Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-Hygieneverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Landwirtschaftliche Betriebe

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe,

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird, und

4.

Umpackzentren,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt wird.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 genannten Betriebe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet, bearbeitet (insbesondere zerlegt) oder gelagert wird, sowie für Bereiche und Gänge, durch die frisches Fleisch transportiert wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Jedoch ist es in den in § 4 Z 4 und 6, § 5 Z 1 und § 6 Z 1 vorgesehenen Räumen nicht erforderlich, daß das Wasser zu abgedeckten Abflüssen abgeleitet wird. In Räumen gemäß § 6 Z 1 genügt eine sonstige Einrichtung, die ein leichtes Entfernen des Wassers ermöglicht. In den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird, genügen Fußböden aus wasserundurchlässigem, nicht verrottbarem Material.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m - in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m und in Kühlräumen und Kühlhäusern mindestens bis zur Lagerungshöhe - mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bödenhöhe müssen so ausgearbeitet sein, daß eine einwandfreie Reinigung leicht möglich ist;

c)

Die Türen müssen eine verschleiß- und korrosionsfeste, glatte, undurchlässige und leicht zu reinigende Oberfläche haben.

d)

Isolierungen müssen aus nicht verrottbarem, geruchlosem Material bestehen.

e)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung haben.

f)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

g)

Die Decken müssen leicht zu reinigen sein und sauber gehalten werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein.

3.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete und ausreichende Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt oder kommen könnte - einschließlich Schweißstellen und Fugen - sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt - außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch einwandfrei verpacktes frisches Fleisch befindet.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die Beförderung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse

7.

Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein.

8.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum Genuß für Menschen bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und verschleißfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern. Wenn dieses Fleisch über Rohrleitungen abgeführt wird, so müssen diese Leitungen so gebaut und installiert sein, daß eine Gefahr der Verunreinigung von frischem Fleisch ausgeschlossen ist.

9.

Wenn im Betrieb Fleisch umhüllt oder verpackt wird, so müssen Einrichtungen für die hygienische Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein.

10.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Kondenswasserablaufsystem ausgestattet sein.

11.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

12.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert. Die Wassertemperatur hat für Handwaschbecken ungefähr 45 Grad C, für die Reinigung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten ungefähr 65 Grad C und für die Desinfektion mindestens 82 Grad C zu betragen.

13.

Es müssen hygienisch unbedenkliche Vorrichtungen zur Beseitigung von flüssigen und festen Abfällen vorhanden sein.

14.

Es muß ein geeigneter, ausreichend ausgestatteter, verschließbarer Raum vorhanden sein, der dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht; bei den in § 6 genannten Kühlhäusern genügt hiefür ein geeigneter Arbeitsplatz mit entsprechenden Einrichtungen.

15.

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten.

16.

Es muß eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m wasserundurchlässigen und abwaschbaren Wänden und Fußböden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletteanlagen mit Wasserspülung vorhanden sein. Diese müssen so ausgestattet sein, daß die sauberen Teile des Gebäudes vor Verunreinigung geschützt sind. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Duschgelegenheiten sind nicht erforderlich in Kühlhäusern, in denen lediglich hygienisch einwandfrei verpacktes frisches Fleisch angenommen und gelagert wird. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen nicht von Hand aus oder mit dem Arm zu betätigen sein. Solche Waschgelegenheiten müssen sich auch in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletteanlagen befinden.

17.

Es müssen Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch - außer bei Kühlhäusern, die nur zur Aufnahme und Lagerung von zum Versand bestimmtem, hygienisch einwandfrei verpacktem frischem Fleisch dienen - vorhanden sein. In Schlachtbetrieben sind gesonderte Standplätze und Einrichtungen für die Transportmittel für Schlachttiere vorzusehen. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Reinigung und die Desinfektion der Transportmittel in öffentlich zugänglichen Anlagen erfolgt.

18.

Es muß ein Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie ähnlichen Stoffen vorhanden sein.

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

§ 4. Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große und hygienisch einwandfreie Stallungen oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein. Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein. Die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein.

2.

Es müssen so große Schlachträume vorhanden sein, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Schlachtung gewährleistet ist. Werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so muß eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorgesehen sein. Eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die Schlachtung anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet. In diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind; und zwar entweder durch einen mindestens 5 m breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens 3 m Höhe.

3.

Es müssen ausreichend große, getrennte Räume ausschließlich für die folgenden Arbeitsabläufe A bis D vorhanden sein:

a)

Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Diese Anlage muß sich an einer Stelle befinden, die durch eine vom Boden ausgehende, mindestens 3 m hohe Trennwand deutlich vom frischen Fleisch abgetrennt ist. Die Trennwand muß den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließen.

b)

Die Anlage muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Verunreinigung des frischen Fleisches verhindert wird.

c)

Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Verunreinigung durch Aerosole besteht.

d)

Die Anlage muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.

e)

Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß vom übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienisch unbedenkliche Weise entfernt werden.

f)

Die Mägen dürfen nicht von jenem Personal bearbeitet werden, welches das übrige Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben.

4.

Es muß ein abgetrennter Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein, wenn diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt.

5.

Es müssen verschließbare Räume oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein. Es müssen verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmten und für untauglich erklärtem Fleisch vorhanden sein. Die für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltenen Räume sind nicht vorgeschrieben, wenn die Schlachtung im Anschluß an die Schlachtung unbedenklicher Tiere stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verunreinigung von für tauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesen Fällen müssen die Räume vor erneuter Benutzung zur Schlachtung von Tieren nach behördlicher Anweisung besonders gereinigt und desinfiziert werden;

6.

Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt § 6. 7. Es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge

8.

Es muß eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen gegeben sein, durch die der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.

9.

Es müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

10.

Es muß eine Hängebahn für die weitere Beförderung der geschlachteten Tiere vorhanden sein.

11.

Es muß ein besonders eingerichteter Platz für die Dunglagerung vorhanden sein, sofern auf dem Gelände des Schlachtbetriebes Dung gelagert wird.

12.

Es muß ein entsprechend ausgestatteter Trichinenuntersuchungsraum vorhanden sein, wenn im Betrieb eine Untersuchung auf Trichinen erfolgt.

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

§ 4. Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große und hygienisch einwandfreie Stallungen oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein. Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein. Die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein.

2.

Es müssen so große Schlachträume vorhanden sein, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Schlachtung gewährleistet ist. Werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so muß eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorgesehen sein. Eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die Schlachtung anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet. In diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind; und zwar entweder durch einen mindestens 5 m breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens 3 m Höhe.

3.

Es müssen ausreichend große, getrennte Räume ausschließlich für die folgenden Arbeitsabläufe A bis D vorhanden sein:

a)

Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Diese Anlage muß sich an einer Stelle befinden, die durch eine vom Boden ausgehende, mindestens 3 m hohe Trennwand deutlich vom frischen Fleisch abgetrennt ist. Die Trennwand muß den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließen, wenn die Bearbeitung im Schlachtbetrieb erfolgt; bei Schweinen gilt dies nur insoweit, als es zur Vermeidung einer Verunreinigung von frischem Fleisch und Nebenprodukten der Schlachtung erforderlich ist.

b)

Die Anlage muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Verunreinigung des frischen Fleisches verhindert wird.

c)

Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Verunreinigung durch Aerosole besteht.

d)

Die Anlage muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.

e)

Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß vom übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienisch unbedenkliche Weise entfernt werden.

f)

Die Mägen dürfen nicht von jenem Personal bearbeitet werden, welches das übrige Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben.

4.

Es muß ein abgetrennter Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein, wenn diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt.

5.

Es müssen verschließbare Räume oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein. Es müssen verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmten und für untauglich erklärtem Fleisch vorhanden sein. Die für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltenen Räume sind nicht vorgeschrieben, wenn die Schlachtung im Anschluß an die Schlachtung unbedenklicher Tiere stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verunreinigung von für tauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesen Fällen müssen die Räume vor erneuter Benutzung zur Schlachtung von Tieren nach behördlicher Anweisung besonders gereinigt und desinfiziert werden;

6.

Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt § 6. 7. Es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge

8.

Es muß eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen gegeben sein, durch die der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.

9.

Es müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

10.

Es muß eine Hängebahn für die weitere Beförderung der geschlachteten Tiere vorhanden sein.

11.

Es muß ein besonders eingerichteter Platz für die Dunglagerung vorhanden sein, sofern auf dem Gelände des Schlachtbetriebes Dung gelagert wird.

12.

Es muß ein entsprechend ausgestatteter Trichinenuntersuchungsraum vorhanden sein, wenn im Betrieb eine Untersuchung auf Trichinen erfolgt.

4.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

§ 5. Zerlegungsbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch und - wenn im Betrieb verpacktes Fleisch gelagert wird - zumindest ein Kühlraum für die Lagerung von verpacktem Fleisch vorhanden sein. Unverpacktes Fleisch darf in einem derartigen Kühlraum nur gelagert werden, wenn sich darin kein verpacktes Fleisch befindet und wenn der Raum vorher gereinigt und desinfiziert wurde. Für deren Ausstattung gilt § 6. 2. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches vorhanden sein, der mit einem Registrierthermometer oder einem Registrierfernthermometer ausgestattet ist.

3.

Es muß ein Raum für das Verpacken vorhanden sein, wenn das Verpacken im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird. Diese Anforderung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß § 10 Abs. 7 erfüllt sind.

4.

Es muß ein geeigneter Raum für die Lagerung des Verpackungs- und Umhüllungsmaterials vorhanden sein, sofern diese Arbeiten im Zerlegungsbetrieb vorgenommen werden.

5.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser

§ 6. Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gemäß dem 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes gelagert wird, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Tiefkühlräume vorhanden sein, in denen frisches Fleisch bei den vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden kann.

2.

Es muß ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem beziehungsweise für jeden Lagerraum vorhanden sein.

§ 6a. Umpackzentren müssen den Bestimmungen des § 3 entsprechen.

6.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

§ 7. (1) Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet (zum Beispiel zerlegt), verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, muß helle, saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen, die das Haar vollständig bedecken, und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz oder eine sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem oder verunreinigtem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit möglichst heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Waren sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.

2.

Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf dem Gelände des Schlachtbetriebes zur Arbeit verwendet werden. Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.

3.

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter § 1 Abs. 1 genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für

1.

jene Transportgeräte, die in den unter § 6 genannten Räumen benutzt werden, wenn das Fleisch verpackt ist;

2.

das Bearbeiten von Geflügelfleisch, anderem Wildfleisch als Zuchtwildfleisch oder Kaninchenfleisch, solange diese Arbeiten nicht parallel zur Erschlachtung oder Bearbeitung von frischem Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch durchgeführt werden und solange der Arbeitsraum vor erneuter Benutzung für frisches Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch vollständig gereinigt und desinfiziert wird.

(3) Arbeitsgeräte zum Erschlachten, Bearbeiten und zur weiteren Behandlung von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

(4) Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

(5) Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Z 11 dritter und vierter Satz

(6) Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Fußboden jener Räume, die für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Fleisches vorgesehen sind, zu streuen.

(7) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können. Nach der Reinigung oder Desinfektion müssen diese Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

(8) Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen verunreinigen können, dürfen beim Erschlachten, Bearbeiten, Umhüllen und Verpacken des Fleisches nicht mitwirken.

6.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

§ 7. (1) Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet (zum Beispiel zerlegt), verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, muß helle, saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen, die das Haar vollständig bedecken, und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz oder eine sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem oder verunreinigtem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit möglichst heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Waren sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.

2.

Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf dem Gelände des Schlachtbetriebes zur Arbeit verwendet werden. Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.

3.

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter § 1 Abs. 1 genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für

1.

jene Transportgeräte, die in den unter § 6 genannten Räumen benutzt werden, wenn das Fleisch verpackt ist;

2.

das Bearbeiten von Geflügelfleisch, anderem Wildfleisch als Zuchtwildfleisch oder Kaninchenfleisch, solange diese Arbeiten nicht parallel zur Erschlachtung oder Bearbeitung von frischem Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch durchgeführt werden und solange der Arbeitsraum vor erneuter Benutzung für frisches Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch vollständig gereinigt und desinfiziert wird.

(3) Arbeitsgeräte zum Erschlachten, Bearbeiten und zur weiteren Behandlung von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

(4) Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

(5) Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Z 11 dritter und vierter Satz

(6) Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Fußboden jener Räume, die für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Fleisches vorgesehen sind, zu streuen.

(7) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können. Nach der Reinigung oder Desinfektion müssen diese Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

(8) Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen verunreinigen können, dürfen beim Erschlachten, Bearbeiten, Umhüllen und Verpacken des Fleisches nicht mitwirken.

(9) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden. Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden. Abweichend vom ersten Satz dürfen Schaflämmer und Ziegenkitze mit einem Lebendgewicht von weniger als 15 kg zum Enthäuten mechanisch aufgeblasen werden, wenn dabei einwandfreie Hygienebedingungen herrschen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

(8) Das Herrichten, die Bearbeitung, die Umhüllung, die Verpackung, die Lagerung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch (einschließlich Nebenprodukte der Schlachtung) müssen unter Beachtung sämtlicher Hygieneanforderungen erfolgen.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden. Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten. Die Verwendung eines Hirnstabes zur Zerstörung des zentralen Nervengewebes durch Einführen in den Schusskanal nach dem Betäuben ist bei Rindern, Schafen und Ziegen verboten.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden. Abweichend vom ersten Satz dürfen Schaflämmer und Ziegenkitze mit einem Lebendgewicht von weniger als 15 kg zum Enthäuten mechanisch aufgeblasen werden, wenn dabei einwandfreie Hygienebedingungen herrschen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

(8) Das Herrichten, die Bearbeitung, die Umhüllung, die Verpackung, die Lagerung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch (einschließlich Nebenprodukte der Schlachtung) müssen unter Beachtung sämtlicher Hygieneanforderungen erfolgen.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Nach dem Entfernen des Kopffleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Bearbeiten von Fleisch, welches noch SRM enthält, darf nur entsprechend den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) und nur in jenen Betrieben erfolgen, welche hierzu eine Berechtigung nach der genannten EG-Verordnung besitzen.

3.

Abschnitt

Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

§ 10. (1) Beim Verpacken des Fleisches sind § 5 Z 4 und die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 bis 8 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

(2) Das Verpackungsmaterial (zum Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

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