Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung) (CELEX-Nr.: 394L0035, 395L0031, 395L0002 und 396L0021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

1.

dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,

2.

als Tafelsüßen verwendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

(4) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

1.

dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,

2.

als Tafelsüßen verwendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig

a)
  • unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
b)

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

1.

dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,

2.

als Tafelsüßen verwendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig

a)
  • unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
b)

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

1.

dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,

2.

als Tafelsüßen verwendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig

a)
  • unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
b)

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

1.

dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,

2.

als Tafelsüßen verwendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die der in Anhang II angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig

a)
  • unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
b)

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;

2.

„brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.

§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.

§ 4. (1) Bei allen Waren, die

1.

ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,

2.

sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß § 2 Z 1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,

3.

Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,

4.

mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,

1.

bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,

2.

bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,

3.

Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.

(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.

§ 4. (1) Bei allen Waren, die

1.

ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,

2.

sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,

3.

Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,

4.

mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,

1.

bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,

2.

bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,

3.

Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.

(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.

§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von

..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:

(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von

..”, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:

(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 6. Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.

§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.

§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.

(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.

(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.

§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.

(4) Waren, die den unter § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

ANHANG I

Nr. EG-Nr. Bezeichnung

```

```

1 E 420 Sorbit

```

i)

Sorbit

```

ii) Sorbitsirup

E 421 Mannit

E 953 Isomalt

E 965 Maltit

```

i)

Maltit

```

ii) Maltitsirup

E 966 Lactit

E 967 Xylit

2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)

3 E 951 Aspartam

4 E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und

Ca-Salze (Cyclamat)

5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

(Saccharin)

6 E 957 Thaumatin

7 E 959 Neohesperidin DC

Ware 1 2 3 4 5 6 7

```

```

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte Getränke

auf Wasserbasis 350 600 400 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf der Basis von Milch

und Milchprodukten 350 600 400 80 50

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf Fruchtsaftbasis 350 600 400 80 30

- „Gaseosa'':

nicht-alkoholisches

Getränk auf Wasserbasis,

mit Zusatz von

Kohlensäure,

Süßungsmittel und Aromen 100

- Bier

alkoholfrei bzw. mit

einem Alkoholgehalt von

höchstens 1,2% vol,

„Biere de table/

Tafelbier/Table Beer''

(mit einem

Stammwürzegehalt von

weniger als 6%),

ausgenommen

„Obergäriges

Einfachbier'',

mit einem

Mindestsäuregehalt von

30 Milliäquivalenten

pro Liter,

dunkel nach Art

„oud bruin'' 350 600 80 10

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Dessertspeisen auf

Basis von Wasser *1) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Dessertspeisen auf Basis

von Obst, Gemüse, Eiern,

Getreide, Fetten *1) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Zubereitungen auf der

Basis von Milch oder

Milchprodukten *1) 350 1000 250 100 50

- Zuckerwaren ohne

Zuckerzusatz *1) 500 1000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte Erzeugnisse

auf Kakaobasis *1)

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Kakao- oder

Trockenfruchtbasis *1) 500 2000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Stärkebasis *1) 1000 2000 500 300 150

- Brennwertvermindertes

oder ohne Zuckerzusatz

hergestelltes

Frühstücksgetreide oder

Frühstückserzeugnisse

auf der Basis von

Getreide *1)

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Brotaufstriche auf

Kakao-, Milch-,

Trockenfrucht- oder

Fettbasis *1) 1000 1000 500 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte feine

Backwaren *1)

- Eßoblaten 800

- Brennwertvermindertes

oder ohne Zuckerzusatz

hergestelltes Speiseeis *1) 800 800 250 100 50

- Kaugummi ohne

Zuckerzusatz *1) 2000 5500 1500 1200 50 400

- Brennwertverminderte

Konfitüren, Gelees und

Marmeladen *1) 1000 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Obstkonserven 350 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

Obst- und

Gemüsezubereitungen 350 1000 250 200 50

- Brennwertverminderte oder

ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Obstzubereitungen außer

solchen, die für die

Herstellung von

Getränken auf

Fruchtsaftbasis bestimmt

sind *1)

- Süßsaure Obst- und

Gemüsekonserven 200 300 160 100

- Süßsaure Konserven oder

Halbkonserven von Fischen

und Marinaden von

Fischen, Krustentieren

und Weichtieren 200 300 160 30

- „Snacks'': gesalzene und

trockene

Knabbererzeugnisse auf

der Basis von Stärke oder

Nüssen und Haselnüssen,

vorverpackt und bestimmte

Aromen enthaltend 350 500 100

- Saucen *1) 350 350 160 50

- Senf *1) 350 350 320 50

- Erzeugnisse für besondere

Ernährungszwecke *1)

- Feine Backwaren für

besondere

Ernährungszwecke *1) 1000 1700 1600 170 150

- Vollständige

Zubereitungen, die als

Mahlzeit oder Tagesration

für Übergewichtige

bestimmt sind 450 800 400 240 100

- Vollständige

Zubereitungen und

Ernährungszusätze, die

unter ärztlicher

Kontrolle eingenommen

werden 450 1000 400 200

- Verzehrprodukte/

Nahrungsergänzungs-

mittel/Diätergänzungs-

stoffe in fester Form *1) 500 2000 500 500 100

- Verzehrprodukte/Nahrungs-

ergänzungsmittel/Diäter-

gänzungsstoffe in

flüssiger Form 350 600 400 80 50

- Vitamine und diätetische

Zubereitungen 2000 5500 1200 400

```

```

*1) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4.

Anhang I

```

```

Nr. EG-Nr. Bezeichnung

```

```

1 E 420 Sorbit

```

i)

Sorbit

```

ii) Sorbitsirup

E 421 Mannit

E 953 Isomalt

E 965 Maltit

```

i)

Maltit

```

ii) Maltitsirup

E 966 Lactit

E 967 Xylit

2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)

3 E 951 Aspartam

4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und

Ca-Salze (Cyclamat)

5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

(Saccharin)

6 E 957 Thaumatin

7 E 959 Neohesperidin DC

```

```

Höchstmengen an Süßungsmitteln in

Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)

```

```

1 2 3 4 5 6 7

```

```

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Getränke auf

Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf der Basis von

Milch und

Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf Fruchtsaftbasis

*2).................. 350 600 400 80 30

- „Gaseosa'':

nicht-alkoholisches

Getränk auf

Wasserbasis, mit

Zusatz von

Kohlensäure,

Süßungsmittel und

Aromen *2)........... 100

- Bier

brennwertvermindert

*2).................. 25 25 10

- Bier alkoholfrei bzw.

mit einem

Alkoholgehalt von

höchstens 1,2% vol,

„Biere de table/

Tafelbier/Table

Beer'' (mit einem

Stammwürzegehalt von

weniger als 6%),

ausgenommen

„Obergäriges

Einfachbier'', mit

einem

Mindestsäuregehalt

von

30 Milliäquivalenten

pro Liter, dunkel

nach Art „oud

bruin'' *2).......... 350 600 250 80 10

- Getränke aus einer

Mischung von Bier,

Apfelwein,

Birnenwein,

Spirituosen oder

Wein und

nichtalkoholischen

Getränken,

ausgenommen jenen,

die dem

Weingesetz 1985,

BGBl. Nr. 444 in der

geltenden Fassung,

unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30

- Spirituosen mit einem

Alkoholgehalt von

weniger als 15% ..... 350 600 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Dessertspeisen auf

Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Dessertspeisen auf

Basis von Obst,

Gemüse, Eiern,

Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Zubereitungen auf der

Basis von Milch oder

Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50

- Zuckerwaren ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Erzeugnisse auf

Kakaobasis .......... *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Kakao- oder

Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150

- Brennwertverminderte

Süßwaren in Tafelform 500

- ohne Zuckerzusatz

hergestellte sehr

kleine Süßwaren zur

Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400

- stark aromatisierte

Rachenerfrischungs-

pastillen ohne

Zuckerzusatz ........ 2000

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Frühstücksgetreide

oder

Frühstückserzeugnisse

auf der Basis von

Getreide ............ *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Frühstückserzeugnisse

mit einem Faseranteil

von mehr als 15% und

einem Kleieanteil von

mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Brotaufstriche auf

Kakao-, Milch-,

Trockenfrucht- oder

Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte feine

Backwaren ........... *3)

- Eßoblaten ........... 2000 800

- Eistüten und Waffeln

ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50

- Kaugummi ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400

- Brennwertverminderte

Konfitüren, Gelees

und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

Obst- und

Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstzubereitungen

außer solchen, die

für die Herstellung

von Getränken auf

Fruchtsaftbasis

bestimmt sind ....... *3)

- Süßsaure Obst- und

Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100

- Süßsaure Konserven

oder Halbkonserven

von Fischen und

Marinaden von

Fischen,

Krustentieren und

Weichtieren ......... 200 300 160 30

- „Snacks'': gesalzene

und trockene

Knabbererzeugnisse

auf der Basis von

Stärke oder Nüssen

und Haselnüssen,

vorverpackt und

bestimmte Aromen

enthaltend .......... 350 500 100 50

- Saucen .............. *3) 350 350 160 50

- Brennwertverminderte

Suppen *2)........... 110 110 110 50

- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50

- Senf ................ *3) 350 350 320 50

- Erzeugnisse für

besondere

Ernährungszwecke .... *3)

- Feine Backwaren für

besondere

Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150

- Vollständige

Zubereitungen, die

als Mahlzeit oder

Tagesration für

Übergewichte bestimmt

sind ................ 450 800 400 240 100

- Vollständige

Zubereitungen und

Ernährungszusätze,

die unter ärztlicher

Kontrolle eingenommen

werden .............. 450 1000 400 200 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in fester

Form ................ *3) 500 2000 500 500 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in

flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50

*3)

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Bestandteile

einer Diät auf

Vitamin-und/oder

Mineralstoffbasis in

Form von Sirup oder

Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400

```

```

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

Anhang I

```

```

Nr. EG-Nr. Bezeichnung

```

```

1 E 420 Sorbit

```

i)

Sorbit

```

ii) Sorbitsirup

E 421 Mannit

E 953 Isomalt

E 965 Maltit

```

i)

Maltit

```

ii) Maltitsirup

E 966 Lactit

E 967 Xylit

2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)

3 E 951 Aspartam

4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und

Ca-Salze (Cyclamat)

5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

(Saccharin)

6 E 957 Thaumatin

7 E 959 Neohesperidin DC

```

```

Höchstmengen an Süßungsmitteln in

Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)

```

```

1 2 3 4 5 6 7

```

```

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Getränke auf

Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf der Basis von

Milch und

Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf Fruchtsaftbasis

*2).................. 350 600 400 80 30

- „Gaseosa'':

nicht-alkoholisches

Getränk auf

Wasserbasis, mit

Zusatz von

Kohlensäure,

Süßungsmittel und

Aromen *2)........... 100

- Bier

brennwertvermindert

*2).................. 25 25 10

- Bier alkoholfrei bzw.

mit einem

Alkoholgehalt von

höchstens 1,2% vol,

„Biere de

table/Tafelbier/Table

Beer'' (mit einem

Stammwürzegehalt von

weniger als 6 Grad),

ausgenommen

„Obergäriges

Einfachbier'', mit

einem Mindestsäuregehalt

von 30 Milliäquivalenten

pro Liter, dunkel

nach Art „oud bruin''

*4) ................ 350 600 80 10

- Getränke aus einer

Mischung von Bier,

Apfelwein,

Birnenwein,

Spirituosen oder

Wein und

nichtalkoholischen

Getränken,

ausgenommen jenen,

die dem

Weingesetz 1985,

BGBl. Nr. 444 in der

geltenden Fassung,

unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30

- Spirituosen mit einem

Alkoholgehalt von

weniger als 15% ..... 350 600 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Dessertspeisen auf

Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Dessertspeisen auf

Basis von Obst,

Gemüse, Eiern,

Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Zubereitungen auf der

Basis von Milch oder

Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50

- Zuckerwaren ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Erzeugnisse auf

Kakaobasis .......... *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Kakao- oder

Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150

- Brennwertverminderte

Süßwaren in Tafelform 500

- ohne Zuckerzusatz

hergestellte sehr

kleine Süßwaren zur

Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400

- stark aromatisierte

Rachenerfrischungs-

pastillen ohne

Zuckerzusatz ........ 2000

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Frühstücksgetreide

oder

Frühstückserzeugnisse

auf der Basis von

Getreide ............ *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Frühstückserzeugnisse

mit einem Faseranteil

von mehr als 15% und

einem Kleieanteil von

mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Brotaufstriche auf

Kakao-, Milch-,

Trockenfrucht- oder

Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte feine

Backwaren ........... *3)

- Eßoblaten ........... 2000 800

- Eistüten und Waffeln

ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50

- Kaugummi ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400

- Brennwertverminderte

Konfitüren, Gelees

und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

Obst- und

Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstzubereitungen

außer solchen, die

für die Herstellung

von Getränken auf

Fruchtsaftbasis

bestimmt sind ....... *3)

- Süßsaure Obst- und

Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100

- Süßsaure Konserven

oder Halbkonserven

von Fischen und

Marinaden von

Fischen,

Krustentieren und

Weichtieren ......... 200 300 160 30

- „Snacks'': gesalzene

und trockene

Knabbererzeugnisse

auf der Basis von

Stärke oder Nüssen

und Haselnüssen,

vorverpackt und

bestimmte Aromen

enthaltend .......... 350 500 100 50

- Saucen .............. *3) 350 350 160 50

- Brennwertverminderte

Suppen *2)........... 110 110 110 50

- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50

- Senf ................ *3) 350 350 320 50

- Erzeugnisse für

besondere

Ernährungszwecke .... *3)

- Feine Backwaren für

besondere

Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150

- Vollständige

Zubereitungen, die

als Mahlzeit oder

Tagesration für

Übergewichte bestimmt

sind ................ 450 800 400 240 100

- Vollständige

Zubereitungen und

Ernährungszusätze,

die unter ärztlicher

Kontrolle eingenommen

werden .............. 450 1000 400 200 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in fester

Form ................ *3) 500 2000 500 500 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in

flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50

*3)

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Bestandteile

einer Diät auf

Vitamin-und/oder

Mineralstoffbasis in

Form von Sirup oder

Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400

```

```

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf

Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5

Anhang I

```


```

1 E 420 Sorbit

```

i)

Sorbit

```

ii) Sorbitsirup

```


```

E 421 Mannit

```


```

E 953 Isomalt

```


```

E 965 Maltit

```

i)

Maltit

```

ii) Maltitsirup

```


```

E 966 Lactit

```


```

E 967 Xylit

```


```

2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)

```


```

3 E 951 Aspartam

```


```

4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze

(Cyclamat)

```


```

5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

(Saccharin)

```


```

6 E 957 Thaumatin

```


```

7 E 959 Neohesperidin DC

```


```

8 E 955 Sucralose

```


```

9 E 962 *5) Aspartam-Acesulfamsalz

```


```

```


```

Ware Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw.

mg/l *1) *2) *5)

```


```

1 2 3 4 5 6 7 8 9

```


```

- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte

aromatisierte Getränke

auf Wasserbasis *2)

```


```

- Brennwertverminderte 350 600 250 80 50 300 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte Getränke

auf der Basis von

Milch und

Milchprodukten *2)

```


```

- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte Getränke

auf Fruchtsaftbasis

*2)

```


```

- „Gaseosa”: 100

nicht-alkoholisches

Getränk auf

Wasserbasis, mit

Zusatz von

Kohlensäure,

Süßungsmittel und

Aromen *2)

```


```

- Bier 25 25 10 10 25

brennwertvermindert (b)

*2)

```


```

- Bier alkoholfrei 350 600 80 10 250 350

bzw. mit einem (a)

Alkoholgehalt von

höchstens 1,2% vol;

- „Biere de

table/Tafelbier/Table

Beer” (mit einem

Stammwürzegehalt von

weniger als 6%),

ausgenommen

„Obergäriges

Einfachbier”;

- Bier mit einem

Mindestsäuregehalt von

30 Milliäquivalenten

pro Liter, ausgedrückt

in NaOH;

- dunkles Bier nach

Art „oud bruin”;

für alle Biere gilt

*4)

```


```

- Getränke aus einer 350 600 250 80 30 250 350

Mischung von Bier, (a)

Apfelwein, Birnenwein,

Spirituosen oder Wein

und nichtalkoholischen

Getränken, ausgenommen

jenen, die dem

Weingesetz 1985, BGBl.

Nr. 444 in der

geltenden Fassung,

unterliegen *2)

```


```

- Spirituosen mit 350 600 80 30 250 350

einem Alkoholgehalt (a)

von weniger als 15%

```


```

- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte

aromatisierte

Dessertspeisen auf

Basis von Wasser

```


```

- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte

Dessertspeisen auf

Basis von Obst,

Gemüse, Eiern,

Getreide, Fetten

```


```

- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte

Zubereitungen auf der

Basis von Milch oder

Milchprodukten

```


```

- Zuckerwaren ohne *3) 500 1000 500 50 100 1000 500

Zuckerzusatz (a)

```


```

- Brennwertverminderte *3)

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Erzeugnisse auf

Kakaobasis

```


```

- Brennwertverminderte *3) 500 2000 500 50 100 800 500

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte Süßwaren

auf Kakao- oder

Trockenfruchtbasis

```


```

- Brennwertverminderte *3) 1000 2000 300 150 1000 1000

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte Süßwaren

auf Stärkebasis

```


```

- Brennwertverminderte 500 200

Süßwaren in Tafelform

```


```

- ohne Zuckerzusatz 2500 6000 3000 400 2400 2500

hergestellte sehr (a)

kleine Süßwaren zur

Erfrischung des Atems

```


```

- stark aromatisierte 2000 1000

Rachenerfrischungs-

pastillen ohne

Zuckerzusatz

```


```

- Brennwert- *3)

vermindertes oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Frühstücksgetreide

oder

Frühstückserzeugnisse

auf der Basis von

Getreide

```


```

- Brennwertverminderte 1200 1000 100 50 400 1000

oder ohne Zuckerzusatz (b)

hergestellte

Frühstückserzeugnisse

mit einem Faseranteil

von mehr als 15% und

einem Kleieanteil von

mindestens 20%

```


```

- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 500 200 50 400 1000

oder ohne Zuckerzusatz (b)

hergestellte

Brotaufstriche auf

Kakao-, Milch-,

Trockenfrucht- oder

Fettbasis

```


```

- Brennwertverminderte *3)

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte feine

Backwaren

```


```

- Essoblaten 2000 1000 800 800 1000

(b)

```


```

- Eistüten und Waffeln 2000 800 50 800

ohne Zuckerzusatz

```


```

- Brennwert- *3) 800 800 100 50 50 320 800

vermindertes oder ohne (b)

Zuckerzusatz

hergestelltes

Speiseeis

```


```

- Kaugummi ohne *3) 2000 5500 1200 50 400 3000 2000

Zuckerzusatz (a)

```


```

- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 1000 200 50 400 1000

Konfitüren, Gelees und (b)

Marmeladen

```


```

- Brennwertverminderte 350 1000 1000 200 50 400 350

oder ohne Zuckerzusatz (a)

hergestellte

Obstkonserven

```


```

- Brennwertverminderte 350 1000 250 200 50 400 350

Obst- und (a)

Gemüsezubereitungen

```


```

- Brennwertverminderte *3)

oder ohne Zuckerzusatz

hergestellte

Obstzubereitungen

außer solchen, die für

die Herstellung von

Getränken auf

Fruchtsaftbasis

bestimmt sind

```


```

- Süßsaure Obst- und 200 300 160 100 180 200

Gemüsekonserven (a)

```


```

- Süßsaure Konserven 200 300 160 30 120 200

oder Halbkonserven von (a)

Fischen und Marinaden

von Fischen,

Krustentieren und

Weichtieren

```


```

- „Snacks“: gesalzene 350 500 100 50 200 500

und trockene (b)

Knabbererzeugnisse auf

der Basis von Stärke

oder Nüssen und

Haselnüssen,

vorverpackt und

bestimmte Aromen

enthaltend

```


```

- Saucen *3) 350 350 160 50 450 350

(b)

```


```

- Brennwertverminderte 110 110 110 50 45 110

Suppen *2) (b)

```


```

- Feinkostsalat 350 350 160 50 140 350

(b)

```


```

- Senf *3) 350 350 320 50 140 350

(b)

```


```

- Erzeugnisse für *3)

besondere

Ernährungszwecke

```


```

- Feine Backwaren für *3) 1000 1700 1600 170 150 700 1000

besondere (a)

Ernährungszwecke

```


```

- Lebensmittel für 450 800 400 240 100 320 450

kalorienarme Ernährung (a)

zur

Gewichtsverringerung

gemäß der Verordnung

über Lebensmittel für

kalorienarme Ernährung

zur

Gewichtsverringerung,

BGBl. II Nr. 112/1998

idgF

```


```

- Diätetische 450 1000 400 200 100 400 450

Lebensmittel für (a)

besondere medizinische

Zwecke gemäß der

Verordnung über

diätetische

Lebensmittel für

besondere medizinische

Zwecke, BGBl. II

Nr. 416/2000 idgF

```


```

- Nahrungsergänzungs- *3) 500 2000 500 500 100 800 350

mittel gemäß der (a)

Nahrungsergänzungs-

mittelverordnung-NEMV,

BGBl. II Nr. 88/2004

idgF, in fester Form

```


```

- Nahrungsergänzungs- 350 600 400 80 50 240 350

mittel gemäß der (a)

Nahrungsergänzungs-

mittelverordnung-NEMV,

BGBl. II Nr. 88/2004

idgF, in flüssiger

Form

```


```

- Nahrungsergänzungs- 2000 5500 1250 1200 400 400 2400 2000

mittel gemäß der (a)

Nahrungsergänzungs-

mittelverordnung-NEMV,

BGBl. II Nr. 88/2004

idgF, auf Vitamin-

und/oder

Mineralstoffbasis in

Form von Sirup oder

Kautabletten

```


```

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf

Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5

*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).


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