Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
§ 23. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die besondere Verwaltungsdienststelle gemäß Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und gemäß Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe sowie die nationale Drogenbeobachtungsstelle im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93, ABl. Nr. L 36/1 vom 12. Februar 1993.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ferner, unbeschadet der Zuständigkeit der Zollbehörden und der Behörde gemäß § 18 Abs. 3, die für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständige Verwaltungsdienststelle. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen gemäß den §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 21 mitzuwirken.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Art. 2, 2a, 3 zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Abs. 4 lit. e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen, insbesondere durch Evidenthaltung der gemäß § 24 gemeldeten Daten, sicherzustellen sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.
(5) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß § 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen
§ 23. (1) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
(2) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.
(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 bis 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 5 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern obliegen
hinsichtlich Art. 4 sowie Art. 26 Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 19, Art. 20, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 3 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem undesminister für Finanzen,
hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 und 4 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 32 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Inneres.
(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, ABl. Nr. L 202 vom 3. August 2005, zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen
hinsichtlich Art. 3 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 16 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 12 sowie Art. 13 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich der übrigen Artikel der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.
(6) Die Bundesminister für Inneres und für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend die im Art. 29 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bezeichneten Informationen über die ihnen im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
Abkürzung
SMG
Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen
§ 23. (1) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
(2) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.
(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 5 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 10 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 16 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen
hinsichtlich Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und. 3, Art. 26 Abs. 1 und 3a sowie Art. 27 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5, Art. 32, Art. 32a sowie Art. 33 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 32 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Art. 13 bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
(6) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
Abkürzung
SMG
Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen
§ 23. (1) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
(2) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.
(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 5 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 10 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 16 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen
hinsichtlich Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und. 3, Art. 26 Abs. 1 und 3a sowie Art. 27 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5, Art. 32, Art. 32a sowie Art. 33 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 32 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Art. 13 bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
(6) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
Meldungen und Mitteilungen
§ 24. (1) Zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unbeschadet der auf Grund der gemäß § 10 oder § 22 erlassenen Verordnungen zu erstattenden Meldungen, insbesondere folgende personenbezogene Daten zu melden oder mitzuteilen:
von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
von den Bezirksverwaltungsbehörden die rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln und Vorläuferstoffen getroffenen Verfügungen,
von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaften erstatteten Anzeigen,
vom Bundesministerium für Inneres die gemäß § 18 Abs. 3 mitgeteilten Wahrnehmungen,
von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung oder vorläufige Zurücklegung der wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 erstatteten Anzeigen,
von den Bezirksverwaltungsbehörden die Personen, die Suchtgift mißbrauchen, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,
von den ärztlichen Leitern der Krankenanstalten die im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch Suchtkranken mit Ausnahme jener, die sich freiwillig in Anstaltsbehandlung begeben, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,
von dem eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Leichenbeschau oder Leichenöffnung vornehmenden Arzt unverzüglich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins sowie des Obduktionsprotokolls oder im Falle einer gerichtlichen Obduktionsanordnung des Gutachtens (§ 129 StPO) samt den Ergebnissen einer chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 1. März für das vorausgegangene Kalenderjahr die ihnen im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Vorläuferstoffen nach Art und Menge sowie die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung von Vorläuferstoffen zu melden.
Suchtmittel-Datenevidenz
§ 24. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat
zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und
zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.
Abkürzung
SMG
Suchtmittel-Datenevidenz
§ 24. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat
zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und
1a. zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,
zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.
Abkürzung
SMG
Suchtmittel-Datenverarbeitung
§ 24. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat
zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und
1a. zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,
zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.
Meldungen an das Suchtmittelregister
§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden
vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,
von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,
von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.
(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,
die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,
das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner
im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,
im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,
ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
die Dauer der Probezeit,
im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,
im Fall einer Verurteilung
die Art und das Ausmaß der Strafe,
ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde,
im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
Meldungen an das Suchtmittelregister
§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden
vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung und nach § 13 Abs. 2b,,
von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,
von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.
(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,
die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,
das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner
im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,
im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,
ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
die Dauer der Probezeit,
im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,
im Fall einer Verurteilung
die Art und das Ausmaß der Strafe,
ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde,
im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
Meldungen an das Suchtmittelregister
§ 24a. (1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,
die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
(2a) Dem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
(3) Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister
§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),
den Beginn und
das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind
das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder
das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und
jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung
(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.
Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister
§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),
den Beginn und
das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind
das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder
das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und
jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung
(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle
§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt, eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle
§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
Abkürzung
SMG
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle
§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
Abkürzung
SMG
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle
§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
(4) Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.
Abkürzung
SMG
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle
§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
das Datum der Meldung,
die meldende Behörde.
(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
(4) Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.
Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
Abkürzung
SMG
Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
Abkürzung
SMG
Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).
Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.
Abkürzung
SMG
Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).
Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.
(3) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1, die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.
§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an
die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Militärkommanden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und seiner Dienstfähigkeit während des Präsenzdienstes erforderlich sind,
das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,
den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur
anonymisiert, übermitteln an
den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,
die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.
(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.
§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an
die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,
den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur
anonymisiert, übermitteln an
den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,
die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.
(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.
Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters
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