Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2005-04-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PSG 1994

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind nur insoweit anzuwenden, als nicht den Zielen des § 1 entsprechende Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

(2) Soweit in bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften hiefür keine entsprechende Vorsorge getroffen ist, gelten die Einschränkungen des Geltungsbereiches gemäß Abs. 1 nicht für die §§ 7 und 15 bis 19 sowie jene Maßnahmen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und § 13 zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu treffen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.

(2) Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm belieferten Person nachweislich mitteilt.

§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.

(2) Hersteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorbringt oder dadurch als Hersteller auftritt, daß er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufbereitet. Hersteller sind aber auch alle sonstigen Gewerbetreibenden in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes beeinflussen kann sowie Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch sein Vertreter seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(3) Importeur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und

1.

einen Hersteller in Österreich vertritt oder

2.

ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

(4) Händler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht beeinflußt.

(5) Inverkehrbringer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Hersteller, Importeure und Händler gemäß Abs. 2 bis 4, die ein Produkt in Verkehr bringen.

§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.

(2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:

1.

auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;

2.

auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;

3.

seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

4.

seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.

(3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.

(4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.

Abkürzung

PSG 1994

2.

ABSCHNITT

Pflichten für den Inverkehrbringer

§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.

(3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.

(4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.

(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.

2.

ABSCHNITT

Pflichten für den Inverkehrbringer

§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.

(3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.

(4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.

(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Justiz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.

Abkürzung

PSG 1994

Meldepflicht

§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.

Meldepflicht

§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Justiz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.

(2) Der Bundesminister für Justiz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.

3.

ABSCHNITT

Überwachung und behördliche Maßnahmen

§ 8. (1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§ 5) durch Hersteller oder Importeure nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§ 25 Abs. 2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen:

1.

die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;

2.

die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;

3.

die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;

4.

Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;

5.

die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;

6.

die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;

7.

Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);

8.

Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);

9.

die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;

10.

die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

Amtswegige Vollziehung

§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.

Abkürzung

PSG 1994

Aufsichtsorgane

§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.

(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.

(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Unterrichtskurse einzurichten.

Aufsichtsorgane

§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.

(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.

(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.

(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Justiz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Justiz Unterrichtskurse einzurichten.

Abkürzung

PSG 1994

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 11. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und die von den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort, wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder sonst unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).

(3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.

(4) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Durchschrift des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen.

(5) Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar geworden ist, zurückzugeben. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 8 getroffen, eine Strafe nach diesem Bundesgesetz verhängt oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer der Produkte, die Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaft der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

(7) Die gemäß Abs. 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das in § 49 AVG verankerte Recht zur Verweigerung der Aussage wird nicht berührt.

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 11. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und die von den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort, wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder sonst unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).

(3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Justiz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.

(4) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Durchschrift des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen.

(5) Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar geworden ist, zurückzugeben. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 8 getroffen, eine Strafe nach diesem Bundesgesetz verhängt oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer der Produkte, die Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaft der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

(7) Die gemäß Abs. 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das in § 49 AVG verankerte Recht zur Verweigerung der Aussage wird nicht berührt.

Abkürzung

PSG 1994

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens) auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

1.

die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde,

2.

der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder

3.

das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 8 Z 5 bis 10 angeordneten Maßnahme widerspricht.

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Inhalt einer vorläufigen Maßnahme gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.

(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 sind vom Inverkehrbringer des Produktes zu ersetzen, sofern er die entstandene Gefahr zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wird. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß das Produkt so verbessert wurde, daß es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht.

(7) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan den bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

(9) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat.

(10) Während der Dauer vorläufiger Maßnahmen dürfen Proben des betroffenen Produktes nur über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden.

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens) auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

1.

die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde,

2.

der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder

3.

das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 8 Z 5 bis 10 angeordneten Maßnahme widerspricht.

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Inhalt einer vorläufigen Maßnahme gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.

(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 sind vom Inverkehrbringer des Produktes zu ersetzen, sofern er die entstandene Gefahr zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wird. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß das Produkt so verbessert wurde, daß es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht.

(7) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan den bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

(9) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat.

(10) Während der Dauer vorläufiger Maßnahmen dürfen Proben des betroffenen Produktes nur über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden.

§ 13. Im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 12 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PSG 1994

Rechtsmittel

§ 14. (1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.

(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.

Abkürzung

PSG 1994

Rechtsmittel

§ 14. (1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.

(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister für Justiz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.

Abkürzung

PSG 1994

Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge, insbesondere des EWR-Abkommens vorgesehenen Stellen, Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

1.

auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

2.

auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

3.

auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und - wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.

(4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden.

(5) Soweit es sich nicht um Einzelmaßnahmen handelt, haben die Kontakte gemäß Abs. 1 und 2 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Meldungen, die Einzelmaßnahmen betreffen, sind auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

1.

auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

2.

auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

3.

auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.

(2) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und - wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.

(4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

Abkürzung

PSG 1994

4.

ABSCHNITT

Produktsicherheitsbeirat

§ 16. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(4) An den Sitzungen des Beirates dürfen auch Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

(5) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat

kein Stimmrecht.

(7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

4.

ABSCHNITT

Produktsicherheitsbeirat

§ 16. (1) Beim Bundesministerium Justiz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(4) An den Sitzungen des Beirates dürfen auch Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

(5) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Justiz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

Abkürzung

PSG 1994

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

§ 17. (1) Dem Beirat obliegt

1.

die Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;

2.

der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;

3.

die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).

(2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.

(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

§ 17. (1) Dem Beirat obliegt

1.

die Beratung des Bundesministers für Justiz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;

2.

der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;

3.

die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).

(2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.

(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

Arbeitsweise

§ 18. (1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.

(2) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan eine wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte (Angaben zur Identifizierung, Verwendungszweck, Art der Gefährdung) mit anderen Stellen austauschen.

Abkürzung

PSG 1994

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.

(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß.

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz.

(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.

(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß.

5.

ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist.

5.

ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu ahnden ist.

§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist.

§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist.

§ 22. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen gemäß § 8 Z 7 bis 10 nicht entsprochen wurde.

§ 23. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 20 oder 21 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

6.

ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, außer Kraft.

Abkürzung

PSG 1994

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 20 und 21, BGBl. Nr. 63/1995)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

und 3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

4.

Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

5.
    1. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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