Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Begleitdokument
§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten:
„EG - Qualität'';
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Name des Versorgers;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
botanischer Name;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge.
(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die Angaben „vf'' oder „vt'' aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes'' ist eine Rubrik „Datum der Verschließung'' vorzusehen (Abs. 1 Z 7).
(3) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 8 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(4) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 zu ergänzen.
(5) Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.
Begleitdokument
§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten:
„EG-Qualität“;
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
botanischer Name;
gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge.
(2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen.
(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.
(4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 3 zu ergänzen.
(6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.
Etikett und Begleitdokument
§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
„EU-Standards“;
das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
„BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
botanischer Name;
Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
Menge;
Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
(4) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts hat das Etikett folgende Farbe aufzuweisen:
weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
weiß für Basismaterial;
blau für Zertifiziertes Material.
(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
(6) CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Begleitdokument in Verkehr zu bringen.
(7) Das Begleitdokument von CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:
„EU-Standards“;
das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
botanischer Name;
CAC- Material;
Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
Menge;
Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
Datum der Ausstellung.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:
„EG–Qualität“;
das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
botanischer Name;
gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge.
(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(10) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpass ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 oder Abs. 8 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 3, 4 und 7 oder Abs. 8 Z 3, 4 und 7 zu ergänzen.
(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(12) Das Begleitdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein.
(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.
Etikett und Begleitdokument
§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
„EU-Standards“;
das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
„BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
botanischer Name;
Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
Menge;
Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
(4) Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:
weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
weiß für Basismaterial;
blau für Zertifiziertes Material.
(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
(6) CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.
(7) Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:
„EU-Standards“;
das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
den botanischen Namen;
CAC-Material;
die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
das Datum der Ausstellung.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:
„EG–Qualität“;
das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
botanischer Name;
gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge.
(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(10) Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass/Plant Passport“ anzubringen.
(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(12) Das Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.
(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.
Sortenverzeichnisse
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Sortenverzeichnisse
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Anforderung an Sorten und Sortenverzeichnisse
§ 2. (1) In den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu befüllenden Teil A des Sortenverzeichnisses sind die amtlich beschriebenen Sorten aufzulisten, in den vom Bundesamt für Wein- und Obstbau zu befüllenden Teil B des Sortenverzeichnisses sind bei Pflanzgut von Obstarten die Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung aufzulisten.
(2) Das Sortenverzeichnis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Sorte und allfällige Synonyme;
Art, der die Sorte angehört;
die Angabe „amtliche Beschreibung“ im Teil A, die Angabe „amtlich anerkannte Beschreibung“ im Teil B;
Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls Tag der Erneuerung der Eintragung;
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
(3) Sorten, bei denen eine amtliche Beschreibung zwecks Eintragung in den Teil A des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzureichen. Sorten, bei denen eine amtliche Anerkennung der Beschreibung zwecks Aufnahme in den Teil B des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Wein- und Obstbau einzureichen.
(4) Bei einer Sorte, deren Aufnahme als Sorte mit amtlicher Beschreibung in den Teil A beantragt wird, hat
diese unterscheidbar, homogen und beständig zu sein;
von der Sorte eine entsprechende Probe vorzuliegen;
im Falle einer genetisch veränderten Sorte für den genetisch veränderten Organismus, aus dem die Sorte besteht, eine Zulassung für den Anbau vorzuliegen, soferne diese Sorte nicht ohnedies einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S. 1) unterliegt,
andernfalls der Antrag abzuweisen ist.
(5) Für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 bedeutet
Unterscheidbarkeit: die Sorte hat sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen zum Antragszeitpunkt bekannt ist, deutlich zu unterscheiden;
Homogenität: die Sorte hat, vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist, in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich zu sein;
Beständigkeit: die Ausprägung derjenigen Merkmale der Sorte, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung zu verwenden sind, haben nach wiederholter Vermehrung oder im Falle der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert zu sein.
(6) Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse bei Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten haben folgende Angaben zu enthalten:
Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen, und zwar bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Pflichten der Versorger
§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden
Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen:
Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;
Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;
Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995;
Anbauplanung und Anbaumethode;
allgemeine Bestandspflege;
Vermehrung;
Ernte;
Hygiene;
Behandlungen;
Verpackung;
Lagerung;
Transport;
Verwaltung.
(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.
(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.
(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.
Pflichten der Versorger
§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden
Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen:
Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;
Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;
Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018;
Anbauplanung und Anbaumethode;
allgemeine Bestandspflege;
Vermehrung;
Ernte;
Hygiene;
Behandlungen;
Verpackung;
Lagerung;
Transport;
Verwaltung.
(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.
(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.
(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.
Ausnahmen
§ 4. (1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest ein Jahr festzuhalten.
(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.
Ausnahmen
§ 4. (1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest drei Jahre festzuhalten.
(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt für die in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG, 93/61/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
(Anm. : § 5.) Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.
Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5. Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.
§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.
(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten
§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.
(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten
§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.
(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten
§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(8) Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
(9) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten
§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten
§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.
§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen.
(3) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
(4) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die im Abs. 2 genannten Anforderungen.
(5) Pflanzgut von Zitrusarten hat
von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist,
nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und
seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein.
(6) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.
(2) Die Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
(Anm. : § 8.) (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2 ,
Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3 ,
Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4 ,
CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 ,
zu entprechen.
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2 ,
Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3 ,
Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4 ,
CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 ,
zu entprechen.
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 9. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten hat sich auf die in den Abs. 2 bis 5 genannten Merkmale zu erstrecken.
(2) Virusfreies Pflanzgut („vf“) bzw. virusgetestetes Pflanzgut („vt“) hat
auf Grund einer wissenschaftlichen Prüfung frei zu sein von Viren und virusähnlichen Organismen, die gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut als „vf“ bzw. „vt“ angeführt sind,
sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern zu erweisen und
unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten worden zu sein.
(3) Als „virusfrei“ bzw. „virusgetestet“ gilt ferner Pflanzgut, das vegetativ unmittelbar von solchem Pflanzgut in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern erwiesen hat und das unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde.
(4) Über die in den Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen hinaus haben Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material die jeweils für das betreffende Material festgelegten Anforderungen gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut zu erfüllen.
(5) Die Anforderungen an die anzuwendenden Vermehrungs- und Erhaltungssysteme sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen haben sich nach den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata für die Zertifizierung von Obstpflanzgut zu richten.
(6) Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Abs. 2 bis 5, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.
(7) In die in den Abs. 2, 4 und 5 genannten EPPO-Zertifizierungsschemata kann jeder beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft während der Amtsstunden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
Anerkennung von Pflanzgut
§ 9. Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.
zum Außerkrafttreten vgl. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 91/2018
§ 10. (1) Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden kann.
(2) Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung hat der Versorger auch die vorgesehene Aufmachung der von ihm zu erstellenden Etiketten vorzulegen, wobei das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu überprüfen hat, ob diese internationalen Standards entsprechen.
Einfuhr aus einem Drittland
§ 10. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
„EG-Qualität“;
Name des Ursprungslandes;
Name des Absenders;
Name des Empfängers;
Seriennummer;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
botanischer Name;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge;
Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)
Einfuhr aus einem Drittland
§ 10. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
„EG-Qualität“;
Name des Ursprungslandes;
Name des Absenders;
Name des Empfängers;
Seriennummer;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
botanischer Name;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge;
Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)
Einfuhr aus einem Drittland
§ 11. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
„EG-Qualität“;
Name des Ursprungslandes;
Name des Absenders;
Name des Empfängers;
Seriennummer;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
botanischer Name;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Menge;
Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.
(4) Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:
| – Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen | 3 Stück |
|---|---|
| – Balkonpflanzen und Gartenstauden | 10 Stück |
| – Gemüsejungpflanzen | 20 Stück |
| – Bäume und Sträucher | 3 Stück |
| – Blumenzwiebeln und Blumenknollen | 1 kg |
Gebühren
§ 11. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß Anhang 1 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit richten sich nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.
(3) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
(4) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(5) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.
(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(7) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden.
(9) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.
Gebühren
§ 12. (1) Für Tätigkeiten der Behörden ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.
(3) Bei einer Überprüfung gemäß § 11 des Pflanzgutgesetzes 1997 ist jedoch eine Grundgebühr von 32 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.
(4) Bei einer Überwachung, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgt, ist bloß eine Gebühr von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.
(5) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.
(6) Ein Punkt der in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 14,40 S.
(7) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
(8) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
(9) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(10) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.
(11) Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Gebühren
§ 12. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
(3) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.
(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.
(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.
Gebühren
§ 12. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
(3) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.
(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.
(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhaltes des Versorgerdokuments, ABl. Nr. L 278 vom 30.10.2019 S 7;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 41/2020 vom 13.2.2020 S 1.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhaltes des Versorgerdokuments, ABl. Nr. L 278 vom 30.10.2019 S 7;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 41/2020 vom 13.2.2020 S 1;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S. 54.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10);
Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhaltes des Versorgerdokuments, ABl. Nr. L 278 vom 30.10.2019 S 7;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 41/2020 vom 13.2.2020 S 1;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S. 54;
Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU in Bezug auf die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus, Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur und Fig mosaic agent und zur Berichtigung dieser Durchführungsrichtlinie hinsichtlich Maßnahmen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller Schneider.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42).
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 13. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 13. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.
(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 13. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.
(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
(7) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
(8) Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 13. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.
(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
(7) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
(8) Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.
(9) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 203/2025, tritt am 30. September 2025 in Kraft.
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 14. § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 14. (1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
Gebührentarif
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