Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

(Burr.) Winsl.

et al. erwiesen

hat bei

- amtlichen

Besichtigun-

gen, die

zumindest

zweimal

sowohl auf

der Fläche

selbst als

auch im

Umkreis von

mindestens

250 m

durchgeführt

wurden, und

zwar einmal

im

Juli/August

und einmal im

September/

Oktober,

und

- im Umkreis

von

mindestens

1 km

amtlichen

Stichproben-

kontrollen,

die zumindest

einmal

zwischen Juli

und Oktober

an

ausgewählten

geeigneten

Stellen, wo

insbesondere

geeignete

Indikator-

pflanzen

wachsen,

durchgeführt

wurden, und

- amtlichen

Tests, die an

seit Beginn

der letzten

abgeschlosse-

nen Vegeta-

tionsperiode

amtlich

gezogenen

Proben von

Pflanzen, die

auf dem Feld

oder den

anderen

Teilen der

Schutzzone

Anzeichen von

Erwinia

amylovora

(Burr.)

Winsl. et al.

aufgewiesen

haben, mit

geeigneten

Labormethoden

durchgeführt

wurden, und

dd) von der ebenso

wie von den

anderen Teilen

der Schutzzone

keine

Wirtspflanzen

mit Anzeichen

von Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. ohne

vorherige

amtliche

Untersuchung

oder Zustimmung

entfernt

wurden.

```

22.

Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

```

Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P

Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

L., Brassica enthalten.

napus L.,

Brassica rapa

L., Daucus L.,

ausgenommen

solche, die zum

Anpflanzen

bestimmt sind

```

23.

Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

```

Beta vulgaris L., Anforderungen, die FI, IRL, P

die zum für die Pflanzen des (Azoren), S, VK

Anpflanzen Anhangs IV Teil A

bestimmt sind Abschnitt I

Nummern 35.1 und

35.2, des Anhangs IV

Teil A Abschnitt II

Nummer 26 und des

Anhangs IV Teil B

Nummer 22 gelten,

amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen

aa) in amtlichen

Untersuchungen

als frei von Beet

necrotic yellow

vein virus

(BNYVV) befunden

wurden

oder

bb) aus Saatgut

erwachsen sind,

das den

Anforderungen des

Anhangs IV Teil B

Nummer 27 genügt,

und

- in Gebieten

angebaut

wurden, in

denen das

Auftreten von

BNYVV nicht

bekannt ist,

oder

- auf einer

Fläche oder

Kultursubstrat

angebaut

wurden, das in

amtlichen

Untersuchungen

als frei von

BNYVV befunden

wurde,

oder

- der Probenahme

unterzogen

wurde und bei

der Analyse der

Probe als frei

von BNYVV

befunden wurde.

```

b)

Die das Material

```

haltende Einrichtung

oder Forschungsstelle

meldet das

betreffende Material

der für sie

zuständigen amtlichen

Pflanzenschutzbehörde.

```

24.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, DK, IRL, P

```

Begonia L. und daß (zwischen Douro

Euphorbia a) die Pflanzen ihren e Minho, Traz-

pulcherima Ursprung in einem os- Montes, Beira

Willd., außer Gebiet haben, das Litoral, Beira

denjenigen, bei als frei von Interior,

denen auf Grund Bemisia tabaci Ribatejo e Oeste,

der Verpackung, Genn. bekannt ist, Alentejo, Madeira

der Entwicklung oder und Azoren), VK,

S, FI

der Blüten (oder b) bei in den drei

Brakteen) oder Monaten vor der

anderer Merkmale Vermarktung

offenkundig ist, mindestens einmal

daß sie zum monatlich

Verkauf an den durchgeführten

Endverbraucher amtlichen

bestimmt sind, Untersuchungen an

der keinen den Pflanzen am

gewerblichen Anbauort keine

Pflanzenbau Anzeichen von

betreibt, zum Bemisia tabaci

Anpflanzen Genn. festgestellt

bestimmt, außer wurden,

Samen oder

```

c)

die Pflanzen vor

```

der Vermarktung

einer geeigneten

Behandlung zur

Tilgung von Bemisia

tabaci Genn.

unterzogen und bei

der Untersuchung als

frei von lebenden

Schadorganismen

befunden wurden.

25.1. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die FI, IRL, P

Tierernährung Pflanzensendung (Azoren), S, VK

bestimmt entweder

```

a)

der Hitzebehandlung

```

zwecks Bekämpfung

des Befalls mit

Beet necrotic

yellow vein virus

oder

```

b)

einer Behandlung

```

zur Entfernung von

Erde und Wurzeln

sowie zur

Devitalisierung der

Pflanzen unterzogen

wurde.

25.2. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die Pflanzen zur FI, IRL, P

industriellen industriellen (Azoren), S, VK

Verarbeitung Verarbeitung bestimmt

bestimmt sind und an Fabriken

geliefert werden, die

über eine geeignete,

überwachte

Abwasseraufbereitungs-

anlage zur

Verhinderung der

BNYVV-Verbreitung

verfügen, und der

Transport in einer

Weise erfolgt, bei der

eine Verbreitung des

Krankheitserregers

ausgeschlossen ist.

```

26.

Rübenerde und Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

```

unsterilisierter daß Erde bzw. Abfall FI, IRL, P

Rübenabfall einer Behandlung (Azoren), S, VK

unterzogen wurde, bei

der eine Verschleppung

des Beet necrotic

yellow vein virus

ausgeschlossen ist.

27.1. Samen von Futter- Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

und Zuckerrüben Bestimmungen der FI, IRL, P

von Beta vulgaris Richtlinie 66/400/EWG (Azoren), S, VK

L. gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

das Saatgut der

```

Kategorien

„Basissaatgut''

und

„zertifiziertes

Saatgut'' die

Bedingungen der

Anlage I Teil B

Nummer 3 der

Richtlinie

66/400/EWG erfüllt

oder

```

b)

bei „nicht

```

endgültig

zertifiziertem

Saatgut'' das

Saatgut

- die Bedingungen

des Artikels 15

Absatz 2 der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

der Anlage I

Teil B der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

27.2. Gemüsesamen von Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

Beta vulgaris L. Bestimmungen der FI, IRL, P

Richtlinie (Azoren), S, VK

70/458/EWG

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

bei verarbeitetem

```

Saatgut der

gewichtsmäßige

Anteil an

unschädlichen

Verunreinigungen

0,5 vH nicht

überschreitet -

bei umhülltem

Saatgut ist diese

Bedingung vor der

Umhüllung

einzuhalten - oder

```

b)

bei nicht

```

verarbeitetem

Saatgut das Saatgut

- amtlich so

verpackt wird,

daß keine

BNYVV-Verbreitung

zu befürchten ist,

und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

von Buchstabe a)

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

```

28.

Samen von Amtliche Feststellung, EL

```

Gossypium spp. daß,

```

a)

der Samen durch

```

Säurebehandlung

entfasert wurde

und

```

b)

auf der

```

Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode

keine Anzeichen von

Glomerella gossypii

Edgerton

festgestellt wurden

und eine

repräsentative

Probe untersucht

wurde und sich

dabei als frei von

Glomerella gossypii

Edgerton erwiesen

hat.

28.1 Samen von Amtliche Bestätigung, daß die EL, E

Gossypium Samen mit Säure entkörnt wurden (Andalucia,

spp. Catalonia,

Extremadura,

Murcia,

Valencia)

```

29.

Samen von Amtliche Feststellung, E (Granada und

```

Mangifera spp. daß die Samen ihren Malaga), P

Ursprung in Gebieten (Alentejo,

haben, die als frei Algarve und

von Sternochetus Madeira)

mangifera Fabricius

bekannt sind.

```

30.

Gebrauchte Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne),

```

Landmaschinen und sind zu säubern und FI, IRL, P

Geräte von Erd- und (Azoren), S, VK

Pflanzenresten frei

zu halten

```

31.

Früchte von Unbeschadet der Anforderungen EL, F

```

Citrus L., für Früchte gemäß Anhang IV (Korsika),

Fortunella Swingle, Teil A Abschnitt II Z 31.1 I, P

Poncirus Raf. und gilt, daß:

ihre Hybriden mit

Ursprung in E und a) die Früchte frei von Blättern

F (außer Korsika) und Stielen sein müssen oder

```

b)

Früchten mit Blättern und

```

Stielen eine amtliche

Bestätigung beiliegt, daß sie

in geschlossenen, amtlich

versiegelten Behältern

verpackt sind, daß diese

Behälter während des

Transports durch ein für

diese Früchte anerkanntes

Schutzgebiet verschlossen

bleiben und daß sie ein im

Pflanzenpaß aufgeführtes

Kennzeichen tragen

```

```

*1) (Schottland, Nordirland, Jersey, England - folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, The Isle of Man, The Isle of Wight, The Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Cheshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks sowie Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52 (T) nach Derby und Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A6 (T); Gloucestershire:

Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Greater Manchester: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks; Leicestershire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der B411A und Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Kreises Craven; Staffordshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52 (T); Warwickshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Wiltshire:

Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Verbindungsstelle der M4 mit der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road)

ANHANG IV

```

```

Teil A

VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN

FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Abschnitt I

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG

AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

```

```

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen

andere Erzeugnisse

```

```

1.1. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß in geeigneter Weise

(Coniferales), außer Thuja 30 Minuten lang bis auf eine

L., außer Holz in Form von Kerntemperatur von mindestens

- Schnitzeln, Spänen, 56 Grad C erhitzt werden; der

Holzabfall oder Nachweis kann durch eine gemäß

Holzausschuß, das ganz dem Verfahren des Artikels 16a

oder teilweise von der Richtlinie 77/93/EWG

diesen Nadelbäumen zugelassene Kennzeichnung

gewonnen wurde; erfolgen.

- Verpackungskisten,

Lattenkisten oder

Fässern;

- Paletten, Kistenpaletten

und anderen Ladehölzern;

- Stauholz, Abstandshalter

und Böcke

auch ohne seine natürliche

Oberflächenrundung, mit

Ursprung in Kanada, China,

Japan, Korea, Taiwan und

den USA

1.2. Holz von Nadelbäumen Amtliche Feststellung:

(Coniferales) in Form von a) Das Holz wurde an Bord oder

Schnitzeln, Spänen, vor der Verschiffung in einem

Holzabfall oder Container sachgerecht begast;

Holzausschuß, das ganz b) das Erzeugnis muß in

oder teilweise von diesen verplombten Containern oder

Nadelbäumen gewonnen wurde, in einer Weise verschifft

mit Ursprung in Kanada, werden, bei der ein Neubefall

China, Japan, Korea, ausgeschlossen ist.

Taiwan und den USA

1.3. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß entrindet und frei

(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von

Thuja L., in Form von der Gattung Monochamus

Verpackungskisten, (außereuropäische spp.)

Lattenkisten, Fässern, verursacht werden und zu diesem

Paletten, Kistenpaletten Zweck als Wurmlöcher mit einem

oder anderen Ladehölzern, Durchmesser von mehr als 3 mm

Stauholz, Abstandshaltern definiert werden, und einen

und Klötzen, auch ohne Feuchtigkeitsgehalt von weniger

seine natürliche als 20% TS zur Zeit der

Oberflächenrundung, mit Behandlung aufweisen.

Ursprung in Kanada, China,

Japan, Korea, Taiwan und

den USA

1.4. Holz von Thuja L., auch Das Holz muß entrindet und frei

ohne seine natürliche von Wurmlöchern sein, die von

Oberflächenrundung, mit der Gattung Monochamus

Ursprung in Kanada, (außereuropäische spp.)

China, Japan, Korea, verursacht werden und zu diesem

Taiwan und den USA Zweck als Wurmlöcher mit einem

Durchmesser von mehr als 3 mm

definiert werden.

1.5. Holz von Nadelbäumen a) Das Holz muß entrindet und frei

(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von

Holz in Form von Spänen, der Gattung Monochamus

Schnitzeln, Holzabfall (außereuropäisch spp.)

oder Holzausschuß, auch verursacht werden und zu diesem

ohne seine ursprüngliche Zweck als Wurmlöcher mit einem

Oberflächenrundung, mit Durchmesser von mehr als 3 mm

Ursprung in Kanada, definiert werden;

China, Japan, Korea, b) durch die Handelsklasse

Taiwan und den USA „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

eine andere international

anerkannte Handelsklasse, die

nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz

einer künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis

auf einen Feuchtigkeitsgehalt

von weniger als 20% TS zur Zeit

der Behandlung unterzogen

wurde.

2.1. Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse

Marsh., auch ohne seine „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

natürliche eine andere international

Oberflächenrundung, außer anerkannte Handelsklasse, die

Furnierholz, mit Ursprung nach üblichem Handelsbrauch auf

in nordamerikanischen dem Holz oder seiner Verpackung

Ländern angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz einer

künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

2.2. Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder

Marsh., außer Holz gemäß anderen Belegen muß hervorgehen,

2.1., mit Ursprung in den daß das Holz dazu bestimmt ist,

Ländern Nordamerikas zur Furnierherstellung verwendet

zu werden.

```

3.

Holz von Castanea Mill. Das Holz ist entrindet und

```

und Quercus L., auch ohne a) so behauen, daß die

seine natürliche Oberflächenrundung

Oberflächenrundung, mit verschwunden ist,

Ursprung in den Ländern oder

Nordamerikas b) amtliche Feststellung, daß

sein Feuchtigkeitsgehalt 20%

TS nicht überschreitet,

oder

```

c)

amtliche Feststellung, daß

```

das Holz durch sachgemäße

Behandlung mit Heißluft oder

heißem Wasser desinfiziert

wurde,

oder bei Schnittholz mit oder

ohne Restrinde wird durch die

Handelsklasse „Kiln-Dried'',

„K.D.'' oder eine andere

international anerkannte

Handelsklasse, die nach

geltendem Handelsbrauch auf dem

Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, nachgewiesen, daß

das Holz einer künstlichen

Trocknung bei geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die

```

für die Pflanzenerzeugnisse in

Anhang IV Teil A Abschnitt I

Nummer 3 gelten, amtliche

Feststellung, daß

```

a)

das Holz seinen Ursprung in

```

Gebieten hat, die als frei

von Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

das Holz entrindet ist.

```

```

5.

Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse

```

ohne seine natürliche „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

Oberflächenrundung, mit eine andere international

Ursprung in den USA oder anerkannte Handelsklasse, die

Armenien nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz einer

künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

```

6.

Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet.

```

Ursprung in den Ländern

des amerikanischen

Kontinents

```

7.

Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschließlich

```

Schnitzeln, Holzabfällen aus Holz gewonnen, das einer

oder Holzausschuß, das künstlichen Trocknung bei

ganz oder teilweise aus geeigneter

Acer saccharum Marsh., Temperatur/Zeit-Relation bis auf

Castanea Mill., Platanus einen Feuchtigkeitsgehalt von

L., Populus L. und weniger als 20% TS zur Zeit der

Quercus L. mit Ursprung Behandlung bzw. einer

in außereuropäischen Entseuchung unterzogen wurde,

Ländern und aus und sein Transport erfolgt in

Nadelbäumen (Coniferales) plombierten Behältnissen oder in

mit Ursprung in Kanada, einer anderen geeigneten Weise,

China, Japan, Korea, durch die jeder neue Befall

Taiwan oder den USA verhütet wird.

gewonnen wurde

8.1. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für

(Coniferales), außer die Pflanzen in Anhang III

Samen und Früchten, mit Teil A Nummer 1 gelten,

Ursprung in gegebenenfalls amtliche

außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen

aus Baumschulen stammen und daß

die Anbaufläche frei von

Pissodes spp. (außereuropäische

Erreger) ist.

8.2. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die

(Coniferales), außer für die Pflanzen in Anhang III

Samen und Früchten, von Teil A Nummer 1 und Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, mit Teil A Abschnitt I Nummer 8.1

Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche

außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen

aus Baumschulen stammen und daß

die Anbaufläche frei von

Scolytidae spp.

(außereuropäische Erreger) ist.

```

9.

Pflanzen von Pinus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

außer Samen für die Pflanzen in Anhang III

Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 8.1.

und 8.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß auf der

Anbaufläche oder in deren

unmittelbarer Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Scirrhia acicola

(Dearn.) Siggers oder Scirrhia

pini Funk et Parker festgestellt

wurden.

```

10.

Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Larix Mill., Picea A. für die Pflanzen in Anhang III

Dietr., Pinus L., Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV

Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Tsuga Carr., zum 8.2. und 9 gelten, amtliche

Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß auf der

Samen Anbaufläche oder in deren

unmittelbarer Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

11.1. Pflanzen von Castanea Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die

und Quercus L., außer für die Pflanzen in Anhang III

Früchten und Samen, Teil A Nummer 2 gelten:

amtliche Feststellung, daß auf

```

a)

mit Ursprung in der Anbaufläche oder in deren

```

außereuropäischen unmittelbarer Umgebung seit

Ländern Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cronartium spp.

(außereuropäische Erreger)

festgestellt wurden;

```

b)

mit Ursprung in Ländern amtliche Feststellung, daß die

```

Nordamerikas Pflanzen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei von

Ceratocystis fagacearum (Bretz)

Hunt bekannt sind.

11.2. Pflanzen von Castanea Unbeschadet der Bestimmungen, die

Mill. und Quercus L., zum für die Pflanzen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummer 2 und Anhang IV

Samen Teil A Abschnitt I Nummer 11.1

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

festgestellt wurden.

```

12.

Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung darüber, daß

```

zum Anpflanzen bestimmt, auf der Anbaufläche oder in

außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung

in den USA oder Armenien seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani Walter

festgestellt wurden.

13.1. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für

zum Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 3 gelten, amtliche

in Drittländern Feststellung, daß auf der

Anbaufläche oder in ihrer

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

13.2. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

außer Samen und Früchten, für die Pflanzen in Anhang III

mit Ursprung in Ländern Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV

des amerikanischen Teil A Abschnitt I Nummer 13.1

Kontinents gelten, amtliche Feststellung,

daß auf der Anbaufläche oder in

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Mycosphaerella

populorum G.E. Thompson

festgestellt wurden.

```

14.

Pflanzen von Ulmus L., zum Amtliche Feststellung darüber, daß

```

Anpflanzen bestimmt, außer auf der Anbaufläche oder in

Samen, mit Ursprung in deren unmittelbarer Umgebung

Ländern Nordamerikas seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Elm phloem

necrosis mycoplasm festgestellt

wurden.

```

15.

Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für

```

Lindl., Crataegus L., die Pflanzen in Anhang III

Cydonia Mill., Eriobotrya Teil A Nummern 9 und 18 sowie

Lindl., Malus Mill., Anhang III Teil B Nummer 1

Prunus L., Pyrus L., zum gelten, gegebenenfalls amtliche

Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß

Samen, mit Ursprung in - die Pflanzen ihren Ursprung in

außereuropäischen Ländern einem Land haben, das als frei

von Monilinia fructicola

(Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Pflanzen ihren Ursprung in

einem Gebiet haben, das nach

dem Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

frei von Monilinia fructicola

(Winter) Honey bekannt ist,

und auf der Anbaufläche oder

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Monilinia

fructicola (Winter) Honey

festgestellt wurden.

```

16.

Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, daß

```

```

30.

September, für Früchte - die Früchte ihren Ursprung in

```

von Prunus L. einem Land haben, das als frei

von Monilinia fructicola

(Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Früchte ihren Ursprung in

einem Gebiet haben, das nach

dem Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

frei von Monilinia fructicola

(Winter) Honey anerkannt ist,

oder

- die Früchte vor der Ernte

und/oder Ausfuhr einer

geeigneten Kontrolle und

geeigneten Verfahren

unterzogen wurden, die

gewährleisten, daß die Früchte

frei von Monilinia spp. sind.

16.1. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für

Fortunella Swingle, die Früchte in Anhang III Teil B

Poncirus Raf. und ihre Nummern 2 und 3 gelten, müssen

Hybriden mit Ursprung in die Früchte frei von Stielen und

Drittländern Laub sein und auf ihrer

Verpackung eine

Ursprungskennzeichnung tragen.

16.2. Früchte von Citrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die

Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie

Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

Drittländern, in denen das Nummern 16.1, 16.3. und 16.4

Auftreten von Xanthomonas gelten, amtliche Feststellung

campestris (alle für darüber, daß

Citrus pathogenen Stämme) a) die Früchte ihren Ursprung in

bekannt ist Gebieten haben, die

bekanntermaßen frei von dem

betreffenden Schadorganismus

sind, oder, sofern diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

b)

daß auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das Auftreten

des betreffenden

Schadorganismus festgestellt

wurden, eine geeignete

amtliche Untersuchung anhand

der höchstens 15 Tage vor der

Ernte entnommenen

repräsentativen Blattproben

ergeben hat, daß die Früchte

frei von dem betreffenden

Schadorganismus sind, daß

keine der auf der Anbaufläche

geernteten Früchte bei einer

geeigneten amtlichen

Untersuchung Anzeichen für

das Auftreten des

betreffenden Schadorganismus

erbracht hat, sofern die

Früchte aus Ländern stammen,

die gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

anerkannt wurden, oder,

sofern auch diese Bedingung

nicht erfüllt werden kann,

```

c)

daß die Früchte keine

```

Anzeichen für das Auftreten

des betreffenden

Schadorganismus gezeigt haben

und einer geeigneten

Behandlung unterzogen wurden,

zB mit ortho-Chlor- oder

-Natriumphenylphenat.

16.3. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie

Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

Drittländern, in denen Nummern 16.1, 16.2 und 16.4

bekanntermaßen Cercospora gelten, amtliche Feststellung

angolensis Carv. et Mendes darüber, daß

oder Guignardia citricarpa a) die Früchte ihren Ursprung in

Kiely (alle für Citrus Gebieten haben, die

pathogenen Stämme) bekanntermaßen frei von den

auftritt betreffenden Schadorganismen

sind, oder, sofern diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

b)

daß auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das Auftreten

des betreffenden

Schadorganismus festgestellt

wurden und daß keine der auf

der Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer geeigneten

amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das Auftreten

der betreffenden

Schadorganismen erbracht hat,

oder, sofern auch diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

c)

daß die Früchte einer

```

geeigneten Behandlung gegen

die betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurden.

16.4. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummer 2 und 3 sowie

Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

außereuropäischen Nummern 16.1, 16.2 und 16.3

Drittländern, in denen bei gelten, amtliche Bescheinigung

diesen Früchten darüber, daß

bekanntermaßen a) die Früchte ihren Ursprung in

(außereuropäische) Gebieten haben, die

Tephritidae auftreten bekanntermaßen frei von dem

betreffenden Schadorganismus

sind, oder, sofern diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

b)

daß auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode bei den in

den drei Monaten vor der

Ernte wenigstens monatlich

durchgeführten amtlichen

Untersuchungen keine

Anzeichen für das Auftreten

des betreffenden

Schadorganismus festgestellt

wurden und daß keine der auf

der Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer geeigneten

amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das Auftreten

der betreffenden

Schadorganismen erbracht hat,

oder, sofern auch diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

c)

daß die Früchte bei einer

```

geeigneten amtlichen

Untersuchung repräsentativer

Proben sich als frei von den

betreffenden Schadorganismen

in allen Entwicklungsstadien

herausgestellt haben oder,

sofern auch diese Bedingung

erfüllt werden kann,

```

d)

daß die Früchte einer

```

geeigneten Behandlung

unterzogen wurden: jedwede

akzeptable

Heißdampfbehandlung,

Kältebehandlung oder

Schnellgefrierbehandlung, die

sich gegen die betreffenden

Krankheitserreger als wirksam

erwiesen hat und die Frucht

nicht schädigt, oder, sofern

diese nicht zur Verfügung

stehen, chemische Behandlung,

sofern sie nach dem

Gemeinschaftsrecht zulässig

ist.

```

17.

Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Lindl., Cotoneaster Ehrh., für die Pflanzen in Anhang III

Crataegus L., Cydonia Mill., Teil A Nummern 9 und 18,

Eriobotrya Lindl., Malus Anhang III Teil B Nummer 1 oder

Mill., Mespilus L., Anhang IV Teil A Abschnitt I

Pyracantha Roem., Pyrus L., Nummer 15 gelten, gegebenenfalls

Sorbus L. außer Sorbus amtliche Feststellung, daß

intermedia (Ehrh.) Pers., a) die Pflanzen ihren Ursprung

Stranvaesia Lindl., zum in Ländern haben, die nach

Anpflanzen bestimmt, außer dem Verfahren des

Samen und Früchten Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG als frei

von Erwinia amylovora (Burr.)

Winsl. et al. anerkannt sind,

oder

```

b)

die Pflanzen auf der

```

Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen von Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et

al. aufgewiesen haben,

gerodet wurden.

```

18.

Pflanzen von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für

```

Fortunella Swingle, die Pflanzen in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil A Nummer 16 gelten,

Hybriden, außer Samen und gegebenenfalls amtliche

Früchten, und Pflanzen von Feststellung, daß

Araceae, Marantaceae, a) die Pflanzen ihren Ursprung

Musaceae, Persea spp. und in Ländern haben, die als

Strelitziaceae, bewurzelt frei von Radopholus

oder mit anhaftendem oder citrophilus Huettel et al.

beigefügtem Kultursubstrat und Radopholus similis (Cobb)

Thorne bekannt sind,

oder

```

b)

repräsentative Boden- und

```

Wurzelproben von der

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode einem

amtlichen nematologischen

Test zumindest auf Radopholus

citrophilus Huettel et al.

und Radopholus similis (Cobb)

Thorne unterzogen wurden und

sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

19.1. Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 15

Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche

solitaria Ell. et Ev. Feststellung, daß auf der

bekannt ist Anbaufläche oder in ihrer

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Phyllosticta

solitaria Ell. et Ev.

festgestellt wurden.

19.2. Pflanzen von Cydonia Unbeschadet der Bestimmungen, die

Mill., Fragaria L., Malus gegebenenfalls für die Pflanzen

Mill., Prunus L., Pyrus in Anhang III Teil A Nummern 9

L., Ribes L., Rubus L., und 18 oder Anhang IV Teil A

zum Anpflanzen bestimmt, Abschnitt I Nummern 15 und 17

außer Samen, mit Ursprung gelten, amtliche Feststellung,

in Ländern, in denen das daß auf der Anbaufläche oder in

Auftreten der betreffenden ihrer unmittelbaren Umgebung

Schadorganismen bei den seit Beginn der letzten

diesbezüglichen Gattungen abgeschlossenen

bekannt ist Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten

Die betreffenden festgestellt wurden, die durch

Schadorganismen sind die betreffenden Schadorganismen

- bei Fragaria L.: verursacht wurden.

- Phytophthora fragariae

Hickman, var.

fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot

virus

- Strawberry crinkle

virus

- Strawberry latent

ringspot virus

- Strawberry mild yellow

edge virus

- Tomato black ring

virus

- Xanthomonas fragariae

Kennedy et King

- bei Malus Mill.:

- Phyllosticta solitaria

Ell. et Ev.

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic

leafroll mycoplasm

- Xanthomonas campestris

p. v. pruni (Smith)

Dye

- bei Prunus persica (L.)

Batsch:

- Pseudomonas syringae

pv. persicae (Prunier

et al.) Young et al.

- bei Pyrus L.:

Phyllosticta solitaria

Ell. et Ev.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot

virus

- Strawberry latent

ringspot virus

- Tomato black ring

virus

- bei allen Arten:

andere außereuropäische

Viren und virusähnliche

Krankheitserreger

```

20.

Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummern 9 und 18 sowie

Samen, mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

Ländern, in denen Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,

bekanntermaßen Pear amtliche Feststellung, daß

decline mycoplasm auftritt Pflanzen auf der Anbaufläche und

in deren unmittelbarer Umgebung,

die im Verdacht standen, mit

Pear decline mycoplasm befallen

zu sein, während der letzten

drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden an diesem

Ort gerodet wurden.

21.1. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 und Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 19.2

Auftreten des betreffenden gelten, amtliche Feststellung,

Schadorganismus bekannt daß

ist

```

a)

die Pflanzen, außer aus Samen

```

Die betreffenden erwachsenes Pflanzgut,

Schadorganismen sind - entweder im Rahmen eines

- Strawberry latent „C'' Zertifizierungssystems

virus amtlich anerkannt wurden,

- Strawberry vein banding das voraussetzt, daß sie in

virus direkter Linie von Material

- Strawberry witches' stammen, das unter

broom mycoplasm geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

amtlichen Tests zumindest

auf die betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und während

der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

mindestens einem amtlichen

Test zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat,

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

21.2. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 19.2

Auftreten von und 21.1 gelten, amtliche

Aphelenchoides besseyi Feststellung, daß

Christie bekannt ist a) entweder an den Pflanzen auf

der Anbaufläche oder seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Aphelenchoides

besseyi Christie festgestellt

wurden

oder

```

b)

bei Gewebekulturen die

```

betreffenden Pflanzen von

Material stammen, das den

Bedingungen unter

Buchstabe a) dieser Nummer

entspricht oder mit Hilfe

geeigneter nematologischer

Methoden amtlich getestet

wurde und sich dabei als frei

von Aphelenchoides besseyi

Christie erwiesen hat.

21.3. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,

21.1 und 21.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Pflanzen

ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das als frei von

Anthonomus signatus Say und

Anthonomus bisignifer

(Schenkling) bekannt ist.

22.1. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,

in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie

Auftreten der betreffenden Anhang IV Teil A Abschnitt I

Schadorganismen bei Malus Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,

Mill. bekannt ist amtliche Feststellung, daß

Die betreffenden a) die Pflanzen

- Cherry rasp leaf virus - entweder im Rahmen eines

(amerikanische Erreger) Zertifizierungssystems

- Tomato ringspot virus amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und

amtlichen Tests zumindest

auf die betreffenden

Schadorganismen unter

Verwendung von geeigneten

Indikatoren oder

gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde und sich

dabei als frei von solchen

Schadorganismen erwiesen

hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und während

der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

mindestens einem amtlichen

Test zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat;

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

22.2. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,

in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie

Auftreten von Apple Anhang IV Teil A Abschnitt I

proliferation mycoplasm Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1

bekannt ist gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in einem Gebiet haben, das

als frei von Apple

profileration mycoplasm

bekannt ist, oder

```

b)

aa) die Pflanzen, außer aus

```

Samen erwachsenes

Pflanzgut,

- entweder im Rahmen

eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt

wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und während der

letzten sechs

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Apple proliferation

mycoplasm verursacht

werden.

23.1. Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Bestimmungen, die

Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18 sowie

in Ländern, in denen das Anhang IV Teil A Abschnitt I

Auftreten von Plum pox Nummern 15 und 19.2 gelten,

virus bekannt ist: amtliche Feststellung, daß

- Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen, außer aus Samen

- Prunus armeniaca L. erwachsenes Pflanzgut,

- Prunus blireiana Andre - entweder im Rahmen eines

- Prunus brigantina Vill. Zertifizierungssystems

- Prunus cerasifera Ehrh. amtlich anerkannt wurden,

- Prunus cistena Hansen das voraussetzt, daß sie

- Prunus curdica Fenzl et in direkter Linie von

Fritsch Material stammen, das unter

- Prunus domestica ssp. geeigneten Bedingungen

domestica L. erhalten wurde und mit

- Prunus domestica ssp. geeigneten

insititia (L.) C.K. Indikatorpflanzen oder

Schneid gleichwertigen Verfahren

- Prunus domestica ssp. amtlichen Tests zumindest

italica (Borkh.) Hegi. auf Plum pox virus

- Prunus glandulosa unterzogen wurde und sich

Thunb. dabei als frei von diesem

- Prunus holosericea Schadorganismus erwiesen

Batal. hat,

- Prunus hortulana Bailey oder

- Prunus japonica Thunb. - in direkter Linie von

- Prunus mandshurica Material stammen, das unter

(Maxim.) Koehne geeigneten Bedingungen

- Prunus maritima Marsh erhalten wurde und mit

- Prunus mume Sieb. et geeigneten

Zucc. Indikatorpflanzen oder

- Prunus nigra Ait. gleichwertigen Verfahren

- Prunus persica (L.) während der letzten drei

Batsch abgeschlossenen

- Prunus salicina L. Vegetationsperioden

- Prunus sibirica L. mindestens einem amtlichen

- Prunus simonii Carr. Test zumindest auf Plum pox

- Prunus spinosa L. virus unterzogen wurde und

- Prunus tomentosa Thunb. sich dabei als frei von

- Prunus triloba Lindl. diesem Schadorganismus

- andere für Plum pox erwiesen hat;

virus anfällige b) an Pflanzen auf der

Prunus-Arten Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Plum pox virus

verursacht werden;

```

c)

Pflanzen auf der Anbaufläche,

```

die Anzeichen von Krankheiten

aufgewiesen haben, die durch

andere Viren oder

virusähnliche

Krankheitserreger verursacht

werden, gerodet worden sind.

23.2. Pflanzen von Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen

```

a)

mit Ursprung in in Anhang III Teil A Nummern 9

```

Ländern, in denen das und 18 oder Anhang IV Teil A

Auftreten der Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und

betreffenden 23.1 gelten, amtliche

Schadorganismen bei Feststellung, daß

Prunus L. bekannt ist a) die Pflanzen

```

b)

außer Samen, mit - entweder im Rahmen eines

```

Ursprung in Ländern, in Zertifizierungssystems

denen das Auftreten der amtlich anerkannt wurden,

betreffenden das voraussetzt, daß sie in

Schadorganismen bekannt direkter Linie von Material

ist stammen, das unter

```

c)

außer Samen, mit geeigneten Bedingungen

```

Ursprung in erhalten wurde und mit

außereuropäischen geeigneten

Ländern, in denen das Indikatorpflanzen oder

Auftreten der gleichwertigen Verfahren

betreffenden amtlichen Tests zumindest

Schadorganismen bekannt auf die betreffenden

ist Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

Die betreffenden frei von diesen

Schadorganismen sind Schadorganismen erwiesen

- für den unter hat,

Buchstabe a) genannten oder

Fall: - in direkter Linie von

- Cherry rasp leaf virus Material stammen, das unter

(amerikanische Erreger) geeigneten Bedingungen

- Peach mosaic virus erhalten wurde und während

(amerikanische Erreger) der letzten drei

- Peach phony rickettsia abgeschlossenen

- Peach rosette mycoplasm Vegetationsperioden mit

- Peach yellows mycoplasm geeigneten

- Plum line pattern virus Indikatorpflanzen oder

(amerikanische Erreger) gleichwertigen Verfahren

- Peach X-disease amtlichen Tests zumindest

mycoplasm auf den betreffenden

- für den unter Schadorganismus unterzogen

Buchstabe c) genannten wurde und sich dabei als

Fall: frei von diesem

Little cherry pathogen Schadorganismus erwiesen

hat;

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

```

24.

Pflanzen von Rubus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

```

a)

mit Ursprung in Teil A Abschnitt I Nummer 19.2

```

Ländern, in denen das gelten,

Auftreten der a) sind die Pflanzen frei von

betreffenden Blattläusen einschließlich

Schadorganismen bei ihrer Eier,

Rubus L. bekannt ist b) amtliche Feststellung, daß

```

b)

außer Samen, mit aa) die Pflanzen

```

Ursprung in Ländern, in - entweder im Rahmen

denen das Auftreten der eines

betreffenden Zertifizierungssystems

Schadorganismen bekannt amtlich anerkannt

ist wurden, das

voraussetzt, daß sie in

Die betreffenden direkter Linie von

Schadorganismen sind Material stammen, das

- für den unter unter geeigneten

Buchstabe a) genannten Bedingungen erhalten

Fall: wurde und mit

- Tomato ringspot virus geeigneten

- Black raspberry latent Indikatorpflanzen oder

virus gleichwertigen

- Cherry leafroll virus Verfahren amtlichen

- Prunus necrotic Tests zumindest auf die

ringspot virus betreffenden

- für den unter Schadorganismen

Buchstabe b) genannten unterzogen wurde und

Fall: sich dabei als frei von

- Raspberry leaf curl diesen Schadorganismen

virus (amerikanische erwiesen hat,

Erreger) oder

- Cherry rasp leaf virus - in direkter Linie von

(amerikanisch) Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und während der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen

unterzogen wurde und

sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen

verursacht werden.

25.1. Knollen von Solanum Unbeschadet der Verbote, die für

tuberosum L., mit die Knollen in Anhang III Teil A

Ursprung in Ländern, in Nummern 10,11 und 12 gelten,

denen das Auftreten von amtliche Feststellung, daß

Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in

(Schilbersky) Percival Gebieten haben, die als frei

bekannt ist von Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival (alle

anderen als Rasse 1, die

gewöhnliche europäische

Rasse) bekannt sind, und seit

Beginn eines angemessenen

Zeitraums weder auf der

Anbaufläche noch in deren

unmittelbarer Umgebung

Anzeichen von Synchytrium

endobioticum (Schilbersky)

Percival festgestellt wurden

oder

```

b)

die im Ursprungsland

```

geltenden Vorschriften für

die Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival

erfüllt sind, die nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

mit den

Gemeinschaftsvorschriften

gleichwertig anerkannt wurden

25.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen gemäß

tuberosum L. Anhang III Teil A Nummern 10, 11

und 12 sowie Anhang IV Teil A

Abschnitt I Nummer 25.1 amtliche

Feststellung, daß

```

a)

die Knollen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die als frei

von Clavibacter michiganensis

ssp. sepedonicus

(Spieckermann et Kotthoff)

Davis et al. bekannt sind,

oder

```

b)

die im Ursprungsland

```

geltenden Vorschriften

erfüllt sind, die nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

mit den

Gemeinschaftsvorschriften zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

gleichwertig anerkannt

wurden.

25.3. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., außer für die Knollen in Anhang III

Frühkartoffeln, mit Teil A Nummern 10, 11 und 12

Ursprung in Ländern, in sowie Anhang IV Teil A

denen das Auftreten von Abschnitt I Nummern 25.1 und

potato spindle tuber 25.2 gelten, Unterdrückung der

viroid bekannt ist Keimfähigkeit.

25.4. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., zum für die Knollen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt Teil A Nummern 10, 11 und 12

sowie Anhang IV Teil A

Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2

und 25.3 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Knollen

ihren Ursprung auf einem Feld

haben, das als frei von

Globodera rostochiensis

(Wollenweber) Behrens und

Globodera pallida (Stone)

Behrens bekannt ist

und

aa) die Knollen entweder ihren

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht bekannt

ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten, in

denen das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith bekannt ist,

von einer Anbaufläche

stammen, die infolge der

Anwendung eines nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG

festzulegenden angemessenen

Verfahrens zur Tilgung von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith ist oder als

frei davon gilt.

25.5. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Knollen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13

in Ländern, in denen das sowie Anhang IV Teil A

Auftreten von Potato Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2,

stolbur mycoplasm bekannt 25.3 und 25.4 gelten, amtliche

ist Feststellung, daß an den

Pflanzen auf der Anbaufläche

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato stolbur

mycoplasm festgestellt wurden.

25.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Knollen von Solanum Teil A Nummern 11 und 13 sowie

tuberosum L. und Samen von Anhang IV Teil A Abschnitt I

Lycopersicon lycopersicum Nummer 25.5 gelten, amtliche

(L.) Karsten ex. Farw. mit Feststellung, daß an den

Ursprung in Ländern, in Pflanzen auf der Anbaufläche

denen das Auftreten von seit Beginn der letzten

potato spindle tuber abgeschlossenen

viroid bekannt ist Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato spindle

tuber viroid festgestellt

wurden.

25.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die

annuum L., Lycopersicon gegebenenfalls für die Pflanzen

lycopersicum (L.) Karsten in Anhang III Teil A Nummern 11

ex Farw., Musa L., und 13 sowie Anhang IV Teil A

Nicotiana L. und Solanum Abschnitt I Nummern 25.5 und

melongena L., zum 25.6 gelten, amtliche

Anpflanzen bestimmt, Feststellung, daß

außer Samen, mit Ursprung a) die Pflanzen ihren Ursprung

in Ländern, in denen das in Gebieten haben, die sich

Auftreten von Pseudomonas als frei von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith solanacearum (Smith) Smith

bekannt ist erwiesen haben, oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

festgestellt wurden.

25.8. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., nicht zum für die Knollen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,

25.2 und 25.3 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Knollen

ihren Ursprung in Gebieten

haben, in denen das Auftreten

von Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht bekannt ist.

```

26.

Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß an dem

```

lupulus L., zum Hopfen auf der Anbaufläche seit

Anpflanzen bestimmt, außer Beginn der letzten

Samen abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Verticillium

alboatrum Reinke und Berthold

und Verticillium dahliae Klebahn

festgestellt wurden.

27.1. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß

(DC.) Des Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit

L. und Pelargonium Beginn der letzten

L'Herit. ex Ait., zum abgeschlossenen

Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine

Samen Anzeichen von Heliothis

armigera Hübner oder

Spodoptera littoralis

(Boisd.) festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

27.2. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die

(DC.) Des Moul., Dianthus für die Pflanzen in Anhang IV

L. und Pelargonium Teil A Abschnitt I Nummer 27.1

L'Herit. ex Ait., außer gelten, amtliche Feststellung,

Samen daß

```

a)

auf der Anbaufläche seit

```

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Spodoptera

eridiana Cramer, Spodoptera

frugiperda Smith oder

Spodoptera litura (Fabricius)

festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

```

28.

Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1

Samen und 27.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß

```

a)

die Pflanzen höchstens die

```

F3-Generation von Material

sind, das sich bei Tests auf

Chrysanthemum stunt viroid

als frei von diesem Virus

erwiesen hat, oder in

direkter Linie von Material

abstammen, das sich bei einer

repräsentativen Probe von

mindestens 10% bei einer

amtlichen Prüfung im

Zeitpunkt der Blüte als frei

von Chrysanthemum stunt

viroid erwiesen hat;

```

b)

die Pflanzen oder Stecklinge

```

- aus Betrieben stammen, die

in den drei Monaten vor dem

Versand mindestens einmal

monatlich amtlich

untersucht wurden und bei

denen in dieser Zeit keine

Anzeichen von Puccinia

horiana Hennings

festgestellt wurden und in

deren unmittelbarer

Umgebung in den drei

Monaten vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von

Puccinia horiana Hennings

festgestellt wurden,

oder

- einer geeigneten Behandlung

gegen Puccinia horiana

Hennings unterzogen wurden,

```

c)

bei unbewurzelten Stecklingen

```

weder auf ihnen noch auf den

Pflanzen, von denen sie

stammen, Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden oder bei

bewurzelten Stecklingen weder

auf ihnen noch auf dem

Wurzelbett Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden.

```

29.

Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt I Nummern 27.1

und 27.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß

- die Pflanzen in direkter Linie

von Mutterpflanzen abstammen,

die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens

einmal durchgeführten amtlich

anerkannten Tests als frei von

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey,

Pseudomonas caryophylli

(Burkholder) Starr et

Burkholder und Phialophora

cinerescens (Wollenw.) Van

Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der

vorgenannten Schadorganismen

auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

```

30.

Zwiebeln von Tulipy L. und Amtliche Feststellung, daß auf den

```

Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten

denjenigen, bei denen aus abgeschlossenen

der Verpackung oder Vegetationsperiode keine

anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus

daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev

an den Endverbraucher festgestellt wurden.

bestimmt sind, der keine

gewerbliche

Schnittblumenerzeugung

betreibt

```

31.

Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

L'Herit. ex Ait., zum für die Pflanzen in Anhang IV

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