Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L)
gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.
Abkürzung
IG-L
Aktionsplan
§ 26b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
Abkürzung
IG-L
Abschnitt
Heizungsanlagen
Maßnahmen für Heizungsanlagen
§ 27. Die Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erfolgt durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen.
Abkürzung
IG-L
Abschnitt
Grenzüberschreitende Immissionen
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
IG-L
Reduktionsvorgaben
§ 29. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.
Abkürzung
IG-L
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;
mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,
einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;
mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,
einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;
mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,
einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 31. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
Abkürzung
IG-L
Amtsbeschwerde
§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats in Berufungsverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
IG-L
Amtsrevision
§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
IG-L
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
IG-L
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik, und
im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
IG-L
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der §§ 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
hinsichtlich der § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und
im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
IG-L
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2008/50/EG sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.
Abkürzung
IG-L
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
IG-L
§ 8 tritt hinsichtlich des Immisionsgrenzwertes für Benzol der
Anlage 1 am 1. Jänner 2000 in Kraft, vgl. Art. VII.
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in mg/m3
```
```
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
```
```
Schwefeldioxid 0,20 *) 0,12
Kohlenmonoxid 10
Stickstoffdioxid 0,20 *)
Schwebestaub 0,15
Blei im Schwebestaub 0,001
Benzol 0,010
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,50 mg Schwefeldioxid/m3 gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.
Abkürzung
IG-L
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
```
```
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
```
```
Schwefeldioxid 200 *1) 120
Kohlenstoffmonoxid 10
Stickstoffdioxid 200 30 *2)
Schwebestaub 150
PM tief 10 50 *3) 40
Blei in PM tief 10 0,5
Benzol 5
```
```
1) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung. 2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.
*3) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
Abkürzung
IG-L
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
```
```
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
```
```
Schwefeldioxid 200 *1) 120
Kohlenstoffmonoxid 10
Stickstoffdioxid 200 30 *2)
Schwebestaub (Anm.: tritt am 31. 12. 2004 außer Kraft)
PM tief 10 50 *3) 40
Blei in PM tief 10 0,5
Benzol 5
```
```
1) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung. 2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.
*3) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
Abkürzung
IG-L
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
| Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
|---|---|---|---|---|
| Schwefeldioxid | 200 *) | 120 | ||
| Kohlenstoffmonoxid | 10 | |||
| Stickstoffdioxid | 200 | 30 **) | ||
| Schwebestaub | (Anm.: tritt am 31. 12. 2004 außer Kraft) | |||
| PM10 | 50 ***) | 40 | ||
| Blei in PM10 | 0,5 | |||
| Benzol | 5 | |||
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20% für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0% am 1. Jänner 2015 reduziert.
Abkürzung
IG-L
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)
| Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
|---|---|---|---|---|
| Schwefeldioxid | 200 *) | 120 | ||
| Kohlenstoffmonoxid | 10 | |||
| Stickstoffdioxid | 200 | 30 **) | ||
| PM10 | 50 ***) | 40 | ||
| Blei in PM10 | 0,5 | |||
| Benzol | 5 | |||
| Arsen | 6 ****) | |||
| Kadmium | 5 ****) | |||
| Nickel | 20 ****) | |||
| Benzo(a)pyren | 1 ****) | |||
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
****) Gesamtgehalt in der PM10Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.
Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.
Abkürzung
IG-L
§ 8 tritt hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft, vgl. Art. VII.
Anlage 2: Deposition
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
| Luftschadstoff | Depositionswerte in mg/(m2 * d) als Jahresmittelwert |
|---|---|
| Staubniederschlag | 210 |
| Blei im Staubniederschlag | 0,100 |
| Cadmium im Staubniederschlag | 0,002 |
Abkürzung
IG-L
Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhr) berechnet.
Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3):
Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20 ºC und 1013 hPa.
Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen.
Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
„HMW“ für Halbstundenmittelwert,
„MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
„TMW“ für Tagesmittelwert,
„JMW“ für Jahresmittelwert.
Abkürzung
IG-L
Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhr) berechnet.
Abkürzung
IG-L
Anlage 4: Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2a
Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:
Schwefeldioxid:
500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Stickstoffdioxid:
400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Abkürzung
IG-L
Anlage 4: Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2
Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:
Schwefeldioxid:
500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Stickstoffdioxid:
400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Abkürzung
IG-L
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Abkürzung
IG-L
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
Anlage 5a
Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Abkürzung
IG-L
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
Anlage 5a
Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Anlage 5b
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Schadstoff Zielwert (*1)
Arsen 6 ng/m3
Kadmium 5 ng/m3
Nickel 20 ng/m3
Benzo(a)pyren 1 ng/m3
(1) Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines
Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012
nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Zielwerte als Grenzwerte.
_____________ *1) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Abkürzung
IG-L
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs
Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid
Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Anlage 5b
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
| Schadstoff | Zielwert (1) |
|---|---|
| Arsen | 6 ng/m3 |
| Kadmium | 5 ng/m3 |
| Nickel | 20 ng/m3 |
| Benzo(a)pyren | 1 ng/m3 |
(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.
Anlage 5c: Zielwert für PM2,5
Als Zielwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert).
Abkürzung
IG-L
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs
Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid
Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
(Anm.: Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Art. 3 Z 37, BGBl. I Nr. 58/2017)
Abkürzung
IG-L
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten:
| Kennwert | Mindestanzahl der HMW |
|---|---|
| Dreistundenmittelwert (MW3) | 4 |
| Achtstundenmittelwert (MW8) | 12 |
| Tagesmittelwert (TMW) | 401) |
| Wintermittelwert | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
| Jahresmittelwert (JMW) | 75% sowohl im Sommer als auch im Winter |
| Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
„HMW“ für Halbstundenmittelwert,
„MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
„TMW“ für Tagesmittelwert,
„JMW“ für Jahresmittelwert.
1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.
Abkürzung
IG-L
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) bzw. Tagesmittelwerte (TMW) zur Berechnung von Kennwerten:
| Kennwert | Mindestanzahl der HMW |
|---|---|
| Dreistundenmittelwert (MW3) | 4 |
| Achtstundenmittelwert (MW8) | 12 |
| Tagesmittelwert (TMW) | 401) |
| Wintermittelwert | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
| Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
| Kennwert | Mindestanzahl der TMW |
| Jahresmittelwert (JMW) | 90%2) während des Jahres |
Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
„HMW“ für Halbstundenmittelwert,
„MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
„TMW“ für Tagesmittelwert,
„JMW“ für Jahresmittelwert.
1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.
2) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
Abkürzung
IG-L
Anlage 7
Umweltprüfung
Teil 1
Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere
Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
– das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme –
einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
– die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
– die für das Programm relevanten Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die Durchführung der
gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des Umweltberichts
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;
die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;
die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1 , einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;
eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Abkürzung
IG-L
Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI
zu § 3 Abs. 4, § 3a, § 7 Abs. 2 und § 9a Abs. 2
Als Verpflichtung in Bezug auf den AEI (§ 2 Abs. 23) gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß § 4 zur Berechnung des AEI herangezogen werden.
Die Ausweisung der Überschreitung nach § 7 Abs. 2 wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):
2009, 2010
2009, 2010, 2011
2010, 2011, 2012
2011, 2012, 2013
2012, 2013, 2014
2013, 2014, 2015
Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:
(1) Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.
(2) Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j
j = r+1, r+2, …, g
der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:
Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j
(3) Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:
(a) Sj 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt:
Die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 sind dann um je 100p % geringer als die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung.
(b) Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 Xj % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.
(c) Sj 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis zu Art. I, Art. I § 1 Abs. 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 3b samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 9a, § 9b Z 4, § 9c Abs. 7, § 10, § 13, § 13a Abs. 1, § 14 samt Überschrift, § 14a samt Überschrift, § 15, § 15a, § 16, 5a. Abschnitt, § 20, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu § 21a, § 21a Abs. 1, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28 Abs.1, § 30 Abs. 1, § 31a samt Überschrift, § 33 und § 34 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis zu Art. I, Art. I § 1 Abs. 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 3b samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 9a, § 9b Z 4, § 9c Abs. 7, § 10, § 13, § 13a Abs. 1, § 14 samt Überschrift, § 14a samt Überschrift, § 15, § 15a, § 16, 5a. Abschnitt, § 20, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu § 21a, § 21a Abs. 1, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28 Abs.1, § 30 Abs. 1, § 31a samt Überschrift, § 33 und § 34 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft.
(8) Die Inhaltsübersicht, Art. I § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 7 Z 3, § 9a Abs. 1, 1a, 8 und 10, § 10 Abs. 1 und 3a, § 14 Abs. 2a und 7, § 14a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz, § 31a samt Überschrift und § 33 Z 3 sowie die Anlagen 1a, 1b und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I § 10 Abs. 2, § 21a Abs. 6, der 7. Abschnitt, § 29 sowie die Anlagen 5b und 5c außer Kraft.
Abkürzung
IG-L
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis zu Art. I, Art. I § 1 Abs. 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 3b samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 9a, § 9b Z 4, § 9c Abs. 7, § 10, § 13, § 13a Abs. 1, § 14 samt Überschrift, § 14a samt Überschrift, § 15, § 15a, § 16, 5a. Abschnitt, § 20, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu § 21a, § 21a Abs. 1, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28 Abs.1, § 30 Abs. 1, § 31a samt Überschrift, § 33 und § 34 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft.
(8) Die Inhaltsübersicht, Art. I § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 7 Z 3, § 9a Abs. 1, 1a, 8 und 10, § 10 Abs. 1 und 3a, § 14 Abs. 2a und 7, § 14a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz, § 31a samt Überschrift und § 33 Z 3 sowie die Anlagen 1a, 1b und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I § 10 Abs. 2, § 21a Abs. 6, der 7. Abschnitt, § 29 sowie die Anlagen 5b und 5c außer Kraft.
(9) Art. I § 9a Abs. 1, 1a, 6, 7, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2 und 2a sowie § 30 Abs. 1 in der Fassung des xxxx, BGBl. I Nr. 73/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I § 9a Abs. 9 außer Kraft.
Abkürzung
IG-L
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 62/2001, zu § 5, BGBl. I Nr. 115/1997)
§ 2. Alle gemäß § 17 SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, einzusetzen.
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