Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt)(NR: GP XVIII RV 1068 AB 1565 S. 165. BR: AB 4790 S. 586.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Transportfähigkeit
§ 4 Transportbescheinigung
§ 5 Durchführung des Transports
§ 6 Transportmittel
§ 7 Betreuung während des Transports
§ 8 Haltung während des Transports
§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 10 Reinigung
§ 11 Kaltblütige Tiere
§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder
Tierarten
```
Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit
```
§ 13 Überwachung
§ 14 Behörden
§ 15 Mitwirkung
```
Abschnitt: Straf- und Schlußbestimmungen
```
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Widmung von Strafgeldern
§ 18 Ziele und Förderung
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Vollzugsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Transportfähigkeit
§ 3a Transportbescheinigung
§ 4 Transportplan
§ 4a Transportunternehmer
§ 5 Durchführung des Transports
§ 6 Transportmittel
§ 7 Betreuung während des Transports
§ 8 Haltung während des Transports
§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 10 Reinigung
§ 11 Kaltblütige Tiere
§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren
oder Tierarten
```
Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit
```
§ 13 Überwachung
§ 14 Behörden
§ 15 Mitwirkung
```
Abschnitt
```
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Widmung von Strafgeldern
§ 19 Verweisungen
§ 20 In-Kraft-Treten
§ 21 Vollzugsklausel
§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von
Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen;
Hunden und Hauskatzen;
Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
kaltblütigen Tieren und
warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben;
zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden;
im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder
dazu dienen, Tiere - ausgenommen Schlachttiere - zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.
(3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von
Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;
Hunden und Hauskatzen;
Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
kaltblütigen Tieren und
warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;
zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;
einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;
eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;
im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.
(3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
(4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001-WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
Notschlachtung: jede Schlachtung, zu der sich der Verfügungsberechtigte entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen;
Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;
Schlachttier: ein zur Schlachtung bestimmtes Tier;
Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;
Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
geeigneter Schlachtbetrieb: ein Schlachtbetrieb, der mit Schlachteinrichtungen für die jeweilige Tierart ausgestattet ist und dessen Schlachtkapazität zur Schlachtung der anstehenden Anzahl an Tieren in einem angemessenen Zeitraum ausreichend ist; für Rinder oder Schweine über eine Zulassung für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft verfügt, sofern das Fleisch der transportierten Tiere nicht in Österreich verbleibt;
bäuerliche Nachbarschaftshilfe: eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird.
(2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.
(3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;
Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;
Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;
Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;
Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; als Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt wurden;
Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
Verbringung: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;
Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;
Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines Dritten oder indem er einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt, durchführt, wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.
(2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.
(3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.
Transportfähigkeit
§ 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet.
(2) Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die
voraussichtlich während des Transports gebären werden oder
innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder
krank oder verletzt sind.
(3) Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind.
Transportfähigkeit
§ 3. (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.
(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch
leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,
Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,
erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert werden sowie
innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.
(3) Transportunfähig sind
kranke und verletzte Tiere,
trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,
neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
Transportbescheinigung
§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:
Gattung der Tiere,
deren Herkunft,
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
der Zweck des Transports,
die Bestätigung der Transportfähigkeit,
der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
der Ver- und Entladeort sowie
das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges.
(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.
Transportbescheinigung
§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:
die Gattung der Tiere,
deren Herkunft,
der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
der Zweck des Transports,
die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit,
der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
der Ver- und Entladeort,
das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges und
bei Schlachtviehtransporten, ob das Fleisch der transportierten Tiere im Inland verbleibt.
(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.
Transportplan
§ 4. (1) Bei Transporten von in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als acht Stunden dauern, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß § 5 Abs. 3 alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.
(3) Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan
Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und
einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union acht Stunden überschritten hat.
Tiertransportunternehmer
§ 4a. (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer behördlichen Genehmigung durchführen. Die Behörde hat jedem Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 3 abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten zu erteilen. Die Bewilligung hat die in Abs. 2 angeführten Daten zu beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen Tiertransporten mitzuführen.
(2) Die Tiertransportunternehmer sind von der Behörde in einem Verzeichnis zu führen, das jedenfalls folgende Daten beinhaltet:
Familienname und Vorname;
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe sowie
Gewerberegisternummer gemäß § 365 ff GewO.
(3) Der Tiertransportunternehmer hat sich schriftlich zu verpflichten
die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes während des gesamten Transportverlaufes eingehalten werden können und
dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).
(4) Der Tiertransportunternehmer hat
dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),
dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein gemäß § 4 Abs. 2 ausgefüllter und genehmigter Transportplan vor Fahrtantritt übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 nachkommt,
den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde am Ursprungsort vorzulegen,
während eines von der Behörde festgelegten Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes aufzubewahren, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist,
für die unverzügliche Beförderung an den Bestimmungsort zu sorgen sowie
Tiere, die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannt werden, während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern zu lassen.
(5) Die Bewilligung zur Durchführung von Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 222 StGB oder wenn wiederholt Bestrafungen gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 vorliegen.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit dem Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über Verstöße von österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Abs. 5 zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im anderen Mitgliedstaat rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der den in Abs. 5 genannten gleichzuhalten ist. Die Behörde hat diese Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(7) Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße eines Tiertransportunternehmers aus einem anderen Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden Transportunternehmer nach vorheriger Verbindungsaufnahme mit der Kommission der Transport von Tieren in Österreich untersagt werden.
(8) Die Bewilligung, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L340 S 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L174 S 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatzes 1 gleichzuhalten.
Durchführung des Transports
§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.
(2) Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
Die Regelung des Abs. 2 gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe,
daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt (vgl. § 20 Abs. 4).
Durchführung des Transports
§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.
(2) Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.
(3) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.
Durchführung des Transports
§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.
(2) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.
(3) Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug neben den Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S 0008 bis 0011) erfüllt.
Transportmittel
§ 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2) Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken Klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
(3) Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(4) Werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen oder in mehrbödigen Transportmitteln befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
Transportmittel
§ 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2) Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken Klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
(3) Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003)
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
Betreuung während des Transports
§ 7. (1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(3) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)
Betreuung während des Transports
§ 7. (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).
(2) Der Verfügungsberechtigte und erforderlichenfalls auch der beigezogene Tierarzt haben den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen.
(5) Abs. 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.
(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tiere oder Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, daß die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht; dabei ist auch die höchstzulässige Dauer der Fristüberschreitung zu bestimmen.
Betreuung während des Transports
§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003)
(2) Der Tiertransportunternehmer hat den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen:
die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse;
die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse;
die einem gemäß Z 2 vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten;
Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie
die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003)
(5) Abs. 3 gilt nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befassten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.
(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden, welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer gemäß § 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird.
Haltung während des Transports
§ 8. (1) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum mit Tieren befördert werden. Wenn mehrere Tiere während des Transports in demselben Laderaum gehalten werden (gemeinsamer Transport), so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie sich oder die anderen Tiere nicht gefährden.
(2) Bei einem gemeinsamen Transport von Tieren verschiedener Gattungen sind diese nach Gattungen getrennt zu halten, wenn sie nicht aneinander gewöhnt sind; weiters sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung befördert werden.
(3) Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu halten; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen.
Haltung während des Transports
§ 8. (1) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum mit Tieren befördert werden. Wenn mehrere Tiere während des Transports in demselben Laderaum gehalten werden (gemeinsamer Transport), so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie sich oder die anderen Tiere nicht gefährden.
(2) Bei einem gemeinsamen Transport von Tieren verschiedener Gattungen sind diese nach Gattungen getrennt zu halten, wenn sie nicht aneinander gewöhnt sind; weiters sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung befördert werden.
(3) Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu halten; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen.
Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 9. Während des Transports erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transports verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
Reinigung
§ 10. Tiere dürfen nur in Fahrzeuge und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich gereinigt worden sind.
Kaltblütige Tiere
§ 11. Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Versorgung mit Wasser und Sauerstoff, zu befördern, wie sie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden.
Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten
§ 12. (1) Auf den Transport von in § 1 Abs. 1 Z 4 und 6 genannten Tieren ist § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.
(2) Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eher und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten.
(3) Zur Schlachtung bestimmten Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.
Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit
Überwachung
§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(3) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.
(4) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen.
Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit
Überwachung
§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies für die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.
(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.
(5) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer zu tragen.
(6) Die Maßnahmen sind von der Behörde über das ANIMO-Netz bekannt zu geben.
Behörden
§ 14. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Transportbescheinigung gemäß § 4 und Bestätigungen gemäß § 7 Abs. 3 und 5 sowie die hierfür erforderlichen Ansuchen sind von den Stempelgebühren befreit.
Behörden
§ 14. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Der Transportplan gemäß § 4 und Bestätigungen gemäß § 7 Abs. 3 und 5 sowie die hierfür erforderlichen Ansuchen sind von den Stempelgebühren befreit.
Mitwirkung
§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, die Tiertransportinspektoren und, in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie
Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
im Umfang des Abs. 2 Z 1 und 2 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, soweit sich die Gebote und Verbote an den Lenker oder Betreuer des Tiertransports richten, und
Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Mitwirkung
§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.
(2) Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie
Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und
Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4 bis 7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.
Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
(2) Wer
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(3) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 4 zuwiderhandelt, oder
einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 2 widerspricht,
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
(2) Wer
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(3) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder
einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 2 widerspricht,
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
(2) Wer
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(3) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder
einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der
dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder
dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 10 000 S festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 1, dem § 4 Abs. 1 oder dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 während des Transports mitführt oder dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
(2) Wer
als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(3) Wer
als Verfügungsberechtigter dem § 3 Abs. 3 oder vorsätzlich dem § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder
einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der
dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder
dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 726 Euro festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,
(2) Wer
als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder
bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
(3) Wer
als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9 erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,
(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht anzuwenden.
(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag von 1 000 Euro festgesetzt werden.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Widmung von Strafgeldern
§ 17. (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(2) Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 15 Abs. 2 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden.
Ziele und Förderung
§ 18. (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in § 5 Abs. 2 zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Abs. 1 genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist um weitere drei Jahre.
(3) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt § 5 Abs. 2 erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen.
(4) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern.
Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3, § 6 und § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 6 dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Regelung des § 5 Abs. 2 gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3, § 6 und § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 6 dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Regelung des § 5 Abs. 2 gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt.
(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3, § 6 und § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 6 dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden.
(4) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 139/2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bewilligungen gemäß § 4a Abs. 1 können bereits ab dem 1. Dezember 2003 erteilt werden.
(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen
§ 14 Abs. 2, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/628 EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 0017 bis 0027, in der Fassung der Richtlinie 95/29 EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 0052 bis 0063 und der Verordnung 1255/97 des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S 0001 bis 0006.
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RIS
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