Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

1.

Abschnitt

Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

1.

Abschnitt

Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

§ 3. Vor dem Befüllen der einzelnen Felder sind die Datensätze jeweils mit Blanks zu initialisieren. Alphanumerische Felder haben ihre Werte linksbündig zu enthalten, numerische Felder rechtsbündig und ohne Vorzeichen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsprechen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsprechen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Dokumentationsgrundlagen

§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu entsprechen.

Plausibilitätsprüfungen

§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

Plausibilitätsprüfungen

§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Plausibilitätsprüfungen

§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte

§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen

(2) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und

3.

einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.

Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte

§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und

3.

einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte

§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,

3.

einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und

4.

einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.

2.

Abschnitt

Dokumentation im Intensivbereich

Intensivberichte

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.

2.

Abschnitt

Dokumentation im Intensivbereich

Intensivberichte

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.

(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt und richten sich nach der Art der Intensiveinrichtung und nach dem Alter bzw. nach dem Geburtsgewicht der Pfleglinge zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensiveinrichtung.

(3) Auf den Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der Satzarten 0-4 generell die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren.

(4) Auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, anstatt der Satzarten A-G, Y und Z generell die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren.

(5) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(6) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

2.

Abschnitt

Dokumentation im Intensivbereich

Intensivberichte

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden und Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten aufgenommen werden, ist die Dokumentation von zusätzlichen Intensivdaten nicht verpflichtend.

(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind alle Satzarten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur die Satzarten 1 (administrative Daten) und 3 (TISS 28) verpflichtend zu dokumentieren.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat alle Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensivbehandlungseinheit verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensivbehandlungseinheit verstorben sind.

(4) Die Intensivberichte gemäß Abs. 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu erhalten.

Vorlagetermine der Intensivberichte

§ 8. Die Länder (Landesfonds) haben Intensivberichte gemäß § 7 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den in § 6 Abs. 3 genannten Terminen gemeinsam mit den Diagnosen- und Leistungsberichten zu übermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Vorlagetermine der Intensivberichte

§ 8. Die Länder (Landesfonds) haben Intensivberichte gemäß § 7 an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu den in § 6 Abs. 3 genannten Terminen gemeinsam mit den Diagnosen- und Leistungsberichten zu übermitteln.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.

(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus fünf (Intensivbereich exklusive Neonatologie) bzw. vier (Neonatologie) Satzarten. Diese haben der Anlage 5 zu entsprechen.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.

(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Satzarten entsprechend dem Teil I (Übersicht) der Anlage 5 zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat dem Teil II (Satzarten) der Anlage 5 zu entsprechen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat auf Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.

(4) Die Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle Satzarten der Anlage 5, für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur die Satzarten 1 (administrative Daten) und 3 (TISS 28) zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat der Anlage 5 zu entsprechen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch „Datensatz Intensiv BMAGS 1998 inklusive Neonatologie'' zu entnehmen.''

Dokumentationsgrundlagen

§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)'' zu entnehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Dokumentationsgrundlagen

§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herauszugebenden Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)” zu entnehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 11. (1) Der 1. Abschnitt dieser Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.

§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.

(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.

§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.

(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.

(4) Die Änderung der Absatzbezeichnungen in § 7, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, die Änderung der Anlage 4 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 473/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.

(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.

(4) Die Änderung der Absatzbezeichnungen in § 7, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, die Änderung der Anlage 4 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 473/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Anlage 1

```

```

Definition der Datenträger

```

```

Kennung Beschreibung

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```

A(1600) Magnetband in EBCDIC, 9 Spuren, 1600 bzw. 6250 BPI,

A(6250) lesbar auf Magnetbandstation IBM 3420 oder

kompatiblen.

Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit

Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor

ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.

Es werden nur 2 400 feet-Markenbänder verarbeitet.

Das Band muß mit dem Namen des Krankenhausträgers,

dem Berichtszeitraum, der Datenträgerspezifikation

A(1600) bzw. A(6250) und einer lfd. Nummer bei

Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt

sind, beschriftet sein.

```

```

B(3480) Magnetbandkassette in EBCDIC, 18 Spuren, 38 000 BPI,

B(3490) lesbar auf Magnetbandkassettenstation IBM 3480 bzw.

3490-E oder kompatiblen.

Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit

Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor

ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.

Die Kassette muß mit dem Namen des

Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

Datenträgerspezifikation B(3480) bzw. B(3490) und

einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere

Datenträger verteilt sind, beschriftet sein.

Beim Typ 3480 ist eine Datenkomprimierung nicht

zulässig.

```

```

C(1440) 3 1/2 Zoll-Diskette high density 1.44 MB, ASCII,

Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes.

Die Diskette muß mit dem Namen des

Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.

Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger

verteilt sind, beschriftet sein.

Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programme

dürfen ausschließlich ARJ bzw. PKZIP verwendet

werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken,

es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files

mitzuübermitteln.

```

```

Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut dem „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung'' des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz beizufügen.

Anlage 2

```

```

Aufbau der Übermittlung für die über Landesfonds abzurechnenden

Krankenanstalten

Satzart 1 (Basisdatensatz je Entlassung):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch

Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch

Leerzeichen 6 1 alphanumerisch

Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 17 8 numerisch JJJJMMTT

Geschlecht 25 1 alphanumerisch

Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz

- Staat 29 3 alphanumerisch

- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch

Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch

Abteilung - 5mal

- Funktionscode 39 6 alphanumerisch

- Subcode 45 2 alphanumerisch

- Aufnahmedatum 47 8 numerisch JJJJMMTT

Entlassungsart 119 1 alphanumerisch

Entlassungsdatum 120 8 numerisch JJJJMMTT

Hauptdiagnose

- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch

zusätzliche Diagnosen

- bis zu 9mal

- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch

ausgewählte medizinische

Einzelleistungen - bis

zu 9mal

- medizinische

Einzelleistung 178 7 numerisch

- Anzahl der med.

Einzelleistung 185 2 numerisch

Kostenträger 259 2 alphanumerisch

Gruppe/Knoten der LDF 261 11 alphanumerisch

Punkte LDF-Pauschale 272 8 numerisch

Punkte

Verweildauerausreißer

unten 280 8 numerisch

Zusatzpkt.

Verweildauerausreißer

oben 288 8 numerisch

Zusatzpunkte Intensiv 296 8 numerisch

Zusatzpunkte

Mehrfachleistungen 304 8 numerisch

Punkte spezieller Bereiche

(tageweise) 312 8 numerisch

Punkte total 320 8 numerisch

```

```

Satzart 2 (Prüf- und Summensatz):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch =

„$''

Trägernummer 2 4 alphanumerisch

Jahr 6 4 numerisch JJJJ

Periode 10 1 alphanumerisch

Periodennummer 11 3 alphanumerisch

lfd. Nummer 14 2 numerisch

Anzahl der Sätze 16 10 numerisch

Anzahl der Fehlersätze 26 10 numerisch

Summe Punkte LDF-Pauschale 36 12 numerisch

Summe Punkte

Verweildauerausreißer

nach unten 48 12 numerisch

Summe Zusatzpunkte

Verweildauerausreißer

nach oben 60 12 numerisch

Summe Zusatzpunkte intensiv 72 12 numerisch

Summe Zus.Punkte für

Mehrfachleistungen 84 12 numerisch

Summe Punkte spezieller

Bereiche (tageweise) 96 12 numerisch

Summe Punkte total

innerhalb LKF 108 12 numerisch

Summe Punkte total

außerhalb LKF 120 12 numerisch

Leerzeichen 132 196 alphanumerisch

```

```

Satzart 3 (Spezielle Einrichtungen):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch *)

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 4 alphanumerisch

Funktionscode 10 6 alphanumerisch

Subcode 16 2 alphanumerisch

Kostenstellen-Nummer 18 10 alphanumerisch **)

Gruppe/Stufe 28 2 alphanumerisch

Punkte 30 6 numerisch

Leerzeichen 36 292 alphanumerisch

```

```

*) „H'' - Halbstationäre psychiatr. Station, „I'' -

Intensivbehandlungseinheit,

„N'' - Neurolog. Akut-Nachbehandlung bzw. Geriatrie

**) optional, kann auch Blank sein

Satzart 4 (Abrechnungsrelevante Kostenträger im jeweiligen

Bundesland):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch

„K''

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Bundesland 6 1 alphanumerisch *)

Kostenträger-Code 7 2 alphanumerisch

LKF-Relevanz 9 1 alphanumerisch J/N

Kostenträger-Bezeichnung 10 50 alphanumerisch **)

Leerzeichen 60 268 alphanumerisch

```

```

*) Liste der gültigen Codes:

1 - Burgenland, 2 - Kärnten, 3 - Niederösterreich,

4 - Oberösterreich, 5 - Salzburg, 6 - Steiermark, 7 - Tirol,

8 - Vorarlberg, 9 - Wien

**) optional, kann auch Blank sein

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Anlage 2

Aufbau der Übermittlung für die über Landesfonds abzurechnenden

Krankenanstalten

Satzart 1 - Basisdaten

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "1"

Plausibilitätskennzeichen 2 1 numerisch

Krankenanstaltennummer 3 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 9 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 19 8 numerisch JJJJMMTT

Geschlecht 27 1 alphanumerisch

Staatsbürgerschaft 28 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz - Staat 31 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz - Postleitzahl 34 6 alphanumerisch

Aufnahmeart 1 40 1 alphanumerisch

Aufnahmeart 2 41 1 alphanumerisch *1)

Aufnahmeart 3 42 1 alphanumerisch *1)

Zugewiesen von - Art

(Aufnahmeart 4) 43 2 alphanumerisch *1)

Zugewiesen von -

Identifikationsnummer 45 6 alphanumerisch *1)

Aufnahmedatum 51 8 numerisch JJJJMMTT

Entlassungsart 1 59 1 alphanumerisch

Zugewiesen an - Art

(Entlassungsart 2) 60 2 alphanumerisch *1)

Zugewiesen an -

Identifikationsnummer 62 6 alphanumerisch *1)

Entlassungsdatum 68 8 numerisch JJJJMMTT

```


```

Satzart 2 - Abteilungen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "2"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Abteilung - Positionsnummer 18 2 numerisch

Abteilung - Funktionscode 20 8 alphanumerisch

Abteilung - Zugangsdatum 28 8 numerisch JJJJMMTT

Abteilung - Abgangsdatum 36 8 numerisch *1)

```


```

Satzart 3 - Diagnosen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "3"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Diagnose - Code 18 7 alphanumerisch

Diagnose - Typ 25 2 alphanumerisch

```


```

Satzart 4 - Medizinische Einzelleistungen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "4"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Medizinische Einzelleistung

- Code 18 10 alphanumerisch

Medizinische Einzelleistung -

Anzahl 28 4 numerisch

Medizinische Einzelleistung -

Datum der Erbringung 32 8 numerisch JJJJMMTT

*2)

```


```

Satzart 5 - Kostenträger

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "5"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Kostenträger - Code 18 3 alphanumerisch

Kostenträger - Spezifikation 21 1 alphanumerisch *1)

```


```

Satzart 6 - Scoringdaten

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "6"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

LDF - Gruppe 18 8 alphanumerisch

LDF - Knoten 26 3 alphanumerisch

Punkte LDF-Pauschale -

Leistungskomponente 29 8 numerisch

Punkte LDF-Pauschale -

Tageskomponente 37 8 numerisch

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten -

Leistungskomponente 45 8 numerisch

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten - Tageskomponente 53 8 numerisch

Zusatzpunkte

Belagsdauerausreißer nach

oben 61 8 numerisch

Zusatzpunkte Intensiv 69 8 numerisch

Zusatzpunkte

Mehrfachleistungen 77 8 numerisch

Punkte spezieller Bereiche

(tageweise) 85 8 numerisch

Punkte total 93 8 numerisch

```


```

Satzart 7 - Akzeptierte Errors/Warnings

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "7"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Error/Warning - Wert 18 10 alphanumerisch

Error/Warning - Code 28 4 alphanumerisch

Error/Warning - Kommentar 32 200 alphanumerisch

```


```

Satzart 8 - Kommentare

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "8"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Kommentar 18 200 alphanumerisch

```


```

Satzart A - Spezielle Leistungsbereiche

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "A"

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch

Abteilung - Funktionscode 12 8 alphanumerisch

Leistungsbereich 20 1 alphanumerisch

Gruppe/Stufe 21 2 alphanumerisch

Punkte 23 6 numerisch

```


```

Satzart B - Abrechnungsrelevante Kostenträger

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "B"

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch

Kostenträger - Code 12 3 alphanumerisch

LKF - Relevanz 15 1 alphanumerisch

```


```

Satzart C - Exklusionen medizinischer Einzelleistungen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "C"

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch

Medizinische Einzelleistung

- Code 12 10 alphanumerisch

```


```

Satzart D - EDV-Systeminformation *3)

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "D"

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Betriebssystem 12 2 alphanumerisch

Krankenanstalt -

SCORING-Software 14 2 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Kontaktperson-Name 16 30 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Kontaktperson-Telefonnummer 46 20 alphanumerisch

EDV-Firma 66 30 alphanumerisch

EDV-Firma -

Kontaktperson-Name 96 30 alphanumerisch

EDV-Firma -

Kontaktperson-Telefonnummer 126 20 alphanumerisch

Kommentar 146 200 alphanumerisch

```


```

Satzart 0 - Prüf- und Summensatz

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "0"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Jahr 8 4 numerisch JJJJ

Periode 12 1 alphanumerisch

Periodennummer 13 3 alphanumerisch

laufende Nummer 16 2 alphanumerisch

Anzahl der Sätze 18 10 numerisch

Anzahl der Fehlersätze 28 10 numerisch

Anzahl der Warningssätze 38 10 numerisch

Punkte LDF-Pauschale -

Leistungskomponente 48 12 numerisch

Punkte LDF-Pauschale -

Tageskomponente 60 12 numerisch

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten -

Leistungskomponente 72 12 numerisch

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten - Tageskomponente 84 12 numerisch

Zusatzpunkte

Belagsdauerausreißer nach

oben 96 12 numerisch

Zusatzpunkte Intensiv 108 12 numerisch

Zusatzpunkte

Mehrfachleistungen 120 12 numerisch

Punkte spezieller Bereiche

(tageweise) 132 12 numerisch

Summe Punkte total innerhalb

LKF 144 12 numerisch

Summe Punkte total außerhalb

LKF 156 12 numerisch

Kommentar 168 200 numerisch

```


```

*1) ... Das Datenfeld ist nicht zu befüllen.

*2) ... Das Datenfeld ist optional zu befüllen; ab dem Berichtsjahr

2002 ist die Befüllung für im Leistungskatalog gemäß § 4 Abs. 2

speziell gekennzeichnete Leistungspositionen verpflichtend.

*3) ... Die Datenmeldung der Satzart D ist optional.

Anlage 3

```

```

Aufbau der Übermittlung für die nicht über Landesfonds abzurechnenden

Krankenanstalten

Satzart 1 (Basisdatensatz je Entlassung):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch

Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch

Leerzeichen 6 1 alphanumerisch

Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 17 8 numerisch JJJJMMTT

Geschlecht 25 1 alphanumerisch

Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz

- Staat 29 3 alphanumerisch

- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch

Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch

Abteilung - 5mal

- Funktionscode 39 6 alphanumerisch

- Subcode 45 2 alphanumerisch

- Aufnahmedatum 47 8 numerisch JJJJMMTT

Entlassungsart 119 1 alphanumerisch

Entlassungsdatum 120 8 numerisch JJJJMMTT

Hauptdiagnose

- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch

zusätzliche Diagnosen -

bis zu 9mal

- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch

ausgewählte medizinische

Einzelleistungen - bis

zu 9mal

- medizinische

Einzelleistung 178 7 numerisch

- Anzahl der med.

Einzelleistung 185 2 numerisch

Kostenträger 259 2 alphanumerisch

```

```

Satzart 2 (Prüf- und Summensatz):

```

```

Feld Pos. Länge Datenformat

in Byte

```

```

Qualifier 1 1 alphanumerisch =

„$''

Trägernummer 2 4 alphanumerisch

Jahr 6 4 numerisch JJJJ

Leerzeichen 10 4 alphanumerisch

lfd. Nummer 14 2 numerisch

Anzahl der Sätze 16 10 numerisch

Leerzeichen 26 235 alphanumerisch

```

```

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Anlage 3

Aufbau der Übermittlung für die nicht über Landesfonds

abzurechnenden Krankenanstalten

Satzart 1 - Basisdaten

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "1"

Plausibilitätskennzeichen 2 1 numerisch

Krankenanstaltennummer 3 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 9 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 19 8 numerisch JJJJMMTT

Geschlecht 27 1 alphanumerisch

Staatsbürgerschaft 28 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz - Staat 31 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz - Postleitzahl 34 6 alphanumerisch

Aufnahmeart 1 40 1 alphanumerisch

Aufnahmeart 2 41 1 alphanumerisch *1)

Aufnahmeart 3 42 1 alphanumerisch *1)

Zugewiesen von - Art

(Aufnahmeart 4) 43 2 alphanumerisch *1)

Zugewiesen von -

Identifikationsnummer 45 6 alphanumerisch *1)

Aufnahmedatum 51 8 numerisch JJJJMMTT

Entlassungsart 1 59 1 alphanumerisch

Zugewiesen an - Art

(Entlassungsart 2) 60 2 alphanumerisch *1)

Zugewiesen an -

Identifikationsnummer 62 6 alphanumerisch *1)

Entlassungsdatum 68 8 numerisch JJJJMMTT

```


```

Satzart 2 - Abteilungen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "2"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Abteilung - Positionsnummer 18 2 numerisch

Abteilung - Funktionscode 20 8 alphanumerisch

Abteilung - Zugangsdatum 28 8 numerisch JJJJMMTT

Abteilung - Abgangsdatum 36 8 numerisch *1)

```


```

Satzart 3 - Diagnosen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "3"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Diagnose - Code 18 7 alphanumerisch

Diagnose - Typ 25 2 alphanumerisch

```


```

Satzart 4 - Medizinische Einzelleistungen

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "4"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Medizinische Einzelleistung

- Code 18 10 alphanumerisch

Medizinische Einzelleistung

- Anzahl 28 4 numerisch

Medizinische Einzelleistung

- Datum der Erbringung 32 8 numerisch JJJJMMTT

*2)

```


```

Satzart 5 - Kostenträger

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "5"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Kostenträger - Code 18 3 alphanumerisch

Kostenträger - Spezifikation 21 1 alphanumerisch *1)

```


```

Satzart 6 - Scoringdaten ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.

Satzart 7 - Akzeptierte Errors/Warnings

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "7"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Error/Warning - Wert 18 10 alphanumerisch

Error/Warning - Code 28 4 alphanumerisch

Error/Warning - Kommentar 32 200 alphanumerisch

```


```

Satzart 8 - Kommentare

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "8"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch

Kommentar 18 200 alphanumerisch

```


```

Satzart A - Spezielle Leistungsbereiche ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.

Satzart B - Abrechnungsrelevante Kostenträger ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.

Satzart C - Exklusionen medizinischer Einzelleistungen ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.

Satzart D - EDV-Systeminformation *3)

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "D"

Jahr 2 4 numerisch JJJJ

Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Betriebssystem 12 2 alphanumerisch

Krankenanstalt -

SCORING-Software 14 2 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Kontaktperson-Name 16 30 alphanumerisch

Krankenanstalt -

Kontaktperson-Telefonnummer 46 20 alphanumerisch

EDV-Firma 66 30 alphanumerisch

EDV-Firma -

Kontaktperson-Name 96 30 alphanumerisch

EDV-Firma -

Kontaktperson-Telefonnummer 126 20 alphanumerisch

Kommentar 146 200 alphanumerisch

```


```

Satzart 0 - Prüf- und Summensatz

```


```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```


```

Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "0"

Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch

Jahr 8 4 numerisch JJJJ

Periode 12 1 alphanumerisch

Periodennummer 13 3 alphanumerisch

laufende Nummer 16 2 alphanumerisch

Anzahl der Sätze 18 10 numerisch

Anzahl der Fehlersätze 28 10 numerisch

Anzahl der Warningssätze 38 10 numerisch

Punkte LDF-Pauschale -

Leistungskomponente 48 12 numerisch *1)

Punkte LDF-Pauschale -

Tageskomponente 60 12 numerisch *1)

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten -

Leistungskomponente 72 12 numerisch *1)

Punkte Belagsdauerausreißer

nach unten - Tageskomponente 84 12 numerisch *1)

Zusatzpunkte

Belagsdauerausreißer nach

oben 96 12 numerisch *1)

Zusatzpunkte Intensiv 108 12 numerisch *1)

Zusatzpunkte

Mehrfachleistungen 120 12 numerisch *1)

Punkte spezieller Bereiche

(tageweise) 132 12 numerisch *1)

Summe Punkte total

innerhalb LKF 144 12 numerisch *1)

Summe Punkte total außerhalb

LKF 156 12 numerisch *1)

Kommentar 168 200 numerisch

```


```

*1) ... Das Datenfeld ist nicht zu befüllen.

*2) ... Das Datenfeld ist optional zu befüllen; ab dem Berichtsjahr

2002 ist die Befüllung für im Leistungskatalog gemäß § 4 Abs. 2

speziell gekennzeichnete Leistungspositionen verpflichtend.

*3) ... Die Datenmeldung der Satzart D ist optional.

Anlage 4

Definition der Datenträger

```

```

Kennung Beschreibung

```

```

C(1440) 3 1/2-Zoll-Diskette high density 1.44 MB,

Die Diskette muß mit dem Namen des

Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.

Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger

verteilt sind, beschriftet sein.

Eine Datenkomprimierung ist zulässig. Die Meldung

sollte als self-extracting archive erfolgen.

Ansonsten dürfen als Programme ausschließlich ARJ

bzw. PKZIP verwendet werden; es sind jedoch keine

dazugehörigen EXE-Files mitzuübermitteln.

```

```

Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut den Handbüchern „Datensatz Intensiv BMAGS 1998'' und „Datensatz Intensiv BMAGS 1998, Neonatologie'' des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizufügen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.

Anlage 4

Definition der Datenträger

```

```

Kennung Beschreibung

```

```

C(1440) 3 1/2-Zoll-Diskette high density 1.44 MB,

Die Diskette muß mit dem Namen des

Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der

Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.

Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger

verteilt sind, beschriftet sein.

Eine Datenkomprimierung ist zulässig. Die Meldung

sollte als self-extracting archive erfolgen.

Ansonsten dürfen als Programme ausschließlich ARJ

bzw. PKZIP verwendet werden; es sind jedoch keine

dazugehörigen EXE-Files mitzuübermitteln.

```

```

Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut dem Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)'' des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizufügen.

Anlage 5

Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Satzart 1 (Patientenadministration; Intensiv exkl. Neonatologie):

```

```

Länge in

Feld Pos. Byte Datenformat

```

```

Qualifier (Satzart) 1 1 alphanumerisch = „1''

Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch

Funktionscode der

Intensivstation 6 6 numerisch

Funktionscode: Subcode 12 2 numerisch

KH-Aufnahmezahl 14 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 24 8 numerisch JJJJMMTT

Aufnahme: Zeitpunkt 32 12 numerisch JJJJMMTTHHMI

Aufnahme: Art (Intensiv) 44 1 numerisch

Aufnahme: Typ (SAPS II) 45 1 numerisch

Coexistierende Erkrankungen 46 20 numerisch

Entlassung: Zeitpunkt 66 12 numerisch JJJJMMTTHHMI

Entlassung: Zustand 78 1 numerisch

Spitalsentlassung: Datum 79 8 numerisch JJJJMMTT

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