Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung)
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen;
Brikettieren von Kohlen;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wäßriger Medien.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen;
Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle - Leichtöl, Schwefelverbindungen);
Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 oder 4 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV);
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle - Leichtöl - Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation;
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 oder 4 anfällt.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3
Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
weitestgehende Kreislaufführung des in der Naßaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
Rückführung wäßriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle - Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Einsatz des belasteteten Prozeßwassers aus der Kokerei oder belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen als Kokslöschwasser;
weitestgehende Kreislaufführung des Prozeßwassers sowie der wäßrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 0,4 m3 pro Tonne eingesetzter Steinkohle erzielt wird;
Einsatz automatenunterstützter Prozeßleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozeß.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
Brikettieren von Kohlen oder
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wässriger Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen,
Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen),
Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer oder
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle – Leichtöl – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation oder
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1
Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
weitestgehende Kreislaufführung des in der Nassaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
Rückführung wässriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013).
bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2
Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle – Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Prozessabwässer, die beträchtliche organische Belastungen aufweisen, sind nicht als Kokslöschwasser zu verwenden;
weitestgehende Kreislaufführung des Prozesswassers sowie der wässrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung;
Einsatz automatenunterstützter Prozessleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren (inklusive Nitrifikation und Denitrifikation) für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozess;
Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige PAK-Messungen inklusive der Stoffe Anthracen und Naphthalin.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 6), Ges. geb. Stickstoff (Nr. 7), Sulfid (Nr. 9), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 13), Phenolindex (Nr. 14), BTXE (Nr. 15) und PAK (Nr. 16).
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AEV Kohleverarbeitung
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 4 oder 6 bis 16 der Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis 4 oder 6 bis 16 der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 4. (1) Ein Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 4. (1) Ein Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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AEV Kohleverarbeitung
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(5) § 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25;
Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S. 63-98).
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
| I)Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer | II)Anforderung anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation | |
|---|---|---|
| A.1 Allgemeine Parameter | ||
| 1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/la) |
| 4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/la) |
| 5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| A.3 Organische Parameter | ||
| 11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b) | 50 mg/lc) | – |
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB 5 .
Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionswert von 100 mg/l.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
| I)Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer | II)Anforderung anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation | |
|---|---|---|
| A.1 Allgemeine Parameter | ||
| 1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/la) |
| 4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/la) |
| 5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| A.3 Organische Parameter | ||
| 11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b) | 50 mg/lc) | – |
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB 5 .
Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
| I)Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer | II)Anforderung anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation | |
|---|---|---|
| B.1 Allgemeine Parameter | ||
| 1.Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2.FischtoxizitätGFa) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge |
| 3.Abfiltrierbare Stoffeb) | 50 mg/l | 200 mg/lc) |
| 5.pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| B.2 Anorganische Parameter | ||
| 6.Cyanid, leichtfreisetzbarber. als CN | 0,5 mg/l0,15 g/td) | 0,5 mg/l0,15 g/td) |
| 7.Ges. geb. Stickstoff,TNbber. als Ne) | 100 mg/l30 g/td) | 100 mg/l30 g/td) |
| 8.Gesamt-Phosphorber. als P | 2,0 mg/l | – |
| 9.Sulfidber. als S | 0,1 mg/l0,03 g/td) | 0,5 mg/l0,15 g/td) |
| B.3 Organische Parameter | ||
| 10.Ges. org. geb.Kohlenstoff, TOCber. als Cf) | 100 mg/l30 g/td) | – |
| 11.Chem. Sauerstoff-bedarf, CSBber. als O2f) | 300 mg/l100 g/td) | – |
| 12.Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5ber. als O2 | 50 mg/l | – |
| 13.Summe der Kohlen-wasserstoffe | 10 mg/l | 20 mg/l |
| 14.Phenolindexber. als Phenol | 0,5 mg/l0,15 g/td) | 0,5 mg/l0,15 g/td) |
| 15.Summe der flücht. aromat. KohlenwasserstoffeBenzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/l0,03 g/td) | 0,1 mg/l0,03 g/td) |
| 16.Polycycl. aromat.Kohlenwasserstoffe(PAK)ber. als Cg) | 0,1 mg/l0,03 g/td) | 0,1 mg/l0,03 g/td) |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwas- sereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
Summe aus Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für den Parameter TN tief b erübrigt eine jeweils gesonderte Festlegung für die Parameter Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
| B.1 | Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC a) | |
| Fischtoxizität GF b) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge | |
| Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l c) | |
| pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 | |
| B.2 | Anorganische Parameter | ||
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,1 mg/l e) 0,0365 g/t d) e) | |
| Fluorid ber. als F | 55 g/t | 55 g/t | |
| Ges. geb. Stickstoff, TNb ber. als N f) | 100 mg/l 36,5 g/t d) | - g) | |
| Summe von NH4-N, NO3-N, NO2-N ber. als N h) | 50 mg/l 18,25 g/t d) | - g) | |
| Ammonium-Stickstoff ber. als N | 20 mg/l | - i) | |
| Nitrit-Stickstoff ber. als N | 1 mg/l | 10 mg/l | |
| Gesamt-Phosphor ber. als P | 2,0 mg/l | - | |
| Sulfide - leicht freisetzbar ber. als S | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,5 mg/l e) j) 0,1825 g/t d) e) j) | |
| Sulfit ber. als SO3 | 6 g/t | 55 g/t | |
| Thiocyanat, als SCN- | 4 mg/l | 4 mg/l e) | |
| B.3 | Organische Parameter | ||
| Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C k) | 55 mg/l l) 18 g/t d) l) | - | |
| Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 k) | 220 mg/l 75 g/t d) | - | |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 | 20 mg/l | - | |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 10 mg/l | |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,5 mg/l 0,1825 g/t d) | 0,5 mg/l e) 0,1825 g/t d) e) | |
| Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | |
| Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) ber. als C m) | 0,05 mg/l 0,0183 g/t d) | 0,05 mg/l 0,0183 g/t d) | |
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
Im Einzelfall kann eine höhere Emissionsbegrenzung festgelegt werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die empfangende Abwasserreinigungsanlage im Regelfall kontinuierlich mit diesem Stoff beaufschlagt wird und dass in ihr eine Reinigungskapazität gegeben ist, die sicherstellt, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung erzielt wird.
Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
Bei Indirekteinleitung erübrigt die Festlegung für den Parameter Nitrit-Stickstoff eine Festlegung für den Parameter TN b und den Parameter Summe von NH 4 -N, NO 3 -N und NO 2 -N.
Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
Es ist bei der Bewilligung der Indirekteinleitung die Eignung der Kanalanlage zu prüfen.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
Liegt das Verhältnis von CSB zu TOC nachweislich unter 4, so ist die individuell anzuwendende Emissionsbegrenzung entsprechend des tatsächlichen Verhältnisses aus der Emissionsbegrenzung für CSB zu ermitteln.
Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
| B.1 | Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC a) | |
| Fischeitoxizität GF,Ei b) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge | |
| Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l c) | |
| pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 | |
| B.2 | Anorganische Parameter | ||
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,1 mg/l e) 0,0365 g/t d) e) | |
| Fluorid ber. als F | 55 g/t | 55 g/t | |
| Ges. geb. Stickstoff, TNb ber. als N f) | 100 mg/l 36,5 g/t d) | - g) | |
| Summe von NH4-N, NO3-N, NO2-N ber. als N h) | 50 mg/l 18,25 g/t d) | - g) | |
| Ammonium-Stickstoff ber. als N | 20 mg/l | - i) | |
| Nitrit-Stickstoff ber. als N | 1 mg/l | 10 mg/l | |
| Gesamt-Phosphor ber. als P | 2,0 mg/l | - | |
| Sulfide - leicht freisetzbar ber. als S | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,5 mg/l e) j) 0,1825 g/t d) e) j) | |
| Sulfit ber. als SO3 | 6 g/t | 55 g/t | |
| Thiocyanat, als SCN- | 4 mg/l | 4 mg/l e) | |
| B.3 | Organische Parameter | ||
| Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C k) | 55 mg/l l) 18 g/t d) l) | - | |
| Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 k) | 220 mg/l 75 g/t d) | - | |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 | 20 mg/l | - | |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 10 mg/l | |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,5 mg/l 0,1825 g/t d) | 0,5 mg/l e) 0,1825 g/t d) e) | |
| Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | 0,1 mg/l 0,0365 g/t d) | |
| Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) ber. als C m) | 0,05 mg/l 0,0183 g/t d) | 0,05 mg/l 0,0183 g/t d) | |
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
Im Einzelfall kann eine höhere Emissionsbegrenzung festgelegt werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die empfangende Abwasserreinigungsanlage im Regelfall kontinuierlich mit diesem Stoff beaufschlagt wird und dass in ihr eine Reinigungskapazität gegeben ist, die sicherstellt, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung erzielt wird.
Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
Bei Indirekteinleitung erübrigt die Festlegung für den Parameter Nitrit-Stickstoff eine Festlegung für den Parameter TN b und den Parameter Summe von NH 4 -N, NO 3 -N und NO 2 -N.
Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
Es ist bei der Bewilligung der Indirekteinleitung die Eignung der Kanalanlage zu prüfen.
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
Liegt das Verhältnis von CSB zu TOC nachweislich unter 4, so ist die individuell anzuwendende Emissionsbegrenzung entsprechend des tatsächlichen Verhältnisses aus der Emissionsbegrenzung für CSB zu ermitteln.
Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage C
Methodenvorschriften gemäß § 4
Die Parameter Nr. 2, 7, 8, 10 bis 14 und 16 der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 1, 3 bis 6, 9 und 15 der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie 10 bis 16 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Dem Emissionswert des Parameters Nr. 3 der Anlage A sowie den Emissionswerten der Parameter Nr. 7, 15 und 16 der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter Nr. 15 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter Nr. 16 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,0005 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote g) in Anlage B.
| Nr. | Parameter | Analysenmethode |
|---|---|---|
| 3 | Abfiltrierbare Stoffe | ÖNORN EN 872, Mai 1996 |
| Glasfaserfiltration | ||
| 7 | Gesamter gebundener | DIN 38409-H27, Juli 1992 |
| Stickstoff, TN tief b | ||
| 15 | Summe der flüchtigen | DIN 38407-F9-2, Mai 1991 |
| aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE) | ||
| 16 | Polycyclische aromat. | DIN 38407-F8, Okt. 1995 |
| Kohlenwasserstoffe (PAK) | ||
Abkürzung
AEV Kohleverarbeitung
Anlage C
Methodenvorschriften gemäß § 4
Die Parameter Fischtoxizität, Fluorid, TN b , Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB 5 , Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, PAK und die Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfide – leicht freisetzbar, Sulfit, Thiocyanat und BTXE der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, TN b , Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB 5 , Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der Emissionsbegrenzung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe der Anlage A sowie den Emissionsbegrenzungen der Parameter TN b , BTXE, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat und PAK der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter TN b der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter BTXE der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter PAK der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,00001 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote m) in Anlage B .
| Parameter | Analysenmethode |
|---|---|
| Abfiltrierbare Stoffe,Glasfaserfiltration | ÖNORM EN 872:2005 04 01 |
| Fluorid | DIN 38405-D 4-1 (DEV D 4-1) |
| Gesamter gebundener Stickstoff, TNb | ÖNORM EN 12260:2003 |
| Sulfide – leicht freisetzbar | DIN 38405-27:1992 07 |
| Sulfit | ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01 |
| Thiocyanat | ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01 |
| Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE) | DIN 38407-9:1991 05 |
| Polycyclische aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) | DIN 38407-39:2011 09“ |
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