Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber)
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien;
Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle;
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien;
Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,
– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
sodaß ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m3 pro Tonne gemäß Abs. 2 hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik, Elektrolyse);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren Regenerate, Aktivkohlen);
Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben ist;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;
gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch);
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien,
Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle,
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,
Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV) und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfällt.
(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,
– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
sodass ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m3 pro Tonne gemäß Abs. 1 hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik, Elektrolyse);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren Regenerate, Aktivkohlen);
Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben ist;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;
gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
– möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
– Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Aktivkohlfiltration, Ultrafiltration, Umkehrosmose, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung, Ionentausch); prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH- Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);
Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit: monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Eisen, Zinn, Sulfat.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11), Gold (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Palladium (Nr. 16), Platin (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Rhodium (Nr. 19), Selen (Nr. 20), Silber (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 27), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 33) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34).
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11), Gold (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Palladium (Nr. 16), Platin (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Rhodium (Nr. 19), Selen (Nr. 20), Silber (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 27), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 33) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 34).
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Gold, Kupfer, Nickel, Palladium, Platin, Quecksilber, Rhodium, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Pkt. 34, Anlage A Fußnoten f) und g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Pkt. 34, Anlage A Fußnoten f) und g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, Abs. 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
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AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| 2. | Fischtoxizität GF | 2 | keine Beein- |
| a) | trächtigungen | ||
| der biologischen | |||
| Abbauvorgänge | |||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 250 mg/l |
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch |
| ber. als Al | Abfiltrierbare | ||
| Stoffe begrenzt | |||
| 6. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | |||
| 7. | Barium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als Ba | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cd | c) | c) | |
| 10. | Chrom-Gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 11. | Cobalt | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Co | |||
| 12. | Eisen | 2,0 mg/l | durch |
| ber. als Fe | Abfiltrierbare | ||
| Stoffe begrenzt | |||
| 13. | Gold | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Au | |||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 15. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 16. | Palladium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Pd | |||
| 17. | Platin | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Pt | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| ber. als Hg | d) | d) | |
| 19. | Rhodium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Rh | |||
| 20. | Selen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Se | |||
| 21. | Silber | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Ag | |||
| 22. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 23. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 24. | Freies Chlor | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cl2 | |||
| e) | |||
| 25. | Ammonium | 10 mg/l | f) |
| ber. als N | |||
| 26. | Chlorid | durch GF | – |
| ber. als Cl | begrenzt | ||
| 27. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als CN | |||
| 28. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 29. | Gesamt-Phosphor | 1,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| 30. | Sulfat | – | g) |
| ber. als SO4 | |||
| 31. | Sulfid | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| 32. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 75 mg/l | – |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| h) | |||
| 33. | Adsorb. org. geb. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Halogene (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| i) | |||
| 34. | Summe der | 10 mg/l | 10 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festzulegen.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| 2. | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | keine Beein- |
| a) | trächtigungen | ||
| der biologischen | |||
| Abbauvorgänge | |||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 250 mg/l |
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch |
| ber. als Al | Abfiltrierbare | ||
| Stoffe begrenzt | |||
| 6. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | |||
| 7. | Barium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als Ba | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cd | c) | c) | |
| 10. | Chrom-Gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 11. | Cobalt | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Co | |||
| 12. | Eisen | 2,0 mg/l | durch |
| ber. als Fe | Abfiltrierbare | ||
| Stoffe begrenzt | |||
| 13. | Gold | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Au | |||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 15. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 16. | Palladium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Pd | |||
| 17. | Platin | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Pt | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| ber. als Hg | d) | d) | |
| 19. | Rhodium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Rh | |||
| 20. | Selen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Se | |||
| 21. | Silber | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Ag | |||
| 22. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 23. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 24. | Freies Chlor | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cl2 | |||
| e) | |||
| 25. | Ammonium | 10 mg/l | f) |
| ber. als N | |||
| 26. | Chlorid | durch GF | – |
| ber. als Cl | begrenzt | ||
| 27. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als CN | |||
| 28. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 29. | Gesamt-Phosphor | 1,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| 30. | Sulfat | – | g) |
| ber. als SO4 | |||
| 31. | Sulfid | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| 32. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 75 mg/l | – |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| h) | |||
| 33. | Adsorb. org. geb. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Halogene (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| i) | |||
| 34. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 10 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Anlage
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC | |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/L | 250 mg/L | |
| pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 | |
| Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt | |
| Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | 5,0 mg/L | |
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/L c), d) | 0,1 mg/L c), d) | |
| Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt | |
| Gold ber. als Au | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L e) | 0,5 mg/L e) | |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Palladium ber. als Pd | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Platin ber. als Pt | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L f) | 0,01 mg/L f) | |
| Rhodium ber. als Rh | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Selen ber. als Se | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L g) | 1,0 mg/L g) | |
| Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 h) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Ammonium ber. als N | 10 mg/L | i) | |
| Chlorid ber. als Cl | durch GF,Ei begrenzt | – | |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L | |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – | |
| Sulfat ber. als SO4 | – | j) | |
| Sulfid ber. als S | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C k) | 25 mg/L | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 k) | 75 mg/L | – | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl l) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 10 mg/L | |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Edelmetalle und Quecksilber
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
Die Parameter Nr. 2, 5 bis 23, 25, 26, 29, 30 und 32 bis 34 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 24, 27, 28 und 31 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 23, 29 und 32 bis 34 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Den Emissionswerten der Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.
| Nr. | Parameter | Analysenmethode |
|---|---|---|
| 13 | Gold | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Oktober 1991 | ||
| 16 | Palladium | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Oktober 1991 | ||
| 17 | Platin | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Oktober 1991 | ||
| 19 | Rhodium | DIN 38406-E22, März 1988 |
| ÖNORM M 6279, Oktober 1991 | ||
| 20 | Selen | DIN 38405-D23-2, Oktober 1994 |
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