Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a, 4b und 12 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. Nr. 1105/1994, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 118/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
TEIL
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten''
§ 4 - Verweisungen
```
TEIL
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 - Anwendungsbereich
§ 6 - Ausnahmen für Tiere
§ 7 - Ausnahmen für Waren und Gegenstände
```
Abschnitt
```
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 8 - Bescheinigungen
§ 9 - Formulare
§ 10 - Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11 - Ein- und Durchfuhrbewilligungen
```
Abschnitt
```
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 12 - Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13 - Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14 - Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15 - Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen
§ 16 - Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 17 - Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18 - Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 19 - Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
§ 20 - Transportmittel und -behältnisse
§ 21 - Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 22 - Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
```
Abschnitt
```
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 23 - Ort des Grenzeintritts
§ 24 - Kontrollorgane
§ 25 - Ort der Kontrolle
§ 26 - Anmeldung von Sendungen
§ 27 - Grenztierärztliche Untersuchung
§ 28 - Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische
Untersuchung
§ 29 - Grenztierärztliche Abfertigung
§ 30 - Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 31 - Zurückweisung
§ 32 - Gebühren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 33 - Kontrollpflichtige Sendungen
§ 34 - Andere Sendungen
§ 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten
```
TEIL
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EU-Mitgliedstaaten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 36 - Anwendungsbereich
§ 37 - Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 38 - Transportmittel und -behältnisse
§ 39 - Bewilligungsfreies Verbringen
§ 40 - Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 41 - Verbringungsverbot für Tiere
§ 42 - Verbringungsverbot für Fleisch
§ 43 - Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 44 - Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 45 - Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 46 - Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 47 - Betriebliche Aufzeichnungen
§ 48 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 49 - Zulassungsverfahren
§ 50 - Kennzeichnung
§ 51 - Anzeige der Ankunft
§ 52 - Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 53 - Sonstige Maßnahmen
```
Abschnitt
```
Ausnahmebestimmungen
§ 54 - Tiere
§ 55 - Waren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 56 - Behördliche Maßnahmen
§ 57 - Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
```
TEIL
```
Schlußbestimmungen
§ 58 - Unberührt bleibende Vorschriften
§ 59 - Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 60 - Inkrafttreten
ANLAGE 1 - Kontrollpflichtige Sendungen
ANLAGE 2 - Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht ANLAGE 3 - Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse ANLAGE 4 - Grenzkontrollstellen
ANLAGE 5 - Dienstabzeichen für Grenztierärzte
ANLAGE 6 - Grenzkontrollgebühren
ANLAGE 7 - Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen ANLAGE 8 - Tiere und Waren, deren innergemeinschaftliches Verbringen
einer Bewilligung bedarf
ANLAGE 9 - Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter
bestimmten Voraussetzungen verboten ist ANLAGE 10 - Ausnahmen für das Verbringungsverbot für Fleisch ANLAGE 11 - Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen ANLAGE 12 - Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
ANLAGE 13 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
ANLAGE 14 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die
unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen
ANLAGE 15 - Kennzeichnungsmethoden
ANLAGE 16 - Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
ANLAGE 17 - Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
ANLAGE 18 - Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben
gemäß § 45 Abs. 1 Z 2
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von
lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere''),
toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im folgenden genannt „Waren'') und
Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände'').
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;
Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur:
Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmter Tiere;
Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere, Waren und Gegenstände begleitenden Bescheinigungen beziehungsweise Dokumente;
Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;
Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;
Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem Drittstaat gelegenen Ort
zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;
Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
Fleisch: zum menschlichen Genuß geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, und die daraus hergestellten Erzeugnisse;
Fleischerzeugnisse: Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurden und bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern des jeweiligen Erzeugnisses und durch Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind;
frisches Fleisch: Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhüllten Fleisches), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist;
gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die physische Untersuchung von Tieren, Waren und Gegenständen entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat; bis zur Schaffung und Einrichtung solcher Grenzkontrollstellen dürfen die vorgeschriebenen Untersuchungen an der jeweiligen Grenzübertrittstelle oder am sonstigen jeweiligen „Ort der Kontrolle'' durchgeführt werden;
Grenztierarzt: der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit der Durchführung der Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Sendung beauftragte Tierarzt;
Grenzübertrittstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle; an dieser hat der Grenztierarzt die Dokumentenprüfung und - soweit es die Einrichtungen an der Übertrittstelle zulassen - die Nämlichkeitskontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen;
Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;
innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat der EU, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 6;
Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz (Propolis) und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
Ort der Kontrolle oder zugeordnete Kontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die Nämlichkeitskontrolle sowie die physische Untersuchung von zur Einfuhr oder zur Durchfuhr bestimmten Tieren, Waren und Gegenständen durchzuführen hat;
physische Untersuchung: unmittelbar am Tier, an der Ware oder am Gegenstand vorgenommene amtliche Untersuchung, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben, gegebenenfalls mit ergänzenden Untersuchungen während der Quarantäne der Tiere;
registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muß ausgestellt sein: von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslandes, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt, oder von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe führt;
Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen: frisches Fleisch, Drüsen, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung sowie Darmschleimhaut, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist; dieses Rohmaterial gilt nur dann als frisch, wenn es ausschließlich einer Kältebehandlung oder anderen Behandlung, durch welche die Krankheitserreger nicht sicher abgetötet wurden, unterzogen worden ist; hiebei darf es sich nur um wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG handeln;
Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind;
Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche dieselbe Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus demselben Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen und von Küchenabfällen und Speiseabfällen;
Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten Drittstaates, die Sendung, sofern diese sich beim Eintritt in die EU als frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;
Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
Wildgeflügel: alle Vogelarten, außer die bereits unter Z 16 genannten Arten.
Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten''
§ 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kann beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können bei diesem Ministerium gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden.
(2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung vorläufig bis zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu verfügen, wenn aus veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines völkerrechtlich gebotenen Anpassungsbedarfes an kurzfristig geänderte oder neuerlassene Normen des EU-Gemeinschaftsrechtes entweder für den Seuchenstatus des österreichischen Viehbestandes oder für die menschliche Gesundheit Gefahr im Verzug besteht.
Verweisungen
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
TEIL
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Der 2. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern die jeweilige Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und
direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder
durch Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU eingeführt oder
durch das Gebiet der EU durchgeführt
(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Ausnahmen für Tiere
§ 6. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:
bis zu drei Tiere folgender Tierarten im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung, wenn die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muß längstens ein Jahr nach der vorherigen Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein;
bis höchstens 20 Zierfische pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;
Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden, wenn mit dem betreffenden Nachbarstaat ein diesbezügliches Abkommen besteht.
Ausnahmen für Waren und Gegenstände
§ 7. Folgende Waren und Gegenstände sind nicht kontrollpflichtig:
Fleisch, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandene Küchenabfälle ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen;
Fleisch, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie
im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder
in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind,
höchstens fünf Stück selbstgefangene (geangelte), tote Süßwasserfische bis zu einem Gesamtgewicht von 3 kg;
Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile nicht mehr als 1% beträgt;
Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln;
bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Einhufern (diese Waren gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;
Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nicht-gewerblichen Zwecken eingeführt werden.
Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bescheinigungen
§ 8. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Teil dieser Verordnung sind von einem amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem 2. Teil dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitszeugnis, Genußtauglichkeitszeugnis und sonstige Zeugnisse).
(2) Bescheinigungen müssen der Behörde im Original oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des amtlichen Tierarztes versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
(5) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:
nicht zutreffende Alternativen oder
Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der Behörde zugelassen wurde.
(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so vielen Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht, so muß auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Formulare
§ 9. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen sind. Für jene Arten von Sendungen, für die von der EU keine diesbezüglichen Formulare vorgeschrieben wurden, haben die Bescheinigungen den im jeweiligen Bewilligungsbescheid gemäß § 11 vorgeschriebenen oder den sonstigen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz aufgelegten Mustern oder Vordrucken zu entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 10. Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 11. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr auch nach den jeweils geltenden Bestimmungen der EU zulässig ist.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
die Grenzeintrittstelle beziehungsweise die Grenzkontrollstelle,
die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr,
den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzeintrittstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 20, 22, 23, 26, 27 und 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung müssen in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sein,
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muß dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt;
die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen;
die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorgelegt;
die Bewilligung ist gültig, und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.
Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Zulassung ausländischer Betriebe
§ 12. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu erteilen.
Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 13. Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muß durch eine Entscheidung der EU zur bewilligungsfreien Einfuhr zugelassen sein (harmonisierter Bereich) und
die Sendung muß von einer den einschlägigen Entscheidungen der EU entsprechenden Bescheinigung begleitet sein, die für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck vorgeschrieben ist;
soweit die Entscheidungen der EU dies vorsehen, müssen die Sendungen aus zugelassenen Betrieben stammen;
die jeweiligen Nummern und Jahrgänge des „Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften'' betreffend die in Z 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen der EU müssen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht worden sein.
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 14. (1) Für die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Anlage 1 ist eine Bewilligung nach § 11 erforderlich, wenn
eine solche Bewilligung in der Anlage 1 vorgeschrieben ist oder
die EU für den betreffenden Drittstaat noch keine Entscheidung im Sinne des § 13 Z 1 erlassen hat (nichtharmonisierter Bereich) und der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz eine derartige Bewilligung aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen für nötig erachtet.
(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.
(3) Unbeschadet der Rechtsvorschriften der EU über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Fleisch und tierischen Erzeugnissen für Ausstellungszwecke, Messen, besondere Untersuchungen oder Analysen gestattet werden, wenn gewährleistet ist, daß diese Stoffe nach Beendigung der Ausstellung, Messe oder der Untersuchungen unschädlich beseitigt oder aus dem Gebiet der EU verbracht werden.
Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen
§ 15. (1) Bei Tierseuchenausbrüchen im Ausland ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 2 genannten Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festgelegten Zeitraumes verboten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In dem Drittstaat muß der Ausbruch einer in Anlage 2 für die betreffende Tierart angeführten Seuche amtlich festgestellt worden sein und
der Zeitpunkt dieser Feststellung muß vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht worden sein.
(2) Der Zeitraum des Verbotes nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' gemäß Abs. 1 Z 2.
(3) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EU für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde und
der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die jeweilige Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundmacht.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EU gemäß Abs. 3 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 3 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 16. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht, sofern diese Vorschriften strenger sind als die einschlägigen österreichischen Regelungen und sofern diese strengeren Vorschriften vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht wurden.
Einfuhrverbote für Fleisch
§ 17. Die Einfuhr folgender Waren ist verboten:
frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;
frisches Fleisch
von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach den Richtlinien 82/602/EWG und 88/146/EWG verboten sind; oder
mit Rückständen von Stoffen mit hormonaler Wirkung, die nach den Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Richtlinie 81/602/EWG sowie nach Art. 2 und 7 der Richtlinie 88/146/EWG zugelassen sind, beziehungsweise mit Rückständen von Antibiotika, Pestiziden oder anderen Stoffen, die schädlich sind oder durch die der Genuß des frischen Fleisches für die menschliche Gesundheit schädlich sein könnte, sofern diese Rückstände die zulässigen Toleranzen überschreiten; die zulässigen Toleranzen werden von der EU festgesetzt und sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen;
frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind, welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern können;
frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden - ausgenommen hievon sind die in Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 94/36/EWG genannten Farbstoffe und Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit vorgesehen sind;
frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde, und frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von Cysticerkus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder bei denen - im Falle von Schweinen - Trichinen festgestellt worden sind;
ödematöses, frisches Fleisch von zu jung geschlachteten Tieren;
Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Mißbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 72/462/EWG aufweisen;
Blut;
nicht tiefgekühltes Faschiertes oder nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch;
tiefgekühltes Faschiertes und tiefgekühlte Fleischzubereitungen;
Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Zunge.
Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 18. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und von wenig gefährlichen Stoffen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichen Stoffen, ist unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG und des § 22 dieser Verordnung zulässig.
(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandelten gefährlichen Stoffen und von behandelten wenig gefährlichen Stoffen ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, daß sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie 90/667/EWG erfüllt sind.
Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
§ 19. (1) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen bedarf nach Maßgabe der Anlage 1 einer Durchfuhrbewilligung gemäß § 11. Im Falle der Durchfuhr von Waren oder Gegenständen, die in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Freizonen oder Freilager vom betreffenden Mitgliedstaat hiefür zugelassen wurden.
(2) Tiere, Waren und Gegenstände müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß § 11 Abs. 4 begleitet sein.
(3) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten der § 20 und der 4. Abschnitt (veterinärbehördliche Grenzkontrolle) mit Ausnahme der physischen Untersuchung gemäß § 28.
(4) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen muß unter zollamtlicher Überwachung erfolgen. Diese ist bei Waren und Gegenständen in Form eines Zollverschlusses durchzuführen.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von Waren und Gegenständen, die in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten - mit Ausnahme der Möglichkeit einer stichprobenweisen Dokumentenkontrolle - nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Tiere, Waren oder Gegenstände das Transportmittel oder das Transportbehältnis nicht verlassen.
(6) Waren und Gegenstände, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, dürfen in einer Freizone oder einem Freilager nur behandelt werden, soweit dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; deren Verpackung darf hiebei nicht verändert werden.
Transportmittel und -behältnisse
§ 20. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Ein- und Durchfuhr von unter die Richtlinie 91/628/EWG fallenden Tieren mit Herkunft aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn sich der Ausführer oder der Einführer zur Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verpflichtet und die entsprechenden Vorkehrungen hiefür getroffen hat.
(3) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(4) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.
(5) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, daß ein zollamtlicher Verschluß der Sendung möglich ist.
Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 21. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Hiebei sind die Bescheinigungen gemäß § 29 mitzuführen. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe verbracht werden, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zugelassen wurden. Die Tiere sind dort - sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 49. Diese Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den Betriebsinhaber gilt § 57.
(3) Schlachtgeflügel muß auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und dort so rasch wie möglich - spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen - geschlachtet werden.
(4) Eingeführte Klauentiere, Einhufer - ausgenommen vorübergehend eingeführte, registrierte Einhufer -, Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien und Sittiche sowie Herrentiere (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde allenfalls festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 45 Abs. 3; falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß den §§ 52 und 53 angeordnet werden.
Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
§ 22. (1) Rohmaterial ist im Anschluß an die Grenzkontrolle unter behördlicher Überwachung unmittelbar zu einem zugelassenen beziehungsweise registrierten Verarbeitungsbetrieb zu bringen. Dieser Betrieb muß unter amtstierärztlicher Aufsicht stehen, und der Betriebsinhaber muß sicherstellen, daß das Rohmaterial nur für den genehmigten Zweck verwendet wird und den Betrieb unverarbeitet nicht verläßt oder in ein zugelassenes Zwischenlager oder einen zugelassenen Sortierbetrieb transportiert wird.
(2) Eine Zwischenlagerung von Rohmaterial ist nur unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde in dafür zugelassenen Kühlhäusern zulässig. Dabei ist das Material getrennt von anderen Waren und so zu lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern verhindert wird.
(3) Für die Zulassungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des § 49. Diese Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den Betriebsinhaber gilt § 57.
Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
Ort des Grenzeintritts
§ 23. Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über Grenzübertrittstellen oder über Grenzkontrollstellen gemäß Anlage 4 zulässig.
Kontrollorgane
§ 24. Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz durchzuführen. Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sichtbar zu tragen.
Ort der Kontrolle
§ 25. (1) Die Nämlichkeitskontrolle und die Untersuchung der Sendungen können, sofern diese Überprüfungen an der jeweiligen Grenzübertrittstelle aus personellen oder sachlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden können, auch an anderen Orten der Kontrolle durchgeführt werden. Diese Orte müssen in der Nähe der jeweiligen Grenzübertrittstelle gelegen sein und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht werden.
(2) Nach Durchführung der Dokumentenprüfung sind die kontrollpflichtigen Sendungen
unter Zollsicherung und unter
Beifügung von beglaubigten Kopien der vorgeschriebenen Bescheinigungen und sonstigen Transportdokumenten
(3) Am Ort der Kontrolle sind die Sendungen vom Verfügungsberechtigten innerhalb einer vom Grenztierarzt der Grenzübertrittstelle festzulegenden Frist der physischen Untersuchung durch den zuständigen Grenztierarzt zu stellen.
Anmeldung von Sendungen
§ 26. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekanntzugeben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen tolerieren.
(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
bei Sendungen im Straßenverkehr anläßlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzübertrittstelle beziehungsweise Grenzkontrollstelle und
bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer)
(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der Amtssprache jenes EU-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 27. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung durch den Grenztierarzt.
(2) Der Umfang der Kontrollen ist
bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie 91/496/EWG und
bei Waren gemäß dem Verfahren nach Art. 8 Z 3 der Richtlinie 90/675/EWG
(3) Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Einführer oder dessen Beauftragten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 28. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente (zum Beispiel Frachtbriefe, Rechnungen oder andere Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse und auf den Ursprungsstaat zulassen) zu erstrecken.
(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 13 Abs. 1 fallen (harmonisierter Tierbereich), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(4) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(5) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 13 Abs. 1 fallen (harmonisierter Warenbereich), hat nach den Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 6, Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 7 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(6) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(7) Die physische Untersuchung hat bei jenen Waren und Gegenständen zu unterbleiben,
für deren Herkunftsstaat noch keine Entscheidung der EU im Sinne des § 13 Abs. 1 getroffen wurde und
die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, wenn mit diesem Mitgliedstaat eine zweiseitige Vereinbarung gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. B der Richtlinie 90/675/EWG über das Verfahren bei der Einfuhr („kanalisierte Einfuhr'') abgeschlossen wurde und wenn der Einführer dieses Verfahren wählt.
(8) Tiere, Waren und Gegenstände aus jenen Drittstaaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, unterliegen bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung nur der stichprobenweisen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 29. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf dem Anmeldeformular gemäß § 26 Abs. 3 zu bescheinigen. Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung Zeugnisse vorgelegt, so sind ihm hievon beglaubigte Kopien zurückzugeben.
(2) Der Grenztierarzt hat die Zulassung einer kontrollpflichtigen Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise der zuständigen Veterinärbehörde des betreffenden Mitgliedstaates der EU in folgenden Fällen zu melden:
bei Tieren;
bei Sendungen von Waren und Gegenständen in jenen Situationen, in denen ein genehmigter Bestimmungsort Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr ist;
in den Fällen des § 28 Abs. 7.
(3) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 30. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zum Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann in den Fällen des Abs. 1 eine andere als die ursprünglich angegebene Verwendung der beanstandeten Sendung zulassen. Hiebei ist gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie 90/675/EWG vorzugehen.
Zurückweisung
§ 31. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes anzuordnen:
die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt als ungültig zu kennzeichnen;
bei Waren und Gegenständen nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Kosumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
bei Tieren nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn
eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder
der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder
eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder
eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(2) Eine Quarantänestation ist nur dann zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt sind.
(3) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten sind vom Einführer zu tragen.
Gebühren
§ 32. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle haben der Einführer, Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Kontrollpflichtige Sendungen
§ 33. Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluß der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften besteht.
Andere Sendungen
§ 34. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils veterinärpolizeilich erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(2) Sendungen gemäß §§ 6 und 7 sind vom Grenztierarzt jedenfalls stichprobenweise auf Einhaltung der Veterinärvorschriften zu überprüfen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 35. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33 und 34 zu dulden, die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
TEIL
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EU-Mitgliedstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 36. Der 3. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1.
Bescheinigungen
§ 37. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung müssen den behördlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:
nicht zutreffende Alternativen oder
Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so vielen Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
Transportmittel und -behältnisse
§ 38. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen.
(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz gesondert in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
Bewilligungsfreies Verbringen
§ 39. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' für bestimmte Fälle festlegen, daß derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU durch das Inland in einen Drittstaat oder
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EU in einen Drittstaat
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht, so muß die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 40. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' bekanntzugeben.
(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder das Verkehrsmittel - vorzuschreiben.
Verbringungsverbot für Tiere
§ 41. Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
Verbringungsverbot für Fleisch
§ 42. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch
von Tieren gewonnen wurde, die
aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder
aus einem Sperrbezirk stammen,
in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;
von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen unterliegt.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 erster Satz begleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 43. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit
Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder
sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 44. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EU nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Märkten oder Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 49 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen.
(2) Ein Markt (Sammelstelle) darf nur zugelassen werden, wenn
dieser amtstierärztlich überwacht wird,
an demselben Tag nur Zucht- oder Nutz- oder nur Schlachttiere anwesend sind,
nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie nach Anlage 7 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen entsprechen,
dieser in einer seuchenfreien Zone liegt und 5. dieser den Bedingungen gemäß Anlage 13 entspricht.
(3) Werden Tiere auf einem zugelassenen Markt oder einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht, so ist die Bezeichnung des Marktes beziehungsweise der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 einzutragen.
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Eine Sendung von in der Anlage 3 genannten Schlachttieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU muß unmittelbar und ungeteilt
auf einen gemäß § 49 zugelassenen Schlachttiermarkt oder eine zugelassene Schlachttiersammelstelle oder
in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 49 gesondert zugelassen ist,
(2) Schlachttiermärkte und Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 44 entsprechen. Schlachtbetriebe, die nach § 49 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.
(3) Andere, nicht von Abs. 1 erfaßte, in Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, daß diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.
Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 46. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu erfassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 49 bedürfen.
Betriebliche Aufzeichnungen
§ 47. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß § 48), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und
Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 48. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EU verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 49 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 49 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen.
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 39 Abs. 3 vorgesehen ist, daß nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen, oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen.
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn diese den Anforderungen gemäß der Anlage 13 entsprechen.
(4) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 49. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer Kontrolle gemäß § 56 festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben und Einrichtungen ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(5) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 4 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 50. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 51. (1) Die Empfänger von Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EU haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
(2) Beim Eintreffen von Erzeugnissen tierischer Herkunft ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, daß die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EU die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, daß Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 52. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie folgendes anzuordnen:
bei Tieren
die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
die Tötung und unschädliche Beseitigung;
bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 53 zulassen, wenn sichergestellt ist, daß hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 53. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU aus anderen als den in § 52 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und
andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EU benachrichtigt worden sind.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten - im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 - eine Zustimmung dazu erhalten hat.
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.
Waren
§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzaustrittstellen in EU-konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
TEIL
Schlußbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes,
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen und
Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992, BGBl. Nr. 31/1993, und
die Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Anlage 1
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gemäß § 5 Abs. 2
Kontrollpflichtige Sendungen
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Gruppe Art maßgebliche Bewilligung
EU-Richtlinien gemäß § 11
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Equiden Einhufer zu Zucht- und 72/462, 90/426 O
Nutzzwecken
Einhufer zu 72/462, 90/426 O
Schlachtzwecken
zeitweilige Einfuhr 72/462, 90/428 O
registrierter Pferde
registrierte Pferde 72/462, 90/428 O
Rinder der Zucht-, Nutzrinder 72/462 O *7)
Haustier- Schlachtrinder 72/462 O
arten andere Rinder 72/462 X
Schafe, Zuchtschafe, Zuchtziegen 72/462 X *1)
Ziegen der Nutzschafe, Nutzziegen 72/462 X *1)
Haustier- Schlachtschafe, 72/462 O
arten Schlachtziegen
Schweine der Zuchtschweine 72/462 O *7)
Haustier- Nutzschweine 72/462 O *7)
arten Schlachtschweine 72/462 O
Geflügel Eintagsgeflügel über 90/539 X *1)
20 Stück
Zucht- und Nutzgeflügel 90/539 X *1)
einschließlich Geflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen
Geflügel unter 20 Stück 90/539 X *1)
Schlachtgeflügel 90/539 X *1)
Lebende anfällige Fischarten 91/67 X
Fische (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
andere Fischarten 91/67 X
Krebstiere, anfällige Krebstiere 91/67 X
Weichtiere anfällige Weichtiere 91/67 X
(Flachauster)
andere Krebstiere und 92/65 X
andere Weichtiere
Eier, Gameten anfällige Fischarten (zB 91/67 X
von Fischen Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
andere Arten 91/67 X
Bruteier von unter 20 Stück 90/539 X
Geflügel über 20 Stück 90/539 X
Sperma, Sperma Rind 88/407 O*2)*7)
Eizellen, Sperma Schwein 90/429 O*3)*7)
Embryonen Sperma Pferd 92/65 X *1)
Sperma Schaf 92/65 X
Sperma Ziege 92/65 X
Sperma von anderen 92/65 X
Säugetieren
Eizellen Rind 89/556 O *2)
Eizellen Schwein 92/65 X
Eizellen Pferd 92/65 X *1)
Eizellen Schaf 92/65 X
Eizellen Ziege 92/65 X
Eizellen von anderen 92/65 X
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