Verordnung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie betreffend die Information über die Gefahr von Störfällen (Störfallinformationsverordnung – StIV)
Abkürzung
StIV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:
Abkürzung
StIV
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 82a Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.
(2) Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
StIV
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, BGBl. I Nr. 76/2003) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.
(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
StIV
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.
(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
StIV
Störfallinformationspflichtige Anlagen
§ 2. Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG (störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen
gemäß § 2 Z 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;
in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, Schifffahrtsgesetz (Anm.: richtig: Schiffahrtsgesetz) 1990, BGBl. Nr. 87/1989; Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215;
die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;
die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß
Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20 000 Tonnen an Altölen - bei Behandlung sowohl von gefährlichen Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20 000 Tonnen - aufweisen, sowie
Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 100 000 Tonnen aufweisen;
deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen
sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten (EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder
die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 lit. d Z 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.
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StIV
Informationspflichtige Anlagen
§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen
gemäß § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (Schwelle-1-Betriebe);
in denen Stoffe in einem in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,
Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,
Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935;
die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;
Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;
deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denen
sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder
in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.
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Informationspflichtige Anlagen
§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen
gemäß § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;
in denen Stoffe in einem der in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, angeführten Mengenschwelle entsprechenden oder diese überschreitenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,
Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013,
Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957;
(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2016)
die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;
Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;
deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denen
sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m 3 zurückgehalten wird,
Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder
in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.
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Art und Weise der Störfallinformation
§ 3. (1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.
(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.
(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.
(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:
Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,
Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran teilnehmen können,
Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran teilnehmen können,
Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,
Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.
(5) Die Störfallinformation kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere störfallinformationspflichtige Anlagen eines Unternehmens oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang befindliche störfallinformationspflichtige Anlagen mehrerer Unternehmen umfassen.
Abkürzung
StIV
Art und Weise der Störfallinformation
§ 3. (1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.
(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.
(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.
(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:
Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,
Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,
Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.
(5) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.
(6) Der Betriebsinhaber hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.
Abkürzung
StIV
Art und Weise der Information
§ 3. (1) Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
(2) Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
(3) Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
(5) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.
Abkürzung
StIV
Mitwirkung von Behörden
§ 4. (1) Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3 Abs. 4) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.
(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (Zweijahreszeitraum gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.
(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
Abkürzung
StIV
Mitwirkung von Behörden
§ 4. (1) Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3 Abs. 4) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.
(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.
(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
Abkürzung
StIV
Mitwirkung von Behörden
§ 4. (1) Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 3) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.
(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.
(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Information über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
Abkürzung
StIV
Übergangsbestimmung
§ 5. Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
Abkürzung
StIV
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.
Abkürzung
StIV
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.
(3) Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.
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StIV
Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG
§ 6. Durch diese Verordnung wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.
Abkürzung
StIV
Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt.
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