Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung) (CELEX-Nr.: 394L0035, 395L0031, 395L0002 und 396L0021)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die der in Anhang II angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
„brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß § 2 Z 1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'';
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle''.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..”, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”;
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle”.
- Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle“.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 6. Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 98/66/EG vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998,
- Richtlinie 2000/51/EG vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000,
- Richtlinie 2001/52/EG vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2004/46/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 98/66/EG vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998,
- Richtlinie 2000/51/EG vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000,
- Richtlinie 2001/52/EG vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2004/46/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004.
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006.
- Richtlinie 2006/128/EG vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006,
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006,
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
- Richtlinie 2009/163/EU vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009,
- Richtlinie 2010/37/EU vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.
ANHANG I
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
Ware 1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte Getränke
auf Wasserbasis 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von Milch
und Milchprodukten 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und Aromen 100
- Bier
alkoholfrei bzw. mit
einem Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de table/
Tafelbier/Table Beer''
(mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'',
mit einem
Mindestsäuregehalt von
30 Milliäquivalenten
pro Liter,
dunkel nach Art
„oud bruin'' 350 600 80 10
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser *1) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf Basis
von Obst, Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten *1) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten *1) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz *1) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Erzeugnisse
auf Kakaobasis *1)
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis *1) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis *1) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertvermindertes
oder ohne Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide *1)
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis *1) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren *1)
- Eßoblaten 800
- Brennwertvermindertes
oder ohne Zuckerzusatz
hergestelltes Speiseeis *1) 800 800 250 100 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz *1) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees und
Marmeladen *1) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte oder
ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen außer
solchen, die für die
Herstellung von
Getränken auf
Fruchtsaftbasis bestimmt
sind *1)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven oder
Halbkonserven von Fischen
und Marinaden von
Fischen, Krustentieren
und Weichtieren 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene und
trockene
Knabbererzeugnisse auf
der Basis von Stärke oder
Nüssen und Haselnüssen,
vorverpackt und bestimmte
Aromen enthaltend 350 500 100
- Saucen *1) 350 350 160 50
- Senf *1) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für besondere
Ernährungszwecke *1)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke *1) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die als
Mahlzeit oder Tagesration
für Übergewichtige
bestimmt sind 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze, die
unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden 450 1000 400 200
- Verzehrprodukte/
Nahrungsergänzungs-
mittel/Diätergänzungs-
stoffe in fester Form *1) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nahrungs-
ergänzungsmittel/Diäter-
gänzungsstoffe in
flüssiger Form 350 600 400 80 50
- Vitamine und diätetische
Zubereitungen 2000 5500 1200 400
```
```
*1) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4.
Anhang I
```
```
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
Höchstmengen an Süßungsmitteln in
Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)
```
```
1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2).................. 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)........... 100
- Bier
brennwertvermindert
*2).................. 25 25 10
- Bier alkoholfrei bzw.
mit einem
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de table/
Tafelbier/Table
Beer'' (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'', mit
einem
Mindestsäuregehalt
von
30 Milliäquivalenten
pro Liter, dunkel
nach Art „oud
bruin'' *2).......... 350 600 250 80 10
- Getränke aus einer
Mischung von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und
nichtalkoholischen
Getränken,
ausgenommen jenen,
die dem
Weingesetz 1985,
BGBl. Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30
- Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von
weniger als 15% ..... 350 600 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis .......... *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertverminderte
Süßwaren in Tafelform 500
- ohne Zuckerzusatz
hergestellte sehr
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400
- stark aromatisierte
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz ........ 2000
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide ............ *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren ........... *3)
- Eßoblaten ........... 2000 800
- Eistüten und Waffeln
ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees
und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die
für die Herstellung
von Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind ....... *3)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven
oder Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden von
Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren ......... 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene
und trockene
Knabbererzeugnisse
auf der Basis von
Stärke oder Nüssen
und Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend .......... 350 500 100 50
- Saucen .............. *3) 350 350 160 50
- Brennwertverminderte
Suppen *2)........... 110 110 110 50
- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50
- Senf ................ *3) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für
besondere
Ernährungszwecke .... *3)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die
als Mahlzeit oder
Tagesration für
Übergewichte bestimmt
sind ................ 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze,
die unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden .............. 450 1000 400 200 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in fester
Form ................ *3) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in
flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50
*3)
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Bestandteile
einer Diät auf
Vitamin-und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
Anhang I
```
```
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
Höchstmengen an Süßungsmitteln in
Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)
```
```
1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2).................. 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)........... 100
- Bier
brennwertvermindert
*2).................. 25 25 10
- Bier alkoholfrei bzw.
mit einem
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de
table/Tafelbier/Table
Beer'' (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6 Grad),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'', mit
einem Mindestsäuregehalt
von 30 Milliäquivalenten
pro Liter, dunkel
nach Art „oud bruin''
*4) ................ 350 600 80 10
- Getränke aus einer
Mischung von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und
nichtalkoholischen
Getränken,
ausgenommen jenen,
die dem
Weingesetz 1985,
BGBl. Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30
- Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von
weniger als 15% ..... 350 600 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis .......... *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertverminderte
Süßwaren in Tafelform 500
- ohne Zuckerzusatz
hergestellte sehr
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400
- stark aromatisierte
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz ........ 2000
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide ............ *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren ........... *3)
- Eßoblaten ........... 2000 800
- Eistüten und Waffeln
ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees
und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die
für die Herstellung
von Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind ....... *3)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven
oder Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden von
Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren ......... 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene
und trockene
Knabbererzeugnisse
auf der Basis von
Stärke oder Nüssen
und Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend .......... 350 500 100 50
- Saucen .............. *3) 350 350 160 50
- Brennwertverminderte
Suppen *2)........... 110 110 110 50
- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50
- Senf ................ *3) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für
besondere
Ernährungszwecke .... *3)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die
als Mahlzeit oder
Tagesration für
Übergewichte bestimmt
sind ................ 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze,
die unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden .............. 450 1000 400 200 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in fester
Form ................ *3) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in
flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50
*3)
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Bestandteile
einer Diät auf
Vitamin-und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf
Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5
Anhang I
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
```
```
E 421 Mannit
```
```
E 953 Isomalt
```
```
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
```
```
E 966 Lactit
```
```
E 967 Xylit
```
```
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
```
```
3 E 951 Aspartam
```
```
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze
(Cyclamat)
```
```
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
```
```
6 E 957 Thaumatin
```
```
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
8 E 955 Sucralose
```
```
9 E 962 *5) Aspartam-Acesulfamsalz
```
```
```
```
Ware Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw.
mg/l *1) *2) *5)
```
```
1 2 3 4 5 6 7 8 9
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
aromatisierte Getränke
auf Wasserbasis *2)
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 50 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2)
```
```
- „Gaseosa”: 100
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)
```
```
- Bier 25 25 10 10 25
brennwertvermindert (b)
*2)
```
```
- Bier alkoholfrei 350 600 80 10 250 350
bzw. mit einem (a)
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol;
- „Biere de
table/Tafelbier/Table
Beer” (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier”;
- Bier mit einem
Mindestsäuregehalt von
30 Milliäquivalenten
pro Liter, ausgedrückt
in NaOH;
- dunkles Bier nach
Art „oud bruin”;
für alle Biere gilt
*4)
```
```
- Getränke aus einer 350 600 250 80 30 250 350
Mischung von Bier, (a)
Apfelwein, Birnenwein,
Spirituosen oder Wein
und nichtalkoholischen
Getränken, ausgenommen
jenen, die dem
Weingesetz 1985, BGBl.
Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)
```
```
- Spirituosen mit 350 600 80 30 250 350
einem Alkoholgehalt (a)
von weniger als 15%
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten
```
```
- Zuckerwaren ohne *3) 500 1000 500 50 100 1000 500
Zuckerzusatz (a)
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis
```
```
- Brennwertverminderte *3) 500 2000 500 50 100 800 500
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 2000 300 150 1000 1000
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis
```
```
- Brennwertverminderte 500 200
Süßwaren in Tafelform
```
```
- ohne Zuckerzusatz 2500 6000 3000 400 2400 2500
hergestellte sehr (a)
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems
```
```
- stark aromatisierte 2000 1000
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz
```
```
- Brennwert- *3)
vermindertes oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide
```
```
- Brennwertverminderte 1200 1000 100 50 400 1000
oder ohne Zuckerzusatz (b)
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20%
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 500 200 50 400 1000
oder ohne Zuckerzusatz (b)
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren
```
```
- Essoblaten 2000 1000 800 800 1000
(b)
```
```
- Eistüten und Waffeln 2000 800 50 800
ohne Zuckerzusatz
```
```
- Brennwert- *3) 800 800 100 50 50 320 800
vermindertes oder ohne (b)
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis
```
```
- Kaugummi ohne *3) 2000 5500 1200 50 400 3000 2000
Zuckerzusatz (a)
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 1000 200 50 400 1000
Konfitüren, Gelees und (b)
Marmeladen
```
```
- Brennwertverminderte 350 1000 1000 200 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Obstkonserven
```
```
- Brennwertverminderte 350 1000 250 200 50 400 350
Obst- und (a)
Gemüsezubereitungen
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die für
die Herstellung von
Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind
```
```
- Süßsaure Obst- und 200 300 160 100 180 200
Gemüsekonserven (a)
```
```
- Süßsaure Konserven 200 300 160 30 120 200
oder Halbkonserven von (a)
Fischen und Marinaden
von Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren
```
```
- „Snacks“: gesalzene 350 500 100 50 200 500
und trockene (b)
Knabbererzeugnisse auf
der Basis von Stärke
oder Nüssen und
Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend
```
```
- Saucen *3) 350 350 160 50 450 350
(b)
```
```
- Brennwertverminderte 110 110 110 50 45 110
Suppen *2) (b)
```
```
- Feinkostsalat 350 350 160 50 140 350
(b)
```
```
- Senf *3) 350 350 320 50 140 350
(b)
```
```
- Erzeugnisse für *3)
besondere
Ernährungszwecke
```
```
- Feine Backwaren für *3) 1000 1700 1600 170 150 700 1000
besondere (a)
Ernährungszwecke
```
```
- Lebensmittel für 450 800 400 240 100 320 450
kalorienarme Ernährung (a)
zur
Gewichtsverringerung
gemäß der Verordnung
über Lebensmittel für
kalorienarme Ernährung
zur
Gewichtsverringerung,
BGBl. II Nr. 112/1998
idgF
```
```
- Diätetische 450 1000 400 200 100 400 450
Lebensmittel für (a)
besondere medizinische
Zwecke gemäß der
Verordnung über
diätetische
Lebensmittel für
besondere medizinische
Zwecke, BGBl. II
Nr. 416/2000 idgF
```
```
- Nahrungsergänzungs- *3) 500 2000 500 500 100 800 350
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, in fester Form
```
```
- Nahrungsergänzungs- 350 600 400 80 50 240 350
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, in flüssiger
Form
```
```
- Nahrungsergänzungs- 2000 5500 1250 1200 400 400 2400 2000
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, auf Vitamin-
und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf
Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5
*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).
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