Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2017-04-26
Status Aufgehoben · 2021-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
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Abkürzung

DMG 1994

Abkürzung

DMG 1994

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.

Abkürzung

DMG 1994

§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.

(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.

(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.

Abkürzung

DMG 1994

§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes (Anm.: richtig: Pflanzenschutzmittelgesetzes), BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,

3.

Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Verbrennungsrückstände,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

7.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,

9.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

10.

Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.

3.

Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Verbrennungsrückstände,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

7.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.

9.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

10.

Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.

3.

Komposterden, die nicht als Kultursubstrate in Verkehr gebracht werden, Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Verbrennungsrückstände,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

7.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.

9.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

10.

Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

3.

Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Verbrennungsrückstände,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

7.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.

9.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

Abkürzung

DMG 1994

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

3.

Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Verbrennungsrückstände,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

7.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.

9.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

Abkürzung

DMG 1994

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

3.

Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

4.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

6.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

7.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.

8.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht,

5.

verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, enthalten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

Abkürzung

DMG 1994

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

gefährden, oder

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht,

5.

verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, enthalten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte - ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich - Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder

5.

(Anm.: tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte - ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich - Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder

5.

tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern besteht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

Abkürzung

DMG 1994

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c)

den Naturhaushalt

gefährden, oder

2.

Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder

3.

falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder

4.

unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder

5.

tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern besteht.

(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.

(4) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.

Zulassung von Typen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner

4.

geeignet sind,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung der Typen,

2.

die Zusammensetzung der Typen,

3.

die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,

4.

äußere Merkmale,

5.

Gehalte an Nebenbestandteilen,

6.

bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,

7.

die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten

8.

für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Zulassung von Typen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner

4.

geeignet sind,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung der Typen,

2.

die Zusammensetzung der Typen,

3.

die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,

4.

äußere Merkmale,

5.

Gehalte an Nebenbestandteilen,

6.

bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,

7.

die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten

8.

für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Abkürzung

DMG 1994

Zulassung von Typen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner

4.

geeignet sind,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung der Typen,

2.

die Zusammensetzung der Typen,

3.

die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,

4.

äußere Merkmale,

5.

Gehalte an Nebenbestandteilen,

6.

bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,

7.

die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten

8.

für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Abkürzung

DMG 1994

Zulassung von Typen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner

4.

geeignet sind,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung der Typen,

2.

die Zusammensetzung der Typen,

3.

die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,

4.

äußere Merkmale,

5.

Gehalte an Nebenbestandteilen,

6.

bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,

7.

die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten

8.

für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Schadstoffe

§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen:

1.

Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2.

erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Schadstoffe

§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen:

1.

Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2.

erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Abkürzung

DMG 1994

Schadstoffe

§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:

1.

Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2.

erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Abkürzung

DMG 1994

Schadstoffe

§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:

1.

Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2.

erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Kennzeichnung, Verpackung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch

Verordnung

1.

Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,

2.

Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,

3.

anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:

1.

bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Typenbezeichnung,

c)

bei EWG-Düngemitteln die Angabe „EWG - DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

d)

Handelsbezeichnung,

e)

Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

h)

Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,

i)

Gewicht oder Volumen,

j)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;

2.

bei Wirtschaftsdüngern

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Art und Bezeichnung,

c)

Gewicht oder Volumen,

d)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,

e)

bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;

3.

Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Ausgangsmaterialien,

e)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Gewicht oder Volumen,

h)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Kennzeichnung, Verpackung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung

1.

Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,

2.

Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,

3.

anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:

1.

bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Typenbezeichnung,

c)

bei EG-Düngemitteln die Angabe „EG - DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

d)

Handelsbezeichnung,

e)

Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

h)

Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,

i)

Gewicht oder Volumen,

j)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;

2.

bei Wirtschaftsdüngern

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Art und Bezeichnung,

c)

Gewicht oder Volumen,

d)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,

e)

bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;

3.

Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Ausgangsmaterialien,

e)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Gewicht oder Volumen,

h)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Abkürzung

DMG 1994

Kennzeichnung, Verpackung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung

1.

Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,

2.

Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,

3.

anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:

1.

bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Typenbezeichnung,

c)

bei EG-Düngemitteln die Angabe „EG - DÜNGEMITTEL” in Großbuchstaben,

d)

Handelsbezeichnung,

e)

Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

h)

Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,

i)

Gewicht oder Volumen,

j)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;

2.

bei Wirtschaftsdüngern

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Art und Bezeichnung,

c)

Gewicht oder Volumen,

d)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,

e)

bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;

3.

Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Ausgangsmaterialien,

e)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Gewicht oder Volumen,

h)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Abkürzung

DMG 1994

Kennzeichnung, Verpackung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung

1.

Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,

2.

Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,

3.

anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:

1.

bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Typenbezeichnung,

c)

bei EG-Düngemitteln die Angabe „EG – DÜNGEMITTEL“ in Großbuchstaben,

d)

Handelsbezeichnung,

e)

Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

h)

Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,

i)

Gewicht oder Volumen,

j)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;

2.

bei Wirtschaftsdüngern

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Art und Bezeichnung,

c)

Gewicht oder Volumen,

d)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,

e)

bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;

3.

Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Ausgangsmaterialien,

e)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

f)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

g)

Gewicht oder Volumen,

h)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Toleranzen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.

Abkürzung

DMG 1994

Toleranzen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.

§ 9a. (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.

(2) Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß § 9 festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich sind.

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 anzuschließen.

(5) Die Zulassung gemäß Abs. 2 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.

Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

2.

die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

3.

die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

Antragsteller und Hersteller,

2.

vorgesehene Kennzeichnung,

3.

Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

4.

Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

5.

vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

6.

Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die bestimmungsgemäße Verwendung,

2.

Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

3.

allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

2.

die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

3.

die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

Antragsteller und Hersteller,

2.

vorgesehene Kennzeichnung,

3.

Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

4.

Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

5.

vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

6.

Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die bestimmungsgemäße Verwendung,

2.

Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

3.

allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Abkürzung

DMG 1994

Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

2.

die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

3.

die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

Antragsteller und Hersteller,

2.

vorgesehene Kennzeichnung,

3.

Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

4.

Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

5.

vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

6.

Nachweis darüber soweit es produktspezifisch erforderlich ist , daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die bestimmungsgemäße Verwendung,

2.

Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

3.

allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Einfuhr

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem

1.

sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder

2.

dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder

3.

über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt - oder

4.

bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.

(2) Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach § 11 mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.

Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

1.

sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

2.

im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

3.

über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder

4.

im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2) Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Behörden mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

1.

sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

2.

im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

3.

über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt oder

4.

im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2) Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

Abkürzung

DMG 1994

Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

1.

sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden,

2.

im Falle des Anschreibeverfahrens eine ergänzende Anmeldung gemäß Art. 167 des Zollkodex abzugeben ist,

3.

über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt oder

4.

im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2) Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

Überwachungsbehörden

§ 11. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - in den Bundesländern

1.

Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,

2.

Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.

(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.

Überwachungsbehörden

§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders festgelegt ist, in den Bundesländern

1.

Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,

2.

Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

Überwachungsbehörden

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - der Behörde. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

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