Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz – UGStVG)
Abkürzung
UGStVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
UGStVG
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung folgender begleitender Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, (im folgenden: EMAS-V) zur Einrichtung eines Systems der Bewertung und kontinuierlichen Verbesserung der umweltbezogenen Leistungen von Unternehmen und der darauf bezogenen Information der Öffentlichkeit:
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter;
Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte;
besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Standorteintragung.
Abkürzung
UGStVG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften) oder
Umwelteinzelgutachter/innen (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. A der EMAS-V nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zugelassen sind oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 6 Abs. 7 der EMAS-V zugelassen sind und bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.
(2) Sektoren sind
die Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) nach Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und D (verarbeitendes Gewerbe), der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990;
die Bereiche
Erzeugung von Strom,
Erzeugung von Gas,
Erzeugung von Dampf und Heißwasser,
stoffliche Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
thermische Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,
Ablagerung von festen oder flüssigen Abfällen,
biologische sonstige Behandlung von Abfällen,
thermische sonstige Behandlung von Abfällen,
chemisch-physikalische sonstige Behandlung von Abfällen; sowie
weitere Sektoren auf Grund einer Verordnung nach § 20 Abs. 1.
Abkürzung
UGStVG
Anforderungen an Umweltgutachter
§ 3. (1) Umweltgutachter müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V erforderliche Fachkunde (§ 4) sowie Unabhängigkeit und Integrität (§ 5) besitzen.
(2) Im Inland zugelassene Umweltgutachter müssen einen Sitz oder Wohnsitz in Österreich haben.
Abkürzung
UGStVG
Fachkunde
§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Abs. 6, insbesondere der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Abs. 6 Z 3.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluß eines Studiums im Sinne der §§ 35, 35a oder 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, im Rahmen der im folgenden angeführten Hochschulstudienrichtungen oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen,
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung,
Medizinische Studienrichtung,
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien,
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben oder
ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
ein Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Jahren.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens dreijährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 30 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbegutachtung nach der EMAS-V.
(5) In die Dreijahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, bzw. als dem entsprechender Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945,
eine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit als Geschäftsführer/in eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbständige Tätigkeit auf diesen Gebieten,
eine Tätigkeit als Beauftragte/r im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 oder,
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Abs. 6 Z 3 angeführten Bereiche.
(6) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter (Abs. 1 Z 3) wird im Rahmen der Zulassung durch Sachverständige beurteilt, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 7) im Einzelfall vorgeschlagen werden. Die Beurteilung der Fachkunde umfaßt
eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen,
eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem von dem Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin der Zulassungsstelle (§ 8) zu nennenden Standort oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles und
eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
– Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
– Managementinformation und -verfahren,
– Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
– Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V und
– Allgemeine Umwelttechnik.
(7) Der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter/innen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Umwelt angehören. Die Beschlußfassung im Komitee erfolgt einstimmig. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Expert/innen beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(8) Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 6, insbesondere betreffend die Beurteilungskriterien, den Ablauf, den Inhalt der vorzulegenden Dokumentation (§ 9 Abs. 1) und sonstige Anforderungen zu erlassen. Die Verordnung ist hinsichtlich der Fachkundeerfordernisse des Abs. 6 Z 1 und 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.
Abkürzung
UGStVG
Unabhängigkeit und Integrität
§ 5. (1) Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher Art.
(2) Der Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts
in einem Eheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade oder in einem Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade befindet oder
in einem Auftrags-, Bestands-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis oder sonst in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren vor und nach einer Begutachtung nach der EMAS-V befindet.
Ausgenommen von Z 2 ist eine gutachterliche, prüfende, überwachende oder zertifizierende Tätigkeit insbesondere als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle im Sinne des § 7 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, oder als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger einschlägigen Fachgebietes gemäß dem Bundesgesetz über den allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, oder ein Folgeauftrag als Umweltgutachter nach der EMAS-V mit der Maßgabe, daß nicht mehr als drei Begutachtungen nach der EMAS-V in unmittelbarer zeitlicher Abfolge für denselben Standort vorgenommen werden dürfen.
(3) Ein Umweltgutachter bietet für die erforderliche Integrität keine Gewähr, wenn
er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen verurteilt wurde,
er wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als 20 000 S verurteilt wurde,
er als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß § 82b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß § 9 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß § 33 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß § 31 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß § 7 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs I lit. B Z 2 der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oder
über sein Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
Abkürzung
UGStVG
Zulassung als Umweltgutachter
§ 6. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
entsprechend Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 erfüllt,
über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt,
nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Z 3) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, tätig sind,
gewährleistet, daß die nichtverantwortlichen Mitglieder von Gutachter/innenteams so ausgewählt werden, daß die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische Fachbereiche, im Gutachter/innenteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen, und
sicherstellt, daß für alle beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Zulassung von Stellen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b der EMAS-V.
Abkürzung
UGStVG
Gültigkeitserklärung
§ 7. Für die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V ist erforderlich, daß die unterzeichnenden Personen über die erforderlichen Zulassungen als Umwelteinzelgutachter/in oder als verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams für den bezughabenden Sektor verfügen.
Abkürzung
UGStVG
Zulassungsstelle
§ 8. Zulassungsstelle für Umweltgutachter und Stellen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b der EMAS-V ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten als Akkreditierungsstelle gemäß § 8 AkkG.
Abkürzung
UGStVG
Zulassungsverfahren
§ 9. (1) Das Verfahren für die Zulassung nach § 6 wird auf Grund eines bei der Zulassungsstelle einzubringenden schriftlichen Antrages im Sinne des Anhangs III lit. A Z 3 erster Satz der EMAS-V eingeleitet, in dem auch anzugeben ist, für welche Sektoren die Zulassung beantragt wird. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag ist eine Dokumentation anzuschließen, die die vorgenannten Angaben, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens enthalten muß.
(2) Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung.
(3) Die Zulassungsstelle prüft den Antrag samt Unterlagen hinsichtlich des Erfordernisses des § 3 Abs. 2, hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit und Integrität nach § 5 – ausgenommen § 5 Abs. 2 bei Erstzulassungen – und der Voraussetzungen des § 6 auf Echtheit, Vollständigkeit und Erfüllung der materiellen Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassungsstelle hat überdies die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 zu beurteilen.
(4) Auf Verlangen hat der/die Zulassungswerber/in der Zulassungsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen oder zusätzliche Unterlagen zu übermitteln.
(5) Erfüllt der/die Zulassungswerber/in alle Zulassungsvoraussetzungen, hat die Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Zulassung, gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, mit Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Zulassungsantrag mit Bescheid abzuweisen.
(6) Der Zulassungsbescheid hat jedenfalls den Namen und die Anschrift (§ 3 Abs. 2) des Umweltgutachters sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Sektoren sich die Zulassung erstreckt. Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist der zuständigen Stelle (§ 15 Abs. 1) zu übermitteln.
(7) Auf Grund von Anträgen auf Ausweitung des sektoriellen Zulassungsumfanges sind die zur Überprüfung der Ausweitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist die erforderliche zusätzliche Fachkunde zu beurteilen.
Abkürzung
UGStVG
Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 weiterhin vorliegen. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs III lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
(3) Die Zulassungsstelle hat die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages eines Unternehmens, das von einem Umweltgutachter nach Anhang III lit. B der EMAS-V begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort liegt, vorzunehmen.
Abkürzung
UGStVG
Aufsichtsmaßnahmen
§ 11. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der für Umweltgutachter geltenden Voraussetzungen nach der EMAS-V und nach diesem Bundesgesetz kann die Zulassungsstelle vom Umweltgutachter die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen im Sinne des Anhangs III lit. A der EMAS-V sowie in Fällen der Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung trotz begründeten Verdachtes, daß die Voraussetzungen der EMAS-V nicht erfüllt waren, die Vorlage von Berichten an die Unternehmensleitung im Sinne des Anhangs III lit. B Z 3 der EMAS-V verlangen. Vor Übermittlung solcher Berichte an die Zulassungsstelle ist die betreffende Unternehmensleitung davon zu verständigen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
(2) Kommt der Umweltgutachter einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 nicht nach, kann die Zulassungsstelle formlos die Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Gegen eine solche Untersagung sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) ist von einer solchen Untersagung unverzüglich zu benachrichtigen.
Abkürzung
UGStVG
Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 12. (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassene Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle die Aufnahme seiner gutachterlichen Tätigkeit zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität und zugelassene Sektoren zu enthalten. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizuschließen. Die Zulassungsstelle kann sich insbesondere im Rahmen der Aufsicht auf geeignete Art und Weise über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der einschlägigen umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.
(2) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Überprüfung zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat insbesondere in einer praktischen Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs III lit. B der EMAS-V zu bestehen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität der im Inland vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten im übrigen auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V.
Abkürzung
UGStVG
Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Zulassung
§ 13. (1) Die Zulassung ist durch Bescheid der Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt in folgenden Fällen zu widerrufen:
Nachträglicher Wegfall, wesentliche Änderung oder sonstige Nichterfüllung der Anforderungen an die Zulassung im Sinne der §§ 3 bis 6,
Erschleichung der Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 oder
Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung entgegen den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V.
(2) Bei einer Verletzung der Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 hat die Zulassungsstelle die Zulassung mit Bescheid vorübergehend aufzuheben. Im Bescheid ist eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen. Die vorübergehende Aufhebung der Zulassung endet mit der Nachholung der Veränderungsmeldung. Im Fall der Nichterfüllung innerhalb der bescheidmäßig aufgetragenen Frist gilt die Zulassung im Sinne von Abs. 1 als widerrufen.
(3) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 zu erlassen ist, gilt das AVG. Ein Widerrufsverfahren gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, einzuleiten.
(4) Der Umweltanwalt hat Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 1 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Zulassung von Umweltgutachtern, den Widerruf und die vorübergehende Aufhebung der Zulassung von Umweltgutachtern in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Zulassungs- und Umweltbegutachtungssystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Abkürzung
UGStVG
Umweltgutachterliste
§ 14. (1) Die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) hat die Liste der zugelassenen Umweltgutachter gemäß Art. 7 der EMAS-V zu führen und an die EU-Kommission zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterliste hat folgende Daten der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter/innen – zu enthalten:
Name oder Organisationsbezeichnung,
Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer und Telefaxnummer,
Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2, für die der Umweltgutachter zugelassen ist, und
Registrierungsnummer.
(3) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Abkürzung
UGStVG
Zuständige Stelle und Standorteverzeichnis
§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Standorte nach den Art. 8 und 9 der EMAS-V (Standorteverzeichnis) zuständige Stelle ist der/die Bundesminister/in für Umwelt, der/die sich bei Durchführung dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedienen kann.
(2) Die zuständige Stelle hat in bezug auf die Führung des Standorteverzeichnisses gemäß Art. 8 der EMAS-V insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Eintragung eines Standortes;
Streichung einer Eintragung;
Ablehnung einer Eintragung;
Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung;
vorübergehende Aufhebung einer Eintragung;
Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung.
(3) Von erfolgten Akten betreffend die Führung des Standorteverzeichnisses im Sinne des Abs. 2 sind die jeweils betroffenen Unternehmensleitungen und die Behörden im Sinne des Abs. 5 durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Standorteverzeichnis jährlich auf den neuesten Stand zu bringen und vor Ende eines jeden Jahres an die EU-Kommission zu übermitteln und zugleich mit der Übermittlung an die EU-Kommission der Zulassungsstelle bekanntzugeben.
(4) Das Standorteverzeichnis enthält die Bezeichnung der geprüften Standorte zusammen mit einer Registrierungsnummer. Das Standorteverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(5) Die nach Art. 8 Abs. 4 EMAS-V meldepflichtige Behörde ist die für die Bestrafung wegen einer umweltrelevanten Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 6 zuständige Behörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 8 Abs. 4 der EMAS-V hat nach Eintritt der Rechtskraft der Verwaltungsstrafe zu erfolgen.
(6) Umweltrelevante Verwaltungsübertretungen sind Verwaltungsübertretungen umweltrelevanter Vorschriften am eingetragenen Standort, insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, und dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215.
Abkürzung
UGStVG
Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten
§ 16. (1) Die zuständige Stelle hat auf Antrag des Eintragungswerbers bzw. der Eintragungswerberin, der Angaben gemäß Anhang V der EMAS-V zu enthalten hat, einen geprüften Standort unter Zuteilung einer Nummer in das Standorteverzeichnis einzutragen, wenn
eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen der EMAS-V erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I, und
die auf Grund einer Verordnung nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Streichung eines eingetragenen Standortes (§ 15 Abs. 2 Z 2), eine Ablehnung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der Ablehnung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4), eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 5 und 6) hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 oder 4 der EMAS-V und nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG mit Bescheid zu erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ablehnung, vorübergehende Aufhebung oder Streichung einer Eintragung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 und 4 der EMAS-V bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhaltes vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens weggefallen sind, ist von einer Einleitung eines solchen Verfahrens abzusehen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 3 ist der Umweltgutachter sowie gegebenenfalls die Behörde im Sinne des § 15 Abs. 5 zu hören und haben das betroffene Unternehmen und der Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 2 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
(5) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, Ablehnung einer Eintragung, Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung, vorübergehende Aufhebung einer Eintragung und Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Standorteverzeichnissystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Abkürzung
UGStVG
Überprüfung durch die zuständige Stelle
§ 17. Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 8 der EMAS-V erforderlich ist, kann die zuständige Stelle alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den zuständigen Behörden verlangen.
Abkürzung
UGStVG
Veröffentlichung der Umwelterklärung
§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat das betroffene Unternehmen die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan bekanntzugeben.
(3) Der freie Zugang zu einer veröffentlichten Umwelterklärung ist jedermann zu gewährleisten.
Abkürzung
UGStVG
Rechtsschutz
§ 19. (1) Über Berufungen in Angelegenheiten der Zulassung nach § 9 Abs. 5 und des Widerrufs oder der vorübergehenden Aufhebung einer Zulassung nach § 13 Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Umweltgutachter (Zulassungswerber/in) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(2) Über Berufungen in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort liegt.
Abkürzung
UGStVG
Erweiterung der Sektoren
§ 20. (1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung weitere Sektoren festlegen (§ 2 Abs. 2 Z 3), auf die probeweise die Vorschriften der EMAS-V – mit Ausnahme der Art. 2 lit. i bis k, Art. 8 und 9 sowie Art. 10 in Verbindung mit Anhang IV – und dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung finden.
(2) Die Vorschriften über die zuständige Stelle und das Standorteverzeichnis (§ 15) sowie über die Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten (§ 16) finden für Standorte, die Abs. 1 unterliegen, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Standorte bei der Eintragung in das Standorteverzeichnis und bei der Übermittlung an die EU-Kommission mit dem Hinweis zu versehen sind, daß es sich um einen Standort gemäß einer Erweiterung der Sektoren handelt.
(3) Mit der Verordnung ist für die zu regelnden Sektoren insbesondere festzulegen:
Bezeichnung der einbezogenen Sektoren,
Definition der zu erfassenden Tätigkeiten, der Unternehmen bzw. Organisationen und der Standorte bzw. Bereiche und
Wortlaut der Teilnahmeerklärung analog zu Anhang IV der EMAS-V.
Abkürzung
UGStVG
Besondere Verwaltungsabgaben
§ 21. (1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sind von dem/der Zulassungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
(2) Für die Eintragung eines Standortes sind von dem/der Eintragungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für Umwelt im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln.
Abkürzung
UGStVG
Bericht an den Nationalrat
§ 22. Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.
Abkürzung
UGStVG
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist zu bestrafen, wer als Umweltgutachter
entgegen Art. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V eine Umwelterklärung für gültig erklärt hat oder
entgegen Art. 4 Abs. 7 der EMAS-V – unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der §§ 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes – Informationen oder Angaben Dritten zugänglich gemacht hat.
(2) Mit Geldstrafe von 50 000 bis 200 000 S ist ein Unternehmen zu bestrafen, das eine Teilnahmeerklärung unberechtigt oder entgegen Art. 10 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang IV der EMAS-V verwendet.
Abkürzung
UGStVG
Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Für Zulassungsanträge im Sinne des § 9 Abs. 1, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 6 auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) zu beurteilen ist und die Zulassung (§ 9) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.
(2) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beim Aufbau oder bei der Betreuung von mindestens drei Umweltmanagementsystemen,
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Durchführung von mindestens drei Umweltbetriebsprüfungen,
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Erstellung und Erarbeitung wesentlicher Elemente von drei Umweltmanagementsystemen oder Umweltbetriebsprüfungen, oder
eine Kombination aus den in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten.
(3) Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:
eine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 und
eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.
(4) Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (§ 4 Abs. 7) erforderlich.
(5) Das Erfordernis des § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.
Abkürzung
UGStVG
Generelle Verweisungsbestimmung und Inkrafttreten
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens zusammen mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Abkürzung
UGStVG
Vollziehung
§ 26. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/in für Umwelt betraut, hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 8 betreffend die Fachkundeerfordernisse nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 und hinsichtlich der gemäß § 20 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 bis 13 und mit der Vollziehung der Geschäftsführung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7 ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7, sowie hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 zu erlassenden Bescheide im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt, hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
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