Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997)
(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.
Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors
§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.
(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(6) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors
§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.
(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(6) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
(7) Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.
Aberkennung der Zulassung
§ 9. (1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.
Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
§ 9. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10. (1) Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10. (1) Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10. (1) Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des § 2 Abs. 2, hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).
(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn
die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).
(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn
die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.
(2) Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau zu erfolgen.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
(4) Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.
(5) Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.
(6) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Abs. 1 und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
Angaben zur phytosanitären Prüfung;
Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Gebühren
§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Gebühren
§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sachverständige der Kommission
§ 18. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44);
die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44);
die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1);
die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 12);
die Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 16);
die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 bis 6, 8 Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 2 und 6, § 12, 13 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 sowie § 19 Z 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.