Mutationsauslösung und ihrer Folgezustände beim Menschen;

11.

Populationsgenetik;

12.

Teratologie;

13.

Immunbiologie und Immungenetik;

14.

Kenntnisse der Mikrobiologie und Parasitologie;

15.

Kenntnisse der Ökologie;

16.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

17.

Kenntnisse der Geriatrie;

18.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

19.

Dokumentation;

20.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

21.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 18

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MEDIZINISCHE BIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biologie umfaßt die Erforschung und Anwendung der Kenntnisse von Ablauf und Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und die Anwendung dieser in Grundlagenforschung und angewandter Forschung, wie allgemeiner und klinischer Genetik, einschließlich klinischer Zytogenetik, Populationsgenetik, Mutationsforschung, Teratologie und Immunbiologie samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Biologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen biologischen, genetischen und funktionellen Abläufen beim Menschen;

2.

Kenntnisse der angewandten und experimentellen medizinischen Biologie und Genetik;

3.

Kenntnisse der Evolutionsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Evolution beim Menschen;

4.

Kenntnisse spezieller Fortpflanzungs- und Entwicklungsbiologie des Menschen;

5.

Zellbiologie mit besonderer Berücksichtigung normaler und krankhafter Zustände beim Menschen;

6.

Molekularbiologie mit besonderer Berücksichtigung der krankhaften Zustände beim Menschen;

7.

allgemeine Genetik;

8.

Grundlagen der Humangenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Genetik;

9.

Kenntnisse allgemeiner und spezieller Zytogenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Zytogenetik;

10.

Mutationsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Mutationsauslösung und ihrer Folgezustände beim Menschen;

11.

Populationsgenetik;

12.

Teratologie;

13.

Immunbiologie und Immungenetik;

14.

Kenntnisse der Mikrobiologie und Parasitologie;

15.

Kenntnisse der Ökologie;

16.

Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;

17.

Kenntnisse der Geriatrie;

18.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

19.

Dokumentation;

20.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

21.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Anlage 19

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MEDIZINISCHE BIOPHYSIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biophysik umfaßt die Erforschung von physikalischen Einflüssen auf den menschlichen Körper, von physikalischen Vorgingen im Körper und Wechselwirkungen zwischen physikalischen Vorgingen und dem Körper soweit sie für diagnostische, bildgebende oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden oder ihnen gesundheitsschädigende Bedeutung zukommt sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Einsatz mathematischer und computerunterstützter Verfahren, insbesondere in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, sowie Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Biophysik und der Physik mit besonderer Berücksichtigung von schädlichen und von für die Therapie zweckmäßigen Einflüssen auf den menschlichen Körper und von bildgebenden Verfahren;

2.

Technologie und Apparatekunde;

3.

Strahlenbiologie und Strahlenschutz;

4.

biometrische und statistische Verfahren;

5.

Biokybernetik, Informatik und Modellverfahren;

6.

physikalische und biophysikalische Grundlagen der Elektrophysiologie;

7.

physikalische Isolierungs- und Meßmethoden sowie Nachweisverfahren unter Verwendung von Radionukliden;

8.

Kenntnisse biophysikalischer Grundlagen des medizinischen Einsatzes optischer und akustischer Verfahren wie Laser, Ultraschall usw.;

9.

Kenntnisse physikalischer und biophysikalischer Grundlagen der Mechano-, Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapieverfahren;

10.

Kenntnisse physikalischer Faktoren der Unfalls-, Arbeits- und Vorsorgemedizin;

11.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

12.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

13.

Dokumentation;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 19

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MEDIZINISCHE BIOPHYSIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biophysik umfaßt die Erforschung von physikalischen Einflüssen auf den menschlichen Körper, von physikalischen Vorgingen im Körper und Wechselwirkungen zwischen physikalischen Vorgingen und dem Körper soweit sie für diagnostische, bildgebende oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden oder ihnen gesundheitsschädigende Bedeutung zukommt sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Einsatz mathematischer und computerunterstützter Verfahren, insbesondere in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, sowie Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Biophysik und der Physik mit besonderer Berücksichtigung von schädlichen und von für die Therapie zweckmäßigen Einflüssen auf den menschlichen Körper und von bildgebenden Verfahren;

2.

Technologie und Apparatekunde;

3.

Strahlenbiologie und Strahlenschutz;

4.

biometrische und statistische Verfahren;

5.

Biokybernetik, Informatik und Modellverfahren;

6.

physikalische und biophysikalische Grundlagen der Elektrophysiologie;

7.

physikalische Isolierungs- und Meßmethoden sowie Nachweisverfahren unter Verwendung von Radionukliden;

8.

Kenntnisse biophysikalischer Grundlagen des medizinischen Einsatzes optischer und akustischer Verfahren wie Laser, Ultraschall usw.;

9.

Kenntnisse physikalischer und biophysikalischer Grundlagen der Mechano-, Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapieverfahren;

10.

Kenntnisse physikalischer Faktoren der Unfalls-, Arbeits- und Vorsorgemedizin;

11.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

12.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

13.

Dokumentation;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Anlage 20

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MEDIZINISCHE UND CHEMISCHE LABORDIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfaßt die Anwendung und Beurteilung morphologischer, biologischer, chemischer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie von abgeschiedenem und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe samt Begutachtungen, weiters Beratung der Patienten und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum vor allem auf Probenahmen, Gerinnungsuntersuchungen, Antikoagulantieneinstellungen, Medikamentenüberwachung, Funktionstests, Therapie-, Krankheitsverlaufs- und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Neun Monate Innere Medizin;

2.2. drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10, 14, 16, 25 und 26 genannten Sonderfächer.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

medizinische und chemische Labordiagnostik mit besonderer Berücksichtigung von Untersuchungsverfahren zur Feststellung physiologischer Eigenschaften sowie der Erkennung und Verlaufskontrolle von Krankheiten des Menschen und die Durchführung der dazu erforderlichen diagnostischen Eingriffe und Funktionsprüfungen;

2.

spezielle medizinische und chemische Labordiagnostik mit Stoffwechsel- und Funktionsabhängigkeit, Nachweisbarkeit und Mengenverhältnis der für die Diagnostik, Therapie und Verlaufskontrolle bedeutsamen körperlichen Stoffe und Zellen, der Fremdstoffe und Mikroorganismen einschließlich Gewinnung des Untersuchungsmaterials und Befundauswertung;

3.

medizinisch-chemische und medizinisch-physikalische Meßmethoden sowie Verfahren der medizinischen Chemie und Physik einschließlich der in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen;

4.

medizinische Mikroskopie, einschließlich Mikroskopier-, Färbe- und Meßmethoden;

5.

Hämatologie und Gerinnungsanalytik;

6.

Kenntnisse der Blutgruppenserologie;

7.

Kenntnisse der Transfusionsmedizin;

8.

Immunhaematologie und Routinemethoden der Immunologie;

9.

Kenntnisse der Zytologie und Humangenetik und dazugehörender molekularbiologischer Untersuchungen;

10.

Serologie, Mikrobiologie und Parasitologie;

11.

Grundlagen der Antibiotika- und Chemotherapie;

12.

quantitative und qualitative Untersuchungen von Körpersäften und -proben sowie Gewebe auf Inhaltsstoffe, wie etwa Hormone, Medikamente, Spurenelemente, Drogen und Toxine sowie tumorbiologische Untersuchungen;

13.

Apparatekunde;

14.

Verfahren der Qualitätssicherung, Dokumentation und Elektronische Datenverarbeitung;

15.

allgemeine Hygiene (Desinfektion und Sterilisation);

16.

Kenntnisse medizinischer und chemischer labordiagnostischer Verfahren der Präventiv-, Arbeits- und Umweltmedizin;

17.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

18.

Kenntnisse der Geriatrie;

19.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

20.

Dokumentation;

21.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

22.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Tropenmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezifischen Prophylaxe und Tropenhygiene;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, anderer Infektionskrankheiten und ihrer differentialdiagnostischen Einordnung;

3.

Kenntnisse der Infektionsepidemiologie, eingeschlossen umwelthygienische und sozialmedizinische Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;

4.

Kenntnisse der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;

5.

Kenntnisse allgemeiner und spezifischer Prophylaxe der Infektionskrankheiten, insbesondere Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;

6.

Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;

7.

Kenntnisse mikrobiologischer Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;

8.

Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;

9.

Kenntnisse serologischer Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;

10.

fachspezifische Dokumentation;

11.

Begutachtungen, insbesondere Tropentauglichkeits- und Tropenrückkehruntersuchungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 20

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MEDIZINISCHE UND CHEMISCHE LABORDIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfaßt die Anwendung und Beurteilung morphologischer, biologischer, chemischer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie von abgeschiedenem und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe samt Begutachtungen, weiters Beratung der Patienten und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum vor allem auf Probenahmen, Gerinnungsuntersuchungen, Antikoagulantieneinstellungen, Medikamentenüberwachung, Funktionstests, Therapie-, Krankheitsverlaufs- und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Neun Monate Innere Medizin;

2.2. drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10, 14, 16, 25 und 26 genannten Sonderfächer.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 16 Abs. 1 Z 4, 5, 8, 12, 13, 18, 20, 28, 30, 32, 34, 36, 37, 38 und 43 genannten Sonderfächer, wobei in einem Wahlnebenfach zumindest drei Monate zu absolvieren sind.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

medizinische und chemische Labordiagnostik mit besonderer Berücksichtigung von Untersuchungsverfahren zur Feststellung physiologischer Eigenschaften sowie der Erkennung und Verlaufskontrolle von Krankheiten des Menschen und die Durchführung der dazu erforderlichen diagnostischen Eingriffe und Funktionsprüfungen;

2.

spezielle medizinische und chemische Labordiagnostik mit Stoffwechsel- und Funktionsabhängigkeit, Nachweisbarkeit und Mengenverhältnis der für die Diagnostik, Therapie und Verlaufskontrolle bedeutsamen körperlichen Stoffe und Zellen, der Fremdstoffe und Mikroorganismen einschließlich Gewinnung des Untersuchungsmaterials und Befundauswertung;

3.

medizinisch-chemische und medizinisch-physikalische Meßmethoden sowie Verfahren der medizinischen Chemie und Physik einschließlich der in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen;

4.

medizinische Mikroskopie, einschließlich Mikroskopier-, Färbe- und Meßmethoden;

5.

Hämatologie und Gerinnungsanalytik;

6.

Kenntnisse der Blutgruppenserologie;

7.

Kenntnisse der Transfusionsmedizin;

8.

Immunhaematologie und Routinemethoden der Immunologie;

9.

Kenntnisse der Zytologie und Humangenetik und dazugehörender molekularbiologischer Untersuchungen;

10.

Serologie, Mikrobiologie und Parasitologie;

11.

Grundlagen der Antibiotika- und Chemotherapie;

12.

quantitative und qualitative Untersuchungen von Körpersäften und -proben sowie Gewebe auf Inhaltsstoffe, wie etwa Hormone, Medikamente, Spurenelemente, Drogen und Toxine sowie tumorbiologische Untersuchungen;

13.

Apparatekunde;

14.

Verfahren der Qualitätssicherung, Dokumentation und Elektronische Datenverarbeitung;

15.

allgemeine Hygiene (Desinfektion und Sterilisation);

16.

Kenntnisse medizinischer und chemischer labordiagnostischer Verfahren der Präventiv-, Arbeits- und Umweltmedizin;

17.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

18.

Kenntnisse der Geriatrie;

19.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

20.

Dokumentation;

21.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

22.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:

1.

Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Tropenmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezifischen Prophylaxe und Tropenhygiene;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, anderer Infektionskrankheiten und ihrer differentialdiagnostischen Einordnung;

3.

Kenntnisse der Infektionsepidemiologie, eingeschlossen umwelthygienische und sozialmedizinische Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;

4.

Kenntnisse der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;

5.

Kenntnisse allgemeiner und spezifischer Prophylaxe der Infektionskrankheiten, insbesondere Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;

6.

Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;

7.

Kenntnisse mikrobiologischer Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;

8.

Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;

9.

Kenntnisse serologischer Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;

10.

fachspezifische Dokumentation;

11.

Begutachtungen, insbesondere Tropentauglichkeits- und Tropenrückkehruntersuchungen.

Anlage 21

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MEDIZINISCHE LEISTUNGSPHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach medizinische Leistungsphysiologie umfaßt Kenntnisse über den Einfluß körperlicher Aktivität sowie Bewegungsmangels unter Berücksichtigung der verschiedensten Umweltbedingungen auf die Leistungsfähigkeit des Menschen jeder Altersstufe und Leistungsvoraussetzung und aller dazu notwendigen diagnostischen Prüfverfahren, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ festzustellen und deren Ergebnisse im Rahmen der Beratung anwenden zu können sowie die Anwendung dieser Kenntnisse in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, der Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in Kardiologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist;

2.2. drei Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Physikalische Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung von körperlicher Aktivität bzw. Bewegungsmangel und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen, insbesondere zur Diagnostik und Differientialdiagnostik sowie Kenntnisse der Anatomie, der Pathophysiologie und Pharmakologie;

2.

Kenntnisse der praktisch angewandten und experimentellen Physiologie unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsumsatzbedingungen;

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