Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 444), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:
für Weißweine und Roseweine aus den Weinbauregionen Niederösterreich, Burgenland und Wien des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Aschegehalt
- bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes) mit 1,20 g/l,
- bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes) mit 1,30 g/l festgelegt.
für Weißweine und Roseweine aus dem Weinbaugebiet Thermenregion des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Gehalt an zuckerfreiem Extrakt bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 des Weingesetzes) mit 17,011/1 festgelegt.
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