Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (Wildfleisch-Verordnung)
Wenn zerlegtes Wildfleisch umhüllt wird, so hat dies unmittelbar nach dem Zerlegen in hygienisch einwandfreier Weise zu geschehen. Die Umhüllungen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Anforderungen gemäß Z 1 lit. a und b entsprechen. Sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden.
Umhülltes Wildfleisch muß verpackt werden.
Bietet die Umhüllung den von einer Verpackung geforderten vollen Schutz, so muß sie weder durchsichtig noch farblos sein. Wenn alle Anforderungen gemäß Z 1 erfüllt sind, so ist eine zweite Umschließung nicht vorgeschrieben und die Umhüllung gilt als Verpackung.
Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf in ein und demselben Raum erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Raum muß groß genug und so eingerichtet sein, daß die Arbeitsgänge in hygienisch einwandfreier Weise durchgeführt werden können.
Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dicht verschlossenen Schutzhülle zu versehen und beim Transport zum Betrieb vor Beschädigungen zu schützen. Dort ist es in einem dafür vorgesehenen Raum unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu lagern.
Die Lagerräume für Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und dürfen keine Luftverbindung mit Räumen haben, in denen sich Stoffe befinden, die das Fleisch verunreinigen könnten. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Boden abgelegt werden.
Bevor das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial in den betreffenden Arbeitsraum gebracht wird, ist es unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten.
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und sodann unverzüglich zu verwenden. Mit Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die mit dem Fleisch nicht in Berührung kommen.
Das Fleisch muß nach dem Verpacken unverzüglich in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.
Kapitel 9
Lagern
Nach der Fleischuntersuchung muß Wildfleisch unverzüglich gekühlt oder tiefgekühlt und bei einer Temperatur gelagert werden, die zu keinem Zeitpunkt
bei gekühltem Fleisch von Kleinwild +4 Grad C und
bei gekühltem Fleisch von Wildhuftieren +7 Grad C und
bei tiefgekühltem Fleisch -12 Grad C übersteigt.
Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleisch-Fertiggerichten. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch ist als solches zu kennzeichnen.
Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder nicht umhülltes Fleisch gelagert werden.
Kapitel 10
Transportieren
Wildfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Beförderungsmittel so zu befördern, daß eine hygienisch bedenkliche Beeinträchtigung der Sendung ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen die für den Transport verwendeten Fahrzeuge so ausgestattet sein, daß die in Kapitel 9 angegebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
Wildfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Beförderungsmitteln transportiert werden.
Tierkörper und Tierkörperhälften sind - ausgenommen tiefgekühltes Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu transportieren. Dies gilt nicht für den Transport auf dem Luftweg und nicht für den Transport gemäß § 4 Abs. 1. Andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu transportieren, sofern sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
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