(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
In den Fangzeiten 1996/97 bis 1998/99 dürfen 3 Buckwale * 2) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.
(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
Tabelle 1
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +) (ohne Brydewale)
(Anm.: Tabelle 1 als PDF dokumentiert)
Tabelle 2
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen *)
| Einstufung | Fangbeschränkung | |
|---|---|---|
| Südliche Halbkugel – 1997/98 Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1998 Bestand des Südatlantiks | – | 0 |
| Bestand des südlichen Indischen Ozeans | IMS | 0 |
| Südafrikanischer Küstenbestand | – | 0 |
| Bestand bei den Salomonen | IMS | 0 |
| Bestand des westlichen Südpazifiks | IMS | 0 |
| Bestand des östlichen Südpazifiks | IMS | 0 |
| Perubestand | – | 0 |
| Nordpazifik – Fangzeit 1998Östlicher Bestand | IMS | 0 |
| Westlicher Bestand | IMS | 0 |
| Bestand des Ostchinesischen Meeres | PS | 0 |
| Nordatlantik – Fangzeit 1998 | IMS | 0 |
| Nördlicher Indischer Ozean – Fangzeit 1998 | – | 0 |
*) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
Größenbeschränkungen bei Bartenwalen
(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Tabelle 3
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen *)
Südliche Halbkugel – 1997/98
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1998
| Pottwal | |||
|---|---|---|---|
| Abschnitte | Längengrade | Einstufung | Fangbeschränkung |
| 1 | 60° W – 30° W | – | 0 |
| 2 | 30° W – 20° O | – | 0 |
| 3 | 20° 0 – 60° O | – | 0 |
| 4 | 60° O – 90° O | – | 0 |
| 5 | 90° O – 130° O | – | 0 |
| 6 | 130° O – 160° O | – | 0 |
| 7 | 160° O – 170° W | – | 0 |
| 8 | 170° W – 100° W | – | 0 |
| 9 | 100° W – 60° W | – | 0 |
| Nördliche Halbkugel – Fangzeit 1998 | |||
| NordpazifikWestlicher Abschnitt | PS | 0 +) | |
| Östlicher Abschnitt | – | 0 | |
| Nordatlantik | – | 0 | |
| Nördlicher Indischer Ozean | – | 0 | |
| Entenwal | |||
| Einstufung | Fangbeschränkung | ||
| Nordatlantik | PS | 0 | |
*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.
+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.
Fangbeschränkungen bei Pottwalen
(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.
(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
Größenbeschränkungen bei Pottwalen
(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40° südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40° nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
V. Verarbeitung
(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.
Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.
Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.
(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.
Die von allen Walfängern für Walfangmutterschiffe oder Landstationen befangenen Wale müssen deutlich gekennzeichnet werden, um die Feststellung des Fängers zu ermöglichen und die Reihenfolge des Fangens anzuzeigen.
V. Überwachung und Kontrolle
(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.
In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.
Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.
(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.
(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und – außer unter außergewöhnlichen Umständen – entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.
Die Maße werden auf den nächsten Fuß oder die nächsten 0,1 Meter auf- oder abgerundet eingetragen. So, wird beispielsweise ein Wal mit einer Länge zwischen 75 Fuß 6 Zoll und 76 Fuß 6 Zoll mit 76 Fuß und ein Wal mit einer Länge zwischen 76 Fuß 6 Zoll und 77 Fuß 6 Zoll mit 77 Fuß eingetragen. Ähnlich wird ein Wal mit einer Länge zwischen 10,15 Meter und 10,25 Meter mit 10,2 Meter und ein Wal mit einer Länge zwischen 10,25 Meter und 10,35 Meter mit 10,3 Meter eingetragen. Die Länge eines Wals, dessen Maße genau auf einen halben Fuß oder auf 0,05 Meter fallen, wird auf die nächste Fußzahl oder 0,10 Meter aufgerundet eingetragen, dh. genau 76 Fuß 6 Zoll werden mit 77 Fuß und genau 10,25 Meter werden mit 10,3 Meter eingetragen.
VI. Erforderliche Angaben
(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden:
den Zeitpunkt, in dem jeder Wal gefangen wurde,
die Art des Wals und
seine Kennzeichnung nach Absatz 20 Buchstabe b.
Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind:
der Zeitpunkt, in dem der Wal zur Verarbeitung heraufgehievt wurde,
die nach Absatz 23 gemessene Länge,
das Geschlecht,
bei weiblichen Tieren, ob sie säugend sind,
Länge und Geschlecht des Fötus, falls vorhanden, und
eine ausführliche Erklärung für jede Verletzung des Übereinkommens.
Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b führen, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
Über „Kleinwalfang“, der von der Küste aus oder durch Hochseeflotten durchgeführt wird, muß ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b geführt werden, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben:
die zur Erlegung jedes Wals angewandten Methoden, ausgenommen Harpunen und insbesondere Druckluft;
die Anzahl der getroffenen, aber verlorenen Wale.
Fahrzeuge, die „Kleinwalfang“ betreiben, und Alteingesessene, welche die in Absatz 1 aufgeführten Arten fangen, müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe a führen, und alle dort genannten Angaben sind dann einzutragen, sobald sie verfügbar sind, und von den Vertragsregierungen an die Kommission weiterzuleiten.
(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.
Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40° südlicher Breite verboten.
Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40° südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.
(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
die Anzahl der gefangenen Wale jeder Art, die Anzahl der davon verlorengegangenen Wale und die Anzahl der auf jedem Walfangmutterschiff oder in jeder Landstation verarbeiteten Wale,
die Gesamtmenge an Öl jeder Qualität und die Mengen an Fischmehl, Dünger (Guano) und sonstiger draus gewonnener Erzeugnisse, zusammen mit
Einzelheiten über jeden auf dem Walfangmutterschiff, in der Landstation oder bei „Kleinwalfang“ verarbeiteten Wal wie den Tag und den ungefähren Breiten- und Längengrad des Fangorts. Art und Geschlechts des Wals, seine länge (Anm.: richtig: Länge) und, falls er einen Fötus trägt, Länge und Geschlecht des Fötus, sofern feststellbar.
Die unter den Buchstaben a und c genannten Angaben werden bei der Eintragung überprüft; der Kommission sind auch alle Angaben zu notifizieren, die etwa über die Abkalbgründe sowie über die Wanderungen der Wale gesammelt oder beschafft werden.
(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
Name und Bruttoraumgehalt jedes Walfangmutterschiffs;
für jedes zu einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation gehörende Fangboot
Angaben über Beginn und Ende des Walfangs in der Fangzeit,
ii) Anzahl der Tage, an denen jedes Fangboot sich während der Fangzeit auf den Fanggründen aufhält,
iii) Bruttoraumgehalt, Pferdestärke, Länge und sonstige Eigenschaften jedes Fangboots; Fahrzeuge, die nur als Schleppboote verwendet werden, sollen als solche angegeben werden;
ein Verzeichnis der Landstationen, die während der betreffenden Zeitspanne in Betrieb waren, sowie gegebenenfalls die Anzahl der von Flugzeugen täglich beim Absuchen geflogenen Meilen.
Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen Angaben sollen auch zusammen mit folgenden Angaben in das in Anhang A im Muster dargestellte Logbuch eingetragen und der Kommission übermittelt werden:
nach Möglichkeit die mit den verschiedenen Aufgaben der Fangoperation täglich verbrachte Zeit;
etwaige Änderungen der Maßnahmen nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iii oder Buchstabe b Nummer 1 oder aus anderen geeigneten Indikatoren für Fangunternehmungen bei „Kleinwalfang“ stammende Angaben.
(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht:
beide Ovarien oder das Gesamtgewicht beider Hoden,
mindestens einen Ohrpfropf oder einen Zahn (vorzugsweise den ersten Unterkieferzahn).
Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang“ von der Küste aus oder durch Hochseeflotten ähnliche Teile wie die unter Buchstabe a beschriebenen zu entnehmen und ist darüber zu berichten.
Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind ordnungsgemäß mit der Plattform- oder einer anderen Kennziffer des Wals zu beschriften und in geeigneter Weise aufzubewahren.
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten:
Ziele des Forschungsvorhabens;
Anzahl, Geschlecht, Größe und Bestand der zu fangenden Tiere;
Möglichkeiten für Wissenschaftler anderer Nationen, an dem Forschungsvorhaben teilzunehmen, und
mögliche Auswirkung auf die Erhaltung des Bestands.
Die beabsichtigten Genehmigungen werden vom Wissenschaftlichen Ausschuß nach Möglichkeit während der Jahrestagungen überprüft und beurteilt. Sollen Genehmigungen vor der nächsten Jahrestagung erteilt werden, so übersendet der Sekretär die beabsichtigten Genehmigungen den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses auf dem Postweg zur Beurteilung und Überprüfung. Vorläufige Ergebnisse von Forschungsvorhaben auf Grund der Genehmigungen sollen dem Wissenschaftlichen Ausschuß auf der nächsten Jahrestagung zur Verfügung gestellt werden.
(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.
*) Die Regierungen von Brasilien, Island, Japan, Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen den zweiten Satz aus Absatz 6 erhoben. Dieser Satz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 8. März 1982 in Kraft. Norwegen nahm seinen Einspruch am 9. Juli 1985 und Brasilien den seinen am 8. Jänner 1992 zurück. Island trat vom Übereinkommen mit Wirkung vom 30. Juni 1992 zurück. Da die Einsprüche von Japan und der Russischen Föderation nicht zurückgenommen worden sind, ist dieser Satz für diese Regierungen nicht verbindlich.
*) Die Regierungen von Japan, Norwegen, Peru und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen Absatz 10e erhoben. Dieser Absatz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 3. Feber 1983 in Kraft. Peru nahm am 22. Juli 1983 seinen Einspruch zurück. Die Regierung von Japan nahm mit Wirkung vom 1. Mai 1987 betreffend den kommerziellen Hochseewalfang, mit 1. Oktober 1987 betreffend den kommerziellen Küstenwalfang nach Zwerg- und Brydewalen und mit 1. April 1988 betreffend den kommerziellen Küstenfang von Pottwalen ihren Einspruch zurück. Da die Einsprüche von Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zurückgenommen wurden, ist dieser Absatz für die genannten Regierungen nicht verbindlich.
1) Die Kommission legt auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Ausschusses so weit wie möglich fest: a) für jeden Bestand eine Mindestbestandmenge, unter der Wale nicht gefangen werden dürfen, und b) eine Zuwachsrate zur MSY-Menge für jeden Bestand. Der Wissenschaftliche Ausschuß wird eine Mindestbestandmenge und einen Bereich an Zuwachsraten zur MSY-Menge unter verschiedenen Fangregelungen vorschlagen.
2) Jedes Jahr wird diese Zahl überprüft und wenn notwendig auf Grundlage der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses geändert.
Internationales Übereinkommen von 1946 zur Regelung des Walfangs
Anhang A zur Anlage
(Anm.: Anhang A zur Anlage als PDF dokumentiert)
(Übersetzung)
PROTOKOLL
ZU DEM AM 2. DEZEMBER 1946 IN WASHINGTON UNTERZEICHNETEN INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
Die Vertragsregierungen des am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, im folgenden als Walfang-Übereinkommen von 1946 bezeichnet – in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens auf Hubschrauber und andere Luftfahrzeuge auszudehnen und in die Bestimmungen der Anlage, die durch die Kommission geändert werden können, Bestimmungen über Inspektionsmethoden einzubeziehen – kommen wie folgt überein:
Artikel I
Artikel II Nummer 3 des Walfang-Übereinkommens von 1946 wird wie folgt geändert:
„3. bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.“
Artikel II
Artikel V Absatz 1 des Walfang-Übereinkommens von 1946 wird wie folgt geändert: Vor Buchstabe h wird das Wort „und“ gestrichen, der Punkt am Ende des Absatzes entfällt und es werden folgende Worte hinzugefügt: „und i) Inspektionsmethoden.“
Artikel III
(1) Dieses Protokoll liegt für jede Vertragsregierung des Walfang-Übereinkommens von 1946 zur Unterzeichnung und Ratifikation oder zum Beitritt auf.
(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an dem bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für alle Vertragsregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 Ratifikationsurkunden hinterlegt worden oder schriftliche Beitrittsnotifikationen eingegangen sind.
(3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 oder alle ihm beitretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
(4) Dieses Protokoll trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt danach für die Dauer von vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf; danach liegt es zum Beitritt auf.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 19. November 1956 in englischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerregierungen des Walfang-Übereinkommens von 1946 und allen ihm beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
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