Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieHerabsetzung der Mindestwerte an Asche für Weine des Jahrgangs 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-12-30
Letzte Aktualisierung 1999-07-24
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 444), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 444), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:

Für Landwein und Qualitätswein aus den Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Wien des Jahrgangs 1995 wird der Mindestwert für den Aschegehalt (§ 28a Abs. 1 Z 6 und § 29 Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes)

1.

für Weißweine und Roseweine mit 1,20 g/l und

2.

für Rotweine mit 1,40 g/l

festgelegt.

Für Landwein und Qualitätswein aus den Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Wien des Jahrgangs 1995 wird der Mindestwert für den Aschegehalt (§ 28a Abs. 1 Z 6 und § 29 Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes)

1.

für Weißweine und Roseweine mit 1,20 g/l und

2.

für Rotweine mit 1,40 g/l

festgelegt.

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