Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-01-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von

1.

Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter sowie

2.

von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.