(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Antigua/Barbuda 44/1995 Argentinien 44/1995 Australien 44/1995 Brasilien 44/1995 Chile 44/1995 China 44/1995, III 144/1997 Costa Rica 44/1995 Dänemark 44/1995 Deutschland 44/1995 Ecuador 44/1995 Finnland 44/1995 Frankreich 44/1995 Indien 44/1995 Irland 44/1995 Japan 44/1995 Kenia 44/1995 Korea/R 44/1995 Mexiko 44/1995 Monaco 44/1995 Neuseeland 44/1995 Niederlande 44/1995 Norwegen 44/1995 Oman 44/1995 Peru 44/1995 Russische F 44/1995 Schweden 44/1995 Schweiz 44/1995 Senegal 44/1995 Spanien 44/1995 St. Lucia 44/1995 St. Vincent/Grenadinen 44/1995 Südafrika 44/1995 USA 44/1995 Venezuela 44/1995 *Vereinigtes Königreich 44/1995
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 144/1997)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Mai 1994 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll sind gemäß Art. X Abs. 4 des Übereinkommens bzw. gemäß Art. III Abs. 2 des Protokolls für Österreich mit 20. Mai 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten:
Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Japan, Kenia, Republik Korea, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Oman, Peru, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
China
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben –
in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände darstellen, für künftige Generationen;
in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der anderen in solchem Maße überfischt worden ist, daß es wesentlich ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;
in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird, und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Naturschätze gefangen werden können;
in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß zu verursachen;
in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung am besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig erschöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;
in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundlage der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni 1937 in London unterzeichneten internationalen Abkommen zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen zu jenem Abkommen verankert sind, und
auf Grund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur angemessenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.
(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser (Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.
Artikel II
Im Sinne des Übereinkommens
bezeichnet „Walfangmutterschiff'' ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
bezeichnet „Landstation'' eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
bezeichnet, „Walfänger'' ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird;
bezeichnet „Vertragsregierung'' eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
Artikel II
Im Sinne des Übereinkommens
bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.
bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
Artikel III
(1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kommission“ bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertragsregierung entsandten Mitglied zusammensetzt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden: sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt; für Maßnahmen nach Artikel V ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen der Kommission gefaßt werden.
(3) Die Kommission kann ihren Sekretär und ihr Personal ernennen.
(4) Die Kommission kann aus den Reihen ihrer Mitglieder und Sachverständigen oder Berater zur Wahrnehmung der von ihr genehmigten Aufgaben die für wünschenswert erachteten Ausschüsse einsetzen.
(5) Die Kosten jedes Mitglieds der Kommission und seiner Sachverständigen und Berater werden von seiner eigenen Regierung festgesetzt.
(6) In der Erkenntnis, daß mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehende Spezialorganisationen sich mit der Erhaltung und Entwicklung des Walfangs und seiner Erzeugnisse befassen werden, und in dem Wunsch, Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Vertragsregierungen einander innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens konsultieren, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehenden Sonderorganisation einbezogen werden soll.
(7) In der Zwischenzeit veranlaßt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Benehmen mit den anderen Vertragsregierungen die Anberaumung der ersten Sitzung der Kommission und leitet die Konsulation nach Absatz 6 ein.
(8) Die späteren Sitzungen der Kommission werden entsprechend den Beschlüssen der Kommission anberaumt.
Artikel IV
(1) Die Kommission kann entweder in Zusammenarbeit mit oder durch Vermittlung von unabhängigen Dienststellen der Vertragsregierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen oder auch selbständig
Untersuchungen und Forschungen über Wale und den Walfang anregen, empfehlen oder, falls erforderlich, veranlassen;
statistische Angaben über den derzeitigen Zustand und die Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkungen des Walfangs auf diese Bestände sammeln und auswerten;
Angaben über Methoden zur Erhaltung und Vermehrung der Populationen der Walbestände untersuchen, bewerten und verteilen.
(2) Die Kommission veranlaßt die Veröffentlichung ihrer Tätigkeitsberichte und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, und anderen Organisationen und Dienstleistungen die von ihr für zweckmäßig erachteten Berichte sowie statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Informationen über Wale und den Walfang veröffentlichen.
Artikel V
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt:
geschützte und ungeschützte Arten;
Fang- und Schonzeiten;
offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten;
Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
Meßmethoden und
Fangberichte und sonstige statistische und biologische Aufzeichnungen.
(2) Diese Änderungen der Anlage
müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschließung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erforderlichen Änderungen beschränken;
müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszugehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landstationen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnissen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kommission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen die Änderung erhebt;
kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die Änderung erheben, und
wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurücknahme des Einspruchs wirksam.
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
Artikel V
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt:
geschützte und ungeschützte Arten;
Fang- und Schonzeiten;
offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten;
Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
Meßmethoden;
Fangberichte und sonstige statistische und biologische Aufzeichnungen und
Inspektionsmethoden.
(2) Diese Änderungen der Anlage
müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschließung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erforderlichen Änderungen beschränken;
müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszugehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landstationen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnissen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kommission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen die Änderung erhebt;
kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die Änderung erheben, und
wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurücknahme des Einspruchs wirksam.
Die Kommission notifiziert jeder Vertragsregierung sofort den Eingang jedes Einspruchs und jeder Zurücknahme, und jede Vertragsregierung bestätigt den Eingang aller Notifikationen über Änderungen, Einsprüche und Zurücknahmen.
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
Artikel VI
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.
Artikel VII
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.
Artikel VIII
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede Vertragsregierung einzelnen ihrer Staatsangehörigen eine Sondergenehmigung erteilen, die es ihnen erlaubt, zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Wale in beschränkter Zahl und unter den von ihr für angemessen erachteten Bedingungen zu erlegen, zu fangen und zu verarbeiten; das Erlegen, Fangen und Verarbeiten der Wale nach diesem Artikel bleibt von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen. Jede Vertragsregierung meldet der Kommission sofort alle von ihr erteilten Genehmigungen. Jede Vertragsregierung kann eine von ihr erteilte Sondergenehmigung jederzeit widerrufen.
(2) Alle auf Grund dieser Sondergenehmigungen gefangenen Wale werden so weit wie möglich verwertet, und der Erlös wird nach Weisung der Regierung, welche die Genehmigung erteilt hat, verwendet.
(3) Jede Vertragsregierung übermittelt einer von der Kommission bezeichneten Stelle so weit wie möglich und in Abständen von nicht mehr als einem Jahr die ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen über Wale und den Walfang, einschließlich der Ergebnisse der nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführten Forschung.
(4) In der Erkenntnis, daß die ständige Sammlung und Auswertung biologischer Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Walfangmutterschiffen und Landstationen für eine vernünftige und konstruktive Regelung der Walfangtätigkeiten unerläßlich sind, werden die Vertragsregierungen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen treffen, um solche Daten zu erhalten.
Artikel IX
(1) Jede Vertragsregierung trifft geeignete Maßnahmen um die Anwendung dieses Übereinkommens und die Bestrafung bei Verstößen gegen seine Bestimmungen bei Operationen zu gewährleisten, die von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen oder Fahrzeugen durchgeführt werden.
(2) Für Wale, deren Fang nach dem Übereinkommen verboten ist, wird den Schützen und Mannschaften von Walfängern keine nach dem Ergebnis ihrer Arbeit berechnete Prämie oder sonstige Vergütung gezahlt.
(3) Die Strafverfolgung bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen wird von der Regierung eingeleitet, in deren Zuständigkeit die Straftat fällt.
(4) Jede Vertragsregierung übermittelt der Kommission einen ausführlichen Bericht über jeden von ihren Inspektoren gemeldeten Verstoß gegen das Übereinkommen durch ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Fahrzeuge. Dieser Bericht hat eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffenen Maßnahmen und der verhängten Strafen zu enthalten.
Artikel X
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
(2) Jede Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete schriftlichen Notifikation beitreten.
(3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle anderen Unterzeichnerregierungen und alle beitretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
(4) Sobald die Ratifikationsurkunden von mindestens sechs Unterzeichnerregierungen, zu denen die Regierungen der Niederlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika gehören müssen, hinterlegt sind, tritt das Übereinkommen für diese Regierungen in Kraft, für jede Regierung, die es später ratifiziert oder ihm später beitritt, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder des Eingangs ihrer Beitrittsnotifikation in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1948 keine Anwendung. Nach Artikel V angenommene Änderungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1949 keine Anwendung.
Artikel XI
Jede Vertragsregierung kann am 30. Juni jeden Jahres von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie am oder vor dem 1. Jänner desselben Jahres der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigt; diese teilt nach Eingang der Anzeige die Kündigung sofort den anderen Vertragsregierungen mit. Jede andere Vertragsregierung kann in gleicher Weise innerhalb eines Monats nach Eingang einer derartigen Anzeige von der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigen, so daß das Übereinkommen am 30. Juni desselben Jahres für die Regierung, die ihren Rücktritt anzeigt, außer Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; danach liegt es für die Dauer von vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 2. Dezember 1946 in englischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen anderen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
Anlage
zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs, 1946,
in der von der Kommission auf der 45. Jahrestagung in Mai 1993
geänderten Fassung, welche die Fassung vom November 1992 ersetzt.
ERLÄUTERUNGEN
Die folgende Anlage enthält die Änderungen, wie sie von der Kommission auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurden.
Die in Fettdruck geschriebenen Änderungen traten am 31. August 1993 in Kraft.
In den Tabellen 1, 2 und 3 sind die nicht eingestuften Bestände durch einen Bindestrich gekennzeichnet. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden andere Positionen in den Tabellen mit einem Punkt versehen.
Die Kommission wurde im Juni 1992 durch den Botschafter in London verständigt, daß die Mitgliedschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beim Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs aus 1948 durch die Russische Föderation fortgesetzt wird.
Anlage
zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
I. Begriffsbestimmung
(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt:
A. Bartenwale
„Bartenwal'' bezeichnet jeden Wal, der im Maul Barten oder Fischbein hat, dh. jeder Wal mit Ausnahme des Zahnwals. „Blauwal'' (Balaenoptera musculus) bezeichnet jeden Wal, der als blue whale, Sibbald's rorqual oder sulphur bottom bekannt ist, einschließlich des pygmy blue whale.
„Grönlandwal'' (Balaena mysticetus) bezeichnet jeden Wal, der als bowhead, Arctic right whale, great polar whale, Greenland right whale, Greenland whale bekannt ist.
„Brydewal'' (Balaenoptera edeni, B. brydei) bezeichnet jeden Wal, der als Bryde's whale bekannt ist.
„Finnwal'' (Balaenoptera physalus) bezeichnet jeden Wal, der als common finhack, common rorqual, fin whale, herring whale oder true fin whale bekannt ist.
„Grauwal'' (Eschrichtius robustus) bezeichnet jeden Wal, der als gray whale, California gray, devil fish, hard head, mussel digger, gray back oder rip sack bekannt ist.
„Buckelwal'' (Megaptera novaenglise) bezeichnet jeden Wal, der als bunch, humpback, humpback whale, humpbacked whale, hump whale oder hunchbacked whale bekannt ist,
„Zwergwal'' (Balaenoptera acutorostrata, B. bonaerensis) bezeichnet jeden Wal, der als lesser rorqual, little piked whale, minke whale, pike-headed whale oder sharp headed finner bekannt ist.
„Zwergglattwal'' (Caperea marginata) bezeichnet jeden Wal, der als southern pygmy right whale oder pygmy right whale bekannt ist. „Glattwal'' (Eubalaena glacialis, E. australis) bezeichnet jeden Wal, der als Atlantic right whale, Arctic right whale, Biscayan right whale, Nordkaper, North Atlantic right whale, North Cape whale, Pacific right whale oder southern right whale bekannt ist. „Seiwal'' (Balaenoptera borealis) bezeichnet jeden Wal, der als sei whale, Rudolphi's rorqual, pollack whale oder coalfish whale bekannt ist.
B. Zahnwale
„Zahnwal'' bezeichnet jeden Wal, der in den Kiefern Zähne hat. „Schnabelwal'' bezeichnet jeden Wal, der zur Gattung Mesoplodon gehört, und jeden Wal, der als Cuvier-Schnabelwal (Ziphius cavirostris) oder Shepherd-Schnabelwal (Tasmacetus shepherdi) bekannt ist.
„Entenwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Baird's beaked whale (Berardius bairdii), Arnoux's whale (Berardius arnuxii), southern bottlenose whale (Hyperoodon planifrons) oder northern bottlenose whale (Hyperoodon ampullatus) bekannt ist.
„Großer Mörderwal'' (Orcinus orca) bezeichnet jeden Wal, der als Großer Mörderwal oder Schwertwal bekannt ist.
„Grindwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Langflossengrindwal (Globicephaia melaena) oder Kurzflossengrindwal (G. macrorhynchus) bekannt ist.
„Pottwal'' (Physeter macrocephalus) bezeichne jeden Wal, der als sperm whale, spermacet whale, cachalot oder pot whale bekannt ist. C. Allgemeines
„Treffen'' bezeichnet das Durchdringen mit einer für den Walfang verwendeten Waffe. „Anlanden'' bezeichnet das Heraufhieven auf ein Walfangmutterschiff, eine Landstation oder einen anderen Ort, an dem Wale verarbeitet werden können.
„Fangen'' bezeichnet das Beflaggen, Bezeichnen durch Bojen oder Festmachen am Walfänger.
„Verlieren'' bezeichnet das Treffen oder Fangen ohne Anlanden. „Treibwal'' bezeichnet jeden treibend aufgefundenen, herrenlosen toten Wal. „Säugender Wal'' bezeichnet
in bezug auf Bartenwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse Milch vorhanden ist,
in bezug auf Pottwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse, derer größte Dicke (Tiefe) 10 cm oder mehr beträgt, Milch vorhanden ist. Diese Messung erfolgt am mittleren Ventralpunkt der Milchdrüse senkrecht zur Körperachse und wird auf den nächsten Zentimeter auf- oder abgerundet eingetragen; dh. eine Drüse zwischen 9,5 und 10,5 cm wird mit 10 cm eingetragen. Die Messung einer Drüse, die genau auf einen halben Zentimeter fällt, wird auf den nächsten vollen Zentimeter aufgerundet eingetragen, dh. 10,5 cm werden mit 11 cm eingetragen.
II. Fangzeiten
Operationen der Walfangmutterschiffe
(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.
Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;
kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden;
braucht die Fangzeit nicht unbedingt die ganze oder einen Teil der Zeitspanne zu umfassen, die für andere Bartenwale nach Buchstabe a festgesetzt worden ist.
(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.
Operationen der Landstationen
(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.
(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.
III. Fang
(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *1)
(7) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Indischer Ozean bezeichnet wird, verboten. Dazu gehören die Gewässer der nördlichen Halbkugel von der afrikanischen Küste bis 100 Grad O einschließlich des Roten und des Arabischen Meeres und des Golfs von Oman sowie die Gewässer der südlichen Halbkugel in dem Abschnitt von 20 Grad O bis 130 Grad O mit der südlichen Begrenzung bei 55 Grad S. Dieses Verbot gilt unabhängig von den etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Einstufungen der Barten- oder Zahnwalbestände in dem Schongebiet. Das Verbot wird von der Kommission auf ihrer Jahrestagung 2002 überprüft werden.
Gebietsgrenzen für Walfangmutterschiffe
(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen:
in den Gewässern nördlich von 66 Grad N; jedoch ist von 150 Grad O östlich bis 140 Grad W der Fang oder das Erlegen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder Walfänger zwischen 66 Grad N und 72 Grad N erlaubt;
im Atlantischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S;
im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern östlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 35 Grad N;
im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern westlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 20 Grad N;
im Indischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S.
(9) a) Einteilung der Gebiete
Gebiete in bezug auf Bartenwale der südlichen Halbkugel mit Ausnahme der Brydewale sind die Gewässer zwischen dem Eisrand und dem Äquator und zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Längengraden.
Einteilung der Abschnitte
Geographische Begrenzungen im Nordatlantik
Geographische Begrenzungen im Nordpazifik
Längengrad W bis zum Äquator.
Geographische Begrenzungen für Brydewalbestände auf der südlichen Halbkugel
Einstufung der Bestände
(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft:
Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.
Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.
Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *2) Fangbeschränkungen bei Bartenwalen
(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1993/94 und der Küstenfangzeit 1994 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1994 und im Nordatlantik im Jahr 1994 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt:
Für Bestände in Höhe oder über der MSY-Menge ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange insgesamt nicht mehr als 90 vH des MSY entnommen wird.
Für Bestände unter der MSY-Menge, aber über einer bestimmten Mindestmenge, ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange dieser auf einer Menge festgelegt ist, die es den Walbeständen ermöglicht, auf die MSY-Menge anzuwachsen. *3)
Diese genannten Bestimmungen werden ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Walbestände durchführen und eine Änderung erwägen.
Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der
Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer - Tschuktschenmeer - Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung,
daß in den Jahren 1992, 1993 und 1994 zusammengenommen insgesamt nicht mehr als 141 Wale getroffen werden dürfen, mit der Ausnahme,
ii) Es ist verboten, Kälber oder jedweden von einem Kalb begleiteten Grönlandwal zu treffen, zu fangen oder zu erlegen.
iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.
Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen.
Die Zahl der in jedem der Jahre 1992, 1993 und 1994 gemäß diesem Buchstaben gefangenen Grauwale darf die in Tabelle 1 aufgeführte Beschränkung nicht überschreiten.
ii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.
Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrönland und in der Mitte ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.
Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrönland und der Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf die in Tabelle 1 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
ii) In jedem der Jahre 1992, 1993 und 1994 dürfen nicht mehr als 115 Zwergwale aus dem Bestand bei Westgrönland getroffen werden, und insgesamt dürfen in diesen drei Jahren nicht mehr als 315 Walen getroffen werden.
In den Fangzeiten 1993/94 bis 1995/96 dürfen 3 Buckwale *4) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.
(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
Tabelle 1
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +)
(ohne Brydewale)
Südliche Halbkugel - Hochseefangzeit 1993/94 und Künstenfangzeit 1994
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 2
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen +)
```
```
Einstufung Fangbeschränkung
```
```
Südliche Halbkugel - 1993/94
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit
1994
Bestand des Südatlantiks - 0
Bestand des südlichen Indischen Ozeans IMS 0
Südafrikanischer Küstenbestand - 0
Bestand bei den Salomonen IMS 0
Bestand des westlichen Südpazifiks IMS 0
Bestand des östlichen Südpazifiks IMS 0
Perubestand - 0
Nordpazifik - Fangzeit 1994
Östlicher Bestand IMS 0
Westlicher Bestand IMS 0
Bestand des Ostchinesischen Meeres PS 0
Nordatlantik - Fangzeit 1994 IMS 0
Nördlicher Indischer Ozean -
Fangzeit 1994 - 0
```
```
+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
Größenbeschränkungen bei Bartenwalen
(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Tabelle 3
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen +)
Südliche Halbkugel - 1993/94
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1994
```
```
Pottwal
```
```
Abschnitte Längengrade Einstufung Fangbeschränkung
```
```
1 60 Grad W - 30 Grad W - 0
2 30 Grad W - 20 Grad O - 0
3 20 Grad 0 - 60 Grad O - 0
4 60 Grad O - 90 Grad O - 0
5 90 Grad O - 130 Grad O - 0
6 130 Grad O - 160 Grad O - 0
7 160 Grad O - 170 Grad W - 0
8 170 Grad W - 100 Grad W - 0
9 100 Grad W - 60 Grad W - 0
Nördliche Halbkugel -
Fangzeit 1994
Nordpazifik
Westlicher Abschnitt PS 0 *)
Östlicher Abschnitt - 0
Nordatlantik - 0
Nördlicher Indischer
Ozean - 0
```
```
Entenwal
```
```
Einstufung Fangbeschränkung
```
```
Nordatlantik PS 0
```
```
*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.
+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle
Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
Fangbeschränkungen bei Pottwalen
(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.
(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen. Größenbeschränkungen bei Pottwalen
(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40 Grad südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40 Grad nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
IV. Verarbeitung
(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.
Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.
Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.
(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.
Die von allen Walfängern für Walfangmutterschiffe oder Landstationen befangenen Wale müssen deutlich gekennzeichnet werden, um die Feststellung des Fängers zu ermöglichen und die Reihenfolge des Fangens anzuzeigen.
(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.
In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.
Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.
(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.
(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und - außer unter außergewöhnlichen Umständen - entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.
Die Maße werden auf den nächsten Fuß oder die nächsten 0,1 Meter auf- oder abgerundet eingetragen. So, wird beispielsweise ein Wal mit einer Länge zwischen 75 Fuß 6 Zoll und 76 Fuß 6 Zoll mit 76 Fuß und ein Wal mit einer Länge zwischen 76 Fuß 6 Zoll und 77 Fuß 6 Zoll mit 77 Fuß eingetragen. Ähnlich wird ein Wal mit einer Länge zwischen 10,15 Meter und 10,25 Meter mit 10,2 Meter und ein Wal mit einer Länge zwischen 10,25 Meter und 10,35 Meter mit 10,3 Meter eingetragen. Die Länge eines Wals, dessen Maße genau auf einen halben Fuß oder auf 0,05 Meter fallen, wird auf die nächste Fußzahl oder 0,10 Meter aufgerundet eingetragen, dh. genau 76 Fuß 6 Zoll werden mit 77 Fuß und genau 10,25 Meter werden mit 10,3 Meter eingetragen.
VI. Erforderliche Angaben
(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden:
den Zeitpunkt, in dem jeder Wal gefangen wurde,
die Art des Wals und
seine Kennzeichnung nach Absatz 20 Buchstabe b.
Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind:
der Zeitpunkt, in dem der Wal zur Verarbeitung heraufgehievt wurde,
die nach Absatz 23 gemessene Länge,
das Geschlecht,
bei weiblichen Tieren, ob sie säugend sind,
Länge und Geschlecht des Fötus, falls vorhanden, und
eine ausführliche Erklärung für jede Verletzung des Übereinkommens.
Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b
Über „Kleinwalfang'', der von der Küste aus oder durch
(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben:
die zur Erlegung jedes Wals angewandten Methoden, ausgenommen Harpunen und insbesondere Druckluft;
die Anzahl der getroffenen, aber verlorenen Wale.
Fahrzeuge, die „Kleinwalfang'' betreiben, und Alteingesessene,
(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.
Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite verboten.
Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.
(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
die Anzahl der gefangenen Wale jeder Art, die Anzahl der davon verlorengegangenen Wale und die Anzahl der auf jedem Walfangmutterschiff oder in jeder Landstation verarbeiteten Wale,
die Gesamtmenge an Öl jeder Qualität und die Mengen an Fischmehl, Dünger (Guano) und sonstiger draus gewonnener Erzeugnisse, zusammen mit
Einzelheiten über jeden auf dem Walfangmutterschiff, in der Landstation oder bei „Kleinwalfang'' verarbeiteten Wal wie den Tag und den ungefähren Breiten- und Längengrad des Fangorts. Art und Geschlechts des Wals, seine länge (Anm.: richtig: Länge) und, falls er einen Fötus trägt, Länge und Geschlecht des Fötus, sofern feststellbar.
(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
Name und Bruttoraumgehalt jedes Walfangmutterschiffs;
für jedes zu einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation gehörende Fangboot
Angaben über Beginn und Ende des Walfangs in der Fangzeit,
ii) Anzahl der Tage, an denen jedes Fangboot sich während der Fangzeit auf den Fanggründen aufhält,
ein Verzeichnis der Landstationen, die während der betreffenden Zeitspanne in Betrieb waren, sowie gegebenenfalls die Anzahl der von Flugzeugen täglich beim Absuchen geflogenen Meilen.
Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen
nach Möglichkeit die mit den verschiedenen Aufgaben der Fangoperation täglich verbrachte Zeit;
etwaige Änderungen der Maßnahmen nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iii oder Buchstabe b Nummer 1 oder aus anderen geeigneten Indikatoren für Fangunternehmungen bei „Kleinwalfang'' stammende Angaben.
(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht:
beide Ovarien oder das Gesamtgewicht beider Hoden,
mindestens einen Ohrpfropf oder einen Zahn (vorzugsweise den ersten Unterkieferzahn).
Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang'' von der Küste aus
Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten:
Ziele des Forschungsvorhabens;
Anzahl, Geschlecht, Größe und Bestand der zu fangenden Tiere;
Möglichkeiten für Wissenschaftler anderer Nationen, an dem Forschungsvorhaben teilzunehmen, und
mögliche Auswirkung auf die Erhaltung des Bestands.
(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.
*1) Die Regierungen von Brasilien, Island, Japan, Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen den zweiten Satz aus Absatz
(6) erhoben. Dieser Satz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 8. März 1982 in Kraft.
Norwegen nahm seinen Einspruch am 9. Juli 1985 und Brasilien den seinen am 8. Jänner 1992 zurück. Island trat vom Übereinkommen mit Wirkung vom 30. Juni 1992 zurück. Da die Einsprüche von Japan und der Russischen Föderation nicht zurückgenommen worden sind, ist dieser Satz für diese Regierungen nicht verbindlich.
*2) Die Regierungen von Japan, Norwegen, Peru und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen Absatz 10e erhoben. Dieser Absatz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 3. Feber 1983 in Kraft. Peru nahm am 22. Juli 1983 seinen Einspruch zurück. Die Regierung von Japan nahm mit Wirkung vom 1. Mai 1987 betreffend den kommerziellen Hochseewalfang, mit 1. Oktober 1987 betreffend den kommerziellen Küstenwalfang nach Zwerg- und Brydewalen und mit 1. April 1988 betreffend den kommerziellen Küstenfang von Pottwalen ihren Einspruch zurück.
Da die Einsprüche von Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zurückgenommen wurden, ist dieser Absatz für die genannten Regierungen nicht verbindlich.
*3) Die Kommission legt auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Ausschusses so weit wie möglich fest: a) für jeden Bestand eine Mindestbestandmenge, unter der Wale nicht gefangen werden dürfen, und b) eine Zuwachsrate zur MSY-Menge für jeden Bestand. Der Wissenschaftliche Ausschuß wird eine Mindestbestandmenge und einen Bereich an Zuwachsraten zur MSY-Menge unter verschiedenen Fangregelungen vorschlagen.
*4) Jedes Jahr wird diese Zahl überprüft und wenn notwendig auf Grundlage der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses geändert.
(Übersetzung)
Anlage
zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs, 1946,
in der von der Kommission auf der 45. Jahrestagung in Mai 1993
geänderten Fassung, welche die Fassung vom November 1992 ersetzt.
ERLÄUTERUNGEN
Die folgende Anlage enthält die Änderungen, wie sie von der Kommission auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurden.
Die in Fettdruck geschriebenen Änderungen traten am 31. August 1993 in Kraft.
In den Tabellen 1, 2 und 3 sind die nicht eingestuften Bestände durch einen Bindestrich gekennzeichnet. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden andere Positionen in den Tabellen mit einem Punkt versehen.
Die Kommission wurde im Juni 1992 durch den Botschafter in London verständigt, daß die Mitgliedschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beim Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs aus 1948 durch die Russische Föderation fortgesetzt wird.
Anlage
zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
I. Begriffsbestimmung
(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt:
A. Bartenwale
„Bartenwal'' bezeichnet jeden Wal, der im Maul Barten oder Fischbein hat, dh. jeder Wal mit Ausnahme des Zahnwals. „Blauwal'' (Balaenoptera musculus) bezeichnet jeden Wal, der als blue whale, Sibbald's rorqual oder sulphur bottom bekannt ist, einschließlich des pygmy blue whale.
„Grönlandwal'' (Balaena mysticetus) bezeichnet jeden Wal, der als bowhead, Arctic right whale, great polar whale, Greenland right whale, Greenland whale bekannt ist.
„Brydewal'' (Balaenoptera edeni, B. brydei) bezeichnet jeden Wal, der als Bryde's whale bekannt ist.
„Finnwal'' (Balaenoptera physalus) bezeichnet jeden Wal, der als common finhack, common rorqual, fin whale, herring whale oder true fin whale bekannt ist.
„Grauwal'' (Eschrichtius robustus) bezeichnet jeden Wal, der als gray whale, California gray, devil fish, hard head, mussel digger, gray back oder rip sack bekannt ist.
„Buckelwal'' (Megaptera novaenglise) bezeichnet jeden Wal, der als bunch, humpback, humpback whale, humpbacked whale, hump whale oder hunchbacked whale bekannt ist,
„Zwergwal'' (Balaenoptera acutorostrata, B. bonaerensis) bezeichnet jeden Wal, der als lesser rorqual, little piked whale, minke whale, pike-headed whale oder sharp headed finner bekannt ist.
„Zwergglattwal'' (Caperea marginata) bezeichnet jeden Wal, der als southern pygmy right whale oder pygmy right whale bekannt ist. „Glattwal'' (Eubalaena glacialis, E. australis) bezeichnet jeden Wal, der als Atlantic right whale, Arctic right whale, Biscayan right whale, Nordkaper, North Atlantic right whale, North Cape whale, Pacific right whale oder southern right whale bekannt ist. „Seiwal'' (Balaenoptera borealis) bezeichnet jeden Wal, der als sei whale, Rudolphi's rorqual, pollack whale oder coalfish whale bekannt ist.
B. Zahnwale
„Zahnwal'' bezeichnet jeden Wal, der in den Kiefern Zähne hat. „Schnabelwal'' bezeichnet jeden Wal, der zur Gattung Mesoplodon gehört, und jeden Wal, der als Cuvier-Schnabelwal (Ziphius cavirostris) oder Shepherd-Schnabelwal (Tasmacetus shepherdi) bekannt ist.
„Entenwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Baird's beaked whale (Berardius bairdii), Arnoux's whale (Berardius arnuxii), southern bottlenose whale (Hyperoodon planifrons) oder northern bottlenose whale (Hyperoodon ampullatus) bekannt ist.
„Großer Mörderwal'' (Orcinus orca) bezeichnet jeden Wal, der als Großer Mörderwal oder Schwertwal bekannt ist.
„Grindwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Langflossengrindwal (Globicephaia melaena) oder Kurzflossengrindwal (G. macrorhynchus) bekannt ist.
„Pottwal'' (Physeter macrocephalus) bezeichne jeden Wal, der als sperm whale, spermacet whale, cachalot oder pot whale bekannt ist. C. Allgemeines
„Treffen'' bezeichnet das Durchdringen mit einer für den Walfang verwendeten Waffe. „Anlanden'' bezeichnet das Heraufhieven auf ein Walfangmutterschiff, eine Landstation oder einen anderen Ort, an dem Wale verarbeitet werden können.
„Fangen'' bezeichnet das Beflaggen, Bezeichnen durch Bojen oder Festmachen am Walfänger.
„Verlieren'' bezeichnet das Treffen oder Fangen ohne Anlanden. „Treibwal'' bezeichnet jeden treibend aufgefundenen, herrenlosen toten Wal. „Säugender Wal'' bezeichnet
in bezug auf Bartenwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse Milch vorhanden ist,
in bezug auf Pottwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse, derer größte Dicke (Tiefe) 10 cm oder mehr beträgt, Milch vorhanden ist. Diese Messung erfolgt am mittleren Ventralpunkt der Milchdrüse senkrecht zur Körperachse und wird auf den nächsten Zentimeter auf- oder abgerundet eingetragen; dh. eine Drüse zwischen 9,5 und 10,5 cm wird mit 10 cm eingetragen. Die Messung einer Drüse, die genau auf einen halben Zentimeter fällt, wird auf den nächsten vollen Zentimeter aufgerundet eingetragen, dh. 10,5 cm werden mit 11 cm eingetragen.
II. Fangzeiten
Operationen der Walfangmutterschiffe
(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.
Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;
kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden;
braucht die Fangzeit nicht unbedingt die ganze oder einen Teil der Zeitspanne zu umfassen, die für andere Bartenwale nach Buchstabe a festgesetzt worden ist.
(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.
Operationen der Landstationen
(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.
(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.
III. Fang
(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *1)
(7) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Indischer Ozean bezeichnet wird, verboten. Dazu gehören die Gewässer der nördlichen Halbkugel von der afrikanischen Küste bis 100 Grad O einschließlich des Roten und des Arabischen Meeres und des Golfs von Oman sowie die Gewässer der südlichen Halbkugel in dem Abschnitt von 20 Grad O bis 130 Grad O mit der südlichen Begrenzung bei 55 Grad S. Dieses Verbot gilt unabhängig von den etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Einstufungen der Barten- oder Zahnwalbestände in dem Schongebiet. Das Verbot wird von der Kommission auf ihrer Jahrestagung 2002 überprüft werden.
Gebietsgrenzen für Walfangmutterschiffe
(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen:
in den Gewässern nördlich von 66 Grad N; jedoch ist von 150 Grad O östlich bis 140 Grad W der Fang oder das Erlegen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder Walfänger zwischen 66 Grad N und 72 Grad N erlaubt;
im Atlantischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S;
im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern östlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 35 Grad N;
im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern westlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 20 Grad N;
im Indischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S.
(9) a) Einteilung der Gebiete
Gebiete in bezug auf Bartenwale der südlichen Halbkugel mit Ausnahme der Brydewale sind die Gewässer zwischen dem Eisrand und dem Äquator und zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Längengraden.
Einteilung der Abschnitte
Geographische Begrenzungen im Nordatlantik
Geographische Begrenzungen im Nordpazifik
Längengrad W bis zum Äquator.
Geographische Begrenzungen für Brydewalbestände auf der südlichen Halbkugel
Einstufung der Bestände
(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft:
Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.
Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.
Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *2) Fangbeschränkungen bei Bartenwalen
(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1994/95 und der Küstenfangzeit 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1995 und im Nordatlantik im Jahr 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt:
Für Bestände in Höhe oder über der MSY-Menge ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange insgesamt nicht mehr als 90 vH des MSY entnommen wird.
Für Bestände unter der MSY-Menge, aber über einer bestimmten Mindestmenge, ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange dieser auf einer Menge festgelegt ist, die es den Walbeständen ermöglicht, auf die MSY-Menge anzuwachsen. *3)
Diese genannten Bestimmungen werden ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Walbestände durchführen und eine Änderung erwägen.
Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der
Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer - Tschuktschenmeer - Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung,
ii) Es ist verboten, Kälber oder jedweden von einem Kalb begleiteten Grönlandwal zu treffen, zu fangen oder zu erlegen.
iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.
Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen.
ii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.
Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrönland und in der Mitte ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.
Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrönland und der Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf die in Tabelle 1 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
In den Fangzeiten 1993/94 bis 1995/96 dürfen 3 Buckwale *4) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.
(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
Tabelle 1
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +)
(ohne Brydewale)
Südliche Halbkugel - Hochseefangzeit 1994/95 und Künstenfangzeit 1995
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 2
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen +)
```
```
Einstufung Fangbeschränkung
```
```
Südliche Halbkugel - 1994/95
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit
1995
Bestand des Südatlantiks - 0
Bestand des südlichen Indischen Ozeans IMS 0
Südafrikanischer Küstenbestand - 0
Bestand bei den Salomonen IMS 0
Bestand des westlichen Südpazifiks IMS 0
Bestand des östlichen Südpazifiks IMS 0
Perubestand - 0
Nordpazifik - Fangzeit 1995
Östlicher Bestand IMS 0
Westlicher Bestand IMS 0
Bestand des Ostchinesischen Meeres PS 0
Nordatlantik - Fangzeit 1995 IMS 0
Nördlicher Indischer Ozean -
Fangzeit 1995 - 0
```
```
+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
Größenbeschränkungen bei Bartenwalen
(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Tabelle 3
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen +)
Südliche Halbkugel - 1994/95
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1995
```
```
Pottwal
```
```
Abschnitte Längengrade Einstufung Fangbeschränkung
```
```
1 60 Grad W - 30 Grad W - 0
2 30 Grad W - 20 Grad O - 0
3 20 Grad 0 - 60 Grad O - 0
4 60 Grad O - 90 Grad O - 0
5 90 Grad O - 130 Grad O - 0
6 130 Grad O - 160 Grad O - 0
7 160 Grad O - 170 Grad W - 0
8 170 Grad W - 100 Grad W - 0
9 100 Grad W - 60 Grad W - 0
Nördliche Halbkugel -
Fangzeit 1995
Nordpazifik
Westlicher Abschnitt PS 0 *)
Östlicher Abschnitt - 0
Nordatlantik - 0
Nördlicher Indischer
Ozean - 0
```
```
Entenwal
```
```
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