Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-31
Letzte Aktualisierung 2023-04-04
Status Aufgehoben · 2023-04-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:

1.

Gewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;

2.

Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Gewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;

2.

Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;

3.

Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3.

Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);

4.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

– Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung

– Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung

– Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser

– Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation

– Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser

– innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.

– Rücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion

– innerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung

– Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,

sodaß ein spez.Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,5 m3/t verarbeiteter Rübe erzielt wird;

b)

Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;

c)

Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;

d)

Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;

e)

vom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

2.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5

a)

Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;

b)

gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;

c)

Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

– Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung

– Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung

– Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse

– Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung

– Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen

– Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,

sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als

– 1,1 m 3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel

– 1,8 m 3 pro Tonne verarbeitetem Mais

– 2,0 m 3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl

erzielt wird;

d)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);

e)

Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;

f)

Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;

g)

Einsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;

h)

vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten

1.

Gewinnen von festem oder flüssigem Zucker;

2.

Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;

3.

Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;

4.

Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;

5.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten

1.

Gewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;

2.

Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;

3.

Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;

4.

Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;

5.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3.

Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);

4.

Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);

5.

Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);

6.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1.

Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2

a)

Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;

b)

Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;

c)

Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);

d)

Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;

e)

Zumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) (in der Direkteinleitung);

f)

Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:

– vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,

– Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,

– Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,

– durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,

– Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

2.

Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1

a)

Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

– Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,

– Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,

– Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,

– Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,

– Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,

– innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,

– Rücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,

– innerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,

– Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,

sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;

b)

Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;

c)

Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;

d)

vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).

3.

Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2

a)

Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;

b)

gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;

c)

Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

– Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,

– Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,

– Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,

– Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,

– Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen,

– Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,

sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als

– 1,1 m 3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel

– 1,8 m 3 pro Tonne verarbeitetem Mais

– 2,0 m 3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl

erzielt wird;

d)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);

e)

vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).

Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 12) der Anlagen A und B sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist § 5 AAEV anzuwenden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 4fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 4fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Sofern in den Z 2 und Z 3 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) aufgrund einer Fußnote ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres (bei einem Kampagnenbetrieb: aller im Laufe einer Kampagne) gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B . Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

3.

Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt Abs. 2 Z 3.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

1.

kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;

2.

tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Phosphor-Gesamt und

3.

tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

(4) § 1 bis § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25,

2.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 *)

Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer
1. Temperatur 30 ºC
2. Toxizität GF 2
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l
b)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5
5. Ammonium 5 mg/l
ber. als N c)
6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N
d)
8. Gesamt-Phosphor 1 mg/l
ber. als P
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 0,35 kg/t g)
CSB 0,5 kg/t h)
ber. als O2 75 mg/l
f), i)
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 0,04 kg/t
BSB5 20 mg/l
ber. als O2
f), j)
a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)

Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

g)

Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.

h)

Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.

i)

Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

j)

Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.


*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 *)

Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer
1. Temperatur 30 ºC
2. Fischeitoxizität GF,Ei 2
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l
b)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5
5. Ammonium 5 mg/l
ber. als N c)
6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N
d)
8. Gesamt-Phosphor 1 mg/l
ber. als P
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 0,35 kg/t g)
CSB 0,5 kg/t h)
ber. als O2 75 mg/l
f), i)
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 0,04 kg/t
BSB5 20 mg/l
ber. als O2
f), j)
a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)

Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

g)

Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.

h)

Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.

i)

Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

j)

Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.


*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 11

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a) 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 -
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L d)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
Anorganische Parameter
Ammonium ber. als N 5 mg/L e) f)
Chlorid ber. als Cl durch GF,Ei begrenzt -
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N g) 20 mg/L e) h) -
Phosphor – Gesamt ber. als P 1 mg/Li) -
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L Während der Kampagne: 35 mg/L k) -
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 j) Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L Während der Kampagne: 100 mg/L l) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 20 mg/L m) -
a)

Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.

b)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen

e)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.

f)

Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

g)

Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TN b um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde liegt.

i)

Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.

j)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

k)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

l)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

m)

Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.


1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 *)

Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer
1. Temperatur 30 ºC
2. Toxizität GF 2
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l
b)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5
5. Ammonium 5 mg/l
ber. als N c)
6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N
d)
8. Gesamt-Phosphor 2 mg/l
ber. als P f)
9. Ges. org. geb. 35 mg/l
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 100 mg/l
CSB h)
ber. als O2
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l
BSB5 25 mg/l i)
ber. als O2
12. Adsorb. org. geb. 0,03 kg/t k)
Halogene, (AOX) 0,1 kg/t l)
ber. als Cl
j)
a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.

g)

Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

h)

Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

i)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

j)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

k)

Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

l)

Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.


*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 *)

Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer
1. Temperatur 30 ºC
2. Fischeitoxizität GF,Ei 2
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l
b)
4. pH-Wert 6,5 – 8,5
5. Ammonium 5 mg/l
ber. als N c)
6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N
d)
8. Gesamt-Phosphor 2 mg/l
ber. als P f)
9. Ges. org. geb. 35 mg/l
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 100 mg/l
CSB h)
ber. als O2
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l
BSB5 25 mg/l i)
ber. als O2
12. Adsorb. org. geb. 0,03 kg/t k)
Halogene, (AOX) 0,1 kg/t l)
ber. als Cl
j)
a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.

g)

Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

h)

Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

i)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

j)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

k)

Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

l)

Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.


*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Stärke gemäß § 1 Abs. 21

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a) 30°C 35°C
Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 -
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L d)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
Anorganische Parameter -
Ammonium ber. als N 5 mg/L e) f)
Chlorid ber. als Cl durch GF,Ei begrenzt -
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N g) 20 mg/L e) h) -
Phosphor – Gesamt ber. als P 2 mg/L -
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C i) 35 mg/L j) -
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 i) 100 mg/L k) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 20 mg/L -
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX) ber. als Cl l) 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n) 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n)
a)

Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.

b)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.

e)

Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.

f)

Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

g)

Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird.

i)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

j)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 60 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

k)

Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 185 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

l)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

m)

Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

n)

Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.


1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 12 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. Parameter Analysenmethode
7 Gesamter gebundener DIN 38409-H27,
Stickstoff Juli 1992

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