(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 92/2007, III 70/2013 P Ägypten 213/1995, III 159/2005 P Albanien 213/1995, III 159/2005 P Algerien 163/1996, III 159/2005 P Andorra III 83/2015 Angola III 200/1998, III 119/2011 P Antigua/Barbuda 213/1995, III 159/2005 P Äquatorialguinea 163/1996 Argentinien 163/1996, III 200/1998 Armenien 213/1995, III 159/2005 P Aserbaidschan III 159/2005 P, III 92/2007 Äthiopien 213/1995, III 159/2005 P Australien 213/1995 Bahamas 213/1995, III 159/2005 P Bahrain III 200/1998, III 70/2013 P Bangladesch 213/1995, III 159/2005 P Barbados 213/1995, III 94/2003 P Belarus 213/1995, III 94/2003 P Belgien III 200/1998, III 159/2005 P Belize 213/1995, III 159/2005 P Benin 213/1995, III 159/2005 P Bhutan 163/1996, III 94/2003 P Bolivien 163/1996, III 94/2003 P Bosnien-Herzegowina III 92/2007, III 119/2011 P Botsuana 163/1996, III 94/2003 P Brasilien 213/1995, III 159/2005 P Brunei III 118/2011 Bulgarien III 200/1998, III 94/2003 P Burkina Faso 213/1995, III 159/2005 P Burundi III 200/1998, III 165/2008 P Cabo Verde 163/1996, III 93/2007 P Chile 213/1995 China 213/1995, III 159/2005 P, III 92/2007, III 118/2011, III 119/2011 P Costa Rica III 92/2007, III 93/2007 P Côte d’Ivoire 163/1996 Dänemark 213/1995, III 94/2003 P Deutschland 213/1995, III 159/2005 P Dominica 213/1995, III 159/2005 P Dominikanische R III 200/1998, III 93/2007 P Dschibuti 213/1995, III 94/2003 P Ecuador 213/1995, III 94/2003 P EG III 94/2003 P El Salvador 213/1995, III 159/2005 P Eritrea III 200/1998, III 159/2005 P Estland 213/1995, III 159/2005 P EWG 213/1995 Fidschi 213/1995, III 94/2003 P Finnland 213/1995, III 159/2005 P Frankreich 213/1995, III 94/2003 P Gabun III 200/1998, III 93/2007 P Gambia 213/1995, III 159/2005 P Georgien 213/1995, III 165/2008 P Ghana 213/1995, III 94/2003 P Grenada 213/1995, III 159/2005 P Griechenland 213/1995, III 159/2005 P Guatemala 163/1996, III 159/2005 P Guinea 213/1995, III 165/2008 P Guinea-Bissau 163/1996, III 119/2011 P Guyana 213/1995, III 165/2008 P Haiti III 200/1998 Honduras 163/1996, III 119/2011 P Indien 213/1995, III 94/2003 P Indonesien 213/1995, III 159/2005 P Irak III 118/2011, III 110/2014 P Iran III 200/1998, III 159/2005 P Irland III 200/1998, III 159/2005 P Island 213/1995 Israel 163/1996 Italien 213/1995, III 159/2005 P Jamaika 163/1996, III 70/2013 P Japan 213/1995, III 159/2005 P Jemen III 200/1998, III 93/2007 P Jordanien 213/1995, III 159/2005 P Kambodscha 163/1996, III 159/2005 P Kamerun 163/1996, III 94/2003 P Kanada 213/1995 Kasachstan 213/1995, III 165/2008 P Katar III 200/1998, III 93/2007 P Kenia 213/1995, III 94/2003 P Kirgisistan III 200/1998, III 93/2007 P Kiribati 213/1995, III 159/2005 P Kolumbien 163/1996, III 94/2003 P Komoren 213/1995, III 119/2011 P Kongo III 200/1998, III 93/2007 P Kongo/DR 163/1996, III 159/2005 P Korea/DVR 163/1996, III 159/2005 P Korea/R 163/1996, III 165/2008 P Kroatien III 200/1998, III 94/2003 P Kuba 213/1995, III 94/2003 P Kuwait III 92/2007 Laos III 200/1998, III 159/2005 P Lesotho 163/1996, III 94/2003 P Lettland 163/1996, III 159/2005 P Libanon 163/1996, III 70/2013 P Liberia III 94/2003 P, III 92/2007 Libyen III 159/2005 P, III 92/2007 Liechtenstein III 200/1998 Litauen III 200/1998, III 159/2005 P Luxemburg 213/1995, III 94/2003 P Madagaskar III 200/1998, III 159/2005 P Malawi 213/1995, III 119/2011 P Malaysia 213/1995, III 159/2005 P Malediven 213/1995, III 94/2003 P Mali 163/1996, III 94/2003 P Malta III 92/2007, III 93/2007 P Marokko 163/1996, III 119/2011 P Marshallinseln 213/1995, III 94/2003 P Mauretanien III 200/1998, III 159/2005 P Mauritius 213/1995, III 94/2003 P Mazedonien III 200/1998, III 159/2005 P Mexiko 213/1995, III 94/2003 P Mikronesien 213/1995 Moldau 163/1996, III 94/2003 P Monaco 213/1995 Mongolei 213/1995, III 94/2003 P Montenegro III 92/2007, III 93/2007 P Mosambik 163/1996, III 94/2003 P Myanmar 163/1996, III 165/2008 P Namibia III 200/1998, III 159/2005 P Nauru 213/1995, III 94/2003 P Nepal 213/1995 Neuseeland 213/1995, III 200/1998, III 94/2003 P, III 159/2005 P Nicaragua 163/1996, III 94/2003 P Niederlande 213/1995, III 94/2003 P, III 92/2007, III 83/2015 Niger 163/1996, III 159/2005 P Nigeria 213/1995, III 94/2003 P Norwegen 213/1995, III 94/2003 P Oman 163/1996, III 94/2003 P Pakistan 213/1995, III 119/2011 P Palau III 94/2003 P, III 92/2007 Panama 163/1996, III 94/2003 P Papua-Neuguinea 213/1995, III 93/2007 P Paraguay 213/1995, III 159/2005 P Peru 213/1995, III 159/2005 P Philippinen 213/1995, III 93/2007 P Polen 163/1996, III 159/2005 P Portugal 213/1995, III 159/2005 P Ruanda III 200/1998, III 159/2005 P Rumänien 213/1995, III 94/2003 P Russische F III 92/2007 Salomonen 163/1996, III 159/2005 P Sambia 213/1995, III 159/2005 P Samoa 213/1995, III 94/2003 P San Marino 163/1996 São Tomé/Príncipe III 92/2007 Saudi-Arabien III 92/2007, III 93/2007 P Schweden 213/1995, III 94/2003 P Schweiz 163/1996, III 200/1998, III 94/2003 P Senegal 163/1996, III 159/2005 P Serbien III 92/2007, III 93/2007 P Seychellen 213/1995, III 159/2005 P Sierra Leone 163/1996 Simbabwe 163/1996, III 159/2005 P Singapur 163/1996 Slowakei 213/1995, III 159/2005 P Slowenien III 200/1998, III 94/2003 P Somalia III 118/2011, III 119/2011 P Spanien 213/1995, III 94/2003 P Sri Lanka 213/1995, III 159/2005 P St. Kitts/Nevis 213/1995, III 94/2003 P St. Lucia 213/1995, III 159/2005 P St. Vincent/Grenadinen III 200/1998, III 159/2005 P Südafrika 163/1996, III 159/2005 P Sudan 163/1996, III 159/2005 P Südsudan III 83/2015 Suriname 163/1996, III 165/2008 P Swasiland 163/1996, III 93/2007 P Syrien 163/1996, III 159/2005 P Tadschikistan III 200/1998, III 159/2005 P Tansania III 200/1998, III 94/2003 P Thailand III 92/2007, III 93/2007 P Timor-Leste III 92/2007 Togo 163/1996, III 159/2005 P Tonga III 200/1998, III 159/2005 P Trinidad/Tobago III 200/1998, III 94/2003 P Tschad 213/1995, III 93/2007 P Tschechische R 213/1995, III 94/2003 P Tunesien 213/1995, III 94/2003 P Türkei III 200/1998, III 159/2005 P Turkmenistan III 200/1998, III 165/2008 P Tuvalu III 92/2007 Uganda 213/1995, III 94/2003 P Ukraine 163/1996, III 94/2003 P Ungarn 213/1995, III 159/2005 P Uruguay 213/1995, III 70/2013 P Usbekistan 163/1996 Vanuatu 213/1995 Venezuela 213/1995, III 94/2003 P Vereinigte Arabische Emirate III 92/2007 Vereinigtes Königreich 213/1995, III 159/2005 P, III 69/2013, III 110/2014 P, III 83/2015 Vietnam 163/1996, III 159/2005 P Zentralafrikanische R 163/1996, III 165/2008 P *Zypern III 200/1998, III 159/2005 P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 3 für Österreich mit 16. November 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Komoren, Kuba, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Mongolei, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, St. Helena und abhängige Gebiete), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 27 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Argentinien
Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“ und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile, die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay Runde des GATT enthalten ist.
Chile
Chile gibt zu Protokoll, daß die Pinie und andere Baumarten, welche das Land als eine seiner forstwirtschaftlichen Ressourcen nutzt, als exotisch gelten und nicht unter dem Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.
China
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen am 5. Juni 1992 in Nairobi (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet), zu dem die Regierung der Volksrepublik China am 5. Jänner 1993 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens für die Sonderverwaltungsregion Macao ergeben, übernehmen.
Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit möchte die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut bekräftigen, welche Bedeutung sie der Weitergabe von Technologie und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimessen. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Maßnahmen zur Weitergabe von Technologie und Investitionsbeteiligungen dar.
Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausverhandelt worden sind.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ermutigen den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weiterleitung von Rechten des geistigen Eigentums, welche im Besitz von europäischen Betreibern sind, insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen durch die üblichen kommerziellen Mechanismen und Entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines entsprechenden und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte.
Frankreich
Die Französische Republik legt Artikel 3 dahingehend aus, daß er einen Leitgrundsatz darstellt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1 ist die Französische Republik der Auffassung, daß die von der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig getroffenen Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ beziehen und daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Konferenz der Vertragsparteien ermächtigt, Beschlüsse über Höhe, Art oder Häufigkeit der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Georgien
Die Republik Georgien wird beide in dem Übereinkommen angeführten Mittel zur Streitbeilegung anwenden:
ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren.
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Irland
Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.
Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.
Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen, um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von Eigentumsrechten sicherzustellen.
Italien
Die Regierung Italiens erklärt, daß sie den Beschluß, der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens zu treffen ist, dahingehend versteht, daß er sich auf die „Höhe der benötigten Beträge“ des Finanzierungsmechanismus bezieht und nicht auf den Umfang oder die Art und Form der Beiträge der Vertragsparteien.
Kuba
Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Hinblick auf Artikel 27 des Übereinkommens, daß, soweit die Republik Kuba betroffen ist, Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses internationalen Rechtsinstruments durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein Schiedsverfahren nach dem im Anhang II zum Übereinkommen über Schiedsverfahren festgelegten Verfahren beizulegen sind.
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 3 erklärt Lettland, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich anerkennt.
Liechtenstein
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat am 4. Juni 1999 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet.
Das Königreich der Niederlande hat am 4. Juni 2015 gemäß Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Papua-Neuguinea
Die Regierung des unabhängigen Staates Papua Neuguinea erklärt, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation des Übereinkommens auf keinen Fall einen Verzicht auf irgendwelche völkerrechtlichen Rechte hinsichtlich Staatenhaftung bei nachteiligen Auswirkungen der biologischen Vielfalt im Sinne einer Abweichung von den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts bedeutet.
Schweiz
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Sudan
Im Hinblick auf den in Artikel 3 festgesetzten Grundsatz stimmt die Regierung des Sudan mit dem Geist des Artikels überein und interpretiert ihn dahingehend, daß er bedeutet, daß kein Staat für Handlungen verantwortlich ist, welche außerhalb seiner Kontrolle vorgenommen werden, selbst wenn dies innerhalb seines Hoheitsgebietes geschieht und der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete Schaden zugefügt wird.
Der Sudan versteht – was Artikel 14 Absatz 2 anbelangt –, daß die Frage der Haftung und Entschädigung für Schaden, welcher der biologischen Vielfalt zugefügt wird, nicht als vordringlich durch das Übereinkommen in Angriff zu nehmen ist, da es Unklarheiten in bezug auf Wesen und Umfang der in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Artikel auszuführenden Studien gibt. Der Sudan glaubt ferner, daß jegliche solche Studie über Haftung und Entschädigung sich auf die Auswirkungen solcher Bereiche wie biotechnologische Produkte, Umweltauswirkungen, genetisch veränderte Organismen und saurer Regen verlagern sollte.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß sie Artikel 3 des Übereinkommens dahingehend versteht, daß er einen Leitgrundsatz festlegt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß nach ihrer Auffassung die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 zu treffenden Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ für den Finanzierungsmechanismus beziehen und aus Artikel 20 oder Artikel 21 nicht die Berechtigung der Konferenz der Vertragsparteien abgeleitet werden kann, Beschlüsse über Höhe, Art, Häufigkeit oder Umfang der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2011) auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BEWUSSTSEIN des Eigenwertes der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion,
FERNER IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre,
IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben,
SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind,
BESORGT darüber, daß die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird,
EINGEDENK des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen erforderlich ist,
IN ANBETRACHT dessen, daß es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen,
SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewißheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen,
IN ANERKENNUNG der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, daß eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist,
SOWIE IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
UNTER BETONUNG dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern,
IN ANERKENNUNG dessen, daß die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte,
FERNER IN ANERKENNUNG dessen, daß besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschließlich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten,
IN ANERKENNUNG dessen, daß zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und daß von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel-, Gesundheits- und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und daß dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind,
IN ANBETRACHT dessen, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden,
IN DEM WUNSCH, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen,
ENTSCHLOSSEN, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 92/2007, III 70/2013 P Ägypten 213/1995, III 159/2005 P Albanien 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Algerien 163/1996, III 159/2005 P Andorra III 83/2015 Angola III 200/1998, III 119/2011 P Antigua/Barbuda 213/1995, III 159/2005 P Äquatorialguinea 163/1996 Argentinien 163/1996, III 200/1998 Armenien 213/1995, III 159/2005 P Aserbaidschan III 159/2005 P, III 92/2007 Äthiopien 213/1995, III 159/2005 P Australien 213/1995 Bahamas 213/1995, III 159/2005 P Bahrain III 200/1998, III 70/2013 P Bangladesch 213/1995, III 159/2005 P Barbados 213/1995, III 94/2003 P Belarus 213/1995, III 94/2003 P Belgien III 200/1998, III 159/2005 P, III 139/2022 Z Belize 213/1995, III 159/2005 P Benin 213/1995, III 159/2005 P Bhutan 163/1996, III 94/2003 P Bolivien 163/1996, III 94/2003 P Bosnien-Herzegowina III 92/2007, III 119/2011 P Botsuana 163/1996, III 94/2003 P Brasilien 213/1995, III 159/2005 P Brunei III 118/2011 Bulgarien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Burkina Faso 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Burundi III 200/1998, III 165/2008 P Cabo Verde 163/1996, III 93/2007 P Chile 213/1995 China 213/1995, III 159/2005 P, III 92/2007, III 118/2011, III 119/2011 P Costa Rica III 92/2007, III 93/2007 P Côte d’Ivoire 163/1996, III 134/2019 P Dänemark 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Deutschland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Dominica 213/1995, III 159/2005 P Dominikanische R III 200/1998, III 93/2007 P Dschibuti 213/1995, III 94/2003 P Ecuador 213/1995, III 94/2003 P EG III 94/2003 P El Salvador 213/1995, III 159/2005 P Eritrea III 200/1998, III 159/2005 P Estland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Eswatini 163/1996, III 93/2007 P, III 80/2021 Z EU III 80/2021 Z EWG 213/1995 Fidschi 213/1995, III 94/2003 P Finnland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Frankreich 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Gabun III 200/1998, III 93/2007 P Gambia 213/1995, III 159/2005 P Georgien 213/1995, III 165/2008 P Ghana 213/1995, III 94/2003 P Grenada 213/1995, III 159/2005 P Griechenland 213/1995, III 159/2005 P Guatemala 163/1996, III 159/2005 P Guinea 213/1995, III 165/2008 P Guinea-Bissau 163/1996, III 119/2011 P, III 80/2021 Z Guyana 213/1995, III 165/2008 P Haiti III 200/1998 Honduras 163/1996, III 119/2011 P Indien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Indonesien 213/1995, III 159/2005 P Irak III 118/2011, III 110/2014 P Iran III 200/1998, III 159/2005 P Irland III 200/1998, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Island 213/1995 Israel 163/1996 Italien 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Jamaika 163/1996, III 70/2013 P Japan 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Jemen III 200/1998, III 93/2007 P Jordanien 213/1995, III 159/2005 P Kambodscha 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Kamerun 163/1996, III 94/2003 P Kanada 213/1995 Kasachstan 213/1995, III 165/2008 P Katar III 200/1998, III 93/2007 P Kenia 213/1995, III 94/2003 P Kirgisistan III 200/1998, III 93/2007 P Kiribati 213/1995, III 159/2005 P Kolumbien 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Komoren 213/1995, III 119/2011 P Kongo III 200/1998, III 93/2007 P, III 80/2021 Z Kongo/DR 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Korea/DVR 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Korea/R 163/1996, III 165/2008 P Kroatien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Kuba 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Kuwait III 92/2007, III 134/2019 P Laos III 200/1998, III 159/2005 P Lesotho 163/1996, III 94/2003 P Lettland 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Libanon 163/1996, III 70/2013 P Liberia III 94/2003 P, III 92/2007, III 80/2021 Z Libyen III 159/2005 P, III 92/2007 Liechtenstein III 200/1998 Litauen III 200/1998, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Luxemburg 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Madagaskar III 200/1998, III 159/2005 P Malawi 213/1995, III 119/2011 P, III 109/2023 Z Malaysia 213/1995, III 159/2005 P Malediven 213/1995, III 94/2003 P Mali 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Malta III 92/2007, III 93/2007 P Marokko 163/1996, III 119/2011 P Marshallinseln 213/1995, III 94/2003 P Mauretanien III 200/1998, III 159/2005 P Mauritius 213/1995, III 94/2003 P Mexiko 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Mikronesien 213/1995 Moldau 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Monaco 213/1995 Mongolei 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Montenegro III 92/2007, III 93/2007 P Mosambik 163/1996, III 94/2003 P Myanmar 163/1996, III 165/2008 P Namibia III 200/1998, III 159/2005 P Nauru 213/1995, III 94/2003 P Nepal 213/1995 Neuseeland 213/1995, III 200/1998, III 94/2003 P, III 159/2005 P Nicaragua 163/1996, III 94/2003 P Niederlande 213/1995, III 94/2003 P, III 92/2007, III 83/2015, III 80/2021 Z Niger 163/1996, III 159/2005 P Nigeria 213/1995, III 94/2003 P, III 92/2022 Z Nordmazedonien III 200/1998, III 159/2005 P Norwegen 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Oman 163/1996, III 94/2003 P Pakistan 213/1995, III 119/2011 P Palästina III 133/2019, III 134/2019 P Palau III 94/2003 P, III 92/2007 Panama 163/1996, III 94/2003 P Papua-Neuguinea 213/1995, III 93/2007 P Paraguay 213/1995, III 159/2005 P Peru 213/1995, III 159/2005 P, III 139/2022 Z Philippinen 213/1995, III 93/2007 P Polen 163/1996, III 159/2005 P Portugal 213/1995, III 159/2005 P Ruanda III 200/1998, III 159/2005 P Rumänien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Russische F III 92/2007 Salomonen 163/1996, III 159/2005 P Sambia 213/1995, III 159/2005 P Samoa 213/1995, III 94/2003 P San Marino 163/1996 São Tomé/Príncipe III 92/2007 Saudi-Arabien III 92/2007, III 93/2007 P Schweden 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Schweiz 163/1996, III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Senegal 163/1996, III 159/2005 P Serbien III 92/2007, III 93/2007 P Seychellen 213/1995, III 159/2005 P Sierra Leone 163/1996 Simbabwe 163/1996, III 159/2005 P Singapur 163/1996 Slowakei 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Slowenien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Somalia III 118/2011, III 119/2011 P Spanien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Sri Lanka 213/1995, III 159/2005 P St. Kitts/Nevis 213/1995, III 94/2003 P St. Lucia 213/1995, III 159/2005 P St. Vincent/Grenadinen III 200/1998, III 159/2005 P Südafrika 163/1996, III 159/2005 P Sudan 163/1996, III 159/2005 P Südsudan III 83/2015 Suriname 163/1996, III 165/2008 P Syrien 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Tadschikistan III 200/1998, III 159/2005 P Tansania III 200/1998, III 94/2003 P Thailand III 92/2007, III 93/2007 P Timor-Leste III 92/2007 Togo 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Tonga III 200/1998, III 159/2005 P Trinidad/Tobago III 200/1998, III 94/2003 P Tschad 213/1995, III 93/2007 P Tschechische R 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Tunesien 213/1995, III 94/2003 P Türkei III 200/1998, III 159/2005 P Turkmenistan III 200/1998, III 165/2008 P Tuvalu III 92/2007 Uganda 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Ukraine 163/1996, III 94/2003 P, III 142/2023 Z Ungarn 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Uruguay 213/1995, III 70/2013 P Usbekistan 163/1996, III 81/2020 P Vanuatu 213/1995 Venezuela 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Vereinigte Arabische Emirate III 92/2007, III 134/2019 P, III 80/2021 Z Vereinigtes Königreich 213/1995, III 159/2005 P, III 69/2013, III 110/2014 P, III 83/2015, III 117/2016, III 80/2021 Z Vietnam 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Zentralafrikanische R 163/1996, III 165/2008 P, III 80/2021 Z *Zypern III 200/1998, III 159/2005 P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 3 für Österreich mit 16. November 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Komoren, Kuba, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Mongolei, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, St. Helena und abhängige Gebiete), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 27 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Argentinien
Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“ und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile, die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay Runde des GATT enthalten ist.
Chile
Chile gibt zu Protokoll, daß die Pinie und andere Baumarten, welche das Land als eine seiner forstwirtschaftlichen Ressourcen nutzt, als exotisch gelten und nicht unter dem Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.
China
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen am 5. Juni 1992 in Nairobi (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet), zu dem die Regierung der Volksrepublik China am 5. Jänner 1993 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens für die Sonderverwaltungsregion Macao ergeben, übernehmen.
Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit möchte die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut bekräftigen, welche Bedeutung sie der Weitergabe von Technologie und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimessen. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Maßnahmen zur Weitergabe von Technologie und Investitionsbeteiligungen dar.
Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausverhandelt worden sind.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ermutigen den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weiterleitung von Rechten des geistigen Eigentums, welche im Besitz von europäischen Betreibern sind, insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen durch die üblichen kommerziellen Mechanismen und Entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines entsprechenden und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte.
Frankreich
Die Französische Republik legt Artikel 3 dahingehend aus, daß er einen Leitgrundsatz darstellt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1 ist die Französische Republik der Auffassung, daß die von der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig getroffenen Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ beziehen und daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Konferenz der Vertragsparteien ermächtigt, Beschlüsse über Höhe, Art oder Häufigkeit der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Georgien
Die Republik Georgien wird beide in dem Übereinkommen angeführten Mittel zur Streitbeilegung anwenden:
ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren.
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Irland
Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.
Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.
Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen, um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von Eigentumsrechten sicherzustellen.
Italien
Die Regierung Italiens erklärt, daß sie den Beschluß, der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens zu treffen ist, dahingehend versteht, daß er sich auf die „Höhe der benötigten Beträge“ des Finanzierungsmechanismus bezieht und nicht auf den Umfang oder die Art und Form der Beiträge der Vertragsparteien.
Kuba
Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Hinblick auf Artikel 27 des Übereinkommens, daß, soweit die Republik Kuba betroffen ist, Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses internationalen Rechtsinstruments durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein Schiedsverfahren nach dem im Anhang II zum Übereinkommen über Schiedsverfahren festgelegten Verfahren beizulegen sind.
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 3 erklärt Lettland, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich anerkennt.
Liechtenstein
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat am 4. Juni 1999 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet.
Das Königreich der Niederlande hat am 4. Juni 2015 gemäß Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Papua-Neuguinea
Die Regierung des unabhängigen Staates Papua Neuguinea erklärt, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation des Übereinkommens auf keinen Fall einen Verzicht auf irgendwelche völkerrechtlichen Rechte hinsichtlich Staatenhaftung bei nachteiligen Auswirkungen der biologischen Vielfalt im Sinne einer Abweichung von den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts bedeutet.
Schweiz
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Sudan
Im Hinblick auf den in Artikel 3 festgesetzten Grundsatz stimmt die Regierung des Sudan mit dem Geist des Artikels überein und interpretiert ihn dahingehend, daß er bedeutet, daß kein Staat für Handlungen verantwortlich ist, welche außerhalb seiner Kontrolle vorgenommen werden, selbst wenn dies innerhalb seines Hoheitsgebietes geschieht und der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete Schaden zugefügt wird.
Der Sudan versteht – was Artikel 14 Absatz 2 anbelangt –, daß die Frage der Haftung und Entschädigung für Schaden, welcher der biologischen Vielfalt zugefügt wird, nicht als vordringlich durch das Übereinkommen in Angriff zu nehmen ist, da es Unklarheiten in bezug auf Wesen und Umfang der in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Artikel auszuführenden Studien gibt. Der Sudan glaubt ferner, daß jegliche solche Studie über Haftung und Entschädigung sich auf die Auswirkungen solcher Bereiche wie biotechnologische Produkte, Umweltauswirkungen, genetisch veränderte Organismen und saurer Regen verlagern sollte.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß sie Artikel 3 des Übereinkommens dahingehend versteht, daß er einen Leitgrundsatz festlegt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß nach ihrer Auffassung die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 zu treffenden Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ für den Finanzierungsmechanismus beziehen und aus Artikel 20 oder Artikel 21 nicht die Berechtigung der Konferenz der Vertragsparteien abgeleitet werden kann, Beschlüsse über Höhe, Art, Häufigkeit oder Umfang der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2011) auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2015) am 29. Juni 2016 auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BEWUSSTSEIN des Eigenwertes der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion,
FERNER IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre,
IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben,
SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind,
BESORGT darüber, daß die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird,
EINGEDENK des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen erforderlich ist,
IN ANBETRACHT dessen, daß es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen,
SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewißheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen,
IN ANERKENNUNG der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, daß eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist,
SOWIE IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
UNTER BETONUNG dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern,
IN ANERKENNUNG dessen, daß die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte,
FERNER IN ANERKENNUNG dessen, daß besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschließlich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten,
IN ANERKENNUNG dessen, daß zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und daß von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel-, Gesundheits- und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und daß dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind,
IN ANBETRACHT dessen, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden,
IN DEM WUNSCH, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen,
ENTSCHLOSSEN, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 92/2007, III 70/2013 P Ägypten 213/1995, III 159/2005 P Albanien 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Algerien 163/1996, III 159/2005 P Andorra III 83/2015 Angola III 200/1998, III 119/2011 P Antigua/Barbuda 213/1995, III 159/2005 P Äquatorialguinea 163/1996 Argentinien 163/1996, III 200/1998 Armenien 213/1995, III 159/2005 P Aserbaidschan III 159/2005 P, III 92/2007 Äthiopien 213/1995, III 159/2005 P Australien 213/1995 Bahamas 213/1995, III 159/2005 P Bahrain III 200/1998, III 70/2013 P Bangladesch 213/1995, III 159/2005 P Barbados 213/1995, III 94/2003 P Belarus 213/1995, III 94/2003 P Belgien III 200/1998, III 159/2005 P, III 139/2022 Z Belize 213/1995, III 159/2005 P Benin 213/1995, III 159/2005 P Bhutan 163/1996, III 94/2003 P Bolivien 163/1996, III 94/2003 P Bosnien-Herzegowina III 92/2007, III 119/2011 P Botsuana 163/1996, III 94/2003 P Brasilien 213/1995, III 159/2005 P Brunei III 118/2011 Bulgarien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Burkina Faso 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Burundi III 200/1998, III 165/2008 P Cabo Verde 163/1996, III 93/2007 P Chile 213/1995 China 213/1995, III 159/2005 P, III 92/2007, III 118/2011, III 119/2011 P Costa Rica III 92/2007, III 93/2007 P Côte d’Ivoire 163/1996, III 134/2019 P Dänemark 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Deutschland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Dominica 213/1995, III 159/2005 P Dominikanische R III 200/1998, III 93/2007 P Dschibuti 213/1995, III 94/2003 P Ecuador 213/1995, III 94/2003 P EG III 94/2003 P El Salvador 213/1995, III 159/2005 P Eritrea III 200/1998, III 159/2005 P Estland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Eswatini 163/1996, III 93/2007 P, III 80/2021 Z EU III 80/2021 Z EWG 213/1995 Fidschi 213/1995, III 94/2003 P Finnland 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Frankreich 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Gabun III 200/1998, III 93/2007 P Gambia 213/1995, III 159/2005 P Georgien 213/1995, III 165/2008 P Ghana 213/1995, III 94/2003 P Grenada 213/1995, III 159/2005 P Griechenland 213/1995, III 159/2005 P Guatemala 163/1996, III 159/2005 P Guinea 213/1995, III 165/2008 P Guinea-Bissau 163/1996, III 119/2011 P, III 80/2021 Z Guyana 213/1995, III 165/2008 P Haiti III 200/1998 Honduras 163/1996, III 119/2011 P Indien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Indonesien 213/1995, III 159/2005 P Irak III 118/2011, III 110/2014 P Iran III 200/1998, III 159/2005 P Irland III 200/1998, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Island 213/1995 Israel 163/1996 Italien 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Jamaika 163/1996, III 70/2013 P Japan 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Jemen III 200/1998, III 93/2007 P Jordanien 213/1995, III 159/2005 P Kambodscha 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Kamerun 163/1996, III 94/2003 P Kanada 213/1995 Kasachstan 213/1995, III 165/2008 P Katar III 200/1998, III 93/2007 P Kenia 213/1995, III 94/2003 P Kirgisistan III 200/1998, III 93/2007 P Kiribati 213/1995, III 159/2005 P Kolumbien 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Komoren 213/1995, III 119/2011 P Kongo III 200/1998, III 93/2007 P, III 80/2021 Z Kongo/DR 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Korea/DVR 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Korea/R 163/1996, III 165/2008 P Kroatien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Kuba 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Kuwait III 92/2007, III 134/2019 P Laos III 200/1998, III 159/2005 P Lesotho 163/1996, III 94/2003 P Lettland 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Libanon 163/1996, III 70/2013 P Liberia III 94/2003 P, III 92/2007, III 80/2021 Z Libyen III 159/2005 P, III 92/2007 Liechtenstein III 200/1998 Litauen III 200/1998, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Luxemburg 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Madagaskar III 200/1998, III 159/2005 P Malawi 213/1995, III 119/2011 P, III 109/2023 Z Malaysia 213/1995, III 159/2005 P Malediven 213/1995, III 94/2003 P Mali 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Malta III 92/2007, III 93/2007 P Marokko 163/1996, III 119/2011 P Marshallinseln 213/1995, III 94/2003 P Mauretanien III 200/1998, III 159/2005 P Mauritius 213/1995, III 94/2003 P Mexiko 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Mikronesien 213/1995 Moldau 163/1996, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Monaco 213/1995 Mongolei 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Montenegro III 92/2007, III 93/2007 P Mosambik 163/1996, III 94/2003 P Myanmar 163/1996, III 165/2008 P Namibia III 200/1998, III 159/2005 P Nauru 213/1995, III 94/2003 P Nepal 213/1995 Neuseeland 213/1995, III 200/1998, III 94/2003 P, III 159/2005 P Nicaragua 163/1996, III 94/2003 P Niederlande 213/1995, III 94/2003 P, III 92/2007, III 83/2015, III 80/2021 Z Niger 163/1996, III 159/2005 P Nigeria 213/1995, III 94/2003 P, III 92/2022 Z Nordmazedonien III 200/1998, III 159/2005 P Norwegen 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Oman 163/1996, III 94/2003 P Pakistan 213/1995, III 119/2011 P Palästina III 133/2019, III 134/2019 P Palau III 94/2003 P, III 92/2007 Panama 163/1996, III 94/2003 P Papua-Neuguinea 213/1995, III 93/2007 P Paraguay 213/1995, III 159/2005 P Peru 213/1995, III 159/2005 P, III 139/2022 Z Philippinen 213/1995, III 93/2007 P Polen 163/1996, III 159/2005 P Portugal 213/1995, III 159/2005 P Ruanda III 200/1998, III 159/2005 P Rumänien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Russische F III 92/2007 Salomonen 163/1996, III 159/2005 P Sambia 213/1995, III 159/2005 P Samoa 213/1995, III 94/2003 P San Marino 163/1996 São Tomé/Príncipe III 92/2007 Saudi-Arabien III 92/2007, III 93/2007 P Schweden 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Schweiz 163/1996, III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Senegal 163/1996, III 159/2005 P Serbien III 92/2007, III 93/2007 P Seychellen 213/1995, III 159/2005 P Sierra Leone 163/1996 Simbabwe 163/1996, III 159/2005 P Singapur 163/1996 Slowakei 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Slowenien III 200/1998, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Somalia III 118/2011, III 119/2011 P Spanien 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Sri Lanka 213/1995, III 159/2005 P St. Kitts/Nevis 213/1995, III 94/2003 P St. Lucia 213/1995, III 159/2005 P St. Vincent/Grenadinen III 200/1998, III 159/2005 P Südafrika 163/1996, III 159/2005 P Sudan 163/1996, III 159/2005 P Südsudan III 83/2015 Suriname 163/1996, III 165/2008 P Syrien 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Tadschikistan III 200/1998, III 159/2005 P Tansania III 200/1998, III 94/2003 P Thailand III 92/2007, III 93/2007 P Timor-Leste III 92/2007 Togo 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Tonga III 200/1998, III 159/2005 P Trinidad/Tobago III 200/1998, III 94/2003 P Tschad 213/1995, III 93/2007 P Tschechische R 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Tunesien 213/1995, III 94/2003 P Türkei III 200/1998, III 159/2005 P Turkmenistan III 200/1998, III 165/2008 P Tuvalu III 92/2007 Uganda 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Ukraine 163/1996, III 94/2003 P, III 142/2023 Z Ungarn 213/1995, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Uruguay 213/1995, III 70/2013 P Usbekistan 163/1996, III 81/2020 P Vanuatu 213/1995 Venezuela 213/1995, III 94/2003 P, III 80/2021 Z Vereinigte Arabische Emirate III 92/2007, III 134/2019 P, III 80/2021 Z Vereinigtes Königreich 213/1995, III 159/2005 P, III 69/2013, III 110/2014 P, III 83/2015, III 117/2016, III 80/2021 Z, III 154/2025 Vietnam 163/1996, III 159/2005 P, III 80/2021 Z Zentralafrikanische R 163/1996, III 165/2008 P, III 80/2021 Z *Zypern III 200/1998, III 159/2005 P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 3 für Österreich mit 16. November 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Komoren, Kuba, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Mongolei, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, St. Helena und abhängige Gebiete), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 27 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Argentinien
Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“ und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile, die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay Runde des GATT enthalten ist.
Chile
Chile gibt zu Protokoll, daß die Pinie und andere Baumarten, welche das Land als eine seiner forstwirtschaftlichen Ressourcen nutzt, als exotisch gelten und nicht unter dem Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.
China
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen am 5. Juni 1992 in Nairobi (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet), zu dem die Regierung der Volksrepublik China am 5. Jänner 1993 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens für die Sonderverwaltungsregion Macao ergeben, übernehmen.
Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit möchte die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut bekräftigen, welche Bedeutung sie der Weitergabe von Technologie und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimessen. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Maßnahmen zur Weitergabe von Technologie und Investitionsbeteiligungen dar.
Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausverhandelt worden sind.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ermutigen den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weiterleitung von Rechten des geistigen Eigentums, welche im Besitz von europäischen Betreibern sind, insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen durch die üblichen kommerziellen Mechanismen und Entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines entsprechenden und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte.
Frankreich
Die Französische Republik legt Artikel 3 dahingehend aus, daß er einen Leitgrundsatz darstellt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1 ist die Französische Republik der Auffassung, daß die von der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig getroffenen Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ beziehen und daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Konferenz der Vertragsparteien ermächtigt, Beschlüsse über Höhe, Art oder Häufigkeit der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Georgien
Die Republik Georgien wird beide in dem Übereinkommen angeführten Mittel zur Streitbeilegung anwenden:
ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren.
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Irland
Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.
Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.
Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen, um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von Eigentumsrechten sicherzustellen.
Italien
Die Regierung Italiens erklärt, daß sie den Beschluß, der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens zu treffen ist, dahingehend versteht, daß er sich auf die „Höhe der benötigten Beträge“ des Finanzierungsmechanismus bezieht und nicht auf den Umfang oder die Art und Form der Beiträge der Vertragsparteien.
Kuba
Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Hinblick auf Artikel 27 des Übereinkommens, daß, soweit die Republik Kuba betroffen ist, Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses internationalen Rechtsinstruments durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein Schiedsverfahren nach dem im Anhang II zum Übereinkommen über Schiedsverfahren festgelegten Verfahren beizulegen sind.
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 3 erklärt Lettland, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich anerkennt.
Liechtenstein
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat am 4. Juni 1999 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet.
Das Königreich der Niederlande hat am 4. Juni 2015 gemäß Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Papua-Neuguinea
Die Regierung des unabhängigen Staates Papua Neuguinea erklärt, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation des Übereinkommens auf keinen Fall einen Verzicht auf irgendwelche völkerrechtlichen Rechte hinsichtlich Staatenhaftung bei nachteiligen Auswirkungen der biologischen Vielfalt im Sinne einer Abweichung von den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts bedeutet.
Schweiz
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Sudan
Im Hinblick auf den in Artikel 3 festgesetzten Grundsatz stimmt die Regierung des Sudan mit dem Geist des Artikels überein und interpretiert ihn dahingehend, daß er bedeutet, daß kein Staat für Handlungen verantwortlich ist, welche außerhalb seiner Kontrolle vorgenommen werden, selbst wenn dies innerhalb seines Hoheitsgebietes geschieht und der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete Schaden zugefügt wird.
Der Sudan versteht – was Artikel 14 Absatz 2 anbelangt –, daß die Frage der Haftung und Entschädigung für Schaden, welcher der biologischen Vielfalt zugefügt wird, nicht als vordringlich durch das Übereinkommen in Angriff zu nehmen ist, da es Unklarheiten in bezug auf Wesen und Umfang der in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Artikel auszuführenden Studien gibt. Der Sudan glaubt ferner, daß jegliche solche Studie über Haftung und Entschädigung sich auf die Auswirkungen solcher Bereiche wie biotechnologische Produkte, Umweltauswirkungen, genetisch veränderte Organismen und saurer Regen verlagern sollte.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß sie Artikel 3 des Übereinkommens dahingehend versteht, daß er einen Leitgrundsatz festlegt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß nach ihrer Auffassung die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 zu treffenden Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ für den Finanzierungsmechanismus beziehen und aus Artikel 20 oder Artikel 21 nicht die Berechtigung der Konferenz der Vertragsparteien abgeleitet werden kann, Beschlüsse über Höhe, Art, Häufigkeit oder Umfang der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 29. Juni 2016 auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. September 2025 auf Guernsey ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BEWUSSTSEIN des Eigenwertes der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion,
FERNER IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre,
IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben,
SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind,
BESORGT darüber, daß die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird,
EINGEDENK des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen erforderlich ist,
IN ANBETRACHT dessen, daß es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen,
SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewißheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen,
FERNER IN ANBETRACHT dessen, daß Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen,
IN ANERKENNUNG der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, daß eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist,
SOWIE IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
UNTER BETONUNG dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern,
IN ANERKENNUNG dessen, daß die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte,
FERNER IN ANERKENNUNG dessen, daß besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschließlich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten,
IN ANERKENNUNG dessen, daß zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und daß von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel-, Gesundheits- und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und daß dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind,
IN ANBETRACHT dessen, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden,
IN DEM WUNSCH, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen,
ENTSCHLOSSEN, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen maßgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
schließt „biologische Ressourcen“ genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben;
bedeutet „biologische Vielfalt“ die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfaßt die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;
bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
bedeutet „domestizierte oder gezüchtete Arten“ Arten, deren Evolutionsprozeß der Mensch beeinflußt hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen;
bedeutet „Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
bedeutet „genetische Ressourcen“ genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert;
bedeutet „genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land“ das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, einschließlich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht;
bedeutet „genetisches Material“ jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält;
bedeutet „In-situ-Bedingungen“ die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben;
bedeutet „In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
bedeutet „Lebensraum“ den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt;
bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen;
bedeutet „Ökosystem“ einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet „Schutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird;
schließt „Technologie“ die Biotechnologie ein;
bedeutet „Ursprungsland der genetischen Ressourcen“ das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen besitzt.
Artikel 3
Grundsatz
Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
Artikel 4
Geltungsbereich
Vorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendung
auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen;
auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken.
Artikel 5
Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen.
Artikel 6
Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten
nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.
Artikel 7
Bestimmung und Überwachung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, insbesondere zu den in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehenen Zwecken
unter Berücksichtigung der in Anhang I enthaltenen, als Anhalt dienenden Liste von Kategorien Bestandteile der biologischen Vielfalt bestimmen, die für deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bedeutung sind;
durch Probennahme und andere Verfahren die nach lit. a bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt überwachen, wobei diejenigen, die dringender Erhaltungsmaßnahmen bedürfen, und diejenigen, die das größte Potential für eine nachhaltige Nutzung bieten, besonders zu berücksichtigen sind;
Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten bestimmen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben oder wahrscheinlich haben, und durch Probennahme und andere Verfahren deren Wirkungen überwachen;
mit Hilfe eines beliebigen Systems die aus den Bestimmungs- und Überwachungstätigkeiten nach den lit. a, b und c gewonnenen Daten führen und organisieren.
Artikel 8
In-situ-Erhaltung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten;
erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln;
biologische Ressourcen von Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete regeln oder verwalten, um ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu gewährleisten;
den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern;
um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern;
beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung von Plänen oder sonstigen Managementstrategien;
Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einführen oder beibehalten, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beeinträchtigen könnten, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;
sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind;
im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern;
notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten;
in den Fällen, in denen nach Artikel 7 eine erhebliche nachteilige Wirkung auf die biologische Vielfalt festgestellt wurde, die entsprechenden Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten regeln oder beaufsichtigen;
bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den lit. a bis l vorgesehene In-situ-Erhaltung zusammenarbeiten, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.
Artikel 9
Ex-situ-Erhaltung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In-situ-Maßnahmen
Maßnahmen zur Ex-situ-Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen;
Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten;
Maßnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen;
die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex-situ-Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, daß Ökosysteme und In-situ-Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, daß besondere vorübergehende Ex-situ-Maßnahmen nach lit. c notwendig sind;
bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den lit. a bis d vorgesehene Ex-situ-Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten.
Artikel 10
Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
Gesichtspunkte der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in den innerstaatlichen Entscheidungsprozeß einbeziehen;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen beschließen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken;
die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturverfahren, die mit den Erfordernissen der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung vereinbar sind, schützen und fördern;
ortsansässige Bevölkerungsgruppen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen in beeinträchtigten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt verringert worden ist, unterstützen;
die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungsbehörden und ihrem privaten Sektor bei der Erarbeitung von Methoden zur nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen fördern.
Artikel 11
Anreizmaßnahmen
Jede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.
Artikel 12
Forschung und Ausbildung
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer
Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren;
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