Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-28
Letzte Aktualisierung 2021-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

2.

Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

3.

Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

4.

Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);

5.

Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

6.

Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;

7.

Herstellen von Kalksandstein;

8.

Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;

9.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);

2.

Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);

3.

Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),

2.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

3.

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;

b)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;

wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;

c)

Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;

d)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;

e)

bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

2.

bei Anlagen gemäß Abs. 5

a)

geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;

b)

Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;

c)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;

b)

Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;

c)

weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;

d)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;

bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

2.

Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

3.

Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

4.

Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);

5.

Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

6.

Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;

7.

Herstellen von Kalksandstein;

8.

Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;

9.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);

2.

Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);

3.

Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),

2.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

3.

Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;

b)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;

wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;

c)

Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;

d)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;

e)

bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

2.

bei Anlagen gemäß Abs. 5

a)

geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;

b)

Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;

c)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;

b)

Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;

c)

weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;

d)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;

bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

(2) Bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß

1.

§ 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,

2.

§ 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz

zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß

1.

§ 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,

2.

§ 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz

zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß

1.

§ 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,

2.

§ 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz

zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Aufbereiten, Veredeln, Weiterverarbeiten)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
A.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
3. Abfiltrierbare Stoffea) 100 mg/l 100 mg/l
4. pH-Wert 6,5–9,5 6,5–10,0
A.2 Anorganische Parameter
5.l Aluminiumber. als A 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
11. Eisenber. als Fe 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – 600 mg/lb)
A.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c) 75 mg/ld) –
20. Summe der Kohlenwasserstoffe 5,0 mg/l 5,0 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß keine Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage besteht (ÖNORM B 2503, September 1992).

c)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

d)

Bei Abwasser aus der Herstellung von Kalksandstein (§ 1 Abs. 4 Z 7) 150 mg/l.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Aufbereiten, Veredeln, Weiterverarbeiten)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
A.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
3. Abfiltrierbare Stoffea) 100 mg/l 100 mg/l
4. pH-Wert 6,5–9,5 6,5–10,0
A.2 Anorganische Parameter
5.l Aluminiumber. als A 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
11. Eisenber. als Fe 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – 600 mg/lb)
A.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c) 75 mg/ld) –
20. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 5,0 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß keine Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage besteht (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

c)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

d)

Bei Abwasser aus der Herstellung von Kalksandstein (§ 1 Abs. 4 Z 7) 150 mg/l.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellen von Produkten aus Faserzement)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
B.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischtoxizität GFa) 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare Stoffeb), c) 30 mg/l40 g/t 30 mg/ld)40 g/td)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
B.2 Anorganische Parameter
8. Chrom-Gesamtber. als Crc) 0,5 mg/l1,0 g/t 0,5 mg/l1,0 g/t
9. Chrom-VIber. als Crc) 0,1 mg/l0,2 g/t 0,1 mg/l0,2 g/t
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – e)
B.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c), f) 80 mg/l160 g/t –
19. Adsorb. org. geb.Halogene (AOX)ber. als Clc), g) 0,1 mg/l0,2 g/t 0,1 mg/l0,2 g/t
20. Summe der Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l
a)

Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Faserzementprodukte.

d)

Emissionswerte von 150 mg/l und 200 g/t sind zulässig, wenn bei der Herstellung von Faserzementprodukten keine Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) verwendet werden.

e)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).

f)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

g)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellen von Produkten aus Faserzement)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
B.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischeitoxizität GF,Eia) 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare Stoffeb), c) 30 mg/l40 g/t 30 mg/ld)40 g/td)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
B.2 Anorganische Parameter
8. Chrom-Gesamtber. als Crc) 0,5 mg/l1,0 g/t 0,5 mg/l1,0 g/t
9. Chrom-VIber. als Crc) 0,1 mg/l0,2 g/t 0,1 mg/l0,2 g/t
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – e)
B.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2c), f) 80 mg/l160 g/t –
19. Adsorb. org. geb.Halogene (AOX)ber. als Clc), g) 0,1 mg/l0,2 g/t 0,1 mg/l0,2 g/t
20. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
a)

Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Faserzementprodukte.

d)

Emissionswerte von 150 mg/l und 200 g/t sind zulässig, wenn bei der Herstellung von Faserzementprodukten keine Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) verwendet werden.

e)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

f)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

g)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Herstellen von keramischen Erzeugnissen)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
C.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischtoxizität GFa) 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare Stoffeb) 70 mg/l 70 mg/l
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
5. Aluminiumber. als Al 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
6. Bleiber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l
7. Cadmiumber. als Cd 0,05 mg/l 0,05 mg/l
8. Chrom-Gesamtber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l
10. Cobaltber. als Co 0,1 mg/l 0,1 mg/l
11. Eisenber. als Fe 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
12.Cu Kupferber. als 0,1 mg/l 0,1 mg/l
13. Nickelber. als Ni 0,1 mg/l 0,1 mg/l
14. Zinkber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l
15. Ammoniumber. als N 10 mg/l 10 mg/l
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – c)
C.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2d) 80 mg/le) –
20. Summe der Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l
21. Phenolindexber. als Phenolf) 0,5 mg/l 10 mg/l
a)

Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).

d)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

e)

Bei einer Kreislaufführungsrate des Abwassers von größer als 50% des stündlichen Gesamtwasserverbrauches einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 ist ein Emissionswert von 100 mg/l zulässig.

f)

Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus der Schleifmittelherstellung erforderlich, wenn Phenol-Formaldehyd-Harze als Bindemittel eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Herstellen von keramischen Erzeugnissen)

I) Anforderungen anEinleitungen inein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentliche Kanalisation
C.1 AllgemeineParameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischeitoxizität GF,Eia) 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare Stoffeb) 70 mg/l 70 mg/l
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
5. Aluminiumber. als Al 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
6. Bleiber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l
7. Cadmiumber. als Cd 0,05 mg/l 0,05 mg/l
8. Chrom-Gesamtber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l
10. Cobaltber. als Co 0,1 mg/l 0,1 mg/l
11. Eisenber. als Fe 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
12.Cu Kupferber. als 0,1 mg/l 0,1 mg/l
13. Nickelber. als Ni 0,1 mg/l 0,1 mg/l
14. Zinkber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l
15. Ammoniumber. als N 10 mg/l 10 mg/l
16. Fluoridber. als F 20 mg/l 20 mg/l
17. Sulfatber. als SO4 – c)
C.3 Organische Parameter
18. Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2d) 80 mg/le) –
20. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
21. Phenolindexber. als Phenolf) 0,5 mg/l 10 mg/l
a)

Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

d)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

e)

Bei einer Kreislaufführungsrate des Abwassers von größer als 50% des stündlichen Gesamtwasserverbrauches einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 ist ein Emissionswert von 100 mg/l zulässig.

f)

Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus der Schleifmittelherstellung erforderlich, wenn Phenol-Formaldehyd-Harze als Bindemittel eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Anlage D

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8 und 10 bis 21 der Anlagen A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

3.

Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.

Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.

Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:

Nr. Parameter Analysenmethode
3 Abfiltrierbare Stoffe ÖNORM EN 872, Mai 1996
Glasfaserfiltration

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