Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten(NR: GP XVIII RV 1611 AB 1686 S. 169. BR: AB 4833 S. 588.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (§ 13),

2.

das Bundesamt für Agrarbiologie (§ 14),

3.

die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde (§ 15),

4.

das Bundesamt für Weinbau (§ 16).

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (§ 13),

2.

das Bundesamt für Agrarbiologie (§ 14),

3.

die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 15),

4.

das Bundesamt für Weinbau (§ 16).

§ 1a. Ein Bundesamt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald).

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 23),

7.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 24),

8.

die Bundesanstalt für Pferdezucht (§ 25),

9.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 26).

(2) Für die in Abs. 1 Z 9 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

7.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

2.

die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

3.

die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

4.

die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

5.

die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

6.

die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

7.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und/oder von Teilen aller vorstehend genannten Einrichtungen anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Rechtsstellung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 3a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald untersteht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erbringt seine Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist darüber hinaus, sofern ihm durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

2.

die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,

4.

die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

6.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

7.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

8.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

9.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftlicher Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und

Forschungszentrums für Wald

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden im II., III. und IV. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

1.

die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,

2.

die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3.

die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,

4.

die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

6.

die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

7.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

8.

die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

9.

die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

(2) Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefaßt werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist, sind Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen zu schaffen.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft obliegt dessen Generaldirektor, die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes für Agrarbiologie dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter.

(9) Für die Bestellung der Leiter der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter sowie die Leiter der Institute und Abteilungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

(2) Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefaßt werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist, sind Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen zu schaffen.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft obliegt dessen Generaldirektor, die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes für Agrarbiologie dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter.

(9) Für die Bestellung der Leiter der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter sowie die Leiter der Institute und Abteilungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 5a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute, Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5 auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fest.

(3) Für die Bundesämter für Landwirtschaft ist die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

(3) Für die Bundesämter für Landwirtschaft ist die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß.

Geschäftsordnung

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

Geschäftsordnung

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald zu erlassen.

Kanzleiordnung

§ 8. Die formale Behandlung der von den Bundesämtern für Landwirtschaft oder den landwirtschaftlichen Bundesanstalten zu besorgenden Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in einer Kanzleiordnung festzulegen.

Kanzleiordnung

§ 8. Die formale Behandlung der von den Bundesämtern für Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen Bundesanstalten oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu besorgenden Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Kanzleiordnung festzulegen.

Forschungstätigkeit

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft koordiniert. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erstatten jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Für die interdisziplinäre Bearbeitung von Forschungsprojekten wird im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft im Direktionsbereich die unterstützende Organisationseinheit „Integrative Forschung'' eingerichtet.

Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft koordiniert. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erstatten jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Für die interdisziplinäre Bearbeitung von Forschungsprojekten wird im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft im Direktionsbereich die unterstützende Organisationseinheit „Integrative Forschung” eingerichtet.

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und

Forschungszentrums für Wald

§ 9a. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat alljährlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrundeliegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorganes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesamt für Landwirtschaft oder von der landwirtschaftlichen Bundesanstalt, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(4) Entgelte für nicht regelmäßig anfallende Hilfsgeschäfte werden im Einzelfall nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgesetzt.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(1a) Für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe

1.

des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald,

2.

der Veranstaltungsbeiträge,

3.

der Beherbergungsbeiträge und

4.

der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorganes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

(4) Entgelte für nicht regelmäßig anfallende Hilfsgeschäfte werden im Einzelfall nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgesetzt.

II. Teil

Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter für Landwirtschaft

§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft umfaßt hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft ist Wien.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Boden und Standort, landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion, landwirtschaftliche Produktionsmittel, land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Pflanzenschutz und Ökologie unter besonderer Berücksichtigung chemischer, physikalischer und biologischer Vorgänge.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

a) Überwachung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten; Angelegenheiten des Schutzes von Pflanzensorten (Sortenschutzamt); Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).

b)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, -verfahren und -mitteln (insbesondere von Düngemitteln, Futtermitteln und Weinbehandlungsmitteln), von landwirtschaftlich verwertbaren Abfallstoffen sowie land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Sekundärprodukten (wie Wein, insbesondere Qualitäts- und Prädikatswein, Fruchtsäfte und Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften.

c)

Prüfung von Verfahren der landwirtschaftlichen Produktion und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse einschließlich Weinbehandlung; amtliche Weinkostkommissionen; Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben und von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer; amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein, Futtermittel und Düngemittel; Weinprüfstatistik; Untersuchung von Umweltbelastungen im Agrarbereich und von Belastungen im Bereich der agrarischen Produktion durch radioaktive Stoffe.

d)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Kulturpflanzen und deren Sämereien (insbesondere von Vermehrungsmaterial, Saat- und Pflanzgut) sowie anderer Ernteerzeugnisse auf ihre Verwertungseigenschaften; Prüfung und Kontrolle der Unterscheidbarkeit von Sorten, deren Komponenten und Bezeichnungen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Sorten auf ihre für die Produktion und Verwertung maßgebenden Eigenschaften; amtliche Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Saatgut- und Sortenwesens und Pflanzenbaues.

e)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren einschließlich der Anwendungstechnik sowie von Vorratsschutzmitteln und Vorratsschutzverfahren, Verleihung von Prüfzeichen für Anwendungsverfahren sowie für virusgetestetes und virusfreies Pflanzgut; amtliche Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

f)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen (einschließlich von Vermehrungsmaterial, Saat- und Pflanzgut) und pflanzlichen Produkten auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen (amtlicher Pflanzenschutzdienst); Mitwirkung bei der Vollziehung phytosanitärer Bestimmungen.

g)

Führung von Registern.

2.

Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen, chemischen, biologischen und anderen Untersuchungsmethoden.

3.

a) Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Ökosysteme und ihrer Wechselbeziehungen, insbesondere über das Verhalten von Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System Boden - Pflanze - Tier unter Einschluß der Kompartimente Wasser und Luft, auch unter Berücksichtigung von anthropogenen Beeinflussungen; Forschung im Bereich von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, -mitteln und -methoden, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten sowie der Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit von Pflanzen und Tieren; Erforschung von Produktionsbedingungen zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel; Forschung auf dem Gebiet der Alternativ- und Sonderkulturen einschließlich Gewürz- und Arzneipflanzen.

b)

Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion einschließlich Pflanzenzüchtung und Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse sowie Sorten- und Saatgutwesen; Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung unter Berücksichtigung des Sortenanteiles; Ermittlung geeigneter Standorte, Fruchtfolgen und Produktionsverfahren für Pflanzenarten, Sorten, Saatgut und Samenmischungen; Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials.

c)

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Pflanzenschutzes einschließlich Ökologie, Ökosystem, Ökonomie und Integration von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Resistenz- und Toleranzprobleme; Identifizierung, Beschreibung, Untersuchung und Regulierung von Schadorganismen und Ermittlung von deren Biologie und Antagonisten; Untersuchung, Prüfung und Kontrolle von Schädigungen durch Viren und ähnliche Krankheitserreger sowie durch abiotische Faktoren; Entwicklung und Einrichtung von Prognose- und Warndienstverfahren; Einrichtung von Warndienststationen; Schaffung von Produktionsgrundlagen und Produktion nützlicher Organismen und für die Untersuchung benötigter Materialien im Hinblick auf die Verbesserung von Pflanzenschutzverfahren oder Verminderung des Auftretens von Schadorganismen; Untersuchung von Rückständen und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ihrer Anwendung.

d)

Boden- und standortkundliche Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie; bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände; Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten.

4.

Erarbeitung von Beratungsrichtlinien, insbesondere für eine nachhaltige und ökologische Landbewirtschaftung.

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft ist Wien.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Boden und Standort, landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion, Bienenkunde, landwirtschaftliche Produktionsmittel, land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Pflanzenschutz und Ökologie unter besonderer Berücksichtigung chemischer, physikalischer und biologischer Vorgänge.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

a) Überwachung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten; Angelegenheiten des Schutzes von Pflanzensorten (Sortenschutzamt); Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).

b)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, -verfahren und -mitteln (insbesondere von Düngemitteln, Futtermitteln und Weinbehandlungsmitteln), von landwirtschaftlich verwertbaren Abfallstoffen sowie land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Sekundärprodukten (wie Wein, insbesondere Qualitäts- und Prädikatswein, Fruchtsäfte und Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften.

c)

Prüfung von Verfahren der landwirtschaftlichen Produktion und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse einschließlich Weinbehandlung; amtliche Weinkostkommissionen; Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben und von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer; amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein, Futtermittel und Düngemittel; Weinprüfstatistik; Untersuchung von Umweltbelastungen im Agrarbereich und von Belastungen im Bereich der agrarischen Produktion durch radioaktive Stoffe.

d)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Kulturpflanzen und deren Sämereien (insbesondere von Vermehrungsmaterial, Saat- und Pflanzgut) sowie anderer Ernteerzeugnisse auf ihre Verwertungseigenschaften; Prüfung und Kontrolle der Unterscheidbarkeit von Sorten, deren Komponenten und Bezeichnungen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Sorten auf ihre für die Produktion und Verwertung maßgebenden Eigenschaften; amtliche Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Saatgut- und Sortenwesens und Pflanzenbaues.

e)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren einschließlich der Anwendungstechnik sowie von Vorratsschutzmitteln und Vorratsschutzverfahren, Verleihung von Prüfzeichen für Anwendungsverfahren sowie für virusgetestetes und virusfreies Pflanzgut; amtliche Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

f)

Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen (einschließlich von Vermehrungsmaterial, Saat- und Pflanzgut) und pflanzlichen Produkten auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen (amtlicher Pflanzenschutzdienst); Mitwirkung bei der Vollziehung phytosanitärer Bestimmungen.

g)

Führung von Registern.

2.

Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen, chemischen, biologischen und anderen Untersuchungsmethoden.

3.

a) Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Ökosysteme und ihrer Wechselbeziehungen, insbesondere über das Verhalten von Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System Boden - Pflanze - Tier unter Einschluß der Kompartimente Wasser und Luft, auch unter Berücksichtigung von anthropogenen Beeinflussungen; Forschung im Bereich von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, -mitteln und -methoden, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten sowie der Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit von Pflanzen und Tieren; Erforschung von Produktionsbedingungen zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel; Forschung auf dem Gebiet der Alternativ- und Sonderkulturen einschließlich Gewürz- und Arzneipflanzen.

b)

Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion einschließlich Pflanzenzüchtung und Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse sowie Sorten- und Saatgutwesen; Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung unter Berücksichtigung des Sortenanteiles; Ermittlung geeigneter Standorte, Fruchtfolgen und Produktionsverfahren für Pflanzenarten, Sorten, Saatgut und Samenmischungen; Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials.

c)

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Pflanzenschutzes einschließlich Ökologie, Ökosystem, Ökonomie und Integration von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Resistenz- und Toleranzprobleme; Identifizierung, Beschreibung, Untersuchung und Regulierung von Schadorganismen und Ermittlung von deren Biologie und Antagonisten; Untersuchung, Prüfung und Kontrolle von Schädigungen durch Viren und ähnliche Krankheitserreger sowie durch abiotische Faktoren; Entwicklung und Einrichtung von Prognose- und Warndienstverfahren; Einrichtung von Warndienststationen; Schaffung von Produktionsgrundlagen und Produktion nützlicher Organismen und für die Untersuchung benötigter Materialien im Hinblick auf die Verbesserung von Pflanzenschutzverfahren oder Verminderung des Auftretens von Schadorganismen; Untersuchung von Rückständen und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ihrer Anwendung.

d)

Boden- und standortkundliche Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie; bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände; Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten.

e)

Forschung auf dem Gebiet Bienenzucht und -haltung unter besonderer Berücksichtigung biologischer, genetischer, pathologischer, ökologischer und ökonomischer Aspekte und der Bienenprodukte; Entwicklung und Prüfung von neuen Technologien und Verfahren der Bienenhaltung, Bienenzucht, Erzeugung von Bienenprodukten und Gesundhaltung von Bienen;

4.

Erarbeitung von Beratungsrichtlinien, insbesondere für eine nachhaltige und ökologische Landbewirtschaftung.

Bundesamt für Agrarbiologie

§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Agrarbiologie ist Linz.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer Berücksichtigung chemischer, physikalischer und biologischer Vorgänge die Gebiete Ökologie, landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion einschließlich landwirtschaftlicher Produktionsmittel und landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Überwachung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen und -mitteln (insbesondere Düngemittel und Futtermittel), von landwirtschaftlich verwertbaren Abfallstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und anderen Sekundärprodukten (wie Obstwein auf seine Werteeigenschaften); amtliche Obstweinkostkommission, Prüfung von Verfahren der landwirtschaftlichen Produktion und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse; amtliche Sachverständigentätigkeit für Düngemittel, Futtermittel, Saatgut- und Pflanzgutwesen; Untersuchung von Umweltbelastungen im Agrarbereich; Kontrolle, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Saat- und Pflanzgut landwirtschaftlicher und gärtnerischer Kulturpflanzen.

2.

Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen, chemischen, biologischen und anderen Untersuchungsmethoden.

3.

Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Ökosysteme und ihrer Wechselbeziehungen, insbesondere über das Verhalten von Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System Boden - Pflanze - Tier, sowie deren anthropogene Beeinflussungen; Forschung im Bereich von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, -mitteln und -methoden, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit von Pflanzen und Tieren; Erforschung von Produktionsbedingungen zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel sowie zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe; Forschung im Bereich alternativer Produktionsmethoden insbesondere des biologischen Landbaues; Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials.

4.

Erarbeitung von Beratungsrichtlinien, insbesondere für eine nachhaltige und ökologische Landbewirtschaftung.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau mit

Institut für Bienenkunde

§ 15. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Weinbau, Obstbau und Bienenkunde.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).

2.

Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten; Forschung auf dem Gebiet Bienenzucht und -haltung unter besonderer Berücksichtigung biologischer, genetischer, pathologischer, ökologischer und ökonomischer Aspekte und der Bienenprodukte.

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen, Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, der Pflanzenernährung, der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen-(Früchte )Haltbarkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten; Entwicklung und Prüfung von neuen Technologien und Verfahren der Bienenhaltung, Bienenzucht, Erzeugung von Bienenprodukten und Gesundhaltung von Bienen.

4.

Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben-, Obst- und Bienenerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Dokumentation von Bienenkrankheiten.

5.

Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Export- und Importproben, von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

§ 15. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Wein- und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).

2.

Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten.

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen, Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, der Pflanzenernährung, der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen-(Früchte )Haltbarkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten.

4.

Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben-, und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial.

5.

Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Export- und Importproben, von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen.

Bundesamt für Weinbau

§ 16. (1) Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer Berücksichtigung der landeskulturellen Verhältnisse im Burgenland die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).

2.

Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein.

3.

Forschung, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein, sowie deren Sekundärprodukten (zB Alternativgetränke und Weinbrand) und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln.

4.

Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.

III. Teil

Wirkungsbereich und Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 17. Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten umfaßt Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens.

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

2.

Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung, sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

3.

Führung eines betriebswirtschaftlichen Planungszentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

4.

Führung einer agrarwirtschaftlichen Spezialbibliothek und Dokumentationsstelle Österreichs.

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft

§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Pflanzen- und Tierproduktion, Technik und Bauwesen, Ökologie sowie Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf dem Gebiet Pflanzen- und Tierproduktion mit besonderer Berücksichtigung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Vieh; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden, die Pflanzenbestände und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik in der alpenländischen Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Technik in der Tierhaltung;

2.

Untersuchung der Arbeits- und Betriebswirtschaft in der alpenländischen Landwirtschaft;

3.

Prüfung der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen und Untersuchungen steht.

4.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die alpenländische Grünlandwirtschaft wichtigen pflanzlichen Genmaterials.

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten.

2.

Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.

3.

Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.

4.

Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

2.

Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

3.

Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren

§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Thalheim bei Wels.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Andrologie, Gynäkologie, Genetik, Biologie, Pathologie sowie Hygiene und Technologie der Fortpflanzung der Haustiere.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf den Gebieten Andrologie, Gynäkologie und Technologie der Fortpflanzung einschließlich Besamung;

2.

Prüfung von Haustieren und Tiersamen auf Eignung für die künstliche Besamung (insbesondere hinsichtlich Samenmerkmale, Befruchtungsfähigkeit, hygienische Voraussetzungen);

3.

Beratung von Besamungsstationen in technischen und hygienischen Angelegenheiten; Aus- und Weiterbildung von Besamungstechnikern und Besamungstierärzten;

4.

Beschaffung und Haltung von Vatertieren sowie Gewinnung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von Tiersamen im Rahmen einer Besamungsstation;

5.

Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen in Angelegenheiten der Tierzucht.

Bundesanstalt für Landtechnik

§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;

2.

Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;

3.

Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;

4.

Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Bundesanstalt für Landtechnik

§ 23. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;

2.

Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;

3.

Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;

4.

Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Bundesanstalt für Milchwirtschaft

§ 23. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wolfpassing, politischer Bezirk Scheibbs.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Sammlung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Eutergesundheit, Milchhygiene, Gewinnungs- und Sammlungstechnik, Verfahrenstechnik, Qualitätssicherung, Analysentechnik im chemischen und mikrobiologischen Bereich, sowie Milch und Erzeugnisse aus Milch und andere Erzeugnisse, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.

2.

Untersuchung von Milch, Erzeugnissen aus Milch, von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden und von Milchersatzprodukten. Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln im Zusammenhang mit der Milchwirtschaft. Untersuchung und Prüfung von Maschinen und Geräten zur Gewinnung, Sammlung, Lagerung, Be- und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.

3.

Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.

4.

Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.

Bundesanstalt für Milchwirtschaft

§ 24. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wolfpassing, politischer Bezirk Scheibbs.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Sammlung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Eutergesundheit, Milchhygiene, Gewinnungs- und Sammlungstechnik, Verfahrenstechnik, Qualitätssicherung, Analysentechnik im chemischen und mikrobiologischen Bereich, sowie Milch und Erzeugnisse aus Milch und andere Erzeugnisse, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.

2.

Untersuchung von Milch, Erzeugnissen aus Milch, von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden und von Milchersatzprodukten. Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln im Zusammenhang mit der Milchwirtschaft. Untersuchung und Prüfung von Maschinen und Geräten zur Gewinnung, Sammlung, Lagerung, Be- und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.

3.

Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.

4.

Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau

§ 24. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf dem Gebiet Gartenbau einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;

2.

Untersuchung von gärtnerischen Böden und Substraten sowie von Gießwasser; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;

3.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;

4.

Planung auf dem Gebiet Garten- und Landschaftsgestaltung.

IV. Teil

Sitz und Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für

Wald

§ 24a. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien.

(2) Sein Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Wald, Naturgefahren und Landschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, und deren Pflanzenerzeugnisse;

2.

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;

3.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

4.

Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;

5.

Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;

6.

Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

7.

Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

8.

Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

9.

Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

10.

Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoring-Systemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

11.

Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;

12.

Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen.

Bundesanstalt für Pferdezucht

§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Stadl-Paura.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Pferdezucht und Pferdehaltung sowie Reit- und Fahrwesen.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf den Gebieten der Pferdezucht und Pferdehaltung mit besonderer Berücksichtigung der Ernährung, Genetik, Andrologie, Gynäkologie, Fortpflanzung und Besamung;

2.

Aufstallung, Haltung und tierärztliche Versorgung der staatlichen Hengste in der Bundesanstalt; Verbringung der Hengste in die Deckstationen; Leistungsprüfung von Zuchtpferden;

3.

Gestüts-, Reit- und Fahrwesen und Ausbildung von Gestüts-, Pflege-, Reit- und Fahrpersonal; Führung einer Lehrschmiede für den Hufbeschlag.

(4) Dem Landstallmeisteramt bei der Bundesanstalt obliegt die Unterstützung des Landstallmeisters in administrativen Angelegenheiten. Dem Landstallmeister obliegt die Verwaltung der staatlichen Hengste, die Wahrnehmung fachlicher Aufgaben der Pferdezucht sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Überleitung bestehender Einrichtungen

§ 25. An die Stelle der Bundesanstalt für Pflanzenbau, Bundesanstalt für Pflanzenschutz, Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und Bundesanstalt für Bodenwirtschaft tritt das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, an die Stelle der Bundesanstalt für Agrarbiologie tritt das Bundesamt für Agrarbiologie.

V. TEIL

Schlußbestimmungen

Überleitung bestehender Einrichtungen

§ 25. (1) An die Stelle der Bundesanstalt für Pflanzenbau, Bundesanstalt für Pflanzenschutz, Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und Bundesanstalt für Bodenwirtschaft tritt das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, an die Stelle der Bundesanstalt für Agrarbiologie tritt das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) An die Stelle der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt tritt das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau

§ 26. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf dem Gebiet Gartenbau einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;

2.

Untersuchung von gärtnerischen Böden und Substraten sowie von Gießwasser; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;

3.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;

4.

Planung auf dem Gebiet Garten- und Landschaftsgestaltung.

Personalvertretung

§ 26. Die bisher an der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und der Bundesanstalt für Agrarbiologie eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

Personalvertretung

§ 26. (1) Die bisher an der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und der Bundesanstalt für Agrarbiologie eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

(2) Die bisher an den Forstlichen Ausbildungsstätten und an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

(3) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils ein eigener Dienststellenausschuss gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Überleitung bestehender Einrichtungen

§ 27. An die Stelle der Bundesanstalt für Pflanzenbau, Bundesanstalt für Pflanzenschutz, Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und Bundesanstalt für Bodenwirtschaft tritt das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, an die Stelle der Bundesanstalt für Agrarbiologie tritt das Bundesamt für Agrarbiologie.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 360/1989, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Die §§ 1 Z 3, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 Z 3 lit. e, 15 Abs. 2, 15 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(4) § 2, der Entfall der §§ 22 und 25, die Neubezeichnung der §§ 22 bis 27 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 360/1989, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Die §§ 1 Z 3, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 Z 3 lit. e, 15 Abs. 2, 15 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(4) § 2, der Entfall der §§ 22 und 25, die Neubezeichnung der §§ 22 bis 27 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.

(5) Der Titel des Bundesgesetzes, die § 1a, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a, § 4, § 5 Abs. 9, § 5a, § 6 Abs. 2 bis Abs. 4, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 2, § 9a, § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 1a bis Abs. 3, der IV. Teil, § 24a, die Abschnittsbezeichnung V. Teil, § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.

Personalvertretung

§ 28. Die bisher an der Bundesanstalt für Pflanzenbau, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und der Bundesanstalt für Agrarbiologie eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 und Abs. 1a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 360/1989, außer Kraft.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 360/1989, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 360/1989, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Die §§ 1 Z 3, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 Z 3 lit. e, 15 Abs. 2, 15 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.