Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
Abschnitt
Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Abschnitt
Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
§ 3. Vor dem Befüllen der einzelnen Felder sind die Datensätze jeweils mit Blanks zu initialisieren. Alphanumerische Felder haben ihre Werte linksbündig zu enthalten, numerische Felder rechtsbündig und ohne Vorzeichen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsprechen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu entsprechen.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und
einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.
Abschnitt
Dokumentation im Intensivbereich
Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.
Abschnitt
Dokumentation im Intensivbereich
Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.
(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt und richten sich nach der Art der Intensiveinrichtung und nach dem Alter bzw. nach dem Geburtsgewicht der Pfleglinge zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensiveinrichtung.
(3) Auf den Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der Satzarten 0-4 generell die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren.
(4) Auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, anstatt der Satzarten A-G, Y und Z generell die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren.
(5) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(6) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Abschnitt
Dokumentation im Intensivbereich
Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden und Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten aufgenommen werden, ist die Dokumentation von zusätzlichen Intensivdaten nicht verpflichtend.
(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind alle Satzarten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur die Satzarten 1 (administrative Daten) und 3 (TISS 28) verpflichtend zu dokumentieren.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat alle Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensivbehandlungseinheit verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensivbehandlungseinheit verstorben sind.
(4) Die Intensivberichte gemäß Abs. 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu erhalten.
Vorlagetermine der Intensivberichte
§ 8. Die Länder (Landesfonds) haben Intensivberichte gemäß § 7 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den in § 6 Abs. 3 genannten Terminen gemeinsam mit den Diagnosen- und Leistungsberichten zu übermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Vorlagetermine der Intensivberichte
§ 8. Die Länder (Landesfonds) haben Intensivberichte gemäß § 7 an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu den in § 6 Abs. 3 genannten Terminen gemeinsam mit den Diagnosen- und Leistungsberichten zu übermitteln.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.
(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus fünf (Intensivbereich exklusive Neonatologie) bzw. vier (Neonatologie) Satzarten. Diese haben der Anlage 5 zu entsprechen.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.
(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Satzarten entsprechend dem Teil I (Übersicht) der Anlage 5 zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat dem Teil II (Satzarten) der Anlage 5 zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat auf Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
(4) Die Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle Satzarten der Anlage 5, für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur die Satzarten 1 (administrative Daten) und 3 (TISS 28) zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat der Anlage 5 zu entsprechen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch „Datensatz Intensiv BMAGS 1998 inklusive Neonatologie'' zu entnehmen.''
Dokumentationsgrundlagen
§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)'' zu entnehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Dokumentationsgrundlagen
§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herauszugebenden Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)” zu entnehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Der 1. Abschnitt dieser Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.
§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.
(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.
§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.
(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.
(4) Die Änderung der Absatzbezeichnungen in § 7, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, die Änderung der Anlage 4 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 473/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem 2. Abschnitt dieser Verordnung.
(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln.
(4) Die Änderung der Absatzbezeichnungen in § 7, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, die Änderung der Anlage 4 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 473/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Anlage 1
```
```
Definition der Datenträger
```
```
Kennung Beschreibung
```
```
A(1600) Magnetband in EBCDIC, 9 Spuren, 1600 bzw. 6250 BPI,
A(6250) lesbar auf Magnetbandstation IBM 3420 oder
kompatiblen.
Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit
Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor
ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.
Es werden nur 2 400 feet-Markenbänder verarbeitet.
Das Band muß mit dem Namen des Krankenhausträgers,
dem Berichtszeitraum, der Datenträgerspezifikation
A(1600) bzw. A(6250) und einer lfd. Nummer bei
Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt
sind, beschriftet sein.
```
```
B(3480) Magnetbandkassette in EBCDIC, 18 Spuren, 38 000 BPI,
B(3490) lesbar auf Magnetbandkassettenstation IBM 3480 bzw.
3490-E oder kompatiblen.
Das Satzformat ist fix geblockt (RECFM = FB) mit
Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes. Der Blockungsfaktor
ist frei wählbar, jedoch im Übergabeschein anzugeben.
Die Kassette muß mit dem Namen des
Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der
Datenträgerspezifikation B(3480) bzw. B(3490) und
einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere
Datenträger verteilt sind, beschriftet sein.
Beim Typ 3480 ist eine Datenkomprimierung nicht
zulässig.
```
```
C(1440) 3 1/2 Zoll-Diskette high density 1.44 MB, ASCII,
Satzlänge 260 (LKF: 327) Bytes.
Die Diskette muß mit dem Namen des
Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der
Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.
Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger
verteilt sind, beschriftet sein.
Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programme
dürfen ausschließlich ARJ bzw. PKZIP verwendet
werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken,
es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files
mitzuübermitteln.
```
```
Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut dem „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung'' des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz beizufügen.
Anlage 2
```
```
Aufbau der Übermittlung für die über Landesfonds abzurechnenden
Krankenanstalten
Satzart 1 (Basisdatensatz je Entlassung):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch
Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch
Leerzeichen 6 1 alphanumerisch
Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 17 8 numerisch JJJJMMTT
Geschlecht 25 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz
- Staat 29 3 alphanumerisch
- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch
Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch
Abteilung - 5mal
- Funktionscode 39 6 alphanumerisch
- Subcode 45 2 alphanumerisch
- Aufnahmedatum 47 8 numerisch JJJJMMTT
Entlassungsart 119 1 alphanumerisch
Entlassungsdatum 120 8 numerisch JJJJMMTT
Hauptdiagnose
- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch
zusätzliche Diagnosen
- bis zu 9mal
- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch
ausgewählte medizinische
Einzelleistungen - bis
zu 9mal
- medizinische
Einzelleistung 178 7 numerisch
- Anzahl der med.
Einzelleistung 185 2 numerisch
Kostenträger 259 2 alphanumerisch
Gruppe/Knoten der LDF 261 11 alphanumerisch
Punkte LDF-Pauschale 272 8 numerisch
Punkte
Verweildauerausreißer
unten 280 8 numerisch
Zusatzpkt.
Verweildauerausreißer
oben 288 8 numerisch
Zusatzpunkte Intensiv 296 8 numerisch
Zusatzpunkte
Mehrfachleistungen 304 8 numerisch
Punkte spezieller Bereiche
(tageweise) 312 8 numerisch
Punkte total 320 8 numerisch
```
```
Satzart 2 (Prüf- und Summensatz):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch =
„$''
Trägernummer 2 4 alphanumerisch
Jahr 6 4 numerisch JJJJ
Periode 10 1 alphanumerisch
Periodennummer 11 3 alphanumerisch
lfd. Nummer 14 2 numerisch
Anzahl der Sätze 16 10 numerisch
Anzahl der Fehlersätze 26 10 numerisch
Summe Punkte LDF-Pauschale 36 12 numerisch
Summe Punkte
Verweildauerausreißer
nach unten 48 12 numerisch
Summe Zusatzpunkte
Verweildauerausreißer
nach oben 60 12 numerisch
Summe Zusatzpunkte intensiv 72 12 numerisch
Summe Zus.Punkte für
Mehrfachleistungen 84 12 numerisch
Summe Punkte spezieller
Bereiche (tageweise) 96 12 numerisch
Summe Punkte total
innerhalb LKF 108 12 numerisch
Summe Punkte total
außerhalb LKF 120 12 numerisch
Leerzeichen 132 196 alphanumerisch
```
```
Satzart 3 (Spezielle Einrichtungen):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch *)
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 4 alphanumerisch
Funktionscode 10 6 alphanumerisch
Subcode 16 2 alphanumerisch
Kostenstellen-Nummer 18 10 alphanumerisch **)
Gruppe/Stufe 28 2 alphanumerisch
Punkte 30 6 numerisch
Leerzeichen 36 292 alphanumerisch
```
```
*) „H'' - Halbstationäre psychiatr. Station, „I'' -
Intensivbehandlungseinheit,
„N'' - Neurolog. Akut-Nachbehandlung bzw. Geriatrie
**) optional, kann auch Blank sein
Satzart 4 (Abrechnungsrelevante Kostenträger im jeweiligen
Bundesland):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch
„K''
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Bundesland 6 1 alphanumerisch *)
Kostenträger-Code 7 2 alphanumerisch
LKF-Relevanz 9 1 alphanumerisch J/N
Kostenträger-Bezeichnung 10 50 alphanumerisch **)
Leerzeichen 60 268 alphanumerisch
```
```
*) Liste der gültigen Codes:
1 - Burgenland, 2 - Kärnten, 3 - Niederösterreich,
4 - Oberösterreich, 5 - Salzburg, 6 - Steiermark, 7 - Tirol,
8 - Vorarlberg, 9 - Wien
**) optional, kann auch Blank sein
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Anlage 2
Aufbau der Übermittlung für die über Landesfonds abzurechnenden
Krankenanstalten
Satzart 1 - Basisdaten
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "1"
Plausibilitätskennzeichen 2 1 numerisch
Krankenanstaltennummer 3 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 9 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 19 8 numerisch JJJJMMTT
Geschlecht 27 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 28 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz - Staat 31 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz - Postleitzahl 34 6 alphanumerisch
Aufnahmeart 1 40 1 alphanumerisch
Aufnahmeart 2 41 1 alphanumerisch *1)
Aufnahmeart 3 42 1 alphanumerisch *1)
Zugewiesen von - Art
(Aufnahmeart 4) 43 2 alphanumerisch *1)
Zugewiesen von -
Identifikationsnummer 45 6 alphanumerisch *1)
Aufnahmedatum 51 8 numerisch JJJJMMTT
Entlassungsart 1 59 1 alphanumerisch
Zugewiesen an - Art
(Entlassungsart 2) 60 2 alphanumerisch *1)
Zugewiesen an -
Identifikationsnummer 62 6 alphanumerisch *1)
Entlassungsdatum 68 8 numerisch JJJJMMTT
```
```
Satzart 2 - Abteilungen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "2"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Abteilung - Positionsnummer 18 2 numerisch
Abteilung - Funktionscode 20 8 alphanumerisch
Abteilung - Zugangsdatum 28 8 numerisch JJJJMMTT
Abteilung - Abgangsdatum 36 8 numerisch *1)
```
```
Satzart 3 - Diagnosen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "3"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Diagnose - Code 18 7 alphanumerisch
Diagnose - Typ 25 2 alphanumerisch
```
```
Satzart 4 - Medizinische Einzelleistungen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "4"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Medizinische Einzelleistung
- Code 18 10 alphanumerisch
Medizinische Einzelleistung -
Anzahl 28 4 numerisch
Medizinische Einzelleistung -
Datum der Erbringung 32 8 numerisch JJJJMMTT
*2)
```
```
Satzart 5 - Kostenträger
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "5"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Kostenträger - Code 18 3 alphanumerisch
Kostenträger - Spezifikation 21 1 alphanumerisch *1)
```
```
Satzart 6 - Scoringdaten
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "6"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
LDF - Gruppe 18 8 alphanumerisch
LDF - Knoten 26 3 alphanumerisch
Punkte LDF-Pauschale -
Leistungskomponente 29 8 numerisch
Punkte LDF-Pauschale -
Tageskomponente 37 8 numerisch
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten -
Leistungskomponente 45 8 numerisch
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten - Tageskomponente 53 8 numerisch
Zusatzpunkte
Belagsdauerausreißer nach
oben 61 8 numerisch
Zusatzpunkte Intensiv 69 8 numerisch
Zusatzpunkte
Mehrfachleistungen 77 8 numerisch
Punkte spezieller Bereiche
(tageweise) 85 8 numerisch
Punkte total 93 8 numerisch
```
```
Satzart 7 - Akzeptierte Errors/Warnings
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "7"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Error/Warning - Wert 18 10 alphanumerisch
Error/Warning - Code 28 4 alphanumerisch
Error/Warning - Kommentar 32 200 alphanumerisch
```
```
Satzart 8 - Kommentare
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "8"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Kommentar 18 200 alphanumerisch
```
```
Satzart A - Spezielle Leistungsbereiche
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "A"
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch
Abteilung - Funktionscode 12 8 alphanumerisch
Leistungsbereich 20 1 alphanumerisch
Gruppe/Stufe 21 2 alphanumerisch
Punkte 23 6 numerisch
```
```
Satzart B - Abrechnungsrelevante Kostenträger
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "B"
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch
Kostenträger - Code 12 3 alphanumerisch
LKF - Relevanz 15 1 alphanumerisch
```
```
Satzart C - Exklusionen medizinischer Einzelleistungen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "C"
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch
Medizinische Einzelleistung
- Code 12 10 alphanumerisch
```
```
Satzart D - EDV-Systeminformation *3)
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "D"
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Betriebssystem 12 2 alphanumerisch
Krankenanstalt -
SCORING-Software 14 2 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Kontaktperson-Name 16 30 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Kontaktperson-Telefonnummer 46 20 alphanumerisch
EDV-Firma 66 30 alphanumerisch
EDV-Firma -
Kontaktperson-Name 96 30 alphanumerisch
EDV-Firma -
Kontaktperson-Telefonnummer 126 20 alphanumerisch
Kommentar 146 200 alphanumerisch
```
```
Satzart 0 - Prüf- und Summensatz
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "0"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Jahr 8 4 numerisch JJJJ
Periode 12 1 alphanumerisch
Periodennummer 13 3 alphanumerisch
laufende Nummer 16 2 alphanumerisch
Anzahl der Sätze 18 10 numerisch
Anzahl der Fehlersätze 28 10 numerisch
Anzahl der Warningssätze 38 10 numerisch
Punkte LDF-Pauschale -
Leistungskomponente 48 12 numerisch
Punkte LDF-Pauschale -
Tageskomponente 60 12 numerisch
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten -
Leistungskomponente 72 12 numerisch
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten - Tageskomponente 84 12 numerisch
Zusatzpunkte
Belagsdauerausreißer nach
oben 96 12 numerisch
Zusatzpunkte Intensiv 108 12 numerisch
Zusatzpunkte
Mehrfachleistungen 120 12 numerisch
Punkte spezieller Bereiche
(tageweise) 132 12 numerisch
Summe Punkte total innerhalb
LKF 144 12 numerisch
Summe Punkte total außerhalb
LKF 156 12 numerisch
Kommentar 168 200 numerisch
```
```
*1) ... Das Datenfeld ist nicht zu befüllen.
*2) ... Das Datenfeld ist optional zu befüllen; ab dem Berichtsjahr
2002 ist die Befüllung für im Leistungskatalog gemäß § 4 Abs. 2
speziell gekennzeichnete Leistungspositionen verpflichtend.
*3) ... Die Datenmeldung der Satzart D ist optional.
Anlage 3
```
```
Aufbau der Übermittlung für die nicht über Landesfonds abzurechnenden
Krankenanstalten
Satzart 1 (Basisdatensatz je Entlassung):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch
Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch
Leerzeichen 6 1 alphanumerisch
Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 17 8 numerisch JJJJMMTT
Geschlecht 25 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz
- Staat 29 3 alphanumerisch
- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch
Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch
Abteilung - 5mal
- Funktionscode 39 6 alphanumerisch
- Subcode 45 2 alphanumerisch
- Aufnahmedatum 47 8 numerisch JJJJMMTT
Entlassungsart 119 1 alphanumerisch
Entlassungsdatum 120 8 numerisch JJJJMMTT
Hauptdiagnose
- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch
zusätzliche Diagnosen -
bis zu 9mal
- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch
- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch
- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch
ausgewählte medizinische
Einzelleistungen - bis
zu 9mal
- medizinische
Einzelleistung 178 7 numerisch
- Anzahl der med.
Einzelleistung 185 2 numerisch
Kostenträger 259 2 alphanumerisch
```
```
Satzart 2 (Prüf- und Summensatz):
```
```
Feld Pos. Länge Datenformat
in Byte
```
```
Qualifier 1 1 alphanumerisch =
„$''
Trägernummer 2 4 alphanumerisch
Jahr 6 4 numerisch JJJJ
Leerzeichen 10 4 alphanumerisch
lfd. Nummer 14 2 numerisch
Anzahl der Sätze 16 10 numerisch
Leerzeichen 26 235 alphanumerisch
```
```
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Anlage 3
Aufbau der Übermittlung für die nicht über Landesfonds
abzurechnenden Krankenanstalten
Satzart 1 - Basisdaten
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "1"
Plausibilitätskennzeichen 2 1 numerisch
Krankenanstaltennummer 3 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 9 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 19 8 numerisch JJJJMMTT
Geschlecht 27 1 alphanumerisch
Staatsbürgerschaft 28 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz - Staat 31 3 alphanumerisch
Hauptwohnsitz - Postleitzahl 34 6 alphanumerisch
Aufnahmeart 1 40 1 alphanumerisch
Aufnahmeart 2 41 1 alphanumerisch *1)
Aufnahmeart 3 42 1 alphanumerisch *1)
Zugewiesen von - Art
(Aufnahmeart 4) 43 2 alphanumerisch *1)
Zugewiesen von -
Identifikationsnummer 45 6 alphanumerisch *1)
Aufnahmedatum 51 8 numerisch JJJJMMTT
Entlassungsart 1 59 1 alphanumerisch
Zugewiesen an - Art
(Entlassungsart 2) 60 2 alphanumerisch *1)
Zugewiesen an -
Identifikationsnummer 62 6 alphanumerisch *1)
Entlassungsdatum 68 8 numerisch JJJJMMTT
```
```
Satzart 2 - Abteilungen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "2"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Abteilung - Positionsnummer 18 2 numerisch
Abteilung - Funktionscode 20 8 alphanumerisch
Abteilung - Zugangsdatum 28 8 numerisch JJJJMMTT
Abteilung - Abgangsdatum 36 8 numerisch *1)
```
```
Satzart 3 - Diagnosen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "3"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Diagnose - Code 18 7 alphanumerisch
Diagnose - Typ 25 2 alphanumerisch
```
```
Satzart 4 - Medizinische Einzelleistungen
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "4"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Medizinische Einzelleistung
- Code 18 10 alphanumerisch
Medizinische Einzelleistung
- Anzahl 28 4 numerisch
Medizinische Einzelleistung
- Datum der Erbringung 32 8 numerisch JJJJMMTT
*2)
```
```
Satzart 5 - Kostenträger
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "5"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Kostenträger - Code 18 3 alphanumerisch
Kostenträger - Spezifikation 21 1 alphanumerisch *1)
```
```
Satzart 6 - Scoringdaten ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.
Satzart 7 - Akzeptierte Errors/Warnings
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "7"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Error/Warning - Wert 18 10 alphanumerisch
Error/Warning - Code 28 4 alphanumerisch
Error/Warning - Kommentar 32 200 alphanumerisch
```
```
Satzart 8 - Kommentare
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "8"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Aufnahmezahl 8 10 alphanumerisch
Kommentar 18 200 alphanumerisch
```
```
Satzart A - Spezielle Leistungsbereiche ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.
Satzart B - Abrechnungsrelevante Kostenträger ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.
Satzart C - Exklusionen medizinischer Einzelleistungen ist von den Nichtfondskrankenanstalten nicht zu melden.
Satzart D - EDV-Systeminformation *3)
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "D"
Jahr 2 4 numerisch JJJJ
Krankenanstaltennummer 6 6 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Betriebssystem 12 2 alphanumerisch
Krankenanstalt -
SCORING-Software 14 2 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Kontaktperson-Name 16 30 alphanumerisch
Krankenanstalt -
Kontaktperson-Telefonnummer 46 20 alphanumerisch
EDV-Firma 66 30 alphanumerisch
EDV-Firma -
Kontaktperson-Name 96 30 alphanumerisch
EDV-Firma -
Kontaktperson-Telefonnummer 126 20 alphanumerisch
Kommentar 146 200 alphanumerisch
```
```
Satzart 0 - Prüf- und Summensatz
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Satzartenkennzeichen 1 1 alphanumerisch "0"
Krankenanstaltennummer 2 6 alphanumerisch
Jahr 8 4 numerisch JJJJ
Periode 12 1 alphanumerisch
Periodennummer 13 3 alphanumerisch
laufende Nummer 16 2 alphanumerisch
Anzahl der Sätze 18 10 numerisch
Anzahl der Fehlersätze 28 10 numerisch
Anzahl der Warningssätze 38 10 numerisch
Punkte LDF-Pauschale -
Leistungskomponente 48 12 numerisch *1)
Punkte LDF-Pauschale -
Tageskomponente 60 12 numerisch *1)
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten -
Leistungskomponente 72 12 numerisch *1)
Punkte Belagsdauerausreißer
nach unten - Tageskomponente 84 12 numerisch *1)
Zusatzpunkte
Belagsdauerausreißer nach
oben 96 12 numerisch *1)
Zusatzpunkte Intensiv 108 12 numerisch *1)
Zusatzpunkte
Mehrfachleistungen 120 12 numerisch *1)
Punkte spezieller Bereiche
(tageweise) 132 12 numerisch *1)
Summe Punkte total
innerhalb LKF 144 12 numerisch *1)
Summe Punkte total außerhalb
LKF 156 12 numerisch *1)
Kommentar 168 200 numerisch
```
```
*1) ... Das Datenfeld ist nicht zu befüllen.
*2) ... Das Datenfeld ist optional zu befüllen; ab dem Berichtsjahr
2002 ist die Befüllung für im Leistungskatalog gemäß § 4 Abs. 2
speziell gekennzeichnete Leistungspositionen verpflichtend.
*3) ... Die Datenmeldung der Satzart D ist optional.
Anlage 4
Definition der Datenträger
```
```
Kennung Beschreibung
```
```
C(1440) 3 1/2-Zoll-Diskette high density 1.44 MB,
Die Diskette muß mit dem Namen des
Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der
Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.
Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger
verteilt sind, beschriftet sein.
Eine Datenkomprimierung ist zulässig. Die Meldung
sollte als self-extracting archive erfolgen.
Ansonsten dürfen als Programme ausschließlich ARJ
bzw. PKZIP verwendet werden; es sind jedoch keine
dazugehörigen EXE-Files mitzuübermitteln.
```
```
Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut den Handbüchern „Datensatz Intensiv BMAGS 1998'' und „Datensatz Intensiv BMAGS 1998, Neonatologie'' des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizufügen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Anlage 4
Definition der Datenträger
```
```
Kennung Beschreibung
```
```
C(1440) 3 1/2-Zoll-Diskette high density 1.44 MB,
Die Diskette muß mit dem Namen des
Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum, der
Datenträgerspezifikation C(1440) und einer lfd.
Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger
verteilt sind, beschriftet sein.
Eine Datenkomprimierung ist zulässig. Die Meldung
sollte als self-extracting archive erfolgen.
Ansonsten dürfen als Programme ausschließlich ARJ
bzw. PKZIP verwendet werden; es sind jedoch keine
dazugehörigen EXE-Files mitzuübermitteln.
```
```
Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut dem Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation - MEDIZINISCHE DOKUMENTATION - „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)'' des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizufügen.
Anlage 5
Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Satzart 1 (Patientenadministration; Intensiv exkl. Neonatologie):
```
```
Länge in
Feld Pos. Byte Datenformat
```
```
Qualifier (Satzart) 1 1 alphanumerisch = „1''
Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch
Funktionscode der
Intensivstation 6 6 numerisch
Funktionscode: Subcode 12 2 numerisch
KH-Aufnahmezahl 14 10 alphanumerisch
Geburtsdatum 24 8 numerisch JJJJMMTT
Aufnahme: Zeitpunkt 32 12 numerisch JJJJMMTTHHMI
Aufnahme: Art (Intensiv) 44 1 numerisch
Aufnahme: Typ (SAPS II) 45 1 numerisch
Coexistierende Erkrankungen 46 20 numerisch
Entlassung: Zeitpunkt 66 12 numerisch JJJJMMTTHHMI
Entlassung: Zustand 78 1 numerisch
Spitalsentlassung: Datum 79 8 numerisch JJJJMMTT
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