Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen(Festsetzungsverordnung 1997)(CELEX-Nr.: 391L0689)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-01
Letzte Aktualisierung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 7, 4a, 11 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1a und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,

1.

welche Abfälle als gefährlich und

2.

welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG

gelten.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.

I. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,

1.

welche Abfälle als gefährlich und

2.

welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG

gelten.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.

(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377/20 vom 31. 12. 1991, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates, ABl. Nr. L 168/28 vom 2. 7. 1994, und die Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle, ABl. Nr. L 356/14 vom 31. 12. 1994, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

1.

Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.

2.

Eine Beurteilungsmenge ist eine Menge von Abfällen desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß § 3 zuzuordnen ist und zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegt. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefaßt werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird.

3.

Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus

a)

der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

b)

erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.

4.

Bodenaushub ist der Boden oder die Erde, die bei Aushub- oder Abräumtätigkeiten anfallen.

5.

Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

1.

Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.

2.

Eine Einzelcharge ist eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (§ 4a Abs. 1 Z 1 AWG) desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Einzelcharge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.

2a. Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.

3.

Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus

a)

der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

b)

erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.

4.

Aushubmaterial ist Boden oder Erde, welche durch Ausheben oder Abräumen anfallen, auch wenn mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen oder relevante Anteile an organischen Abfällen enthalten sind.

5.

Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Abfälle

§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.

(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:

1.

a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;

b)

Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);

2.

Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

3.

Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.

(5) (Anm.: Tritt am 11.3.1998 in Kraft. Vgl. § 8 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 75/1998)


*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Abfälle

§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.

(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:

1.

a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;

b)

Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);

2.

Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

3.

Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.

(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.


*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Abfälle

§ 3. (1) (Anm.: gemäß § 9 Abs. 2 aufgehoben)

(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.

(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:

1.

a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;

b)

Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);

2.

Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

3.

Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.

(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Abfälle

§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

(2) (Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2000).

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

(4) Abweichend zu Abs. 1 gilt als gefährlicher Abfall:

1.

a) Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;

b)

Aushubmaterial von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken); dies gilt für jene Bereiche des Betriebsstandortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;

2.

Aushubmaterial von Standorten, die nicht von der Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;

3.

Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.

(4a) Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden und in der Folge verfestigt wurden, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Verfestigte Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

(4b) Abs. 4a gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 2 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.

(5) Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.


*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

Problemstoffe

§ 4. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.

Problemstoffe

§ 4. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3 oder Altöle gemäß § 21 AWG, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

III. ABSCHNITT

Ausstufung von Abfällen

§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgestuft werden.

(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen bewirkt wird.

(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung (§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung) anzuzeigen.

(4) Der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die Ausstufungsbeurteilung verwenden.

(5) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig

1.

für eine Beurteilungsmenge oder

2.

für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von

1.

Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder

2.

einer Betriebsstörung

die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht von der Ausstufung erfaßt.

(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens, anzuzeigen.

III. ABSCHNITT

Ausstufung von Abfällen

§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgestuft werden.

(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen bewirkt wird.

(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung (§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung) anzuzeigen.

(4) Der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die Ausstufungsbeurteilung verwenden.

(5) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig

1.

für eine Beurteilungsmenge oder

2.

für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von

1.

Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder

2.

einer Betriebsstörung

die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht von der Ausstufung erfaßt.

(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils I der Anlage 3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens, anzuzeigen.

III. ABSCHNITT

Ausstufung von Abfällen

§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgestuft werden.

(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen bewirkt wird.

(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung (§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung) anzuzeigen.

(4) Der Abfallbesitzer oder die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die Ausstufungsbeurteilung verwenden.

(5) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig

1.

für eine Einzelcharge oder

2.

für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 2 ist auf Grund der Untersuchung einer repräsentativen Beurteilungsmenge zu erbringen. Eine auf dieser Grundlage getroffene Ausstufung gilt höchstens für die Dauer von zwei Jahren; wenn der Abfallbesitzer auf Grundlage von Untersuchungen einmal jährlich der Behörde bestätigt, daß die gleichbleibende Qualität des Prozesses gegeben ist, verlängert sich die Dauer der Ausstufung auf höchstens vier Jahre. Wenn auf Grund von

1.

Änderungen des Prozesses oder eines Einsatzstoffes oder

2.

einer Betriebsstörung

die gleichbleibende Qualität des Prozesses nicht gegeben ist, so sind die dabei anfallenden Abfälle nicht von der Ausstufung erfaßt.

(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils I der Anlage 3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens, anzuzeigen.

Ausstufungsbeurteilung

§ 6. (1) Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als zwei Monate zurückliegen.

(3) Der Umfang der Untersuchungen hat alle gefahrenrelevanten Eigenschaften zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften nicht zutreffen. Nicht berücksichtigte gefahrenrelevante Eigenschaften sind zu dokumentieren.

(4) Der Umfang einer chemischen Analyse im Rahmen der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Abs. 3 hat alle in Anlage 3, Punkt II angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte Parameter ohne Relevanz für die Beurteilung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaft des jeweiligen Abfalls sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.

(5) Im Rahmen einer Untersuchung oder Analyse kann, insbesondere bei Medikamenten oder nach Chemikalienrecht gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen, auf vom Hersteller beigegebene Informationen über die chemische Zusammensetzung und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen oder Produkte zurückgegriffen werden. Wenn auf Grund vorhandener Informationen (zB Herkunft, Entstehungsort oder Inhaltsstoffe des Abfalls) oder auf Grund der Untersuchung oder Analyse des bestimmten Abfalls anzunehmen ist, daß dieser Abfall untypische Verunreinigungen an schädlichen Elementen oder Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Analyse ist in die Ausstufungsbeurteilung einzubeziehen.

(6) Die Beurteilungsgrundlagen, wie die Ergebnisse der Untersuchung von gefahrenrelevanten Eigenschaften und der chemischen Analyse, sind der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Ausstufungsbeurteilung

§ 6. (1) Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Der Ausstufungsbeurteilung ist eine Untersuchung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des bestimmten Abfalls, insbesondere eine chemische Analyse, zugrunde zu legen. Die Probenahme ist von derselben externen befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Ausstufungsbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Ausstufungsbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 4 ist anzuwenden. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Ausstufungsbeurteilung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als drei Monate, bei Ausstufungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht länger als zwei Jahre, zurückliegen.

(3) Der Umfang der Untersuchungen hat alle gefahrenrelevanten Eigenschaften zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften nicht zutreffen. Nicht berücksichtigte gefahrenrelevante Eigenschaften sind zu dokumentieren.

(4) Der Umfang einer chemischen Analyse im Rahmen der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Abs. 3 hat alle in Anlage 3, Punkt II angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des bestimmten Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß bestimmte Parameter ohne Relevanz für die Beurteilung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaft des jeweiligen Abfalls sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.

(5) Im Rahmen einer Untersuchung oder Analyse kann, insbesondere bei Medikamenten oder nach Chemikalienrecht gekennzeichneten Stoffen oder Zubereitungen, auf vom Hersteller beigegebene Informationen über die chemische Zusammensetzung und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen oder Produkte zurückgegriffen werden. Wenn auf Grund vorhandener Informationen (zB Herkunft, Entstehungsort oder Inhaltsstoffe des Abfalls) oder auf Grund der Untersuchung oder Analyse des bestimmten Abfalls anzunehmen ist, daß dieser Abfall untypische Verunreinigungen an schädlichen Elementen oder Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis dieser Analyse ist in die Ausstufungsbeurteilung einzubeziehen.

(6) Die Beurteilungsgrundlagen, wie die Ergebnisse der Untersuchung von gefahrenrelevanten Eigenschaften und der chemischen Analyse, sind der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub

§ 7. (1) Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 7 nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu § 6 Abs. 2 Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

(2) Bei verunreinigtem Bodenaushub, der gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Die erheblich verunreinigten Boden- oder Erdanteile sind soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten Anteilen auszuheben oder abzuräumen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfaßten Boden- oder Erdanteile ist zulässig.

(3) Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu Abs. 1 die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Ausstufung von Aushubmaterial

§ 7. (1) Die Ausstufung von Aushubmaterial ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 7 nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu § 6 Abs. 2 Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen. Beim Ausheben oder Abräumen des Aushubmaterials ist darauf zu achten, dass die gefährlichen Anteile von den nicht gefährlichen Anteilen getrennt erfasst werden.

(1a) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat an Hand der vorliegenden Informationen, vor allem der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Proben sowie allfälliger Auffälligkeiten bei der Analyse zu überprüfen, ob sich die Notwendigkeit ergibt, die Analyse einzelner Proben zu wiederholen, die Probenahme und Untersuchung an einzelnen Stellen zu wiederholen, zusätzliche Proben zu nehmen - insbesondere den Probenahmeraster in bestimmten Bereichen zu verdichten - oder zusätzliche Tiefenbereiche zu beproben.

(1b) Die Ausstufungsbeurteilung von gemäß § 3 Abs. 4 als gefährlich eingestuftem Aushubmaterial kann abweichend zu § 6 Abs. 2 auch von einem Erdwissenschafter (Geologen, Hydrogeologen, Quartärgeologen oder Petrographen), der über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung (Probenahmeraster) und -technik von Böden, praktische Erfahrung der Probenahme von Böden und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt, durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Erdwissenschafter die Proben zu ziehen und den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen. Er hat sicherzustellen, dass er vom Labor, das die Analysen durchführt, über alle Auffälligkeiten bei der Analyse informiert wird. Diese Informationen sind in der Ausstufungsbeurteilung anzuführen.

(2) Bei Aushubmaterial, das gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Auf Grundlage einer die Aushub- oder Abraumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sind die erheblich verunreinigten Anteile des Aushubmaterials soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten Anteilen zu erfassen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfassten Anteile ist zulässig.

(3) Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu Abs. 1 die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

IV. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 8. (1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über das Ausstufungsverfahren in einer Novelle des AWG, spätestens jedoch mit 1. Juli 2000 in Kraft. *1)


*1) Das Inkrafttreten des § 3 Abs. 5 und der §§ 5 bis 7 zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Juli 2000 wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.

IV. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 8. (1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten mit dem der Kundmachung dieser Novelle, BGBl. II Nr. 75/1998, folgenden Tag in Kraft.

IV. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 8. (1) Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4, 8 und 9 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Der § 3 Abs. 5 und die §§ 5 bis 7 treten mit dem der Kundmachung dieser Novelle, BGBl. II Nr. 75/1998, folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 3, § 2 Z 2, 2a und 4, § 3 Abs. 2 bis 4, 4a, 4b und 5, § 4, § 5 Abs. 4 und 5 Z 1, § 6 Abs. 1 und 2, Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 1b, 2 und 3, § 9 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, sowie die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. Nr. 771/1990, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

Außerkrafttreten

§ 9. (1) Mit Ablauf des 28. Februar 1998 treten die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, und die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. Nr. 771/1990, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

Außerkrafttreten

§ 9. (1) Mit Ablauf des 28. Februar 1998 treten die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, und die Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. Nr. 771/1990, außer Kraft.

(2) (Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2000).

1.

Für Ausstufungen, die nach dem 1. Oktober 1998 angezeigt werden, ist § 10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO), BGBl. II Nr. 227/1997, idF BGBl. II Nr. 75/1998 nicht mehr anzuwenden.

2.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/1998

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Bis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des AWG *1) gilt ein Abfall gemäß § 3, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe folgender Bedingungen als nicht gefährlich:

1.

Der Abfallbesitzer hat den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

2.

a) Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.

b)

Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.

3.

Eine Ausstufung ist im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 abweichend von § 5 Abs. 6 auf die Dauer von vier Monaten begrenzt.

4.

Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 7 hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand der Ausstufung ist, die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.

(2) Während der jeweiligen Frist gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b gilt der Abfall, der Gegenstand einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 ist, als gefährlich.

(3) Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.


*1) Das Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zur Ausstufung wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.

Anlage 1

Verzeichnis gefährlicher Abfälle

Die in diesem Verzeichnis aufgezählten Abfälle der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, gelten gemäß § 3 Abs. 1 als gefährlich. Für jene Abfälle, die durch das Zeichen „n“ gekennzeichnet sind, ist gemäß § 3 Abs. 5 eine Ausstufung nicht zulässig.

ZUORDNUNGSKRITERIEN

I. Allgemein

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu der Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zu erfolgen, die den Abfall am besten beschreibt. Ist ein Abfall namentlich im Katalog angeführt, dann ist die zugeordnete Schlüsselnummer zu verwenden. Falls eine Zuordnungsmöglichkeit zu allgemeineren und konkreteren Abfallbezeichnungen besteht, ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen.

II. Bodenaushub

Bodenaushub gemäß § 3 Abs. 4 ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der Schlüsselnummer 31423 - ölverunreinigte Böden -, 54504 - rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub und Abbruchmaterial -, 54502 - Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert -, 54503 - rohölhaltiger Schlamm - oder 31424 - sonstige verunreinigte Böden - der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Im Zweifelsfall ist der Boden oder die Erde der Schlüsselnummer 31424 - sonstige verunreinigte Böden - zuzuordnen. Bodenaushub, der nicht unter § 3 Abs. 4 fällt, sowie Bodenaushub, bei dem durch eine Ausstufungsbeurteilung nachgewiesen wurde, daß die Zuordnungswerte der Tabelle 1 eingehalten werden, ist der (nicht gefährlichen) Schlüsselnummer 31411 - Bodenaushub - zuzuordnen.

Tabelle 1: Zuordnungswerte für Bodenaushub

Gehalte (Königswasserauszug):

Arsen (als As) 50 mg/kg TM 200 mg/kg TM *1)

Blei (als Pb) 150 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Cadmium (als Cd) 2 mg/kg TM 4 mg/kg TM

Chrom gesamt (als Cr) 300 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Kupfer (als Cu) 100 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Nickel (als Ni) 100 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Quecksilber (als Hg) 1 mg/kg TM 2 mg/kg TM

Zink (als Zn) 500 mg/kg TM 1000 mg/kg TM

Kohlenwasserstoffgesamtgehalt: 200 mg/kg TM

Eluatwerte:

Arsen 0,5 mg/kg TM

Blei 1 mg/kg TM

Cadmium 0,05 mg/kg TM

Chrom gesamt 1 mg/kg TM

Chrom (VI) 0,5 mg/kg TM

Cobalt 1 mg/kg TM

Quecksilber 0,01 mg/kg TM

Kupfer 5 mg/kg TM

Nickel 5 mg/kg TM

Zink 20 mg/kg TM

Fluorid 20 mg/kg TM

Cyanid gesamt (als CN) 1 mg/kg TM

AOX als Chlor 0,3 mg/kg TM

Kohlenwasserstoffe 5 mg/kg TM

III. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als mindergiftig, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüsselnummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten gemäß Tabelle 2 zuzuordnen.

Tabelle 2:


SN 18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder

Restinhalten, vorwiegend organisch


SN 18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder

Restinhalten, vorwiegend anorganisch


SN 35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten


SN 35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten


SN 54929 Gebrauchte Ölgebinde


SN 57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)


SN 58203 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch


SN 58204 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch


Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E - Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüsselnummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten

zuzuordnen.

Sonstige restentleerte Verpackungen sind als nicht gefährlicher Abfall gemäß den entsprechenden Vorschriften zu entsorgen.

IV. Kontaminierte Abfälle

Nicht in dieser Anlage genannte Abfälle, die mit Stoffen im Sinne der nachstehenden Liste in einer Weise vermischt oder kontaminiert sind, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft der Anlage 2 zutrifft, gelten ebenfalls als gefährliche Abfälle. Sie sind mit der entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zu bezeichnen und als gefährliche Abfälle zu entsorgen.

VERZEICHNIS GEFÄHRLICHER ABFÄLLE

```

```

SN Abfallbeschreibung

```

```

123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer

Fette und Wachse

```

```

12303 Ziehmittelrückstände

```

```

12304 Fettsäurerückstände

```

```

126 Produkte aus Pflanzenölen

```

```

12601 Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei *2)

```

```

134 Tierkörper

```

```

13401 n Versuchstiere

```

```

137 Tierische Fäkalien

```

```

13705 n Mist, infektiös

```

```

13706 n Kot, infektiös

```

```

13707 n Gülle, infektiös

```

```

172 Holzabfälle aus der Anwendung

```

```

17208 Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert *3)

```

```

17211 Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB

Mineralöle, Lösemittel, Lacke, organische

Beschichtungen) verunreinigt *4)

```

```

17212 Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB

Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt *4)

```

```

17213 Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch

organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel,

Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt *5), *6)

```

```

17214 Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch

anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze)

verunreinigt *7)

```

```

187 Papier- und Pappeabfälle

```

```

18709 Papierfilter, ölgetränkt

```

```

18710 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen,

vorwiegend organisch

```

```

18711 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen,

vorwiegend anorganisch

```

```

18712 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen,

vorwiegend organisch

```

```

18713 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen,

vorwiegend anorganisch

```

```

18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen

oder Restinhalten, vorwiegend organisch

```

```

18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen

oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

```

```

199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung

tierischer und pflanzlicher Produkte

```

```

19908 Seifenunterlauge

```

```

311 Ofenausbrüche, Hütten- und Gießereischutt

```

```

31108 Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit

produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen

```

```

31109 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit

produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen

```

```

312 Metallurgische Schlacken, Krätzen und Stäube

```

```

31203 Schlacken aus der NE-Metallschmelze

```

```

31204 Bleikrätze

```

```

31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

```

```

31206 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

```

```

31207 Schlacken aus der Schmelzelektrolyse

```

```

31210 Zinkschlacke

```

```

31211 Salzschlacke, aluminiumhaltig

```

```

31212 Salzschlacke, magnesiumhaltig

```

```

31214 Bleiaschen

```

```

31217 Filterstäube, NE-metallhaltig

```

```

31221 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung *8)

```

```

31223 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen

Schmelzprozessen

```

```

313 Aschen, Schlacken und Stäube aus der thermischen

Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen

```

```

31301 Flugaschen und -stäube aus Feuerungsanlagen *9)

```

```

31308 Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen

```

```

31309 Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen

```

```

31312 feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung

von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen

```

```

31314 feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung

von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe

(ohne REA-Gipse)

```

```

31316 Schlacken und Aschen aus

Abfallpyrolyseanlagen

```

```

314 Sonstige feste mineralische Abfälle

```

```

31423 ölverunreinigte Böden

```

```

31424 sonstige verunreinigte Böden

```

```

31426 Kernsande

```

```

31435 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit

anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen (zB

Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

```

```

31437 n Asbestabfälle, Asbeststäube *10)

```

```

31439 mineralische Rückstände aus der Gasreinigung

```

```

31440 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen

```

```

31441 Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen

Verunreinigungen

```

```

31445 Gipsabfälle mit produktionsspezifischen schädlichen

Beimengungen

```

```

31466 Glas und Keramik mit produktionsspezifischen schädlichen

Beimengungen

```

```

316 Mineralische Schlämme

```

```

31611 Graphitschlamm

```

```

31612 Kalkschlamm

```

```

31618 Carbidschlamm

```

```

31620 Gipsschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen

Beimengungen

```

```

31621 Kalkschlamm mit produktionsspezifischen schädlichen

Beimengungen

```

```

31626 Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

```

```

31628 Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern

```

```

31629 Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen

Härtebädern

```

```

31630 Bariumcarbonatschlamm

```

```

31632 Bariumsulfatschlamm aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse,

quecksilberhaltig

```

```

31633 Glasschleifschlamm mit produktionsspezifischen

schädlichen Beimengungen

```

```

31637 Phosphatierschlamm

```

```

31638 Calciumsulfitschlamm

```

```

31639 sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit

produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen

```

```

31642 Kesselreinigungsrückstände

```

```

31660 Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

```

```

351 Eisen- und Stahlabfälle

```

```

35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten

```

```

352 Elektrische und elektronische Geräte, Fahrzeuge

```

```

35201 n elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile,

mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen

oder Inhaltsstoffen (zB Ölradiatoren; Nachtspeicheröfen

mit Asbestbestandteilen) *11)

```

```

35203 n Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit

umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder

Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit,

Motoröl) *12)

```

```

35205 Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW-haltigen

Kältemitteln

```

```

35206 Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln und KW

(zB Propan, Butan) (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)

```

```

35207 Leiterplatten, bestückt *13)

```

```

35209 Elektrolytkondensatoren

```

```

35211 Flüssigkristallanzeigen (LCD)

```

```

353 NE-Metallabfälle

```

```

35318 berylliumhaltige Stäube

```

```

35321 sonstige NE-metallhaltige Stäube

```

```

35322 n Bleiakkumulatoren

```

```

35323 n Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

```

```

35324 n Knopfzellen

```

```

35326 n Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände,

Quecksilberdampflampen

```

```

35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten

```

```

35330 Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle *14)

```

```

35335 n Zink-Kohle-Batterien

```

```

35336 n Alkali-Mangan-Batterien

```

```

35337 n Lithiumbatterien

```

```

35338 n Batterien, unsortiert

```

```

35339 n Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen,

Leuchtstoffröhren)

```

```

355 Metallschlämme

```

```

35501 Zinkschlamm

```

```

35502 Metallschleifschlamm *15)

```

```

35503 Bleischlamm

```

```

35505 Anodenschlamm

```

```

35506 sonstige Metallschlämme

```

```

399 Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie Abfälle von

Veredelungsprozessen

```

```

39909 sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit

produktionsspezifischen oder anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen

```

```

511 Galvanikschlämme

```

```

51101 cyanidhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51102 chrom(VI)haltiger Galvanikschlamm

```

```

51103 chrom(III)haltiger Galvanikschlamm

```

```

51104 kupferhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51105 zinkhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51106 cadmiumhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51107 nickelhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51108 kobalthaltiger Galvanikschlamm

```

```

51110 edelmetallhaltiger Galvanikschlamm

```

```

51112 sonstige Galvanikschlämme

```

```

51113 sonstige Metallhydroxidschlämme

```

```

51114 Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschlämme

```

```

51115 Aluminiumhydroxidschlamm, verunreinigt

```

```

513 Sonstige Oxide und Hydroxide

```

```

51302 Zinkhydroxid

```

```

51310 sonstige Metallhydroxide

```

```

515 Salzabfälle

```

```

51502 Häutesalz

```

```

51504 Imprägniersalzabfälle

```

```

51505 Lederchemikalien, Gerbstoffe

```

```

51507 Düngemittelreste

```

```

51508 Pottascherückstände

```

```

51509 Salmiak (Ammonchlorid)

```

```

51511 Salzbadabfälle

```

```

51512 Ammoniumfluorid

```

```

51513 Arsenkalk

```

```

51514 Arsentrisulfid

```

```

51516 Brüniersalze

```

```

51521 Bleisulfat

```

```

51524 Bleisalze

```

```

51525 Bariumsalze

```

```

51528 Alkali- und Erdalkalisulfide

```

```

51529 Schwermetallsulfide

```

```

51530 Kupferchlorid

```

```

51532 Chlorkalk

```

```

51533 Salze, cyanidhaltig

```

```

51534 Salze, nitrat-, nitrithaltig

```

```

51535 Vanadiumsalze

```

```

51539 sonstige Arsenverbindungen

```

```

51540 sonstige Salze, leicht löslich

```

```

51541 sonstige Salze, schwer löslich

```

```

51543 gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösungen

```

```

51550 Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid)

```

```

521 Säuren, anorganisch

```

```

52101 Akku-Säure

```

```

52102 Säuren und Säuregemische, anorganisch

```

```

52103 Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen

Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)

```

```

52105 Chromschwefelsäure

```

```

522 Säuren, organisch

```

```

52201 organische Säuren und Säuregemische, halogeniert

```

```

52202 organische Säuren und Säuregemische, nicht halogeniert

```

```

524 Laugen

```

```

52402 Laugen, Laugengemische

```

```

52403 Ammoniaklösung (Salmiakgeist)

```

```

52404 Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen

Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate,

Entfettungsbäder)

```

```

527 Konzentrate

```

```

52701 Hypochlorit-Ablauge

```

```

52707 Fixierbäder

```

```

52710 Gerbereibrühe

```

```

52711 Bäder, sulfidhaltig

```

```

52712 Konzentrate, chrom(VI)haltig

```

```

52713 Konzentrate, cyanidhaltig

```

```

52714 Spül- und Waschwässer, cyanidhaltig

```

```

52715 Bleichbäder

```

```

52716 Konzentrate, metallsalzhaltig (zB Nitratlösungen,

Entrostungsbäder, Brünierbäder)

```

```

52717 Bleichereiablauge, chlorfrei

```

```

52718 Bleichereiablauge, chlorhaltig

```

```

52722 Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig

```

```

52723 Entwicklerbäder

```

```

52724 Kühlmittellösungen

```

```

52725 sonstige wäßrige Konzentrate

```

```

531 Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```

```

53103 Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```

```

53104 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```

```

535 Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen

```

```

53502 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

```

```

53507 Desinfektionsmittel

```

```

53508 Lebendimpfstoffe

```

```

53510 Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zB

Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica

und unsortierte Arzneimittel

```

```

541 Abfälle von Mineralölen und synthetischen Ölen

```

```

54101 Öle, säurehaltig

```

```

54102 Altöle *16)

```

```

54104 Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 ºC (zB Benzine)

```

```

54106 Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenfrei

```

```

54107 Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenhaltig

```

```

54108 Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 ºC

(zB Dieselöle)

```

```

54109 Bohr-, Schneid- und Schleiföle

```

```

54110 PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

```

```

54111 sonstige PCB- und PCT-haltige Abfälle

```

```

54118 Hydrauliköle, halogenfrei

```

```

54119 Hydrauliköle, halogenhaltig

```

```

54120 Bremsflüssigkeit

```

```

54122 Silikonöle

```

```

542 Abfälle von Fetten und Wachsen aus Mineralöl

```

```

54201 Ölgatsch

```

```

54202 Fette

```

```

54204 Fettsäurerückstände

```

```

54205 Stearinpech

```

```

54206 Metallseifen

```

```

544 Abfälle von Emulsionen und Gemischen von

Mineralölprodukten

```

```

54401 synthetische Kühl- und Schmiermittel

```

```

54402 Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische

```

```

54404 Honöle

```

```

54406 Wachsemulsionen

```

```

54408 sonstige Öl-Wassergemische

```

```

545 Rückstände aus der Erdölförderung

```

```

54502 Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert

```

```

54503 rohölhaltiger Schlamm

```

```

54504 rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub und Abbruchmaterial

```

```

54505 sonstige rohölverunreingte Rückstände aus der

Erdölförderung

```

```

547 Mineralölschlämme

```

```

54701 Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

```

```

54702 Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

```

```

54703 Schlamm aus Öltrennanlagen

```

```

54704 Schlamm aus der Tankreinigung

```

```

54706 Paraffinölschlamm

```

```

54707 Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig)

```

```

54708 Hon- und Läppschlamm

```

```

54710 Schleifschlamm, ölhaltig

```

```

54715 Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern,

Containern, Tankwagen, Kesselwagen)

```

```

54716 Schwefeleisen

```

```

548 Rückstände aus Mineralölraffinerien

```

```

54801 Bleicherde, mineralölhaltig

```

```

54802 Säureharz und Säureteer

```

```

54806 Säureharz-, Aufbereitungsrückstände

```

```

54807 Abfallsäure, mineralölhaltig

```

```

54808 wäßrige Rückstände aus der Altölraffination

```

```

54810 Abfallauge, mineralölhaltig

```

```

549 Sonstige Abfälle von Mineralölprodukten und aus der

Erdölverarbeitung und Kohleveredelung

```

```

54903 phenolhaltiger Schlamm

```

```

54904 mercaptanhaltiger Schlamm

```

```

54905 feste Anthracenrückstände

```

```

54906 feste naphtalinhaltige Rückstände

```

```

54907 feste phenolhaltige Rückstände

```

```

54910 Pech

```

```

54913 Teerrückstände

```

```

54915 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

```

```

54918 Phenolwasser

```

```

54923 cyanidhaltiger Schlamm

```

```

54925 sonstige Schlämme aus der Petrochemie

```

```

54926 gebrauchte Ölbindematerialien

```

```

54928 gebrauchte Öl- und Luftfilter *17)

```

```

54929 gebrauchte Ölgebinde

```

```

54930 feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel

(Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

```

```

54932 Kältemittel auf Mineralölbasis

```

```

552 Abfälle von halogenhaltigen organischen Lösemitteln und

Lösemittelgemischen und anderen halogenierten

Flüssigkeiten (PCB-frei, PCT-frei)

```

```

55201 1,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid)

```

```

55202 Chlorbenzole

```

```

55203 Trichlormethan (Chloroform)

```

```

55205 fluorkohlenwasserstoffhaltige Kälte-, Treib- und

Lösemittel

```

```

55206 Dichlormethan (Methylenchlorid)

```

```

55207 Chlorphenole

```

```

55208 anchlorierte Paraffine

```

```

55209 Tetrachlorethen (Perchlorethylen; Per)

```

```

55211 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff; Tetra)

```

```

55212 1,1,1-Trichlorethan

```

```

55213 Trichlorethen (Trichlorethylen; Tri)

```

```

55214 Kaltreiniger, halogenhaltig

```

```

55220 Lösemittelgemische, halogenhaltig

```

```

55223 sonstige halogenierte Lösemittel

```

```

55224 Lösemittel-Wasser-Gemische mit halogenierten

Lösemitteln

```

```

553 Abfälle von halogenfreien organischen Lösemitteln und

Lösemittelgemischen

```

```

55301 Aceton

```

```

55302 Ethylacetat

```

```

55303 Ethylenglykol

```

```

55304 Ethylglykol

```

```

55305 Ethylphenol

```

```

55306 Benzol

```

```

55307 Butylacetat

```

```

55308 Cyclohexanon

```

```

55309 Dekahydronaphtalin (Dekalin)

```

```

55310 Diethylether

```

```

55311 Dimethylformamid

```

```

55312 Dimethylsulfid

```

```

55313 Dimethylsulfoxid

```

```

55314 Dioxan

```

```

55315 Methanol

```

```

55316 Methylacetat

```

```

55317 Methylethylketon

```

```

55318 Methylisobutylketon

```

```

55320 Pyridin

```

```

55321 Schwefelkohlenstoff

```

```

55322 Tetrahydrofuran

```

```

55323 Tetrahydronaphtalin (Tetralin)

```

```

55324 Terpentinöl

```

```

55325 Toluol

```

```

55326 Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Testbenzin

```

```

55327 Xylol

```

```

55351 Ethanol

```

```

55352 aliphatische Amine

```

```

55353 aromatische Amine

```

```

55354 Butanol

```

```

55355 Glycerin

```

```

55356 Glykolether

```

```

55357 Kaltreiniger, halogenfrei

```

```

55358 Kresole

```

```

55360 Petroleum

```

```

55361 Polyetheralkohole

```

```

55362 Propanol

```

```

55370 Lösemittelgemische ohne halogenierte organische

Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB

„Nitroverdünnungen“ ), auch Frostschutzmittel

```

```

55371 Kältemittel ohne halogenierte organische Bestandteile

```

```

55373 sonstige nicht halogenierte organische Lösemittel

```

```

55374 Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

```

```

554 Lösemittelhaltige Schlämme, Betriebsmittel und wäßrige

Gemische

```

```

55401 lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen

Bestandteilen

```

```

55402 lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische

Bestandteile

```

```

55403 lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten

organischen Bestandteilen

```

```

55404 lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte

organische Bestandteile

```

```

555 Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln

```

```

55502 Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder

schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste

in Gebinden

```

```

55503 Lack- und Farbschlamm

```

```

55507 Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder

schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste

in Gebinden

```

```

55508 Anstrichmittel, sofern lösemittel- und/oder

schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig, sowie nicht

voll ausgehärtete Reste in Gebinden

```

```

55509 Druckfarbenreste, Kopiertoner *18)

```

```

55522 Pulverlacke, schwermetallhaltig

```

```

559 Abfälle von Klebstoffen, Kitten, nicht ausgehärteten

Harzen

```

```

55903 Harzrückstände, nicht ausgehärtet

```

```

55904 Harzöl

```

```

55905 Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet

```

```

55907 Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet

```

```

571 Ausgehärtete Kunststoffabfälle

```

```

57125 Ionenaustauscherharze mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen

```

```

57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen

Inhaltsstoffen)

```

```

572 Abfälle von nicht ausgehärteten Kunststoffabfällen,

-formmassen und -komponenten

```

```

57201 Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen

```

```

57202 Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und

-verarbeitung

```

```

57203 Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile

```

```

573 Kunststoffschlämme und Emulsionen

```

```

57305 Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, mit halogenierten

organischen Bestandteilen

```

```

57306 Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte

organische Bestandteile

```

```

577 Gummischlämme und -emulsionen

```

```

57706 Gummischlamm, lösemittelhaltig

```

```

582 Textilien, verunreinigt

```

```

58201 Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

```

```

58202 Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

```

```

58203 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

```

```

58204 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen

schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

```

```

591 Abfälle von Explosivstoffen

```

```

59101 n pyrotechnische Abfälle

```

```

59102 n Sprengstoff- und Munitionsabfälle

```

```

59103 mehrfach nitrierte organische Chemikalien

```

```

592 Bauchemikalien

```

```

59201 Reste von festen Bauchemikalien (zB Betonzusatzmittel,

Dichtungsmassen, 2-Komponenten-Schäume)

```

```

59202 Reste von flüssigen Bauchemikalien (zB Trennöle)

```

```

593 Laborabfälle und Chemikalienreste

```

```

59305 Laborabfälle und Chemikalienreste

```

```

594 Detergentien- und Waschmittelabfälle

```

```

59405 Wasch- und Reinigungsmittelabfälle, sofern sie als

entzündlich, ätzend, umweltgefährlich oder

gesundheitsschädlich (mindergiftig) zu kennzeichnen sind

```

```

595 Katalysatoren

```

```

59507 Katalysatoren und Kontaktmassen

```

```

598 Abfälle von gefaßten Gasen

```

```

59801 Gase in Patronen

```

```

59802 Gase in Stahldruckflaschen *19)

```

```

59803 Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten *20)

```

```

599 Sonstige Abfälle aus Umwandlungsprozessen und

Syntheseprozessen

```

```

59901 polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB, PCT)

```

```

59904 organische Peroxide

```

```

948 Schlämme aus der Abwasserbehandlung

```

```

94801 Schlamm aus der Abwasserbehandlung, soweit er nicht in

anderen Positionen enthalten ist *21)

```

```

953 Deponiesickerwasser

```

```

95301 Sickerwasser aus Abfalldeponien *22)

```

```

954 Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlung

und aus Feuerungsanlagen

```

```

95403 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung *23)

```

```

971 Abfälle aus dem medizinischen Bereich

```

```

97101 n Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen

Bereichs eine Gefahr darstellen können, zB mit

gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM

S 2104

```

```

```

```

*1) Der jeweils höhere Wert gilt bei geogen bedingt erhöhten

Schadstoffwerten im Boden.

*2) soweit sie die Kriterien des § 21 Abs. 2 AWG erfüllen, gelten

Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle als Altöl

*3) nur kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte

Hölzer

*4) sofern als Aufsaugmittel verwendet

*5) auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit

organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind

*6) ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch

beschichtete Holzabfälle (zB Möbel, Fenster) und Holzemballagen

*7) auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände salzimprägnierter

Hölzer

8) beachte korrespondierende Einträge der ÖNORM S 2100 9) nur Aschen aus der Ölfeuerung

10) auch schwach gebundene Asbestabfälle (Abfälle mit einer Rohdichte 1000 kg/m3 und einem Asbestanteil 5%) 11) beachte korrespondierende Einträge der ÖNORM S 2100 *12) ausgenommen bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen

an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen; diese sind entstückten Leiterplatten gleichzuhalten

*13) ausgenommen bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen

an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen; diese sind entstückten Leiterplatten gleichzuhalten

*14) ausgenommen stückige Schrotte, auch cadmiert

*15) ausgenommen ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme

*16) soweit sie nicht die Kriterien des § 21 Abs. 2 AWG erfüllen

*17) nur Ölfilter und ölverunreinigte Luftfilter

*18) ausgenommen schwermetallfreie Toner

*19) sofern brennbar oder toxisch

*20) ausgenommen sind entleerte, nicht mehr unter Druck stehende

Druckgaspackungen

*21) beachte korrespondierende Einträge der ÖNORM S 2100,

insbesondere die Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 für kommunale Klärschlämme

*22) ausgenommen sind Sickerwässer, die in Fließgewässer oder in die

öffentliche Kanalisation eingeleitet werden und deren Einleitung nicht auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften verboten ist

*23) nur aus Großfeuerungsanlagen

Anlage 1

Verzeichnis gefährlicher Abfälle

Die in diesem Verzeichnis aufgezählten Abfälle der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, gelten gemäß § 3 Abs. 1 als gefährlich. Für jene Abfälle, die durch das Zeichen „n” gekennzeichnet sind, ist gemäß § 3 Abs. 5 eine Ausstufung nicht zulässig.

ZUORDNUNGSKRITERIEN

I. Allgemein

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu der Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zu erfolgen, die den Abfall am besten beschreibt. Ist ein Abfall namentlich im Katalog angeführt, dann ist die zugeordnete Schlüsselnummer zu verwenden. Falls eine Zuordnungsmöglichkeit zu allgemeineren und konkreteren Abfallbezeichnungen besteht, ist die Konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen.

II. Bodenaushub

Bodenaushub gemäß § 3 Abs. 4 ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der Schlüsselnummer 31423 - ölverunreinigte Böden -, 54504 - rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub und Abbruchmaterial -, 54502 - Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert -, 54503 - rohölhaltiger Schlamm - oder 31424 - sonstige verunreinigte Böden - der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Im Zweifelsfall ist der Boden oder die Erde der Schlüsselnummer 31424 - sonstige verunreinigte Böden - zuzuordnen. Bodenaushub, der nicht unter § 3 Abs. 4 fällt, sowie Bodenaushub, bei dem durch eine Ausstufungsbeurteilung nachgewiesen wurde, daß die Zuordnungswerte der Tabelle 1 eingehalten werden, ist der (nicht gefährlichen) Schlüsselnummer 31411 - Bodenaushub - zuzuordnen.

Tabelle 1: Zuordnungswerte für Bodenaushub

Gehalte (Königswasserauszug):

Arsen (als As) 50 mg/kg TM 200 mg/kg TM *1)

Blei (als Pb) 150 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Cadmium (als Cd) 2 mg/kg TM 4 mg/kg TM

Chrom gesamt (als Cr) 300 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Kupfer (als Cu) 100 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Nickel (als Ni) 100 mg/kg TM 500 mg/kg TM

Quecksilber (als Hg) 1 mg/kg TM 2 mg/kg TM

Zink (als Zn) 500 mg/kg TM 1000 mg/kg TM

Kohlenwasserstoffgesamtgehalt: 200 mg/kg TM

Eluatwerte:

Arsen 0,5 mg/kg TM

Blei 1 mg/kg TM

Cadmium 0,05 mg/kg TM

Chrom gesamt 1 mg/kg TM

Chrom (VI) 0,5 mg/kg TM

Cobalt 1 mg/kg TM

Quecksilber 0,01 mg/kg TM

Kupfer 5 mg/kg TM

Nickel 5 mg/kg TM

Zink 20 mg/kg TM

Fluorid 20 mg/kg TM

Cyanid gesamt (als CN) 1 mg/kg TM

AOX als Chlor 0,3 mg/kg TM

Kohlenwasserstoffe 5 mg/kg TM

III. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als mindergiftig, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüsselnummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten gemäß Tabelle 2 zuzuordnen.

Tabelle 2:


SN 18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder

Restinhalten, vorwiegend organisch


SN 18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder

Restinhalten, vorwiegend anorganisch


SN 35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen

Restinhalten


Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.