Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-04-01
Letzte Aktualisierung 2018-11-23
Status Aufgehoben · 2001-07-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 309
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1: Ziele des Gesetzes

§  2: Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3: Immissionsgrenzwerte

§  4: Meßkonzept

§  5: Meßstellen, Meßzentralen

§  6: Datenverbund

3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7: Ausweisung der Überschreitung

§  8: Statuserhebung

§  9: Emissionskataster

4.

Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10: Verordnung

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5.

Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: Sanierung

6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

7.

Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3: Ozon

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1: Ziele des Gesetzes

§  2: Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3: Immissionsgrenzwerte

§  4: Meßkonzept

§  5: Meßstellen, Meßzentralen

§  6: Datenverbund

3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7: Ausweisung der Überschreitung

§  8: Statuserhebung

§  9: Emissionskataster

4.

Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10: Verordnung

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5.

Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: Sanierung

6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7.

Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: Geldbeträge

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3: Ozon

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1: Ziele des Gesetzes

§  2: Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3: Immissionsgrenzwerte

§  4: Meßkonzept

§  5: Meßstellen, Meßzentralen

§  6: Datenverbund

3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7: Ausweisung der Überschreitung

§  8: Statuserhebung

§  9: Emissionskataster

4.

Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10: Verordnung

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5.

Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: Sanierung

6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 21a:

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7.

Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: Geldbeträge

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1: Ziele des Gesetzes

§  2: Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3: Immissionsgrenzwerte

§  4: Meßkonzept

§  5: Meßstellen, Meßzentralen

§  6: Datenverbund

3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7: Ausweisung der Überschreitung

§  8: Statuserhebung

§  9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

4.

Abschnitt: Maßnahmen

(Anm.: § 10: Anordnung von Maßnahmen)

§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten

§ 11: (entfallen)

§ 12: (entfallen)

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 13a: Sanierung

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15a: Verbrennen im Freien

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5.

Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: (entfallen)

6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 21a:

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7.

Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: (entfallen)

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes
§ 2: Begriffsbestimmungen
2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5
§ 3a.: Verpflichtung in Bezug auf den AEI
§ 3b.: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI
§ 4: Meßkonzept
§ 5: Meßstellen, Meßzentralen
§ 6: Datenverbund
3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung
§ 8: Statuserhebung
§ 9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen
§ 9b: Grundsätze

3b. Abscnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung
4.

Abschnitt: Maßnahmen

§ 10: Anordnung von Maßnahmen
§ 10a: (entfallen)
§ 11: (entfallen)
§ 12: (entfallen)
§ 11: Grundsätze
§ 12: Fristen
§ 13: Maßnahmen für Anlagen
§ 13a: Sanierung
§ 14: Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
§ 14a.: Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen
§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 15a: Verbrennen im Freien
§ 16: Zusätzliche Maßnahmen
5.

Abschnitt: Vollziehung der Maßnahmen

§ 17: Vollziehung, Behörden
§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 19: (entfallen)

5a. Abschnitt: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

§ 19.: Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI
6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen
§ 21: Genehmigungspflicht
§ 21a.: Genehmigung für IPPC-Anlagen
§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen
§ 23: Berichtspflichten
§ 24: Emissionsbilanzen
§ 25: Emissionserklärung
§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26b: Aktionsplan
7.

Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen
8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 29: Reduktionsvorgaben
9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen
§ 30a: (entfallen)
§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 31a.: Amtsbeschwerde
§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 33: Vollziehung
§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien
§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

Anlage 2: Deposition

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid

Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 5c: Zielwert für PM2,5

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Abkürzung

IG-L

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes
§ 2: Begriffsbestimmungen
2.

Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5
§ 3a.: Verpflichtung in Bezug auf den AEI
§ 3b.: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI
§ 4: Meßkonzept
§ 5: Meßstellen, Meßzentralen
§ 6: Datenverbund
3.

Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung
§ 8: Statuserhebung
§ 9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen
§ 9b: Grundsätze

3b. Abscnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung
4.

Abschnitt: Maßnahmen

§ 10: Anordnung von Maßnahmen
§ 10a: (entfallen)
§ 11: (entfallen)
§ 12: (entfallen)
§ 11: Grundsätze
§ 12: Fristen
§ 13: Maßnahmen für Anlagen
§ 13a: Sanierung
§ 14: Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
§ 14a.: Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen
§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 15a: Verbrennen im Freien
§ 16: Zusätzliche Maßnahmen
5.

Abschnitt: Vollziehung der Maßnahmen

§ 17: Vollziehung, Behörden
§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 19: (entfallen)

5a. Abschnitt: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

§ 19.: Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI
6.

Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen
§ 21: Genehmigungspflicht
§ 21a.: Genehmigung für IPPC-Anlagen
§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen
§ 23: Berichtspflichten
§ 24: Emissionsbilanzen
§ 25: Emissionserklärung
§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26b: Aktionsplan
7.

Abschnitt: (entfallen)

§ 27: (entfallen)
8.

Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 29: (entfallen)
9.

Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen
§ 30a: (entfallen)
§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 31a.: Amtsbeschwerde (Anm.: Amtsrevision)
§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 33: Vollziehung
§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien
§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

Anlage 2: Deposition

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid

Anlage 5b: (entfallen)

Anlage 5c: (entfallen)

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Abkürzung

IG-L

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

2.

Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

a)

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

b)

Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

c)

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und

d)

Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

3.

Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Abkürzung

IG-L

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.

(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

2.

Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

a)

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

b)

Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

c)

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und

d)

Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

3.

Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.

Abkürzung

IG-L

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.

(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist.

(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

2.

Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

a)

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

b)

Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

c)

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und

d)

Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

3.

Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.

(14) Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

(15) Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.

(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.

(17) Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.

Abkürzung

IG-L

2.

Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Abkürzung

IG-L

2.

Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Abkürzung

IG-L

2.

Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)

(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Abkürzung

IG-L

2.

Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)

(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Abkürzung

IG-L

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

2.

Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

3.

Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

4.

Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

5.

die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

6.

Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

7.

Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

8.

nähere Vorschriften über

a)

den Betrieb der Meßstellen,

b)

die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,

c)

die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

9.

Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

10.

Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

11.

Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

12.

Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Abkürzung

IG-L

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

2.

Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

3.

Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

4.

Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

5.

die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

6.

Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

7.

Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

8.

nähere Vorschriften über

a)

den Betrieb der Meßstellen,

b)

die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,

c)

die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

9.

Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

10.

Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

11.

Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

12.

Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Abkürzung

IG-L

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

2.

Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

3.

Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

4.

Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

5.

die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

6.

Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

7.

Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

8.

nähere Vorschriften über

a)

den Betrieb der Meßstellen,

b)

die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,

c)

die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

9.

Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

10.

Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

11.

Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

12.

Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Abkürzung

IG-L

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

1.

zur Beschreibung der Immissionssituation und

2.

zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Abkürzung

IG-L

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

1.

zur Beschreibung der Immissionssituation und

2.

zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Abkürzung

IG-L

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

1.

zur Beschreibung der Immissionssituation und

2.

zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Abkürzung

IG-L

3.

Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Abkürzung

IG-L

3.

Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1 bis 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und, ausgenommen bei Überschreitungen des in Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon, festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Abkürzung

IG-L

3.

Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Abkürzung

IG-L

3.

Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

1.

einen Störfall oder

2.

eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Abkürzung

IG-L

Tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1

am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in

Kraft.

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

1.

die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

2.

die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

2.

die Beschreibung der meteorologischen Situation;

3.

die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

4.

die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

5.

Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

1.

bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

2.

die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

3.

die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

4.

sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

Abkürzung

IG-L

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

1.

die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

2.

die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

2.

die Beschreibung der meteorologischen Situation;

3.

die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

4.

die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

5.

Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

1.

bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

2.

die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

3.

die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

4.

sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

Abkürzung

IG-L

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

1.

die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

2.

die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

2.

die Beschreibung der meteorologischen Situation;

3.

die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

4.

die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

5.

Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

1.

bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

2.

die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

3.

die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und

4.

sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.

Abkürzung

IG-L

Emissionskataster

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

1.

die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

2.

die erforderliche räumliche Auflösung,

3.

das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

4.

die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

5.

die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

Abkürzung

IG-L

Emissionskataster

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

1.

die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

2.

die erforderliche räumliche Auflösung,

3.

das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

4.

die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

5.

die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

Abkürzung

IG-L

3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004,

1.

auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

2.

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

3.

unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

1.

Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

2.

Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

3.

Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

4.

Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

Abkürzung

IG-L

Grundsätze

§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.

Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

2.

alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

3.

Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

4.

Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

5.

Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;

6.

auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

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