Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-21
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet:

§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:

1.

Weinaufsichtsgebiet 1:

2.

Weinaufsichtsgebiet 2:

3.

Weinaufsichtsgebiet 3:

4.

Weinaufsichtsgebiet 4:

5.

Weinaufsichtsgebiet 5:

6.

Weinaufsichtsgebiet 6:

7.

Weinaufsichtsgebiet 7:

8.

Weinaufsichtsgebiet 8:

9.

Weinaufsichtsgebiet 9:

10.

Weinaufsichtsgebiet 10:

11.

Weinaufsichtsgebiet 11:

12.

Weinaufsichtsgebiet 12:

13.

Weinaufsichtsgebiet 13:

14.

Weinaufsichtsgebiet 14:

15.

Weinaufsichtsgebiet 15:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001

§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:

1.

Weinaufsichtsgebiet 1:

2.

Weinaufsichtsgebiet 2:

3.

Weinaufsichtsgebiet 3:

4.

Weinaufsichtsgebiet 4:

5.

Weinaufsichtsgebiet 5:

6.

Weinaufsichtsgebiet 6:

7.

Weinaufsichtsgebiet 7:

8.

Weinaufsichtsgebiet 8:

9.

Weinaufsichtsgebiet 9:

10.

Weinaufsichtsgebiet 10:

11.

Weinaufsichtsgebiet 11:

12.

Weinaufsichtsgebiet 12:

13.

Weinaufsichtsgebiet 13:

14.

Weinaufsichtsgebiet 14:

15.

Weinaufsichtsgebiet 15:

§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt:

1.

Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der Donau;

2.

Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;

3.

Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4.

Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5.

Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;

6.

Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

7.

Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;

8.

Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;

9.

Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001

§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt:

1.

Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der Donau;

2.

Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;

3.

Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4.

Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5.

Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;

6.

Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

7.

Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;

8.

Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;

9.

Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl. Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl. Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.

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