Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung) (CELEX-Nr.: 391L0493, 389L0071, 389L0662, 392L0048)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-17
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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c)

keine Probe mehr als 200 ppm enthalten darf. Diese Grenzwerte gelten lediglich für die Fischarten der Familien Scombridae und Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae. Fische dieser Familien, die einem enzymatischen Reifungsprozeß in Salzlösung unterzogen wurden, dürfen jedoch einen höheren Histamingehalt aufweisen, der indes das Doppelte der genannten Werte nicht überschreiten darf. Den Untersuchungen müssen bewährte, wissenschaftlich anerkannte Methoden wie beispielsweise die HPLC-Methode zugrunde liegen.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2002)

Kapitel IV

Verpackung

1.

Die Verpackung muß zur Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Fischereierzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen.

2.

Das Verpackungsmaterial darf insbesondere

3.

Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hievon ausgenommen sind bestimmte wasserdichte Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material, die nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden dürfen. Verpackungsmaterial für Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen des Schmelzwassers zulassen.

4.

Vor der Verwendung ist das Verpackungsmaterial in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und gegen Staub und Verunreinigung zu schützen.

Kapitel V

Lagerung und Beförderung

1.

Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und des Transports bei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt werden. Dabei gilt im einzelnen folgendes:

2.

Die Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, die sie verunreinigen oder ihre Genußtauglichkeit beeinträchtigen können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

3.

Die zur Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzten Fahrzeuge müssen so konstruiert und ausgestattet sein, daß die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports beibehalten werden können. Wird zum Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet sein, damit ein ständiger Kontakt dieses Wassers mit den Fischereierzeugnissen vermieden wird. Die Innenwände der Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Genußtauglichkeit der Fischereierzeugnisse nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

4.

Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse eingesetzt werden, die den Zustand der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen oder diese verunreinigen können, es sei denn, eine Kontamination der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion ausgeschlossen.

5.

Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, die nicht gereinigt worden sind und die desinfiziert hätten werden müssen.

6.

Fischereierzeugnisse, die lebend in den Verkehr gebracht werden, sind unter Bedingungen zu befördern, die den Zustand dieser Erzeugnisse in keiner Weise beeinträchtigen.

Kapitel VI

Beim Fischfang mit Fabrikschiffen und bei der Anlandung sind die Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S 15, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinie 92/48/EWG vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S 41, in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.

Kapitel VII

Ziffern dieses Anhangs, für die von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen werden können, und gegebenenfalls die bei einer Ausnahme geltenden Bedingungen

Zu Kapitel I Abschnitt I dieses Anhangs 1. Z 1,

sofern die fertigen Fischereierzeugnisse nicht durch Rohstoffe

oder Abfälle verunreinigt werden können.

2.

Z 2 lit. a,

3.

Z 2 lit. b,

4.

Z 2 lit. c,

5.

Z 2 lit. d.

6.

Z 2 lit. e,

7.

Z 2 lit. g,

8.

Z 3. 9. Z 5,

10.

Z 6,

11.

Z 10,

13.

Abschnitt I Z 6,

14.

Abschnitt IV Z 4 erster Absatz,

15.

Abschnitt IV Z 5 lit. a,

Anhang 2

ALLGEMEINE PRINZIPIEN

Es wird empfohlen, ein logisches Konzept anzuwenden, das sich im wesentlichen auf folgende Grundsätze stützt:

KAPITEL I

IDENTIFIZIERUNG DER KRITISCHEN PUNKTE

Es wird empfohlen, in folgender Reihenfolge vorzugehen:

1.

Benennung eines fachübergreifenden Teams

2.

Produktbeschreibung

3.

Bestimmung des voraussichtlichen Verwendungszwecks

4.

Schematische Darstellung des Herstellungsprozesses (Beschreibung der Herstellungsbedingungen)

5.

Bestätigung der schematischen Darstellung des Herstellungsprozesses

6.

Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Maßnahmen zu ihrer Beherrschung

a)

Erstellung eines Verzeichnisses der potentiellen biologischen, chemischen oder physikalischen Risiken, mit deren Auftreten auf den einzelnen Prozeßstufen (einschließlich Beschaffung und Lagerung der Rohstoffe und Zutaten und der Verweilzeiten innerhalb des Prozeßablaufs) gerechnet werden muß. Als Risiko gilt jeder gesundheitsgefährdende Umstand, der unter die Hygieneziele der Richtlinie 91/493/EWG fällt. Zu nennen seien insbesondere:

b)

Erwägung und Beschreibung gegebenenfalls existierender Maßnahmen zur Beherrschung der einzelnen Risiken;

7.

Methode zur Identifizierung der kritischen Punkte

zwecks Risikobeherrschung

Prozeßstufe,

Ja Nein Herstellungsverfahren

oder Erzeugnis ändern

Ist die Risikobeherrschung

auf dieser Prozeßstufe für

die gesundheitliche

Unbedenklichkeit des

Erzeugnisses unerläßlich? ------ Ja

Nein ------------------- STOP *2)

Frage 2

Wird das Risiko auf dieser Prozeßstufe automatisch beseitigt,

oder wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?

Nein Ja

Frage 3

Ist eine Kontamination möglich bzw. kann sich das Risiko auf

ein unannehmbares Niveau erhöhen?

Ja Nein ------------------- STOP *2)

Frage 4

Wird das Risiko auf einer späteren Prozeßstufe beseitigt bzw.

wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?

Ja ---- STOP *2) Nein ------------ Kritischer Punkt

8.

Verfahrensweise nach Identifizierung eines kritischen Punktes

KAPITEL II

FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES VERFAHRENS ZUR ÜBERWACHUNG UND

KONTROLLE DER KRITISCHEN PUNKTE

Ein Überwachungs- und Kontrollverfahren ist zur effektiven Kontrolle der kritischen Punkte unerläßlich.

Zur Einführung eines derartigen Verfahrens werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

1.

Festlegung der kritischen Grenzen für die einzelnen Maßnahmen zur Kontrolle der kritischen Punkte

2.

Festlegung eines Überwachungs- und Kontrollverfahrens für die einzelnen kritischen Punkte

3.

Festlegung von Korrekturmaßnahmen

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG DER EIGENKONTROLLSYSTEME

Um ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sind die eingeführten Eigenkontrollsysteme regelmäßig zu überprüfen. Das zuständige fachübergreifende Team legt die entsprechenden Prüfmethoden und -verfahren fest.

Zur Überprüfung sind insbesondere folgende Methoden geeignet:

Stichprobeanalysen, verstärkte Analysen oder Tests an bestimmten kritischen Punkten, verstärkte Analysen von Zwischen- oder Enderzeugnissen, Prüfung der gängigen Lagerungs-, Vertriebs- und Verkaufsbedingungen und Ermittlung der gängigen Produktverwendung. Als Prüfverfahren kommen in Frage die Inspektion von Kontrollgängen, die Überprüfung der Einhaltung der kritischen Grenzwerte, die Prüfung auf Normabweichungen, die Überprüfung eingeleiteter Korrekturmaßnahmen und sonstiger Vorkehrungen für die betreffenden Erzeugnisse, die Revision des Eigenkontrollsystems sowie die Prüfung der Aufzeichnungen.

Anhand der Überprüfung muß sich die Zuverlässigkeit des Eigenkontrollsystems bestätigen lassen und muß im Wege regelmäßiger Inspektionen gewährleistet werden können, daß die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen stets ordnungsgemäß angewendet werden. Darüber hinaus ist das Eigenkontrollsystem regelmäßig einer Revision zu unterziehen, damit seine Zuverlässigkeit auch im Fall von Produkt- oder Prozeßänderungen weiterhin gewährleistet ist (bzw. sein wird). Produkt- oder Prozeßänderungen betreffen beispielsweise


*1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

*2) Die Prozeßstufe ist kein kritischer Punkt. Zur nächsten

Prozeßstufe übergehen.

Anhang 3

BESTIMMUNG DER KONZENTRATION VON FLÜCHTIGEM BASENSTICKSTOFF (TVB-)

IN FISCH UND FISCHERZEUGNISSEN: REFERENZMETHODE

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmung

3.

Kurzbeschreibung

4.

Reagenzien

4.1. Perschlorsäurelösung (Anm.: richtig: Perchlorsäurelösung) = 6 g/100 ml.

4.2. Natriumhydroxydlösung = 20 g/100 ml.

4.3. Salzsäure-Standardlösung 0,05 Mol/l (0,05 Normallösung).

Hinweis: Bei Verwendung eines automatischen Destilliergeräts

ist die Titrierung mit einer Salzsäure-Standardlösung von 0,01 Mol/l (0,0 N) durchzuführen.

4.4. Borsäurelösung = 3 g/100 ml.

4.5. Schaumverhüter Silikon.

4.6. Phenolphtaleinlösung = 1 g/100 ml 95prozentiges Ethanol.

4.7. Indikatorlösung (Tashiro-Mischindikator)

2 g Methylrot und 1 g Methylenblau werden in 1 000 ml 95prozentigem Ethanol gelöst.

5.

Geräte und Zubehör

5.1. Fleischhackmaschine zur Herstellung einer ausreichend homogenen Fischprobe.

5.2. Hochgeschwindigkeitsmischer mit Drehzahlen von 8 000 min hoch -1 bis 45 000 min hoch -1.

5.3. Faltenfilter, 150 mm Durchmesser, Schnellfilterung.

5.4. 5-ml-Bürette, 0,01-ml-Graduierung.

5.5. Gerät für die Wasserdampfdestillation

Das Gerät muß für die Regelung unterschiedlicher Dampfmengen ausgelegt sein und über eine bestimmte Zeit konstante Dampfmengen erzeugen können. Es muß gewährleistet sein, daß die bei Zugabe der alkalisierenden Substanzen freiwerdenden Basen nicht entweichen können.

6.

Durchführung

Achtung: Beim Arbeiten mit der extrem korrosiven Perchlorsäure müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Die Proben sollten, sofern möglich, unmittelbar nach ihrem Eintreffen gemäß Nummer 6.1 zubereitet werden.

6.1. Zubereitung der Probe

Die zu untersuchende Probe wird in einer Fleischhackmaschine (5.1) sorgfältig zerkleinert. Es werden genau 10 g (+- 0,1 g) der zerkleinerten Probe in einen geeigneten Behälter eingewogen, mit 90,0 ml der Perchlorsäurelösung (4.1) versetzt, 2 Minuten mit dem Mischer (5.2) gemischt und gefiltert.

Der so gewonnene Extrakt kann mindestens 7 Tage lang bei Temperaturen zwischen rund 2 Grad C und 6 Grad C aufbewahrt werden.

6.2. Wasserdampfdestillation

Es werden 50,0 ml des nach Nummer 6.1 gewonnenen Extrakts in das Dampfdestilliergerät (5.5) gegeben. Damit später überprüft werden kann, ob der Extrakt ausreichend alkalisiert ist, werden einige Tropfen Phenolphtaleinlösung (4.6) hinzugegeben. Nach Zugabe einiger Tropfen Silikon-Schaumverhüter wird der Extrakt mit 6,5 ml Natriumhydroxydlösung (4.2) versetzt und umgehend mit der Wasserdestillation begonnen. Die Wasserdampfdestillation wird so eingestellt, daß innerhalb von 10 Minuten rund 100 ml Destillat entstehen.

Das Ablaßrohr wird in eine Vorlage mit 100 ml Borsäurelösung (4.4) eingetaucht, der 3 bis 5 Tropfen Indikatorlösung (4.7) zugesetzt wurden. Nach genau 10 Minuten ist die Destillation beendet. Das Ablaßrohr wird aus der Vorlage entfernt und mit Wasser gespült. Die flüchtigen Basen in der Vorlagelösung werden durch Titrierung mit der Salzsäure-Standardlösung (4.3) bestimmt.

Der Ph-Wert des Endpunkts sollte bei 5,0 (+- 0,1) liegen.

6.3. Titrierung

Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode wurde korrekt durchgeführt, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.

6.4. Blindtest

Es wird ein Blindtest gemäß Nummer 6.2 durchgeführt. Anstelle des Extrakts werden 50,0 ml Perchlorsäurelösung (4.1) verwendet.

7.

Berechnung des TVB-Gehalts

(V tief 1-V tief 0) x 0,14 x 2 x 100

TVB (in mg/100 g Probe) = ------------------------------------

M

V tief 1 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für

die Probe

V tief 0 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für

die Blindprobe

M = Gewicht der Probe in Gramm.

1.

Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode ist zuverlässig, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.

2.

Die Geräte werden durch Destillieren einer NH tief 4 Cl-Lösungsmenge überprüft, die 50 mg TVB/100 g entspricht.

```

3.

Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 1,20 mg/100 g

```

Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 2,50 mg/100 g

Anhang 4

(Anm.: Anlage (Skizze) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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