Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase)
Abkürzung
AEV technische Gase
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AEV technische Gase
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:
Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
Herstellen von Lachgas;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
Verminderung des Abwasseranfalles durch
– Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
– Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
– Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).
Abkürzung
AEV technische Gase
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:
Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
Herstellen von Lachgas;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
Verminderung des Abwasseranfalles durch
– Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
– Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
– Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).
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AEV technische Gase
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
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AEV technische Gase
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
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AEV technische Gase
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5.
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AEV technische Gase
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 das 1,1fache) des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Abkürzung
AEV technische Gase
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 das 1,1fache) des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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AEV technische Gase
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
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AEV technische Gase
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
Abkürzung
AEV technische Gase
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AEV technische Gase
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderungen an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| A.1 Allgemeine Parameter | |||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| a) | b) | ||
| 2. | Toxizität | ||
| 2.1 | Bakterientoxi- | 4 | d) |
| zität GL | |||
| 2.2 | Fischtoxizität GF | 2 | d) |
| c) | |||
| 3. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | keine Beeinträchtigungen des |
| Stoffe | f) | Betriebes der öffentlichen Kanali- | |
| e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| g) | h) | ||
| A.2 Anorganische Parameter | |||
| 5. | Eisen | 2,0 mg/l | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| ber. als Fe | |||
| 6. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| i) | |||
| 7. | Ammonium | 10 mg/l | k) |
| ber. als N | j) | ||
| 8. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als CN | |||
| l) | |||
| 9. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| m) | |||
| 10. | Gesamt-Phosphor | 1,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| n) | |||
| 11. | Sulfat | – | 200 mg/l, im Einzelfall nach |
| ber. als SO4 | Baustoffen und Mischungsverhält- | ||
| nissen in der öffentlichen Kanali- | |||
| sation höhere Werte zulässig | |||
| (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) | |||
| 12. | Sulfid | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| l) | |||
| 13. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als SO3 | |||
| A.3 Organische Parameter | |||
| 14. | Chem. Sauerstoff- | 50 mg/l | – |
| bedarf, CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| o) | |||
| 15. | Summe der Kohlen- | 10 mg/l | 20 mg/l |
| wasserstoffe | |||
| 16. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als Phenol | |||
| l) | |||
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 35 °C.
Besteht bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 nicht die Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und nicht die Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage, so ist ein Emissionswert von 40 °C zulässig.
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 50 mg/l.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–9,0.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–10.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, wenn schwerflüchtige Destillationsrückstände oder Kohle für die Wasserstoffherstellung eingesetzt werden.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist anstelle des Emissionswertes von 10 mg/l ein produktionsspezifischer Emissionswert von 0,1 kg/t einzuhalten; dieser produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Ammoniak (ber. als NH 3 ).
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist der Emissionswert im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist der produktionsspezifische Emissionswert gemäß lit. j vorzuschreiben.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder gemäß Fußnote i) erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.
Abkürzung
AEV technische Gase
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderungen an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| A.1 Allgemeine Parameter | |||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| a) | b) | ||
| 2. | Toxizität | ||
| 2.1 | Bakterientoxi- | 4 | d) |
| zität GL | |||
| 2.2 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | d) |
| c) | |||
| 3. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | keine Beeinträchtigungen des |
| Stoffe | f) | Betriebes der öffentlichen Kanali- | |
| e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| g) | h) | ||
| A.2 Anorganische Parameter | |||
| 5. | Eisen | 2,0 mg/l | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| ber. als Fe | |||
| 6. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| i) | |||
| 7. | Ammonium | 10 mg/l | k) |
| ber. als N | j) | ||
| 8. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als CN | |||
| l) | |||
| 9. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| m) | |||
| 10. | Gesamt-Phosphor | 1,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| n) | |||
| 11. | Sulfat | – | 200 mg/l, o) |
| ber. als SO4 | |||
| 12. | Sulfid | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| l) | |||
| 13. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als SO3 | |||
| A.3 Organische Parameter | |||
| 14. | Chem. Sauerstoff- | 50 mg/l | – |
| bedarf, CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| o) | |||
| 15. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 16. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als Phenol | |||
| l) | |||
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 35 °C.
Besteht bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 nicht die Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und nicht die Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage, so ist ein Emissionswert von 40 °C zulässig.
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 50 mg/l.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–9,0.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–10.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, wenn schwerflüchtige Destillationsrückstände oder Kohle für die Wasserstoffherstellung eingesetzt werden.
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist anstelle des Emissionswertes von 10 mg/l ein produktionsspezifischer Emissionswert von 0,1 kg/t einzuhalten; dieser produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Ammoniak (ber. als NH 3 ).
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist der Emissionswert im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist der produktionsspezifische Emissionswert gemäß lit. j vorzuschreiben.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder gemäß Fußnote i) erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.
Abkürzung
AEV technische Gase
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 10, 11 und 14 bis 16 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 10 und 14 bis 16 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
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