Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV)
Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
– der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
– § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.
Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.
Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
der Anlage A dieser Verordnung oder
einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 und die Befristungen gemäß Anlage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung oder einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Z 2 unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.
Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
§ 6. (1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Abs. 1.
Abkürzung
AAEV
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nicht
auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
(8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.
Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.
Abkürzung
AAEV
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nicht
auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
(8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.
Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.
Abkürzung
AAEV
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Z 1 und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nicht
auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
(8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.
Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.
Abkürzung
AAEV
Anpassung bestehender Anlagen
§ 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage D festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage D oder die in der maßgeblichen Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder der in Anlage D festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
AAEV
Anpassung bestehender Anlagen
§ 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage C festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage C sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage C oder die in der maßgeblichen Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder der in Anlage C festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 6, § 8, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 6, § 8, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AAEV
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 6, § 8, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AAEV
ANLAGE A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
| I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| A.1 Allgemeine Parameter | |||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2. | Toxizität | ||
| 2.1 | Algentoxizität GA | a) | – |
| 2.2 | Bakterientoxizität GL | a) | – |
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | a) | – |
| 2.4 | FischtoxizitätGF | 2b) | – |
| 2.5 | Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge | – | c) |
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l 50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen | keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen |
| 4. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen |
| 5. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| A.2Anorganische Parameter | |||
| 6. | Aluminiumber. als Al | 2 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 7. | Arsenber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 8. | Bariumber. als Ba | 5 mg/l | 5 mg/l |
| 9. | Bleiber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 10. | Cadmiumber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 11. | Chrom-gesamtber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 12. | Chrom-VIber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 13. | Cobaltber. als Co | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| 14. | Eisenber. als Fe | 2,0 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 15. | Kupferber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 16. | Nickelber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 17. | Quecksilberber. als Hg | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| 18. | Silberber. als Ag | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 19. | Zinkber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 20. | Zinnber. als Sn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 21. | Freies Chlorber. als Cl2 | 0,2 mg/l | 0,2 mg/l |
| 22. | Gesamtchlorber. als Cl2 | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
| 23. | Ammoniumber. als N | 10 mg/l | d) |
| 24. | Chloridber. als Cl | durch GA, GD oder GF begrenzt | – |
| 25. | Cyanid, leicht freisetzbarber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 26. | Fluoridber. als F | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 27. | Nitratber. als N | a) | – |
| 28. | Nitritber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| 29. | Gesamt-Phosphorber. als P | 2 mg/l e) | – |
| 30. | Sulfatber. als SO4 | a) | 200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) |
| 31. | Sulfidber. als S | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| 32. | Sulfitber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| A.3Organische Parameter | |||
| 33. | Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOCber. als C | 25 mg/l | – |
| 34. | Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2 | 75 mg/l | – |
| 35. | Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5ber. als O2 | 20 mg/l | – |
| 36. | Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 37. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l |
| 38. | Summe d. Kohlenwasserstoffe | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 39. | Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),ber. als Cl | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 40. | Phenolindexber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| 41. | Summe anion. und nichtion Tenside | 1,0 mg/l | keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes |
| 42. | Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Im Bedarfsfall festlegen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach ÖNORM EN ISO 8192 Methode B eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach ÖNORM EN ISO 9509 eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
Liegt bei einem Versuch gemäß Z 1 oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Z 1 oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festlegen.
Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
Abkürzung
AAEV
ANLAGE A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
| I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| A.1 Allgemeine Parameter | |||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2. | Toxizität | ||
| 2.1 | Algentoxizität GA | a) | – |
| 2.2 | Bakterientoxizität GL | a) | – |
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | a) | – |
| 2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2b) | – |
| 2.5 | Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge | – | c) |
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l 50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen | keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen |
| 4. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen |
| 5. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| A.2Anorganische Parameter | |||
| 6. | Aluminiumber. als Al | 2 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 7. | Arsenber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 8. | Bariumber. als Ba | 5 mg/l | 5 mg/l |
| 9. | Bleiber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 10. | Cadmiumber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 11. | Chrom-gesamtber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 12. | Chrom-VIber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 13. | Cobaltber. als Co | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| 14. | Eisenber. als Fe | 2,0 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 15. | Kupferber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 16. | Nickelber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 17. | Quecksilberber. als Hg | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| 18. | Silberber. als Ag | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 19. | Zinkber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 20. | Zinnber. als Sn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 21. | Freies Chlorber. als Cl2 | 0,2 mg/l | 0,2 mg/l |
| 22. | Gesamtchlorber. als Cl2 | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
| 23. | Ammoniumber. als N | 10 mg/l | d) |
| 24. | Chloridber. als Cl | durch GA, GD oder GF begrenzt | – |
| 25. | Cyanid, leicht freisetzbarber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 26. | Fluoridber. als F | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 27. | Nitratber. als N | a) | – |
| 28. | Nitritber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| 29. | Gesamt-Phosphorber. als P | 2 mg/l e) | – |
| 30. | Sulfatber. als SO4 | a) | 200 mg/l, aa) |
| 31. | Sulfidber. als S | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| 32. | Sulfitber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| A.3Organische Parameter | |||
| 33. | Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOCber. als C | 25 mg/l | – |
| 34. | Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2 | 75 mg/l | – |
| 35. | Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5ber. als O2 | 20 mg/l | – |
| 36. | Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 37. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l |
| 38. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 39. | Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),ber. als Cl | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 40. | Phenolindexber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| 41. | Summe anion. und nichtion Tenside | 1,0 mg/l | keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes |
| 42. | Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Im Bedarfsfall festlegen.
aa) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
Liegt bei einem Versuch gemäß Z 1 oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Z 1 oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
Abkürzung
AAEV
ANLAGE A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
| I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| A.1 Allgemeine Parameter | |||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2. | Toxizität | ||
| 2.1 | Algentoxizität GA | a) | – |
| 2.2 | Bakterientoxizität GL | a) | – |
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | a) | – |
| 2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2b) | – |
| 2.5 | Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge | – | c) |
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l 50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen | keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen |
| 4. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen |
| 5. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5 – 9,5 d) |
| A.2Anorganische Parameter | |||
| 6. | Aluminiumber. als Al | 2 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 7. | Arsenber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 8. | Bariumber. als Ba | 5 mg/l | 5 mg/l |
| 9. | Bleiber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 10. | Cadmiumber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 11. | Chrom-gesamtber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 12. | Chrom-VIber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 13. | Cobaltber. als Co | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| 14. | Eisenber. als Fe | 2,0 mg/l | durch absetzbare Stoffe begrenzt |
| 15. | Kupferber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 16. | Nickelber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 17. | Quecksilberber. als Hg | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| 18. | Silberber. als Ag | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 19. | Zinkber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 20. | Zinnber. als Sn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| 21. | Freies Chlorber. als Cl2 | 0,2 mg/l | 0,2 mg/l |
| 22. | Gesamtchlorber. als Cl2 | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
| 23. | Ammoniumber. als N | 10 mg/l | e) |
| 24. | Chloridber. als Cl | durch GA, GD oder GF begrenzt | – |
| 25. | Cyanid, leicht freisetzbarber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 26. | Fluoridber. als F | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 27. | Nitratber. als N | a) | – |
| 28. | Nitritber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| 29. | Gesamt-Phosphorber. als P | 2 mg/l f) | – |
| 30. | Sulfatber. als SO4 | a) | 200 mg/l, aa) |
| 31. | Sulfidber. als S | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| 32. | Sulfitber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| A.3Organische Parameter | |||
| 33. | Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOCber. als C | 25 mg/l | – |
| 34. | Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2 | 75 mg/l | – |
| 35. | Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5ber. als O2 | 20 mg/l | – |
| 36. | Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 37. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l g) |
| 38. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 39. | Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),ber. als Cl | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| 40. | Phenolindexber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| 41. | Summe anion. und nichtion Tenside | 1,0 mg/l | keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes |
| 42. | Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Im Bedarfsfall festlegen.
aa) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
Liegt bei einem Versuch gemäß Z 1 oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Z 1 oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig.
Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l zulässig.
Abkürzung
AAEV
ANLAGE B
Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß § 33b Abs. 2 und 3 WRG 1959 mit fünf Jahren festzulegen:
| Nr.: | Parameter: |
|---|---|
| 7 | Arsen |
| 8 | Barium |
| 9 | Blei |
| 10 | Cadmium |
| 11 | Chrom-gesamt |
| 12 | Chrom-VI |
| 13 | Cobalt |
| 15 | Kupfer |
| 16 | Nickel |
| 17 | Quecksilber |
| 18 | Silber |
| 19 | Zink |
| 20 | Zinn |
| 21 | Freies Chlor |
| 22 | Gesamt-Chlor |
| 23 | Ammonium |
| 25 | Cyanid leicht freisetzbar |
| 28 | Nitrit |
| 31 | Sulfid |
| 36 | Adsorb. org. geb. Halogene |
| 38 | Summe der Kohlenwasserstoffe |
| 39 | Ausblasb. org. geb. Halogene |
| 40 | Phenolindex |
| 42 | Summe der flücht. aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) |
Abkürzung
AAEV
ANLAGE B
Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß § 33b Abs. 2 und 3 WRG 1959 mit fünf Jahren festzulegen:
| Nr.: | Parameter: |
|---|---|
| 7 | Arsen |
| 8 | Barium |
| 9 | Blei |
| 10 | Cadmium |
| 11 | Chrom-gesamt |
| 12 | Chrom-VI |
| 13 | Cobalt |
| 15 | Kupfer |
| 16 | Nickel |
| 17 | Quecksilber |
| 18 | Silber |
| 19 | Zink |
| 20 | Zinn |
| 21 | Freies Chlor |
| 22 | Gesamt-Chlor |
| 23 | Ammonium |
| 25 | Cyanid leicht freisetzbar |
| 28 | Nitrit |
| 31 | Sulfid |
| 36 | Adsorb. org. geb. Halogene |
| 38 | Kohlenwasserstoff-Index |
| 39 | Ausblasb. org. geb. Halogene |
| 40 | Phenolindex |
| 42 | Summe der flücht. aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) |
Abkürzung
AAEV
ANLAGE C
Methodenvorschriften gemäß § 7
Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Probenbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Methodenvorschriften durchzuführen:
| Abwassermengenmessung | DIN 19559, Juli 1983 ÖNORM B 2402, Juli 1987 ÖNORM M 5880, Juli 1981 |
|---|---|
| Probenahme von Abwasser | ÖNORM EN 25667 T.1/2, Jan.1994 ÖNORM M 6258, Jan.1992 |
| Probenkonservierung | ÖNORM EN ISO 5667-3, Febr.1996 |
| Homogenisierung von Wasserproben für jene Parameter, bei denen der Gesamtgehalt bestimmt wird. | DIN 38402 A30, Juli 1986 |
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Z 2 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 und 42 der Anlage A beziehen sich auf den Gehalt in der unfiltrierten Originalprobe (Gesamtgehalt).
Der BSB5 (Par. Nr. 35 der Anlage A) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Z 1 und 2] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen.
Qualitätssicherung
7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserberechtigte oder sein Beauftragter (§ 1 Abs. 3 Z 7) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßmethoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden.
7.2 Institute, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen der Fremdüberwachung durchführen, haben laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die Erstellung und Weiterführung des Qualitätssicherungshandbuches hat unter Zugrundelegung der ÖNORM EN 45001, Juni 1990 zu erfolgen. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysenmethoden, ist zu gewährleisten.
Analysenmethoden
8.1 Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Nr. 2 der Anlage A liegen die folgenden Analysenmethoden zugrunde. Für die Bestimmung des Parameters Nr. 2.5 kann eine abweichende Methode verwendet werden, wenn dargelegt wird, daß diese Methode bezüglich des Nachweises der Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge eine gleichwertige Aussagekraft besitzt wie die genormten Methoden.
8.2 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt für einen Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; im Rahmen der Fremdüberwachung gilt die Analysenmethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-A71, März 1987 entspricht.
| Nr. | Parameter | Analysenmethode |
|---|---|---|
| 1 | Temperatur | DIN 38404-C4, Dez. 1976 |
| ÖNORM M 6616, März 1994 | ||
| 2 | Toxizität | |
| 2.1 | Algentoxizität GA | DIN 38412-L33, März 1991 |
| 2.2 | Bakterientoxizität | DIN 38412-L34, März 1991 |
| (Leuchtbakterien) | in Verbindung mit | |
| GL | DIN 38412-L341, Okt.1993 | |
| ÖNORM M 6609, Juni 1993 | ||
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | ÖNORM EN 26341 |
| ÖNORM M 6264, Jan. 1984 | ||
| 2.4 | Fischtoxizität GF | ÖNORM M 6263 Teil 1 oder 2, |
| Nov. 1987 | ||
| 2.5 | Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge | |
| Hemmung des Sauerstoffverbrauches | ÖNORM EN ISO 8192-B, März 1995 | |
| Hemmung der Nitrifikation | ÖNORM EN ISO 9509, März 1995 | |
| 3 | Abfiltrierbare | DIN 38409-H2, März 1987 |
| Stoffe | Membranfiltration 0,45 µm | |
| 4 | Absetzbare Stoffe | DIN 38409-H9, Juli 1980 |
| ÖNORM M 6271, Mai 1985 | ||
| 5 | pH-Wert | DIN 38404-C5, Jänner 1984 |
| 6 | Aluminium | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt.1991 | ||
| 7 | Arsen | DIN 38405-D18, Sept.1985 |
| Aufschluß gemäß Punkt10.1 | ||
| zweimalige H2O2-Zugabe | ||
| ÖNORM EN 26595, Juni 1993 | ||
| Aufschluß gemäß Anhang A.1 | ||
| zweimalige H2O2-Zugabe | ||
| 8 | Barium | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 9 | Blei | DIN 38406-E6, Mai 1981 |
| ÖNORM ISO 8288, Jan. 1988 | ||
| 10 | Cadmium | ÖNORM EN ISO 5961, Juli 1995 |
| 11 | Chrom | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 12 | Chrom VI | DIN 38405-D24, Mai 1987 |
| ÖNORM M 6288, Okt. 1991 | ||
| 13 | Cobalt | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 14 | Eisen | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 15 | Kupfer | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 16 | Nickel | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 17 | Quecksilber | ÖNORM EN 1483 |
| ÖNORM ISO 5666/1, Okt. 1984 | ||
| 18 | Silber | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 19 | Zink | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 20 | Zinn | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 | ||
| 21 | Freies Chlor | DIN 38408-G4, Juni 1984 |
| ÖNORM M 6256, Nov. 1985 | ||
| 22 | Gesamtchlor | DIN 38408-G4, Juni 1984 |
| ÖNORM M 6256, Nov. 1985 | ||
| 23 | Ammonium-Stickstoff | DIN 38406-E5, Okt. 1983 |
| ÖNORM M 6242, Sept. 1989 | ||
| 24 | Chlorid | DIN 38405-D20, Sept. 1991 |
| ÖNORM M 6289, Mai 1991 | ||
| 25 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D13, Febr. 1981 |
| ÖNORM M 6285, Dez. 1988 | ||
| 26 | Fluorid | DIN 38405-D4-1, Juli 1985 |
| ÖNORM M 6607, Sept.1992 | ||
| 27 | Nitrat-Stickstoff | DIN 38405-D20, Sept.1991 |
| 28 | Nitrit-Stickstoff | DIN 38405-D20, Sept. 1991 |
| ÖNORM EN 26777, Mai 1993 | ||
| 29 | Gesamtphosphor | DIN 38405-D11, Okt. 1983 |
| Aufschluß nach Punkt 8.5.1 | ||
| ÖNORM M 6237, Nov. 1986 | ||
| Aufschluß nach Punkt 6.4.1.1 | ||
| 30 | Sulfat | DIN 38405-D20, Sept. 1991 |
| 31 | Sulfid | DIN 38405-D26, April 1989 |
| ÖNORM M 6615, März 1994 | ||
| 32 | Sulfit | ÖNORM EN ISO 10304-3 |
| 33 | Gesamter org. geb. Kohlenstoff | ÖNORM EN 1484 |
| ÖNORM M 6284, Jänner 1988 | ||
| 34 | Chemischer Sauerstoffbedarf | DIN 38409-H41, Dez. 1980 |
| ÖNORM M 6265, März 1991 | ||
| 35 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen | ÖNORM EN 1899-1, |
| ÖNORM M 6277, Febr. 1991 | ||
| mit Nitrifikationshemmung | ||
| 36 | Adsorbierbare org. gebundene Halogene AOX | ÖNORM EN 1485 |
| ÖNORM M 6275, Nov. 1987 | ||
| 37 | Schwerflüchtige, lipophile Stoffe | DIN 38409-H17, Mai 1981 |
| 38 | Summe der Kohlenwasserstoffe | DIN 38409-H18, Febr. 1981 |
| 39 | Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) | DIN 38409-H14, März 1985 |
| Abschn. 8.2.1 | ||
| ÖNORM M 6275, Nov. 1987 | ||
| Abschn. 7.2.2 | ||
| 40 | Phenolindex | DIN 38409-H16-2, Juni 1984 |
| ÖNORM M 6286/B, Sept. 1988 | ||
| 41 | Summe der anion. und nichtion. Tenside | |
| 41.1 | Anionische Tenside | ÖNORM EN 903, März 1994 |
| 41.2 | Nichtionische Tenside | DIN 38409-H23, Mai 1980 |
| ÖNORM M 6253 T.2, Sept. 1986 | ||
| 42 | Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) | DIN 38407-F9, Mai 1991 |
Die genormten Methodenvorschriften können bezogen werden bei:
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
Abkürzung
AAEV
ANLAGE C
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:
Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
Abkürzung
AAEV
ANLAGE D
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:
Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
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