(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-10-09
Letzte Aktualisierung 2025-01-09
Status Aufgehoben · 2018-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API
a)

überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;

b)

kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;

c)

kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam machen;

d)

trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;

e)

kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und Tabelle II ändern;

f)

kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.

Artikel 22

Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes:

a)

Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;

b)

hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16

i)

kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen;

ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;

iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.

(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.

(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.

(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.

(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.

(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.

Artikel 23

Berichte des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.

(2) Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Artikel 24

Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.

Artikel 25

Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge

Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.

Artikel 26

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf

a)

für alle Staaten;

b)

für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;

c)

für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 27

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Artikel 28

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.

Artikel 30

Kündigung

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die betreffende Vertragspartei wirksam.

Artikel 31

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen vierundzwanzig Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen; die Änderung tritt für eine Vertragspartei neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung gebunden zu sein.

(2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen beschließen kann. Eine Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt. Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muß ausdrücklich gegenüber dem Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.

Artikel 32

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

(3) Ist eine nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend betrachtet wird.

(4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, daß sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.

(5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.

Artikel 33

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Artikel 34

Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.

ANLAGE

Tabelle I Tabelle II

N-Acetylanthranilsäure Acetanhydrid

Ephedrin Aceton

Ergometrin Anthranilsäure

Ergotamin Essigsäureanhydrid

Isosafrol Ethylether

Lysergsäure Salzsäure *1)

3,4-Methylendioxyphenyl-2-propanon Phenylessigsäure *1)

1-Phenyl-2-propanon Methylethylketon

Piperonal Piperidin

Pseudoephedrin Kaliumpermanganat

Safrol Schwefelsäure *1)

Toluen

Die Salze der in dieser Die Salze der in dieser

Tabelle aufgeführten Stoffe, Tabelle aufgeführten Stoffe,

falls das Bestehen solcher falls das Bestehen solcher

Salze möglich ist. solcher Salze möglich ist.

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```

*1) Die Salze der Schwefelsäure und der Salzsäure sind von der Tabelle II ausdrücklich ausgenommen.

ANLAGE

Tabelle I Tabelle II
N-Acetylanthranilsäure
Ephedrin Aceton
Ergometrin Anthranilsäure
Ergotamin Essigsäureanhydrid
Isosafrol Ethylether
Lysergsäure Salzsäure *)
3,4-Methylendioxyphenyl-2-propanon Phenylessigsäure *)
1-Phenyl-2-propanon Methylethylketon
Piperonal Piperidin
Pseudoephedrin Kaliumpermanganat
Safrol Schwefelsäure *)
Toluen
Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher solcher Salze möglich ist.

*) Die Salze der Schwefelsäure und der Salzsäure sind von der Tabelle II ausdrücklich ausgenommen.

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